Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Gesetzentwürfe: 

 

Am 27. November 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung auf den Weg gebracht. Seit 2017 besteht für minderjährige Personen sowie besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, ein Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung während des gesamten Strafverfahrens. Berichte des BMJV aus dem Jahr 2021 sowie verschiedene Evaluationen der Länder zeigten, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein wesentliches Instrument des Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten geworden sei. Gleichzeitig werde deutlich, dass die Anzahl der Beiordnungen hinter den ursprünglich prognostizierten Erwartungen zurückbleibe und ausbaufähig erscheine. Zudem wiesen die Berichte auf praktischen Anpassungsbedarf hin. Diese Einschätzungen entsprechen mehreren Beschlüssen der JuMiKo, zuletzt 2022, sowie einer Entschließung des Bundesrates vom November 2023. Insbesondere für Opfer gravierender häuslicher Gewalt bestehe bislang kein Anspruch auf eine Nebenklagevertretung oder psychosoziale Prozessbegleitung, obwohl diese Gruppe als besonders schutzbedürftig gelte. Daher sollen die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, insb. in § 406g StPO und im PsychPbG, überarbeitet werden, um die Inanspruchnahme zu erleichtern und das Angebot bundesweit zu sichern. Dies betrifft insbesondere minderjährige Verletzte sowie Erwachsene, die Opfer der in § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO genannten schweren Verbrechen wurden. Zudem sollen Betroffene gravierender häuslicher Gewalt, die bisher keinen Anspruch hatten, künftig psychosoziale Prozessbegleitung beanspruchen können. Neue Verfahrensregelungen – etwa die Benachrichtigung der psychosozialen Prozessbegleitung über Hauptverhandlungstermine oder die Möglichkeit einer nachträglichen Beiordnung – sollen die praktische Durchführung verbessern. Für Opfer typischer Delikte im Bereich häuslicher Gewalt, wie Körperverletzung oder Nachstellung, soll es in gravierenden Fällen sogar einen Rechtsanspruch auf die Beiordnung eines kostenlosen anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO sowie einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Abs. 3 S. 1 StPO geben. Außerdem sollen die Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB), soweit sie individuelle Rechtsgüter betreffen, in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO aufgenommen werden.
Am 25. März 2026 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung veröffentlicht. Der Bundesrat beschäftigte sich erstmalig am 8. Mai 2026 mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

 

 


Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) Geltung ab 01.01.2017; 

19. Wahlperiode: 

Das BMJV hat am 18. Februar 2021 einen Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat vorgelegt. Zusammengetragen wurden die Erfahrungen von Bund und Länder, die sie mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Diese sind durchweg positiv. Das BMJV will die Informationen über die Prozessbegleitung und die Hilfsangebote bei Betroffenen von Straftaten weiter fördern. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine Beiordnung nur zurückhaltend erfolge. Daher möchte das BMJV die gesammelten Informationen nutzen, um Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Regelungen zu prüfen. Unter anderem soll es um die Frage gehen, wie eine Beiordnung einer Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Ebenso sei eine Beiordnungsmöglichkeit für die Fälle häuslicher Gewalt in Betracht zu ziehen und die bestehenden Vergütungsregeln zu überprüfen. 


17. Wahlperiode: 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) wird unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert. § 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung. 

Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie deren Vergütung bundesweit einheitlich. Innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens eröffnet das PsychPbG den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Länder diesen Regelungsspielraum unter Zugrundlegung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz ausgestalten werden.

Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister

Überblick über aktuelle Gesetzentwürfe in den Bundesländern:

  • Berlin:
    Entwurf der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz für das Berliner Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Drs. 17/18255

 

  • Bayern:
    Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/13621

 

  • Baden-Württemberg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Landesregeirung vom 04. Oktober 2016: Drs. 16/712

 

  • Brandenburg: 
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Juli 2016: Drs. 6/4507 

 

  • Bremen:
    Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG), Mitteilung des Sentas vom 31. Mai 2016: Drs. 19/622

 

  • Hamburg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG); Mitteilung des Senats an die Bürgschaft vom 18. Oktober 2016: Drs. 21/6398

 

  • Hessen:  
    Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. Juni 2016: Drs. 19/3470

 

 

  • Niedersachsen:
    Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter und die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung für das Bundesland Niedersachsen durch das Nds. AG PsychPbG; Entwurf der Landesregeirung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/6689

 

  • Nordrhein – Westfalen:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 2016: Drs. 16/12365

 

  • Rheinland-Pfalz:
    Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 07. September 2016: Drs. 17/887

 

  • Saarland:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes: Drs. 15/1920

 

  • Sachsen:
    Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung: Drs. 6/6450

 

  • Sachsen-Anhalt:
    Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 04. Novemebr 2016: Drs. 7/522
     

 

  • Schleswig Holstein:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung: Drs. 18/4374

 

  • Thüringen:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG), Gestezentwurf der Landesregierung: Drs. 6/2771

Weiterführende Dokumente:

 

 

Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen und aktueller Gesetzentwürfe der Bundesländer

  • Berlin: Gesetz für psychisch Kranke – PsychKG vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016, 336)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):

      Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG): Drs. 17/2696
  • Brandenburg: Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz – (BbgPsychKG) vom 5.5.2009 (GVBl.I S.134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, Nr. 5)
  • Bremen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 471), zuletzt mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten:
      Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2014 an die Bremische Bürgschaft: Drs. 18/1379
  • Hamburg: Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) vom 27.9.1995 (HmbGVBl. S. 235), zul. geändert durch Gesetz vom 1.10.2013 (HmbGVBl. S. 425)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Psychischkrankengesetz (PsychKG M-V) vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 593)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):
      Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 6/5185

      Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 6/5185-  Drs. 6/560

  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.6.1997 (Nds. GVBl. S. 272), zul. geändert durch G. vom 10.6.2010 (Nds. GVBl. S. 249)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (GV. NRW. S. 587)
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11. 1995 (GVBl. S. 442), zul. geändert durch G. vom 27.5.2014 (GVBl. S. 69)
  • Saarland: Gesetz Nr.1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) vom 11.11.92 (Amtsbl S. 1271) zuletzt geändert durch Gesetz Nr.182 vom 9.4.2014 (Amtsbl S. 156)
  • Sachsen: Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10.10.2007 (SächsGVBl. Nr. 12, S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2014 (SächsGVBl. S. 446)
    • aktueller Entwurf:
      Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG): 
      Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs. 5/14180
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30.1.1992 (GVBl. LSA 1992, 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2010 (GVBl. LSA S. 192)
    • aktueller Entwurf:
      Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Behandlung psychisch Kranker und Schutzmaßnahmen: 
      Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs. 6/4193

      22. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt: Drs.  6/4552

  • Schleswig-Holstein: Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz – PsychKG) vom 14.1.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.9.2009, (GVOBl. S. 633)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzuggesetzes des Landes Schleswig Holstein:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 18/1363
      Änderungsantrag der Fraktion der FDP Drs. 18/2839

      Bericht und Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung -Drucksache 18/1363-Drs. 18/2758

  • Thüringen: Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) vom 5. 2.2009 (GVBl. 2009, 10), zul. geändert durch G. vom 8.8.2014 (GVBl. S. 545)

 

Quelle: Bundesanzeiger Verlag

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 792/1/16
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 792/16

 

Initiativen auf Landesebene:

  • Bayern

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. August 1999: BT Drs. 449/99

Empfehlungen der Ausschüsse: BT Drs. 449/1/99

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. Oktober 2000: BR Drs. 637/00

  • Hamburg

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Januar 2008: BR Drs. 39/08

  • Sachsen

Antrag der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag: LT Drs. 6/6061

  • Schleswig-Holstein

Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Schleswig – Holstein: LT Drs. 18/4594

Änderungsantrag der Fraktion die PIRATEN im Landtag Schleswig-Holstein

 

Auch dieser Gesetzentwurf vom 6.6.2016 dient der Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog strafrechtlicher Sanktionen um die Möglichkeit der generellen Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe zu erweitern. Die Nebenstrafe soll nicht nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr verhängt werden können, sondern nach § 44 Abs. 1 StGB-E bei allen Straftaten. Insofern wurde bei dem Entwurf auf die lebhaft diskutierte und umstrittene Anhebung der Verhängung eines Fahrverbots zur Hauptstrafe verzichtet. Bundesjustizminister Heiko Maas äußerte nun in einem Interview mit dem Spiegel (Ausgabe 32/2016), dass er noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zum Führerscheinentzug für Straftäter vorlegen und damit das Fahrverbot auch als Hauptstrafe einführen will. „Es gibt Fälle, etwa bei sehr wohlhabenden Straftätern, bei denen eine Geldstrafe keine Wirkung erzielt“, so Maas. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots soll den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben werden, „um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“ Bereits in der Vergangenheit gab es drei Gesetzentwürfe von Seiten der Länder: zwei Initiativen von Bayern (BT Drs. 449/99 und BR Drs. 637/00 ) und der 2008 vom Bundesrat (BT Drs. 16/8695) beschlossene Enwurf. Letzterer hat sich durch Ablauf der Wahlperiode erledigt.

Der in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führende Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO wird entschärft durch eine vorrangige Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bei Straßenverkehrsdelikten. Für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht die Anordnungsbefugnis dann fort, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
Des Weiteren wird eine Ausnahmevorschrift von der nach § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgesehenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halb- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt geschaffen, um die vollständiger Vorabverbüßung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen für eine Zurückstellung der suchtbedingten Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG zu ermöglichen.
Außerdem werden in Bezug auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und Datenverwendung für verfahrensübergreifende Zwecke die Normen im 8. Buch der StPO um Regelungen ergänzt, die die Befugnisse des Bewährungshelfers klarstellend präzisieren.

Am 21. Dezember 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat der Bundesrat keine grundlegenden Bedenken gegen die Pläne der Bundesregierung geäußert. In seiner Stellungnahme schlug er lediglich kleinere Änderungen vor, um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten. Des Weiteren regte der Bundesrat an, eine Klarstellung zum geplanten Wegfall des Richtervorbehalts zur Blutprobenentnahme vorzunehmen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. Anschließend werden die Dokumente dem Bundestag zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 18/11272) in den Bundestag eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates lehnt sie überwiegend ab. Der Entwurf wurde am 9. März 2017 erstmals im Bundestag beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Möglichkeit, bei einer Vielzahl von Delikten kurze Haftstrafen zu vermeiden, indem die Richter stattdessen eine Bewährungsstrafe verbunden mit einem Fahrverbot verhängen, stieß bei vielen Sachverständigen auf Zustimmung. Ein Experte empfahl eine Ergänzung des Entwurfs aus Verfassungsgründen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel angeben soll, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden beziehungsweise Geldstrafen zu reduzieren. Die Sachverständigen merkten positiv an, dass die Sanktionsmöglichkeit insbesondere im Jugendstrafrecht eine besondere erzieherische Wirkung entfalten könne. Zudem ginge von ihr eine „erhebliche individualabschreckende und generalpräventive Wirkung“ aus. Kritische Stimmen bezeichnen das Fahrverbot als „untaugliches Mittel“ und weisen auf die Bedenken hin, die im Rahmen des Fahrverbots bei Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen geltend gemacht werden.

Am 22. Juni 2017 wurde der Regierungsentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT Drs. 18/11272) einvernehmlich für erledigt erklärt. Die dort angestrebten Änderungen wurden in einen anderen Entwurf der Bundesregierung zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12785) aufgenommen. Jener Entwurf wurde  in der zweiten und dritten Lesung gegen das Votum der Opposition und zweier SPD-Abgeordneter angenommen.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Gesetzentwurfs wurden folgende Teile in das beschlossene Änderungsgesetz aufgenommen:
Das Fahrverbot ist künftig auch im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität als Nebenstrafe möglich, auch wenn das begangene Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung wird § 266a StGB um zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erweitert. Zum Schutz der Umwelt wird nun das „leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt.
Der zuletzt in der öffentlichen Anhörung vom 30. Mai 2017 sehr umstrittene Einsatz von Spionage-Software zwecks Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung wird nun ebenfalls gesetzlich verankert.
Verfahrensrechtlich besteht für Bewährungshelfer demnächst die Möglichkeit, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.). Es tritt vorbehaltlich des Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016: BGBl. I 2016 Nr. 37, S. 1818 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8917

Gesetzesbeschluss des Bundestags: BR Drs. 345/16 vom 24.6.2016

 

Das umstrittene Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 4, dessen Regelung die Änderungen des VIS-Zugangsgesetzes betrifft. Dieser tritt erst am 02. November in Kraft.

Der Bundesrat billigte zuvor am 08. Juli 2016 den Datenaustausch zur Terrorbekämpfung. Durch das Gesetz kann der Verfassungsschutz zum Schutz vor Terroranschlägen künftig mehr Daten mit ausländischen Geheimdiensten austauschen. Der Bundestag hatte am 24. Juni den Gesetzentwurf zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der vom  Innenausschuss geänderten Fassung (18/8917) angenommen.

Der Gesetzentwurf sieht zwecks Bekämpfung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus spezielle Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten vor. Zusätzlich soll auch national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und –pflege fortentwickelt werden.

Des Weiteren sollen die Befugnisse der Bundespolizei zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler ausgeweitet und Regelungen zur Dokumentation der Identität von Nutzern sog. Prepaid Handys getroffen werden. Außerdem sollen u.a. Änderungen im TKG, BKAG und VereinsG erfolgen. Im StGB werden Ergänzungen in den §§ 84, 85 und 129b Abs. 9 vorgenommen.

 

Anlagen:

  • Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 – Gesetzgebung und Evaluierung:  Bericht des BT

 

Übersicht über die Terrorismusbekämpfungsgesetze:

  • Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Evaluierung der Terrorismusbekämpfungsgesetze: BT Drs. 18/9031
  • Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 03. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S 2161 f.
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07. Dezember 2011: BGBl I 2011 Nr. 64, S. 2576 ff.
  • Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)  vom 05. Januar 2007: BGBl I 2007 Nr. 1, S. 2 ff.
  • Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002: BGBl I 2002 Nr. 3, S. 361 ff.

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 60, S. 3295 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 419/16(B) Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 419/1/16

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10025

Anlagen:

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013. Nach der Richtlinie sollen Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren weiter gestärkt werden. Da das deutsche Recht den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend entspricht, sind zu ihrer Umsetzung durch das vorliegende Gesetz nur punktuelle Änderungen in der StPO, im JGG, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum GVG vorzunehmen.

Das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand soll insbesondere durch die Festschreibung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen gestärkt werden. Daneben soll das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger durch Änderungen der Normen über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum GVG in einigen Fällen bestehender Kontaktsperre ermöglicht werden.

Im JGG soll durch eine neue Vorschrift festgeschrieben werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so früh wie möglich unter Angabe von Gründen darüber zu unterrichten ist, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten ist, im ersuchenden Mitgliedsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Außerdem werden im GVG die Vorschriften über die Schöffentätigkeit modifiziert. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung Unstimmigkeiten, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht.

Am 14. Dezember 2016 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Die dabei angehörten Experten begrüßten die angestrebten Änderungen. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 15. Juni 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Bundestagsbeschluss bestätigt und auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts wurde am 4. September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 1 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 

 

Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 auf den Weg gebracht. Diese ist bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Erfahrungen aus der Strafverfolgungspraxis sowie die im Jahr 2021 veröffentlichte Evaluation des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. hätten gezeigt, dass die im Jahr 2016 neu gefassten Menschenhandelstatbestände (§§ 232 bis 233a StGB) einer grundlegenden Überarbeitung bedürften. Ziel des Entwurfs ist es, diese klarer zu strukturieren, bestehende Widersprüche im Verhältnis zu anderen Delikten – insbesondere im Bereich der Prostitution und der sexuellen Handlungen gegen Entgelt – zu beseitigen und die Praxistauglichkeit der Vorschriften insgesamt zu erhöhen. Durch die Reform soll zudem der Kampf gegen den Menschenhandel in Deutschland intensiviert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täterinnen und Täter effektiviert werden. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Vorgaben der Änderungsrichtlinie Menschenhandel und unbeschadet der Ergebnisse der geplanten unabhängigen Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten. Der Gesetzentwurf sieht eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der Tatbestände der §§ 180 bis 182 sowie der §§ 232 bis 233a StGB vor. Der bisherige Tatbestand der Zwangsprostitution wird in die überarbeiteten Regelungen zur sexuellen Ausbeutung im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) integriert. Flankierend werden die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Hierzu zählen insbesondere die Erweiterung des Menschenhandelstatbestandes auf zusätzliche Ausbeutungsformen sowie die Einführung einer Nachfragestrafbarkeit für sämtliche Erscheinungsformen des Menschenhandels. Der Gesetzentwurf steht zugleich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 (Gleichstellung der Geschlechter) und 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) bei.
Am 27. Mai 2026 hat das Kabinett den Regierungsentwurf beschlossen. 

 

 

 


18. Legislaturperiode: 
 
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016: BGBl I 2016 Nr. 48, S. 2226 ff.
 
 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4613 –: BT Drs. 18/9095

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3256 –: BT Drs. 18/9077

Anlage:

  • Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates: Richtlinie 2011/36/EU
  • Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels: Rahmenbeschluss 2002/629/JI

 

Am 7.7.2016 hat der Bundestag vor seiner Sommerpause den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf in der Ausschussfassung (BT Drs. 18/9095) angenommen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
Zugleich wurde damit die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Deutschland umgesetzt. Dies hätte schon 2013 geschehen müssen und war bereits überfällig.

Das Gesetz soll in Zukunft helfen, die Zwangsprostitution in Deutschland zu bekämpfen. Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten können nach dem neuen Gesetz mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Auch diejenigen, die die Dienste einer Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie die Zwangslage oder die Hilflosigkeit erkennen, müssen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Straffrei bleibt der Freier nur, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Neben der Zwangsprostitution und dem Menschenhandel wird auch die Zwangsarbeit und die Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Darunter fällt insbesondere auch die Ausbeutung zur Bettelei oder die Erzwingung zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen.

Am 15.10.2016 sind die Neufassungen und Ergänzungen der §§ 232 ff. StGB durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 2226).

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08. Juli 2016: BGBl I 2016 Nr. 34, S. 1610 f.

Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2016

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/4589) zur Handhabung und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016: BT Drs. 19/4959 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7244 –: BT Drs. 18/8267

Anlagen:

 

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 67, S. 3532 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 362/1/16 
Beschlussdrucksache: BR Drs. 362/16(B)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12936
Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12964

Kleine Anfrage einzelner MdB sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/8802
Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/8993

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 607/17

 

Illegale Autorennen mit tödlichem Ausgang für Unbeteiligte haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Die Durchführung solcher Rennen soll nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern unter Strafe gestellt werden. So sieht es ein entsprechender Gesetzesantrag vor, der in den Bundesrat eingebracht worden ist.

Mit § 315 d StGB-E soll ein neuer Straftatbestand „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ ins Strafgesetzbuch eingefügt werden. Dieser stellt sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme von illegalen Autorennen unter Strafe. Eine qualifizierte Bestrafung ist für Fälle vorgesehen, in denen ein Rennteilnehmer – vorsätzlich oder fahrlässig – Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Zudem sieht der Entwurf den als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand vor, durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen wenigstens fahrlässig verursacht wurde. Außerdem wird die Einziehung des Tatfahrzeugs durch § 315 f StGB-E möglich. Daneben kann der Führerschein entzogen werden.

Am 23. September 2016 hat der Bundesrat dem Gesetzantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen zugestimmt. Der Entwurf wurde am 04. November 2016 in den Bundestag eingebracht.

Ausführlich zu dem Gesetzesantrag s. den Beitrag von Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1.

Am 21. Juni 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Einig waren sich die Experten darüber, dass die Teilnahme an illegalen Straßenrennen von einer Ordnungswisdrigkeit zu einer Straftat heraufgestuft werden sollte. Uneinigkeit bestand darüber, inwieweit dies auch für andere Formen des extremen Rasens gelten solle.
Seitens der Strafverfolgungsbehörden wurde berichtet, dass trotz diverser Projekte immer noch illegale Autorennen stattfänden. Die bisherigen Sanktionen erzielten keine ausreichende Abschreckung. Auch immer mehr Einzelraser, die sich im Wettbewerb mit allen Verkehrsteilnehmern sehen, machten die Straßen unsicher. Die Gefahr sei dabei mit der einer Trunkenheitsfahrt vergleichbar. Daher wurde die Möglichkeit der Einziehung der Fahrzeuge als Sanktion begrüßt. Rainer Fuchs, Kriminalhauptkommisar aus Köln:“ Nimmt man denen das Spielzeug weg, hört es auf.“
Die Einbeziehung von Einzelrasern in die neue Regelung (Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen: Ausschussdrucksache 18(6)360) wurde jedoch hinsichtlich der dort genannten Tatbestandsmerkmale kritisiert. Formulierungen wie „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ und „um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erzielen“ seien zu unbestimmt. Ferner seien abstrakte Gefährdungsdelikte durch objektive Merkmale gekennzeichnet. Bei den Rennen gehe es aber um subjektive Merkmale. Es sei abzusehen, dass die Verteidiger später in der Hauptverhandlung bestreiten, dass überhaupt ein Rennen stattgefunden habe. Dies führe zu Beweisproblemen und das Rennen sei letztendlich gar nicht nachweisbar.
Auf die Frage, ob die angestrebte Neuregelung angesichts des jüngst gesprochenen Mordurteils in Berlin überflüssig werde, erklärte Prof. Dr. Frank Peter Schuster, dass die Annahme, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt habe, nicht haltbar sei. Der Täter habe als Schnellster ans Ziel kommen, aber keinen Unfall verursachen wollen. Daher bezweifelte er, dass das Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben werde.

Am 27. Juni 2017 hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf des Bunderates geändert (BT Drs. 18/12936). Es soll nun auch der Versuch ein illegales Straßenrennen durchzuführen strafbar sein, auch wenn es schlussendlich nicht stattfindet. Damit sollen auch die Organisatoren der Rennen strafrechtlich belangt werden können, wenn die Polizei frühzeitig von dem Event erfährt und das Rennen unterbindet. Auch Einzelraser sollen in Zukunft für „grob verkehrswidriges und rücksichtsloses“ Fahren belangt werden können.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses  mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Den Antrag der Grünen (BT Drs. 18/12558) lehnte das Parlament ab.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die Strafverschärfung für illegale Autorennen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zwecks Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zusammenfassend werden folgende Neuregelungen getroffen:
Wer ein verbotenes Autorennen durchführt, es ausrichtet oder daran teilnimmt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei schweren Personenschäden sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch der Durchführung ist nun ebenfalls erfasst. So können auch die Organisatoren solcher Rennen strafrechtlich verfolgt werden.
Auch der einzelne Auto- oder Motorradfahrer, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos wie in einem Rennen rast, macht sich künftig strafbar.
Die Fahrzeuge der Teilnehmer können nun nach § 315f StGB eingezogen werden und das Veranstalten der Rennen wird als Katalogtat zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgenommen.

Das Sechsundfünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 wurde am 12. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen zu illegalen Autorennen finden Sie auch auf Bußgeldkatalog.org.

 

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 67, S. 3346 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/9854

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD –Drucksachen 18/9041– und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –Drucksachen 18/9529, 18/9854, 18/9879 Nr. 5 – : BT Drs. 18/10068

Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Kontrollgremiumgesetzes zur BND-eigenen Steuerung in der strategischen Fernmeldeaufklärung: BT Drs. 18/9142

 

Die strategische Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes wird gesetzlich neu geregelt. Durch den entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sollen spezielle rechtliche Grundlagen für die Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung sowie eine diesbezügliche Kooperation mit öffentlichen Stellen anderer Staaten geschaffen werden. Der Vorlage zufolge soll auch die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen Stellen normiert werden. Zudem ist die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums zur Überprüfung der Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung vorgesehen. Die Einschätzung der Experten offenbarte in der öffentlichen Anhörung allerdings Kontroversen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Am 21. Oktober hat der Bundestag die Reform des BND-Gesetzes verabschiedet. Am 4. November 2016 hat der Bundesrat die Reform ebenfalls gebilligt, sodass das parlamentarische Verfahren zu diesem umstrittenen Gesetzentwurf abgeschlossen ist.

Das Gesetz ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

Gesetzentwürfe:

Am 23. Februar 2022 hat Hessen erneut einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch in den Bundesrat eingebracht. Die Initiative unterfiel bereits in der 18. und 19. Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Auf Antrag Hessens hat der Bundesrat am 11. März 2022 ohne vorherige Ausschussberatungen über den unveränderten Entwurf entschieden und wird ihn am 2. Mai 2022 ein drittes Mal in den Bundestag eingebracht. In ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1530) äußerte sich die Bundesregierung kritisch zu dem Entwurf: 

„Nach Ansicht der Bundesregierung bestehen bei der Bekämpfung von Botnetz- Kriminalität keine gravierenden Strafbarkeitslücken. Nahezu sämtliche Aktivitäten beim Aufbau und Betrieb eines Botnetzes unterfallen bereits nach geltendem Recht Straftatbeständen des Strafgesetzbuches. Das Programmieren eines entsprechenden Schadprogramms, das dem Täter Zugang zu und Kontrolle über informationstechnische Systeme ermöglicht, ist als Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c Strafgesetzbuch – StGB) unter Strafe gestellt. Der Aufbau eines Botnetzes mit Hilfe von Schadprogrammen ist in aller Regel als Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) strafbar. Soweit die Schadsoftware Daten verändert, liegt der Straf- tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) vor. Angriffe auf Informationssysteme mit Hilfe von ferngesteuerten Botnetzen (DDoS-Attacken) erfüllen den Tatbestand der Computersabotage (§ 303b Absatz 1 Nummer 2 StGB).“

Bedenken bestehen seitens der Bundesregierung insbesondere bzgl. der Weite des vorgeschlagenen Straftatbestands und der hohen Strafandrohung von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Trotzdem erkenne sie „… das Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Botnetz-Kriminalität wirksam zu bekämpfen, an. Die Bundesregierung orientiert ihre Kriminalpolitik an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Sie wird diesen Ansatz auch bei den Regelungen des Computerstrafrechts und der von ihr vorgesehenen Prüfung anwenden, ob angesichts neuer technischer Entwicklungen Reformbedarf beim Computerstrafrecht besteht. Sie wird dabei auch prüfen, wie dem Phänomen der Botnetz-Kriminalität und Angriffen auf Kritische Infrastrukturen ggf. auch durch Anpassungen des geltenden Strafrechts wirksamer begegnet werden kann.“

 


19. Wahlperiode:

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch.

Der Entwurf wurde bereits im September 2016 in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 338/16 (B)). Dort wurde er bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Um Cyberkriminalität wirksam bekämpfen zu können, ist eine digitale agenda für das Strafrecht vorgesehen. Hessen geht davon aus, dass 40% der internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit einer Schadsoftware verseucht sind. Ein eigener Straftatbestand (nähere Infos siehe unten zur 18. WP) soll künftig den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren ahnden.

Am 19. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1716). 

In KriPoZ 2/2016 hat sich Dr. Markus Mavany bereits mit dem „Sinn und Unsinn neuer Gesetze gegen den digitalen Hausfriedensbruch“ beschäftigt. Den Beitrag finden Sie hier.


18. Wahlperiode:

 

Angesichts der zunehmenden Anzahl gezielter Cyberangriffe hat der Bundesrat dem Bundestag einen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz vorgelegt, der zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Einfügung eines neuen Straftatbestands § 202e StGB forciert. Der Entwurf sieht vor, die unbefugte Nutzung informationstechnischer Systeme zu bestrafen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Strafbarkeitslücken, die im Hinblick auf das unbefugte Eindringen in den Computer und auf Angriffe auf Internetseiten mittels sogenannter „Dis-tributed-denial-of-service (DDos)“-Attacken, bestehen, geschlossen werden. Nach dem Gesetzentwurf bedienen sich die Täter dabei regelmäßig sogenannter „Botnetze“, die gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität darstellen.

Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen deshalb die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen und der neue Straftatbestand geschaffen werden. Die Bundesregierung hingegen verneint das Vorhandensein von Schutzlücken. Sie behält sich jedoch vor einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen, sofern ihre Prüfung im weiteren Verfahren die Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns bestätige.