Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe

Gesetzentwürfe: 

 

Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 26. Februar 2020  (2 BvR 2347/15) § 217 StGB für verfassungswidrig. Die geschäftsmäßige Suizidhilfe wurde seither immer noch nicht reglementiert. Dieses Problem möchten nun 85 Abgeordnete aller Fraktionen (mit Ausnahme der AfD) mit einem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung (BR Drs. 20/904) lösen und brachten einen entsprechenden Entwurf am 10. März 2022 in den Bundestag ein. 

Zum Schutz der Autonomie Sterbewilliger ist ein abgestuftes Schutzkonzept vorgesehen. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung soll in § 217 StGB grundsätzlich unter Strafe gestellt werden. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. § 217 StGB soll in Abs. 2 jedoch eine Ausnahmeregelung erhalten, die die geschäftsmäßige Suizidhilfe ermöglicht. Hier ist die Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung nach zweimaliger Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und zusätzlich eine weitere offene Beratung mit interdisziplinärem Ansatz vorgesehen, die auf die Bedürfnisse und die Situation der betroffenen Person angepasst ist. Die Beratung soll den Betroffenen Zugang zu individuellen Hilfsangeboten, wie psychotherapeutische Behandlung, aber auch Schulden-oder Suchtberatung ermöglichen. Unter besonderen Umständen – etwa bei Sterbewilligen in der Terminalphase – kann eine Entscheidung auch im Rahmen eines einzigen Untersuchungstermins getroffen werden (§ 217 Abs. 2 S. 2 StGB). Ist die Freiverantwortlichkeit festgestellt, darf bis zur Selbsttötung kein längerer Zeitraum als zwei Monate liegen. Dies soll sicherstellen, dass die Freiverantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Selbsttötung noch bestehe. Gemäß § 217 Abs. 3 StGB bleibt als Teilnehmer „straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“ 

Flankierend zu § 217 StGB soll es ein strafbewehrtes Verbot der Werbung der Hilfe zur Selbsttötung (§ 217a StGB) geben, um der „gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung wirksam entgegenzuwirken“. Ausnahmen hiervon sind in § 217a Abs. 2 bis 4 StGB vorgesehen. 

Als zweite Säule soll ein verbindliches Konzept staatlicher und gesellschaftlicher Suizidprävention die generalpräventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktion unterstützen. 

Damit die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Lebensbeendigung schlussendlich auch möglich wird, sieht der Entwurf ebenfalls eine klarstellende Änderung des BtMG vor. Dies entspricht der Forderung des BVerfG aus seinem Urteil vom 26. Februar 2020. Es soll sichergestellt werden, „dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen wird“. 

Am 24. Juni 2022 beschäftigte sich der Bundestag mit dem vorgelegten Entwurf, sowie mit einem weiteren gemeinsamen Entwurf 45 Abgeordneter der Fraktionen Die Grünen und SPD (BT Drs. 20/2293), einem gemeinsamen Entwurf 68 Abgeordneter aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und die Linke (BT Drs. 20/2332) und mit einem Antrag zur Suizidprävention (BT Drs. 20/1121).

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der 45 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD und Grüne:

  • Sicherer Zugang zu den benötigten Betäubungsmitteln
  • Entscheidung durch einen Arzt, wenn der Tod wegen schwerer Krankheit angestrebt wird und der Willensentschluss in Krankheit und Leiden wurzelt:
      1. „die Sterbewilligen ihren Willen, wegen der Notlage sterben zu wollen, dem Arzt oder der Ärztin gegenüber erläutert haben und diese Erläuterung schriftlich festgehalten wurde,

      2. die Sterbewilligen eine vom freien Willen getragene feste Entscheidung im Sinne des § 2 Absatz 1 getroffen haben, und bei auch nur geringen Zweifeln an einer freien Willensbildung zusätzlich ein Gutachten eingeholt wurde, das geeignet ist, diese Bedenken zu überprüfen,

      3. die Sterbewilligen von ärztlicher Seite auf alle in frage kommenden medizinischen Mittel hingewiesen worden sind, die das Leid, das die Notlage begründet, auch nur geringfügig lindern könnten, wobei sich der Arzt oder die Ärztin vergewissern muss, dass es keine anerkannten medizinischen Mittel gibt, die den beschriebenen Leidensdruck verringern könnten,

      4. aus ärztlicher Sicht feststeht, dass es sich um einen absehbar nicht mehr veränderlichen Sterbe- wunsch handelt,

      5. die sterbewillige Person von ärztlicher Seite darüber informiert worden ist, welche Wirkungsweise das verschriebene Betäubungsmittel hat und welche Nebenwirkungen es haben kann, und

      6. ein zweiter Arzt oder eine zweite Ärztin, die nicht der Weisung des anderen Arztes oder der anderen Ärztin unterliegen dürfen, schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 vorliegen und zwischen der Erst-und der Zweitbestätigung mindestens zwei Wochen liegen.“

  • In anderen Konstellationen soll es ein weiteres Verfahren zur Sicherung der notwendigen Autonomie und der Entscheidung mit hohen Anforderungen an die Betroffenen geben (Dokumentation der Dauerhaftigkeit des selbstbestimmten Entschlusses)
  • Sanktionierende Regelungen: § 216 StGB wird durch die Neuregelung nicht berührt, ebenso wie die „straffreie Sterbehilfe in den Fällen einer Inkaufnahme eines früheren unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Menschen infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie und einer aktiven oder passiven Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahme im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen“

„§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für einen anderen oder zum Missbrauch für Straftaten eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Verschreibung nicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzeigt,

      2. ohne Zulassung einen Geschäftsbetrieb als Hilfeanbieter im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 betreibt,

      3. entgegen § 5 Absatz 5 Betäubungsmittel ohne angemessene Sicherung aufbewahrt,

      4. entgegen § 6 Absatz 1 Betäubungsmittel, die auch ein Jahr nach ihrer Abgabe nicht eingesetzt wurden, nicht binnen 4 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zurückgegeben hat.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) in grob anstößiger Weise für Leistungen, die er im Rahmen dieses Gesetzes zur Ermöglichung einer Selbsttötung zu leisten bereit ist, oder für entsprechende Leistungen Dritter wirbt oder diese sonst anpreist. Die sachliche Information darüber, dass Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommen werden, sowie über sämtliche Abläufe und die Wirkungsweise der einzusetzenden Betäubungsmittel ist weder ein Anpreisen noch anstößig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(4) § 30 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der 68 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke: 

  • Gewährleistung einer selbstbestimmten Entscheidung sowie Schutz vor übereilten und nicht autonom gebildeten Suizidentscheidungen
  • Beratung, die die suizidwillige Person bei ihrer mündigen informierten Meinungsbildung unterstützt

„Die Beratung soll die Informationen vermitteln, die dazu befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider einer Suizidentscheidung abzuwägen. Die Beratung umfasst insbesondere Informationen über

      1. die Bedeutung und die Tragweite der Selbsttötung;
      2. Handlungsalternativen zum Suizid, sofern die Person in der Beratung ihrerseits entsprechende Informationen zugänglich macht, auch über den eigenen gesundheitlichen Zustand sowie im Falle einer Erkrankung in Betracht kommende alternative therapeutische Maßnahmen und pflegerische oder palliativmedizinische Möglichkeiten;
      3. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Suizidhilfe;
      4. die Folgen eines Suizides und eines fehlgeschlagenen Suizidversuches für den Suizidwilligen und sein näheres persönliches und familiäres Umfeld;
      5. Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Unterstützungs- und Betreuungsangeboten sowie;
      6. jede nach Sachlage erforderliche weitere medizinische, soziale und juristische Information.“
  • Möglichkeit der ärztlichen Verschreibung von Medikamenten zur Selbsttötung

Alle Entwürfe sowie der fraktionsübergreifende Antrag wurden im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Dort fand am 28. November 2022 eine öffentliche Anhörung statt. Während sich der erste Teil mit der Neuregelung des assistierten Suizides und der Sterbebegleitung beschäftigte, ging es im zweiten Teil um einen Antrag zur Suizidprävention. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Der Castellucci-Entwurf (BR Drs. 20/904) fand unter den Experten keine große Zustimmung. Dr. Gina Greve vom Deutschen Anwaltverein und Prof. Dr. Christoph Knauer vom Ausschuss Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer kritisierten, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die reale Zugangsmöglichkeit zum assistierten Suizid zu sehr eingeengt werde. Das Beratungs- und Untersuchungsverfahren sei eine Art „Überregulierung“ und widerspreche den Vorgaben des BVerfG, weshalb Knauer dem Entwurf insgesamt attestierte, vor dem BVerfG keinen Bestand zu haben. Greve ergänzte, dass infolge der Neuregelung ein freiverantwortlich gefasster Sterbewunsch ins Leere laufe.

Prof. Dr. Karsten Gaede sprach bei der Neuregelung von einer Überforderung aller Beteiligten. Dem stimmte Prof. Dr. Helmut Frister von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf zu, der in dem Castelucci-Entwurf „teilweise überzogene Verfahrensanforderungen“ sah. Prof. Dr. Arndt Sinn betonte jedoch, dass der Entwurf den Vorgaben des BVerfG entspreche und einen legitimen Zweck verfolge. Zudem gehe er nicht über die geltende Rechtslage hinaus, führe aber zu mehr Transparenz. Letztlich stelle sich doch jeder Hilfswillige die Frage nach einer Strafbarkeit seines Tuns. Außerdem kritisierte Sinn den Entwurf der 68 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke (BT Drs. 20/2332) und den Entwurf der 45 Abgeordneten aus den Fraktionen Die Grünen und SPD (BT Drs. 20/2293). Das Schutzkonzept des Castellucci-Entwurfs sei ihnen voraus. Während ersterer nur ein Recht auf Beratung vorsehe und keinen Schutz der autonomen Entscheidung, habe letzterer u.a. eine Behördenentscheidung zum Gegenstand, die eher abschreckend wirke. Dies sah Prof. Dr. Karsten Gaede anders. Nach seinem Dafürhalten sei es praktikabel, wenn in medizinischen Notlagen die Ärzteschaft und in anderen Fällen Behörden entscheiden. Eine solche Differenzierung befand auch Dr. Gina Greve anlässlich des Urteils des BVerfG für zulässig und erforderlich, während Prof. Knauer und Prof. Frister wie Prof. Sinn eine Einbindung von Behörden kritisch sahen.

Im zweiten Teil der Anhörung ging es primär um die Suizidprävention. Prof. Dr. Bettina Schöne-Seifert (Universität Münster) und Dr. Ute Lewitzka vom Universitätsklinikum Dresden begrüßten die im Catsellucci-Entwurf vorgesehene mindestens zweimalige Beratung durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine gesetzliche Regelung zur Suizidprävention sei dringender als eine Regelung der Suizidassistenz. Auch Prof. Dr. Barbara Schneider von der LVR-Klinik Köln betonte, dass im Falle von Suizidabsichten die Wahrnehmung und Entscheidungsfindung Betroffener eingeschränkt sei, was jedoch nichts an ihrer Freiverantwortlichkeit ändere. Es bedürfe aber langfristiger Angebote und nicht nur kurzer Gespräche, so wie sie die vorliegenden Konzepte vorsehen. Für eine Stärkung der Suizidprävention sowie der Palliativ- und Hospizarbeit sprachen sich ebenfalls Prof. Dr. Winfried Hardinghaus und Kerstin Kurzke aus.

Am 5. Juli 2023 befasste sich der Rechtsausschuss mit den vorliegenden Gesetzentwürfen. Die Entwürfe der Gruppe um Renate Künast (BT Drs. 20/2293) und Katrin Helling-Plahr (BT Drs. 20/2332) wurde auf Antrag der Gruppen zusammengelegt, während der Castelucci-Entwurf (BT Drs. 20/904) mit einigen Änderungen versehen wurde. Die zwei nun verbliebenen Gesetzesvorschläge unterscheiden sich im Kern darin, dass der Entwurf der Gruppe Helling-Plahr/Künast ein Suizidhilfegesetz vorsieht, dass ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung und die Unterstützung von suizidwilligen Personen normiert, während der Castellucci-Entwurf Ausnahmen für eine Strafbarkeit nach § 217 StGB regelt. Dabei divergieren auch die Voraussetzungen für eine notwenige Untersuchung und Beratung hinsichtlich einer Verschreibung der notwendigen Medikamente. Der Castellucci-Entwurf wurde ebenfalls auf Antrag der Gruppe durch den Rechtsausschuss geändert und u.a. das zunächst im StGB vorgesehenen Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung gestrichen. Der Rechtsausschuss hatte eine Beschlussfassung im Plenum empfohlen BT Drs. 20/7624, sonst aber keine weitere inhaltliche Empfehlung ausgesprochen. 

Am 6. Juli 2023 hat der Bundesrat in zweiter Lesung über die beiden Gesetzentwürfe beraten, es erhielt jedoch keiner die erforderliche Mehrheit. 

 

 

 


19. Wahlperiode: 

Gesetzentwürfe: 

Am 20. April 2021 haben Abgeordnete verschiedener Fraktionen einenVorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/28691). 

Bei der Gesetzesänderung im Jahr 2015 habe die Mehrheit der Parlamentarier die Menschen im Blick gehabt, die sterben möchten und einer besonders vulnerablen Gruppe angehören. Diese Personen sollten vor einem institutionalisierten Angebot der Hilfe zur Selbsttötung geschützt werden. Trotzdem hagelte es Kritik, das Gesetz verfehle das legislative Ziel und beschneide das Selbstbestimmungsrecht. Das BVerfG erklärte § 217 StGB mit Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 für verfassungswidrig. 

Derzeit bestünden jedoch immer noch faktische Hürden für Menschen, die sehnlichst sterben möchten. So sei es weiterhin nicht möglich die entsprechenden Medikamente zur Selbsttötung zu erhalten, Ärzte sähen sich in den meisten Bundesländern einem berufsrechtlichen Verbot der Suizidhilfe ausgesetzt und Helfer fürchten sich vor rechtlichen Konsequenzen. 

Der Entwurf sieht daher vor, das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ abzusichern. Dazu sollen in einem Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz) die Voraussetzungen hierfür klargestellt werden: 

  • § 1 – Recht auf Hilfe zur Selbsttötung
  • § 2 – Recht zur Hilfeleistung 
  • § 3 – Autonom gebildeter, freier Wille
  • § 4 – Beratung
  • § 5 – Beratungsstellen
  • § 6 – Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung 
  • § 7 – Berichtswesen, Evaluation 

 


18. Wahlperiode: 

Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 09. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S. 2177 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

 

Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung

 

Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung

 

Bericht und Beschlussempfehlung zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT Drs. 18/5373); zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz) (BT Drs. 18/5374); über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BT Drs. 18/5375): BT Drs. 18/6573

 

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung

 

weiterführende Materialien:

Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21. Dezember 2015: BGBl I Nr. 55, S. 2525

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4621 –: BT Drs. 18/6906

 

Anlage:

  • Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI: Amtsblatt der Europäischen Union L 315

 

 

Abgeordnetenbestechung

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12. Juni 2024: BGBl. I 2024, Nr. 190

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP: BT-Drs. 20/10376

 

Die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben am 21. Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (BT-Drs. 20/10376) in den Bundestag eingebracht. Durch die besonderen Verbindungen, die Mandatsträger während ihrer Amtszeit pflegen, gehe ein Risiko der Kommerzialisierung ihrer Einflussmöglichkeiten einher. Sollten sie dies gezielt im eigenen Interesse ausnutzen, könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die parlamentarische Demokratie gefährdet werden. Des Weiteren könnten diese Umstände ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen und Fehlentscheidungen von Regierung und Verwaltung führen, so der Entwurf. Nach derzeitiger Gesetzeslage erfasst § 108e StGB die entgeltliche Vertretung von Interessen, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Nach der Rechtsprechung sind davon jedoch nur die Fälle erfasst, die „das Wirken (…) im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen (…)“ umfasst (s. BGH, Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7-9/22). Für den Fall, dass die Ausnutzung von Beziehungen aus dem Mandat im privaten Bereich erfolgt, soll ein neuer Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung (§ 108f StGB) die Strafbarkeitslücke schließen. § 108f StGB soll wie folgt gefasst werden:

„§ 108f – Unzulässige Interessenwahrnehmung

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

  1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“

 

Am 22. Februar 2022 wurde die Vorlage in erster Lesung beraten und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Am 13. März 2024 fand dort eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen begrüßten grundsätzlich den Entwurf, an dessen Umsetzung übten sie jedoch Kritik. Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH, betonte, dass die Integrität von Entscheidungsprozessen gerade darauf angewiesen sei, dass Abgeordnete ihre Mandate verantwortungsvoll ausübten. Daher kritisierte sie, dass kommunale Mandatsträger dem Wortlaut nach aus dem Täterkreis ausgenommen seien. Auch Prof. Dr. Kathrina Beckemper von der Universität Leipzig sah in dem Entwurf dahingehend eher einen Kompromiss. Zudem sei unklar, ob entgeltliche Beratungstätigkeiten von § 108f StGB erfasst werden sollen. Dies wurde ebenfalls von Prof. Dr. Erol Pohlreich von der Europa-Universität Viadrina und von Timo Lange von LobbyControl kritisiert. Ausdrücklich begrüßt wurde der Entwurf von Prof. Dr. Jörg Eisele von der Eberhard Karls Universität Tübingen, von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier und von Staatsanwalt Wolfram Nettersheim, der in dem Entwurf die Schließung einer wichtigen Lücke sah. El-Ghazi kritisierte jedoch ebenfalls wie Allgayer und Beckemper, dass die „Blankettklausel“ in bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht greife. Auch Zimmermann äußerte, dass die vorgeschlagene Norm ins Leere laufe, wenn das Parlament kein „ausdrückliches und glasklares Verbot des missbräuchlichen Einflusshandels in seinen Verhaltensregeln oder im Abgeordnetengesetz“ vorsehe. Denselben Punkt griff Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg auf. Der Entwurf sehe zwar eine neue Sanktionsandrohung vor, an Verhaltensnormen ändere er jedoch nichts. Prof. Dr. Wolfgang Jäckle von Transparency International Deutschland e.V. sah darüber hinaus noch Anpassungsbedarf in § 108e StGB.

Am 25. April 2024 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 17. Mai 2024 abschließend mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12. Juni 2024 wurde am 17. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024, Nr. 190) und trat bereits einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 


Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021: BGBl I 2021 Nr. 73, S. 4650

 

19. Wahlperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Im Juni 2021 hat der Bundestag einen von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (BT Drs. 19/28784) angenommen. Ziel ist es, mehr Transparenz im parlamentarischen Bereich zu schaffen. Hierzu soll ein neuer Abschnitt im AbgG verankert werden, der die Verhaltensregeln der Anlage 1 GOBT ersetzt. Außerdem soll der Strafrahmen des § 108e StGB auf ein Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angehoben werden. 

Am 17. September 2021 gab auch der Bundesrat grünes Licht für die Änderungen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 


Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23. April 2014: BGBl I 2014 Nr. 17, S. 410

 

18. Wahlperiode:

Gesetzentwürfe:

  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/476

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/476–: BT Drs.18/607

  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz – Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion der SPD: BT Drs. 17/8613 

 

  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 17/5933

 

  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 17/1412

 

  • Entwurf eines Gesetzes zur Abgeordnetenbestechung: Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 16/8979

 

Anlagen:

 

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 51, S. 2218

Gesetzgebungsverfahren:

19. Wahlperiode:

18. Wahlperiode:

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/5088 –, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/5171 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4971 –: BT Drs. 18/6391

 

Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

 

Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet

 

Anlagen:

 

Am 12. Dezember 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzenwurf der Fraktion der FDP zur Stärkung der Bürgerrechte beraten. Nach Ansicht der FDP sei das Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit aus der Balance geraten. In einer Vielzahl von Fällen habe der Gesetzgeber die Bürgerinnen und Bürger in der vergangenen Legislaturperiode unverhältnismäßig eingeschränkt, z.B. mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Der Staat müsse zwar seiner Schutzpflicht gegenüber der Bürgerinnen und Bürger nachkommen und sie vor Kriminalität und Terrorismus schützen, er habe hierbei jedoch insbesondere die Grenzen zu wahren, die ihm das Grundgesetz vorgibt. Eine Trendwende in der Innen- und Rechtspolitik sei daher dringend notwendig. Grundrechte sollten wieder respektiert und beachtet werden und nicht nur als Grenze staatlichen Handelns fungieren. Ein erster Schritt für diese Trendwende solle daher die Abschaffung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sowie der Vorratsdatenspeicherung sein.

Die anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten sei europarechts- und verfassungswidrig. Dies habe nicht nur der EuGH bereits festgestellt, sondern auch deutsche Gerichte – wie das OVG Münster – teilten diese Ansicht. Die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen und die Regelungen zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 113a ff. TKG zu streichen.

Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen.

 

Terrorismusbekämpfung auf europäischer Ebene

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 15. März 2017 (ABl. Nr. L 88 S. 6)

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 05. Juli 2016

 

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat:
Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung vom 02. Dezember 2015

 

Bericht des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung

Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Vorschlag für eine Richtlinie:

  • Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder: COM(2013) 822 final 2013/0408 (COD)

Anlage:

  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind: PE-CONS 2/16, 2013/0408 (COD)

 

  • Synopse der Richtlinien-Vorschläge der Europäischen Kommission (KOM, Ratsdok. 17633/13), des Rates der Europäischen Union (Rat, Ratsdok. 100 65/14) und des im Europäischen Parlament zuständigen (LIBE-)Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (EP, A8-0020/2015): Synopse der DVJJ

Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  •  Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen: BR Drs 52/18

  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 19/1595

18. Wahlperiode:

weiterführende Materialien:

  • Hass und Hetze im Strafrecht – Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzentwurf des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland (BR Drs 52/18). Der Entwurf wurde bereits im Februar 2016 im Bundesrat beschlossen (BR Drs. 27/16 (B)) und im April 2016 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 18/8089), jedoch nicht bis zum Ende der 18. Wahlperiode abschließend behandelt.

Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) aufzunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte im Internet hochzuladen. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird so auf die Auslandstaten ausgeweitet. Dies sei notwendig, um den Rechtsstaat wirksam davor zu schützen, dass als verfassungswidrig eingestufte Organisationen eine Verharmlosung erfahren und in der Folge ein Gewöhnungsprozess einsetzt. 

Am 12. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag entsprechend in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1595). 


18. Wahlperiode

Hasskriminalität beschreibt Deliktsformen, bei denen strafbare Handlungen vorwiegend aufgrund der Zugehörigkeit der Opfer zu einer durch Hautfarbe, Herkunft, sozialen Status oder sexuellen Orientierung bestimmten Gruppe begangen werden. Kennzeichnend ist, dass die Täter nicht aus persönlichen, situationsspezifischen Motiven handeln. Sie verfolgen vielmehr das Ziel, ganze Bevölkerungsgruppen zu erniedrigen.  

Die Täter nutzen dabei oftmals die Anonymität des Internets und verwenden und verbreiten dabei in Deutschland verbotene Symboliken verfassungsfeindlicher Organisationen. Sofern sie im Ausland diese Propagandamittel oder Kennzeichen in das Internet einstellen, können sie bisher nicht strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn die Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wäre.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht deshalb eine Aufnahme der Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter vor. Damit soll die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausgeweitet und eine strafrechtliche Verfolgung ermöglicht werden.

 

Cannabiskontrollgesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/819
  • Antrag der Fraktion DIE LINKE: Gesundheitsschutz statt Strafverfolgung – Für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum BT Drs. 19/832
  • Beschlussempfehlung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 19/13098
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/23606

18. Wahlperiode: 

  • Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/4204

 

Am 21. Februar 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut einen Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) in den Bundestag ein (BT Drs. 19/819). Die angestrebten Änderungen und die Begründung des Entwurfs gleichen dabei dem Gesetzentwurf aus der letzten Wahlperiode:

Im Bereich von Cannabis sei die Prohibitionspolitik vollständig gescheitert. Das derzeitige Verbot von Cannabis sei in vielfacher Hinsicht problematisch. Insbesondere Jugendliche seien durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abzuhalten. Die Mehrzahl der erwachsenen Konsumenten praktiziere keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führe bei ihnen jedoch zur einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. Gerade im Vergleich mit anderen legalen Substanzen wie Alkohol, stelle das Verbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit dar, da der Konsum lediglich zu einer Selbstgefährdung führe. 
Daher plant die Fraktion erneut, Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des BtMG herauszunehmen und stattdessen einen strikt kontrollierten legalen Markt zu eröffnen. Dies nütze auch dem Schutz der Minderjährigen, da erst mit einem solchen Markt das Verbot der Veräußerung von Cannabis an diese wirksam überwacht werden könne. 
Dennoch solle es gerade mit Blick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs einen Grenzwert für Cannabis ähnlich der Promillegrenze geben. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Cannabissteuer vor. 

Am 22. Februar 2018 brachte auch die Fraktion DIE LINKE einen Antrag für einen progressiven Umgang mit Cannabiskonsum in den Bundestag ein BT Drs. 19/832. Auch sie sind der Ansicht, dass die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis gescheitert sei. Das Ziel der Gesundheitsförderung der Bevölkerung sei durch das Strafrecht nicht zu erreichen. Die Regelungen im BtMG zur Strafverfolgung von Konsumenten seien verfassungsrechtlich fragwürdig und unverhältnismäßig, da alle Bundesländer sowohl mit dem Begriff der „geringen Menge“ als auch mit den Einstellungsmöglichkeiten, die § 31a BtMG eröffnet, anders umgehen. Damit seien Vorgaben des BVerfG auch nach 20 Jahren noch nicht umgesetzt. Es sei nun an der Zeit, für einen bundeseinheitlichen und verfassungsgemäßen strafrechtlichen Umgang mit Cannabiskonsumenten zu sorgen. Auf Antrag der Fraktion soll der Bundestag die Bundesregierung unter anderem auffordern, einen Gesetzentwurf in Bezug auf § 31a BtMG vorzulegen, dass von einer strafrechtlichen Verfolgung bei Volljährigen Cannabiskonsumenten abzusehen ist, wenn sich die Tat auf bis zu 15 Gramm getrocknete Teile der Cannabispflanze oder äquivalenten Mengen anderer Cannabiserzeugnisse bezieht, die ausschließlich dem Eigenkonsum dienen. Des weiteren soll darauf hingewirkt werden, dass durch die Entkriminalisierung von Cannabis freiwerdende finanzielle Mittel der Polizei- und Justizbehörden zugewiesen werden.

Am 16. September 2020 scheiterte der Antrag eines Cannabiskontrollgesetzes der Fraktion Die Grüne endgültig im Gesundheitsausschuss. CDU, SPD und AfD lehnten Gesetzentwurf unter Enthaltung der Stimmen der FDP ab. Cannabis sei als Droge weder harmlos, noch könne eine Legalisierung den Schwarzmarkt verschwinden lassen. Vielmehr sei bei einer Freigabe eine zusätzliche Förderung des Konsums zu befürchten. Gerade die Jugend müsse aber vor Drogen geschützt werden.

Am 29. Oktober 2020 ist der Entwurf in zweiter Beratung vom Bundestag abgelehnt worden.


18. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf sieht eine Entkriminalisierung von Cannabis vor, indem Cannabis aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und stattdessen ein „strikt kontrollierter, legaler Markt“ eröffnet wird. Nach Begründung des Gesetzentwurfs sei Cannabis hierzulande die am häufigsten konsumierte illegale Droge. Die derzeitige Verbotspolitik sei in vielerlei Hinsicht, insbesondere im Umgang Jugendlicher mit dieser Droge, problematisch. Die staatliche Regulierung der Handelsketten bei gleichzeitiger Legalisierung von Cannabis könne dem Schutz Minderjähriger in größerem Umfang Rechnung tragen als das bisher geltende Recht.

Am 16. März 2016 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Am 17. Mai 2017 hat der Gesundheitsausschuss sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatte der Bundestag im Januar 2017 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, in dem Cannabis als Medizin verabreicht werden kann (Informationen zu diesem Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier). Eine Legalisierung von Cannabis wurde abgelehnt.

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen