Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vom 11. April 2017: BGBl I 2017 Nr. 20, S. 815 f.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/11445

 

Der Regierungsentwurf sieht die Einführung von zwei neuen Straftatbeständen ins StGB vor. Gem. § 265c StGB-E soll der sog. Sportwettbetrug künftig unter Strafe gestellt werden, d.h. Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll. Nach § 265d StGB-E werden Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter bestraft.

Für beide Straftatbestände werden in § 265e StGB-E Regelbeispiele eines besonders schweren Falls normiert und Vorteile großen Ausmaßes oder gewerbs- und bandenmäßiges Handeln erfasst. Die Strafbarkeit von Wettbetrug und Spielmanipulation ist als relatives Strafantragsdelikt ausgestaltet, antragsberechtigt sind neben dem Verletzten die nationale oder internationale Sportorganisation, die den jeweiligen sportlichen Wettbewerb organisiert oder in Auftrag gegeben hat.

Der DAV moniert, dass es an nachvollziehbaren, empirisch gefestigten Grundlagen für die Notwendigkeit einer Ausweitung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes über die anerkannten Rechtsgüter hinaus fehle. Durch die Ausgestaltung der Straftatbestände als abstrakte Gefährdungsdelikte käme es zu einer bedenklichen Vorverlagerung der Strafbarkeit. Regelungslücken, so Nuzinger/Rübenstahl/Bittmann, WiJ 2016, 34, seien zudem nicht erkennbar. Zu den geplanten Straftatbeständen hat Kubiciel einen Beitrag in jurisPR-StrafR 3/2016 Anm. 1 und Krack einen Beitrag in ZIS 2016, 540 veröffentlicht.

Bei den Sachverständigen stößt der Entwurf auf ein unterschiedliches Echo – die entsprechenden Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 9. März 2017 hat der Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung den Regierungsentwurf  beschlossen. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die neuen Straftatbestände unter besonderen Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.

Bundejustizminister Heiko Maas:
„Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf weisen wir Betrug und Manipulation im Sport in die Schranken. Sport hat eine Vorbildfunktion. Große Wettkämpfe wie die Olympischen Spiele oder Welt- und Europameisterschaften zeigen die immense gesellschaftliche und auch wirtschaftliche Bedeutung des Sports. Sport kann Werte wie Fairness und Chancengleichheit vermitteln. Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe bewirken aber genau das Gegenteil. Außerdem schädigen sie in betrügerischer Weise das Vermögen anderer. Weil andere Maßnahmen nicht gegriffen haben, müssen wir solchen Methoden mit den Mitteln des Strafrechts reagieren. So sorgen wir dafür, dass der Sport auch künftig nur für das steht, was ihn ausmacht: Integrität und fairen Wettkampf.“

In seiner Sitzung am 31. März 2017 stimmte auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu. Zukünftig wird der Sportwettbetrug oder die Manipulation von Wettkämpfen im Profisport mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. In besonders schweren Fällen ist eine Bestrafung bis zu fünf Jahren möglich.

Das Gesetz trat am 19. April in Kraft.

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