KriPoZ-RR, Beitrag 39/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 2 ARs 228/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Senats vom 08.05.2019 (5 StR 146/19)

Leitsatz der Redaktion:

Zweiter Senat widerspricht dem Vierten und Fünften Senat und hält das Merkmal des Gebrauchens in § 281 Abs. 1 S. 1 StGB nur durch Verwendung eines echten Ausweispapieres für erfüllbar.

Sachverhalt:

Der 5. Strafsenat hatte beabsichtigt den Angeklagten wegen Ausweismissbrauchs zu verurteilen, weil dieser eine unbeglaubigte Fotokopie eines echten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hatte, fühlte sich daran jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert. Weitere Informationen finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Der 4. Strafsenat bestätigte den beabsichtigten Leitsatz: KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020.

Entscheidung des 2. Senats:

Der 2. Senat beschloss, dass es seinerseits keine entgegenstehende Rechtsprechung gebe.

Allerdings sei er entgegen den anderen Senat der Auffassung, dass die Verwirklichung des § 281 StGB nur durch Gebrauchen eines echten Ausweispapiers möglich sei. Die Verwendung einer Fotokopie reiche gerade nicht aus.

Der Wortlaut gebe keine zwingende Auslegung vor, sodass auf die Systematik und den Normzweck abzustellen sei. Der Rechtsverkehr sehe in amtlichen Ausweisdokumenten eine besondere Bedeutung, weshalb § 281 Abs. 1 StGB im Gegensatz zu § 267 Abs. 1 StGB die Tatbestandsvariante des Überlassens unter Strafe stelle. Zudem fordere der Rechtsverkehr auch in vielen Fällen noch eine originale Vorlage des Ausweispapiers. Stellte man eine Fotokopie dem amtlichen Originaldokument gleicht, würde dieser strafrechtliche Schutz entgegen dem gesetzgeberischen Willen zu weit ausgedehnt. Eine Strafbarkeitslücke bestehe zudem nicht, da bei Nutzung einer Fotokopie zur Identifikation eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs erhalten bliebe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den betreffenden KriPoZ-RR-Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier. Den Anfragebeschluss im Original finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.12.2019 – 4 ARs 14/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Senats vom 08.05.2019 (5 StR 146/19)

Bestätigter Leitsatz des Anfragebeschlusses:

Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Sachverhalt:

Der 5. Strafsenat hatte beabsichtigt den Angeklagten wegen Ausweismissbrauchs zu verurteilen, weil dieser eine unbeglaubigte Fotokopie eines echten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hatte, fühlte sich daran jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert. Weitere Informationen finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Entscheidung des 4. Senats:

Der Senat bestätigte den beabsichtigten amtlichen Leitsatz der Entscheidung.

Als nicht überzeugend sah der Senat jedoch das Argument, dass die Änderungen des Passwesens vom 7. Juli 2017, die erstmals ein Ablichten von Ausweispapieren erlaubten, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals „Gebrauchen“ in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB sprächen. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen nur das Bedürfnis der Bevölkerung zur Nutzung von abfotografierten Ausweisen anerkennen und gerade nicht die unbeglaubigte Fotografie eines Ausweispapiers in ihrer Beweisfunktion neben einen echten Ausweis stellen wollen. Dafür spreche auch, dass der Rechtsverkehr bei Geschäften, bei denen es auf die Identität der Personen ankomme, nach wie vor nur echte Ausweispapiere zur Legitimation anerkenne. Zudem fände das deutsche PassG oder PAuswG nur auf inländische Ausweispapiere Anwendung, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB gelte jedoch für sämtliche Urkunden, die zur Identifikation von einer Behörde oder amtlichen Stelle ausgestellt würden, also auch für ausländische Ausweispapiere, die auch im zu entscheidenden Fall genutzt worden waren.

Dennoch spricht sich der Senat für eine einheitliche Auslegung des „Gebrauchens“ in § 281 Abs. 1 StGB sowie § 267 Abs. 1 StGB aus, da zum einen der gleichlautende Wortlaut und zum anderen der Schutzzweck der Norm dafür spreche. Zusätzlich könnten so Wertungswidersprüche vermieden werden, die aufträten, wenn eine Strafbarkeit nach § 281 StGB aufgrund der Verwendung einer Kopie nicht in Betracht käme, der Täter jedoch nach § 267 StGB deutlich härter aufgrund desselben Sachverhalts zu bestrafen wäre, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den betreffenden KriPoZ-RR-Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier. Den Anfragebeschluss im Original finden Sie hier.

 

 

 

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