KriPoZ-RR, Beitrag 39/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

EuGH, Urt. v. 15.10.2019 – C-128/18: Überprüfung der Haftbedingungen durch den Ausstellungsstaat vor Erlass eines Europäischen Haftbefehls

Amtliche Leitsätze:

Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, zum Zweck der Beurteilung, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, nach ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, alle relevanten materiellen Aspekte der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der diese Person konkret inhaftiert werden soll, berücksichtigen muss, wie etwa den persönlichen Raum, über den jeder Gefangene in einer Zelle dieser Anstalt verfügt, die sanitären Verhältnisse und das Ausmaß der Bewegungsfreiheit des Gefangenen innerhalb dieser Anstalt. Diese Beurteilung ist nicht auf die Prüfung offensichtlicher Unzulänglichkeiten beschränkt. Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 der Charta verstoßen.

Was speziell den persönlichen Raum betrifft, über den jeder Gefangene verfügt, so muss die vollstreckende Justizbehörde, da im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestnormen hierzu existieren, die Mindestanforderungen berücksichtigen, die sich aus Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben. Bei der Berechnung dieses verfügbaren Raums ist zwar die durch Sanitärvorrichtungen belegte Fläche nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche. Den Gefangenen muss es jedoch möglich bleiben, sich in der Zelle normal zu bewegen.

Die vollstreckende Justizbehörde darf das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht allein deshalb ausschließen, weil die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat über einen Rechtsbehelf verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen ihrer Haft zu beanstanden, oder weil es in diesem Mitgliedstaat gesetzgeberische oder strukturelle Maßnahmen gibt, die darauf abzielen, die Kontrolle der Haftbedingungen zu verstärken.

Stellt diese Justizbehörde fest, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der sie konkret inhaftiert werden soll, einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, so darf bei der Entscheidung über die Übergabe keine Abwägung zwischen dieser Feststellung und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung erfolgen.

Sachverhalt:

Bei dem OLG Hamburg ist ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig. Ausstellungsstaat ist Rumänien in einem Verfahren zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Vermögens- und Urkundsdelikten.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat das OLG dem EuGH die Frage vorgelegt, inwieweit die um Vollstreckung ersuchte Justizbehörde die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat auf ein Mindestmaß an persönlichem Raum für den Gefangen hin zu prüfen hat. Zudem wollte es wissen, ob ihm eine Abwägung zwischen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Strafvollzug einerseits und den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der Anerkennung zwischen den Mitgliedsstaaten andererseits, möglich sei.

Antwort des EuGH:

Zunächst erinnerte der EuGH an die grundlegende Prämisse des Europarechts, dass alle Mitgliedsstaaten gemeinsame Werte teilten und dies auch gegenseitig anerkennen würden, was einen gegenseitigen Vertrauensvorschuss im Hinblick auf die Einhaltung von Grundrechten rechtfertige.

Unter außergewöhnlichen Umständen sei dieser Vertrauensgrundsatz jedoch einzuschränken, was dazu führen könne, dass ein um Vollstreckung ersuchter Mitgliedsstaat bei gewichtigen Anhaltspunkten dafür, dass eine Auslieferung an den Ausstellungsstaat zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde, die Auslieferung stoppen müsse.

In einem solchen Fall habe die vollstreckende Behörde konkret und genau zu beurteilen, ob die vorliegenden Anhaltspunkte zustimmten oder nicht, um die Einhaltung des Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union zu gewährleisten, so der EuGH.

Explizit zur Prüfung der Haftbedingungen führte der EuGH aus, dass eine solche auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen müsse. Daraus folge, dass im Hinblick auf die Konkretheit und Genauigkeit der Nachforschungen, nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in allen Haftanstalten dieses Mitgliedstaats abgestellt werden dürfe, sondern nur die Anstalten zu prüfen seien, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden solle.

Im konkreten Falle werde der Inhaftierte in einer Gemeinschaftszelle untergebracht. Bei dieser Art der Unterbringung könne ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vermutet werden, wenn der dem Gefangenen zur Verfügung stehende Raum unter 3 m² betrage. Zwar könne ein Mitgliedstaat strengere Haftbedingungen festlegen als es Art. 4 der Charta und Art. 3 EMRK forderten, allerdings habe der vollstreckende Mitgliedstaat die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls von der Erfüllung gerade dieser Kriterien abhängig zu machen. Die Einhaltung dieser Kriterien zu prüfen sei Aufgabe des vollstreckenden Staates.

Zudem sei allein die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Betroffenen im Ausstellungsstaat kein Grund für den Vollstreckungsstaat, eine Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung pauschal zu verneinen. 

Stelle der vollstreckende Staat ernsthafte Tatsachen fest, die den Schluss zuließen, dass der Inhaftierte in seinem konkreten Gefängnis im Ausstellungsstaat aufgrund der Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend behandelt werde, dürfe bei der Auslieferungsentscheidung keine Abwägung zwischen diesen Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der Anerkennung mehr stattfinden.

Anmerkung der Redaktion:

Im Mai 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht unabhängig genug seien. Das Urteil finden Sie hier.

Daraufhin hatte das OLG Hamm eine gerichtliche Zuständigkeit für den Erlass solcher Haftbefehle begründet. Den Beitrag zu diesem Urteil finden Sie hier.

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen