Strafrechtliche Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Thüringen hat am 22. Januar 2026 einen Entschließungsantrag zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich auf den Weg gebracht. Darin verweist das Land auf ein zunehmendes Auftreten extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft, von denen insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen seien. Im schulischen Bereich zeige sich diese Entwicklung durch einen deutlichen Anstieg extremistischer Vorfälle. In mehreren Bundesländern sei die Zahl der Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder anderer rechtsextremistischer Vorfälle in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Beratungsstellen berichten zudem von einem gestärkten Selbstbewusstsein extremistischer Jugendlicher, die ihre Ideologie zunehmend offensiv und teilweise aggressiv im schulischen Umfeld äußern. Neben rechtsextremen Symbolen wurden auch Kennzeichen islamistischer terroristischer Organisationen, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Symbole gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen festgestellt. Nach derzeitiger Rechtslage werden entsprechende Strafanzeigen häufig von den Staatsanwaltschaften gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erfüllt sind. Der Straftatbestand setzt eine öffentliche Verwendung der Kennzeichen voraus, die bei Handlungen innerhalb eines Klassenverbands oder gegenüber Lehrkräften ohne Wahrnehmbarkeit durch einen unbegrenzten Personenkreis regelmäßig verneint wird. Dadurch entsteht eine Strafbarkeitslücke für Fälle, in denen entsprechende Kennzeichen im schulischen Kontext verwendet werden. Diese Situation steht nach Auffassung des Antrags im Widerspruch zum Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens dient und jeglichen Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen verhindern soll. Eine fehlende Sanktionierung im schulischen Umfeld könne zu Gewöhnungseffekten und einer Normalisierung extremistischer Symbolik führen. Da Schülerinnen und Schüler dem schulischen Umfeld nicht ausweichen könnten, entfalten entsprechende Handlungen dort eine besonders intensive Wirkung. Zudem könnten Vorfälle innerhalb der Schule über Mitschüler, Eltern oder andere Kommunikationswege eine erhebliche Außenwirkung entfalten und damit ebenfalls den öffentlichen Frieden beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB um die Variante „in einer Schule“ zu ergänzen. Dadurch soll die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen und es ermöglicht werden, in besonders gravierenden Fällen strafrechtlich – insbesondere im Rahmen des Jugendstrafrechts – erzieherisch auf strafmündige Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Eine strafrechtliche Verfolgung soll dabei weiterhin nur als ultima ratio erfolgen, wenn pädagogische oder schulrechtliche Maßnahmen nicht ausreichen. Die vorgeschlagene Ergänzung soll zugleich präventiv wirken und sicherstellen, dass der Staat im schulischen Umfeld gegen die Verwendung von Symbolen sämtlicher verbotener extremistischer Organisationen vorgehen kann, die den Schulfrieden und die demokratische Werteordnung gefährden.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag erstmals im Bundesrat beraten und im Anschluss an die Bundesregierung weitergeleitet. 

 

 
 

Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Straftaten schließen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 16. Januar 2026 haben die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen einen Entschließungsantrag zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes – Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“ auf den Weg gebracht. Er befasst sich mit Strafbarkeitslücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt, die insbesondere durch den technischen Fortschritt und die weit verbreitete Nutzung von Kameras in mobilen Endgeräten zunehmend an Bedeutung gewinne. Durch die einfache und unauffällige Herstellung von Bild- und Videoaufnahmen sowie deren schnelle Verbreitung über soziale Medien komme es vermehrt zu unbefugten Aufnahmen von Personen in sexualisierten Kontexten. Diese Eingriffe verletzten das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und können bei den Betroffenen erhebliche psychische Folgen hervorrufen. Die Länder stellen fest, dass das geltende Strafrecht bestimmte Fallkonstellationen bislang nicht erfasse. Insbesondere sei weder das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen von durch Kleidung bedeckten, sexuell konnotierten Körperbereichen in der Öffentlichkeit, noch das heimliche Filmen oder Fotografieren unbekleideter Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Saunen, Sammelumkleiden oder FKK-Bereichen strafbewehrt. Die bestehenden Straftatbestände – etwa § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen), § 184i StGB (sexuelle Belästigung), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie § 33 KunstUrhG – greifen in diesen Konstellationen häufig nicht ein, da sie entweder einen gegen Anblick geschützten Intimbereich, eine körperliche Einwirkung, einen besonders geschützten räumlichen Bereich oder lediglich die Verbreitung, nicht aber die Herstellung von Bildaufnahmen voraussetzen. Anhand aktueller Fallbeispiele aus Köln und Leipzig verdeutlicht der Antrag, dass entsprechende Ermittlungsverfahren trotz festgestellter Aufnahmen eingestellt werden mussten, da eine Strafbarkeit nach geltendem Recht nicht gegeben war. Mangels Strafbarkeit könnten zudem strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Tatmitteln wie Mobiltelefonen regelmäßig nicht erfolgen. Zwar bestünden grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, diese könnten jedoch den strafrechtlichen Schutz nicht ersetzen. des Weiteren hebt der Entschließungsantrag hervor, dass die unbefugte Herstellung entsprechender Aufnahmen eine erhebliche Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung darstelle, da betroffene Personen gegen ihren Willen zum Sexualobjekt gemacht werden könnten und zugleich ein erhebliches Risiko der späteren Verbreitung im Internet bestehe. Vor diesem Hintergrund wird ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf festgestellt. Unterstützt wird diese Einschätzung sowohl durch wissenschaftliche Stellungnahmen als auch durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz sowie durch breite öffentliche Unterstützung entsprechender Petitionen. Ziel ist es daher, die benannten Strafbarkeitslücken zu schließen und einen effektiveren strafrechtlichen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt zu gewährleisten.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag im Bundesrat beraten und geht nun der Bundesregierung zu, die den Vorschlag aufgreifen kann. 

 

 

 

 

Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 30. Januar 2026 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden in den Bundestag eingebracht. Damit reagiert die Landesinitiative auf ein zunehmend beobachtetes Phänomen insbesondere in deutschen Metropolräumen, wonach eigens gegründete Unternehmen hochwertige Kraftfahrzeuge an Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität vermieten oder verleihen. Diese Fahrzeuge werden unter anderem für den Transport illegaler Betäubungsmittel sowie für verbotene Kraftfahrzeugrennen genutzt. Nach Erkenntnissen des LKA Berlin sei die Zahl solcher Unternehmen zuletzt deutlich gestiegen. Nach geltender Rechtslage ist eine Einziehung der als Tatmittel eingesetzten Fahrzeuge gegenüber Vermietern oder Verleihern gemäß § 74a Nr. 1 StGB nur möglich, wenn diesen zumindest leichtfertiges Verhalten im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis erweise sich in der Praxis jedoch regelmäßig als kaum führbar. Infolgedessen müssten die Fahrzeuge häufig an die Vermieter oder Verleiher zurückgegeben werden und könnten erneut für Straftaten genutzt werden, ohne dass für Täter oder Anbieter ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko entstehe. Eine generelle Absenkung des Verschuldensmaßstabes in § 74a StGB wäre wegen der erheblichen Auswirkungen auf formal unbeteiligte Dritte unverhältnismäßig. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Straftaten wie Betäubungsmitteltransporten (§§ 29–30a BtMG) und verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) soll jedoch der Schutz der Allgemeinheit verbessert werden. Hierzu sieht der Entwurf eine spezifische Änderung der Verweisungsnormen in § 315f StGB und § 33 BtMG vor, indem der Verschuldensmaßstab für Vermieter oder Verleiher von Kraftfahrzeugen von Leichtfertigkeit auf Fahrlässigkeit abgesenkt wird, um in entsprechenden Fällen eine Dritteinziehung der Fahrzeuge zu erleichtern.

Am 6. März 2026 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat beraten und im Anschluss der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat zunächst die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. 

 

 

Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung

Gesetzentwürfe: 

 

Der Gesetzesentwurf rückt das zentrale Spannungsfeld zwischen staatlichem Interesse an effektiver Strafverfolgung einerseits und den Schutz besonders sensibler Vertrauensverhältnisse andererseits in den Fokus. Sowohl in der Sozialen Arbeit als auch in der ehrenamtlichen Rechtsberatung sei Vertraulichkeit keine bloße Begleiterscheinung, sondern Grundlage professionellen Handelns. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter seien eine tragende Säule des Sozialstaats. In ihrer täglichen Praxis können sie Kenntnis von Straftaten erlangen. Werden sie dann als Zeug:innen in Ermittlungs- oder Strafverfahren geladen, geraten sie in einen rechtlichen Konflikt: Sagen sie aus, gefährden sie das für ihre Arbeit essenzielle Vertrauensverhältnis; verweigern sie die Aussage, droht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 StGB. Zwar kann im Einzelfall ein verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht kommen, doch fehlt es an klaren gesetzlichen Leitlinien. Die Verurteilung dreier Sozialarbeiterinnen durch das AG Karlsruhe (Urt. v. 28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23) hat diese Unsicherheit jüngst deutlich gemacht. Auch wenn das Berufungsverfahren später unter Auflagen eingestellt wurde, bleibt die strukturelle Rechtsunsicherheit bestehen – mit möglichen Folgen für die Funktionsfähigkeit der Sozialen Arbeit insgesamt. Ähnlich gelagert sei die Situation in der ehrenamtlichen Rechtsberatung, etwa in Law Clinics. Studierende beraten dort unter fachlicher Anleitung unentgeltlich in realen Fällen und schaffen damit einen niedrigschwelligen Zugang zum Recht. Dieses Angebot stehe im Kontext des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf weitgehende Rechtsschutzgleichheit, wie ihn das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2008 (Az. 1 BvR 2310/06) betont hat. Ohne eigenes Zeugnisverweigerungsrecht bestehe jedoch auch hier das Risiko, dass Vertraulichkeit im Strafverfahren durchbrochen werde – mit nachteiligen Auswirkungen auf Beratungsqualität und Zugangsgerechtigkeit. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines ausdrücklichen Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen sowie für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende vor, um das besondere Vertrauensverhältnis gesetzlich abzusichern. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit sozialstaatlicher und rechtsschutzsichernder Strukturen dauerhaft zu gewährleisten.

§ 53 StPO wird wie folgt geändert:

1. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b werden die folgenden Nr. 3c und 3d eingefügt:

„3c. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3d. Personen, die eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter Anleitung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“.

2. § 53 Abs. 2 S. 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3d Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.“

 

 

Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Gesetzentwürfe

 

Am 12. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/3252). Der strafrechtliche Kern des Entwurfs liegt in der Neubewertung sicherheitsgefährdender Eingriffe in den zivilen Luftverkehr. Anlass sind insbesondere wiederholte Protestaktionen, bei denen Aktivisten unberechtigt in die Luftseite deutscher Flughäfen eingedrungen sind. Nach bisheriger Rechtslage war ein solches Verhalten lediglich bußgeldbewehrt. Angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – vor allem der Sicherheit des Luftverkehrs sowie mittelbar von Leib und Leben einer Vielzahl von Personen – sei diese Einordnung nicht mehr angemessen. Mit der Einführung eines neuen Straftatbestandes in § 19 LuftSiG soll das vorsätzliche unberechtigte Eindringen unter sicherheitsbeeinträchtigenden Umständen künftig strafrechtlich sanktioniert werden. Die Hochstufung zur Straftat diene der Abschreckung und unterstreiche den besonderen Rang der Luftverkehrssicherheit als Gemeinschaftsrechtsgut. Darüber hinaus enthält der Entwurf strafrechtlich relevante Implikationen im Zusammenhang mit erweiterten Befugnissen gegenüber illegalen Drohnenflügen. Durch klarere gesetzliche Grundlagen für den Einsatz der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe – insbesondere durch die Möglichkeit des Einsatzes von Wirkmitteln – sollen hoheitliche Eingriffe rechtlich abgesichert werden. 

Am 19. Dezember 2025 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend Stellung (BT-Drs. 21/3506). Am 26. Februar 2026 wurde der Entwurf in der geänderten Fassung des Innenausschusses angenommen (BT-Drs. 21/4322). Am . März 2026 passierte der Entwurf den Bundesrat, der darauf verzichtete, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz kann nun ausgefertigt werden. 

 

 

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf: 

 

 

Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

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