Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren auf den Weg gebracht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Kriminalität zu verbessern. Zahlreiche Straftaten, insbesondere im Bereich der Kinderpornographie, des organisierten Drogenhandels, des Cybercrime sowie des internetbasierten Betrugs, wiesen digitale Bezüge auf. Dabei stellen IP-Adressen häufig den zentralen, teils einzigen Ermittlungsansatz dar. Nach geltender Rechtslage sind diese digitalen Spuren jedoch oftmals nicht mehr verfügbar, da Internetzugangsdiensteanbieter IP-Adressen nur kurzfristig speichern. Zudem hat der BGH den Anwendungsbereich der Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingeschränkt, was die Strafverfolgung zusätzlich erschwert. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sieht der Entwurf mehrere wesentliche Änderungen vor. Kernstück ist die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen, um Strafverfolgungs- und Polizeibehörden eine verlässliche Identifikation von Anschlussinhabern zu ermöglichen. Damit soll ein zentrales Ermittlungsinstrument gesichert werden, das in der Praxis regelmäßig den effizientesten Zugang zur Aufklärung digital begangener Straftaten darstellt. Ergänzend wird mit der sogenannten Sicherungsanordnung ein neues Instrument im Bereich der Verkehrsdaten geschaffen, das es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, vorhandene Daten vorläufig zu sichern, auch wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für Zwecke der Gefahrenabwehr wird dem BKA eine entsprechende Befugnis eingeräumt. Schließlich sieht der Entwurf vor, die Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 StPO, wieder in dem Umfang zuzulassen, der vor der einschränkenden Entscheidung des BGH galt. Insgesamt zielt der Entwurf darauf ab, Ermittlungsdefizite zu beseitigen, die aus flüchtigen digitalen Spuren und rechtlichen Beschränkungen resultieren, und der Strafverfolgung ein effektives, an die digitale Realität angepasstes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, wobei zugleich ein gesetzlicher Rahmen für die Datensicherung und -erhebung geschaffen wird.

 

 

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

Gesetzentwürfe: 

 

Am 30. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens auf den weg gebracht. Anlass hierfür sei die zunehmende Zahl von Angriffen auf Personen, die Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Gemeinwohl wahrnehmen. Betroffen sind insbesondere Vollstreckungsbeamt:innen, Rettungs- und Hilfskräfte, Angehörige der Heilberufe, Amts- und Mandatsträger:innen sowie ehrenamtlich Tätige. Trotz bestehender besonderer Schutzvorschriften (§§ 113 ff. StGB) zeigten aktuelle Entwicklungen – namentlich der starke Anstieg registrierter Gewalttaten gegen Polizeibeamt:innen – dass das geltende Strafrecht diesen Gefährdungen nicht mehr ausreichend Rechnung trage. Angriffe auf gemeinwohlorientiert tätige Personen verletzten nicht nur Individualrechtsgüter, sondern zugleich auch das Vertrauen in staatliche und gesellschaftliche Institutionen und seien damit mit einem gesteigerten Unrechtsgehalt behaftet. Dieser besondere Unrechtsgehalt komme nach geltender Rechtslage im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend zum Ausdruck. Deshalb soll § 46 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass auch solche Tatfolgen ausdrücklich zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf diese Weise werde den Gerichten ein klarer gesetzlicher Maßstab für die Bewertung der Gemeinwohlschädlichkeit an die Hand gegeben. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausweitung und Verschärfung bestehender Schutzvorschriften vor. Die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB sollen angehoben werden, um die besondere Verwerflichkeit von Widerstands- und Angriffshandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamt:innen deutlicher zu sanktionieren. Zugleich werden besonders schwere Fälle, etwa bei einem hinterlistigen Überfall, normativ hervorgehoben. Zudem soll ein neuer § 116 StGB auch weitere Personen erfassen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen insbesondere Angehörige der Heilberufe sowie deren Mitarbeitende, die zunehmend auch außerhalb klassischer Einsatzsituationen Ziel von Angriffen seien. Durch eine Ausdehnung der entsprechenden Schutzvorschriften auf die europäische und kommunale Ebene soll gewährleistet werden, dass politisches Engagement nicht durch Bedrohungen oder Gewalt unterbunden werde und die Funktionsfähigkeit demokratischer Entscheidungsprozesse erhalten bleibe. Schließlich reagiert der Entwurf auf den erheblichen Anstieg politisch motivierter Volksverhetzung. Der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB soll ebenfalls angehoben werden, um der erhöhten Gefährlichkeit entsprechender Taten, insbesondere bei der Verbreitung von Inhalten, gerecht zu werden. Ergänzend wird den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, bei schwerer Volksverhetzung neben einer Freiheitsstrafe auch den zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter anzuordnen. Damit soll der Missbrauch demokratischer Rechte zum Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung wirksam unterbunden werden.

Konkret sieh der Referentenentwurf vor:

  • Ergänzung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB: Bei der Strafzumessung sind ausdrücklich auch solche Tatfolgen zu berücksichtigen, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • Erweiterung der §§ 105, 106 StGB: Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträger:innen auf die europäische und kommunale Ebene.
  • Änderung des § 113 Abs. 1 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Änderung des § 114 Abs. 1 StGB: Anhebung der Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe.
  • Neufassung des § 114 Abs. 2 StGB-E: Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, insbesondere bei Begehung der Tat durch einen hinterlistigen Überfall.
  • Einführung eines neuen § 116 StGB-E: Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes zum Schutz weiterer Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, insbesondere Angehörige der Heilberufe und deren Mitarbeitende.
  • Ergänzung des § 130 StGB um einen weiteren Absatz: Ermöglichung des zeitweisen Entzugs der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, bei Verurteilung wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
  • Änderung des § 130 Abs. 2 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

 

Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie (EU) 2023/977 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den bestehenden Rechtsrahmen für den polizeilichen Informationsaustausch grundlegend zu überarbeiten. Hintergrund ist insbesondere die zunehmende Bedeutung grenzüberschreitender Kriminalität und die Feststellung, dass die bisherige Regelung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI („Schwedische Initiative“) den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Die Richtlinie zielt daher darauf ab, den Informationsaustausch zu vereinheitlichen, zu beschleunigen und klaren Verfahrensstrukturen zu unterwerfen.

Zentraler Bestandteil der Richtlinie ist nach Art. 14 Abs. 1 die Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten oder zu benennen, über die der Informationsaustausch im Anwendungsbereich der Richtlinie künftig grundsätzlich abgewickelt wird. Ergänzend sieht Art. 4 Abs. 1 die Möglichkeit vor, bestimmte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, die neben dieser zentralen Stelle ebenfalls unmittelbar Informationsersuchen an andere Mitgliedstaaten oder Schengen-assoziierte Staaten richten dürfen. Darüber hinaus regelt die Richtlinie in Art. 8 Abs. 2 Mindeststandards für den sogenannten Direktverkehr, also den eigenständigen Informationsaustausch anderer nationaler Strafverfolgungsbehörden mit ausländischen Stellen. Auch Vorgaben zur Spontanübermittlung – der Übermittlung von Informationen ohne vorheriges Ersuchen – sind enthalten.

Die Richtlinie musste bis zum 12. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Frist ungenutzt verstreichen ließ und der EU-Kommission keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen notifizierte, leitete die Kommission am 30. Januar 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll nun die unionsrechtlichen Vorgaben umfassend in Bundesrecht überführen. Dazu soll das BKA die zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie sein. Entsprechende Anpassungen sind im BKAG vorgesehen. Darüber hinaus werden mehrere weitere Bundesgesetze angepasst, um die verschiedenen Formen des Informationsaustauschs – den Austausch über die zentrale Kontaktstelle, die Benennung befugter Behörden und den Direktverkehr – rechtlich abzubilden. Betroffen sind insbesondere das IRG, das ZfdG, das ZollVG und die AO, einschließlich der erforderlichen Folgeänderungen. Damit soll Deutschland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen vollständig nachkommen und gleichzeitig den Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengen-assoziierten Staaten stärken. Zile ist es, die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu beschleunigen und effizienter zu gestaltet werden, um grenzüberschreitenden Straftaten wirksamer begegnen zu können.

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Alfredo Franzone

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Im Schlaf handeln? Rechtliche und soziale Implikationen des Schlafwandelns
von Dr. Kim Philip Linoh, M.mel. und Dr. Nico Wettmann

Nach der Reform ist vor der Reform - Zur Weiterentwicklung der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Financial crime must not pay! - Ein Gesamtüberblick der Regelungsmodelle zur Abschöpfung von Taterträgen
von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi und Prof. Dr. Till Zimmermann 

Strafbarkeitslücken beim Kryptodiebstahl  
von Diana Nadeborn und Till Rädecke

Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz vor Deepfakes 
von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M.

Täuschend echt, strafrechtlich relevant? Zur Regulierung von Deepfakes vor dem Hintergrund des § 201b StGB-E
von Johannes Härtlein 

Vertrauen statt Rechtsstaat: Die ANOM-Entscheidungen des BVerfG und BGH im Lichte neuer Erkenntnisse
von Alicia Althaus und Dr. Justin Samek

Zwischen Luftverkehr und Gefahrenabwehr - Kompetenzrechtliche Fragen der Schaffung von Befugnisnormen zur Verteidigung gegen "Drohnen"
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und RA Alexandra Probst

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit von ANOM-Chatdaten als Beweismittel
BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 - 2 BvR 625/25

BGH bestätigt: ANOM-Chatdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
BGH, Urt. v. 9.1.2025 - 1 StR 54/25

BUCHBESPRECHUNGEN

Isabel Ecker: Die Durchführung einer verbandsinternen Untersuchung. Eine Aufarbeitung des gescheiterten Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) mit Neuvorschlag
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Milan Schäfer: Artificial Intelligence und Strafrecht. Zur Leistungsfähigkeit des geltenden Strafrechts im Hinblick auf dieHerstellerverantwortlichkeit bei Schädigungen durch tiefe neuronale Netze
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Funktion der Strafe angesichts populistischer Tendenzen - Bericht von der Tagung des Kriminalpolitischen Kreises 2025 in Hamburg 
von Prof. Dr. Thomas Weigend 

 

 

 

Im Schlaf handeln? Rechtliche und soziale Implikationen des Schlafwandelns

von Dr. Kim Philip Linoh, M.mel. und Dr. Nico Wettmann

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Schlafwandeln stellt ein Grenzphänomen zwischen Aktivität und Passivität, zwischen Steuerungsfähigkeit und Bewusstlosigkeit dar. Es irritiert gängige Handlungsverständnisse und stellt soziale und rechtliche Zuschreibungen zwischen Autonomie und Automatismus sowie zwischen Schuld und Unschuld infrage. Der folgende interdisziplinäre Beitrag beleuchtet die rechtlichen und sozialen Implikationen des Schlafwandelns. Ausgehend von der Problematisierung des Schlafwandelns im Alltag und in der gerichtlichen Praxis, der handlungstheoretischen Besonderheit des unkontrollierten und unbewussten Tuns während einer somnambulen Episode sowie der Aushandlung und Integration von Perspektiven, die das Schlafwandeln erst konstituieren, ergeben sich drei Forderungen: die Anerkennung der Möglichkeit, komplexe Handlungen im Schlafwandeln auszuführen, die Verbesserung des Wissens über Schlafwandeln und dessen Feststellung sowie die Notwendigkeit der Verständigung über soziale wie rechtliche Verantwortlichkeit und (Schutz-)Pflichten.

weiterlesen …

Nach der Reform ist vor der Reform – Zur Weiterentwicklung der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Aufgrund der steigenden Zahlen der nach § 63 StGB im Maßregelvollzug Untergebrachten reagierte der Gesetzgeber mit einer Reform des Unterbringungsrechts, die zum 1.8.2016 in Kraft getreten ist. Erreicht werden sollte ein Rückgang der Belegungszahlen sowie ein Absenken der Verweildauern in forensisch-psychiatrischen Kliniken. Ob dies durch die Gesetzesnovelle zielführend umgesetzt wurde, soll in diesem Beitrag ebenso beleuchtet werden wie weitere Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis.

weiterlesen …

Financial crime must not pay! – Gesamtüberblick der Regelungsmodelle zur Abschöpfung von Taterträgen

von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi und Prof. Dr. Till Zimmermann 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Es steht zu erwarten, dass die strafrechtliche Vermögenseinziehung noch in dieser Legislaturperiode umfassend überarbeitet und um neue Instrumente zum Umgang mit verdächtigen Vermögenswerten unklarer Herkunft ergänzt werden wird. Angekündigt ist sogar ein Paradigmenwechsel dergestalt, dass die Entziehung von kriminell erlangten Vermögenswerten künftig auch gesetzestechnisch eine gänzlich eigenständige Materie bildet (Stichwort: Suspicious Wealth Order). Einige der bisherigen Stellungnahmen zu diesen Erweiterungstendenzen sind nach unserer Wahrnehmung bedauerlicherweise von interessengeleiteten Oberflächlichkeiten, straftheoretischen Missverständnissen sowie der Unkenntnis international geläufiger und im rechtsstaatlichen Ausland weithin akzeptierter Standards geprägt. Ziel dieses Beitrags ist es daher, der bevorstehenden kriminalpolitischen Debatte durch einen, soweit ersichtlich, bislang einzigartigen Gesamtüberblick über das zur Verfügung stehende Repertoire an Regelungsoptionen Orientierung und Denkanstöße zu geben. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den straftheoretischen Zusammenhängen der Vermögenseinziehung sowie auf den Grenzen und Möglichkeiten von Beweiserleichterungen im Einziehungsrecht.

weiterlesen …

Strafbarkeitslücken beim Kryptodiebstahl  

von Diana Nadeborn und Till Rädecke

Beitrag als PDF Version 

Strafbarkeitslücke beim Kryptodiebstahl

Abstract
Der Beitrag untersucht die strafrechtliche Erfassung unbefugter Transaktionen von Kryptowerten, den sog. Kryptodiebstahl, im geltenden deutschen Recht. Während die unbefugte Erlangung von Private Keys über bestehende Delikte wie Ausspähen von Daten sanktioniert werden kann, fehlt es für die anschließende Transaktion an einer tauglichen Strafnorm. Weder der Computerbetrug noch die Urkundendelikte noch die Datenveränderung erfassen den Vorgang dogmatisch überzeugend, da sie auf Strukturen zugeschnitten sind, die den Eigenheiten der Blockchain – insbesondere Dezentralität, fehlende Ausstellererkennbarkeit und Konsensvalidierung – nicht entsprechen. Es zeigt sich eine Strafbarkeitslücke, die angesichts der wirtschaftlichen Relevanz von Kryptowerten gesetzgeberischen Handlungsbedarf offenbart. 

weiterlesen …

Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz vor Deepfakes 

von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Deepfakes – also mittels Künstlicher Intelligenz manipulierte Video-, Audio- oder Bildaufnahmen – ermöglichen es, Personen täuschend echt Dinge sagen oder tun zu lassen, die sie nie gesagt oder getan haben. Dies birgt erhebliche Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Besonders häufig werden Frauen durch pornografische Deepfakes Opfer schwerwiegender Ruf- und Persönlichkeitsverletzungen. Bislang erfolgt eine Ahndung allenfalls über allgemeine Straftatbestände wie z.B. Beleidigung oder Verleumdung, die den spezifischen Unrechtsgehalt der technisch hochentwickelten Täuschung jedoch nicht vollständig erfassen. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2024 ein Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der einen neuen Straftatbestand zum Schutz vor persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes schaffen soll. Der Entwurf (§ 201b StGB-E) stellt die Verbreitung wirklichkeitsgetreuer KI-manipulierter Bild- oder Tonaufnahmen unter Strafe, soweit hierdurch das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzt wird. Vorgesehen sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Ausnahmen sollen für berechtigte Interessen wie Kunst, Wissenschaft oder Satire gelten. Der Vorstoß hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, bei der Befürworter die Schutzlücke und den Präventionsbedarf angesichts zunehmender Deepfake-Missbräuche betonen und Kritiker – darunter die Bundesregierung und die Bundesrechtsanwaltskammer – vor Unbestimmtheiten und zu weitem Anwendungsbereich der geplanten Norm warnen und auf bereits bestehende strafrechtliche Sanktionen verweisen. Der Beitrag ordnet den Gesetzentwurf in den bestehenden Rechtsrahmen ein, beleuchtet die aktuellen Diskussionen und weist auf die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Regulierung von Deepfakes hin.

weiterlesen …

Täuschend echt, strafrechtlich relevant? Zur Regulierung von Deepfakes vor dem Hintergrund des § 201b StGB-E

von Johannes Härtlein

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag analysiert den Entwurf des § 201b StGB-E vor dem Hintergrund neuartiger Erscheinungsformen von Deepfakes, die in der bisherigen Literatur noch weitgehend unbeachtet geblieben sind. Neben Deepfake-Pornografie werden gefälschte Werbeinhalte, Identitätsdiebstahl in Videokonferenzen und der Einsatz von Echtzeit-Deepfakes in Gerichtsverhandlungen untersucht. Auf dieser Grundlage wird geprüft, inwieweit das geltende Strafrecht solche Konstellationen bereits erfasst und wo Strafbarkeitslücken verbleiben. Unter Einbeziehung der KI-Verordnung und der Gewaltschutzrichtlinie bewertet der Beitrag den § 201b StGB-E als unionsrechtskonform, jedoch in seiner Reichweite partiell unzureichend. Die Beschränkung auf täuschungsbasierte Sachverhalte lässt zentrale Missbrauchsformen, insbesondere im höchstpersönlichen Lebensbereich, unberücksichtigt. Vorgeschlagen wird eine erweiterte Ausgestaltung nach französischem Vorbild sowie die Einführung einer besonderen Irrtumsregelung.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen