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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die politische Debatte über das Strafmündigkeitsalter: diskursive Deutungsmuster und Diskurskoalitionen 
von Prof. Dr. Thomas Waldvogel 

"Mittelbare Täterschaft" durch kompromittierte Systeme? Grenzen personenbezogener Zurechnung im digitalen Raum
von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen de lege lata und de lege ferenda - Zur Einordnung als Tatmittel und zum Reformbedarf infolge des Beschlusses BGH 5 StR 382/24
von Linda Tiggemann

Die aktuellen Vorschläge zum strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt - Ein Debattenbeitrag
von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink

Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht - die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen 
von Leo-Valery Zaruba

Biometric device locks - an invitation to law enforcement? An analysis of EU limitations to the contentious police practice after the "Landeck"-Decision
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Miriam Süttmann

Die anwaltliche Äußerungsfreiheit im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs - Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen 

BUCHBESPRECHUNGEN

Manon Heindorf: Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren 
von StA Sebastian Christ 

Marc Bauer: Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht 
von Simon Schlicksupp

Ibrahim Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Erlanger Cybercrime Tag 2025 - Digitale Beweismittel in der Hauptverhandlung 
von Franka Härtlein, Dipl.-Jur- Leila Khayati und Ass. iur. Tabea Seum

 

 

 

 

Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 4. März 2026 eine Länderinitiative zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzesantrag zeichnet das Bild einer Organisierten Kriminalität, die ihre Gewinne immer professioneller verschleiert – mit Luxusimmobilien, teuren Autos, Bargeld und Kryptowährungen, die mit legalen Einkünften offenkundig nicht zusammenpassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Konstellationen auch bei Wirtschafts‑, Steuer‑ und Umweltkriminalität aufträten und dass es das Vertrauen in den Rechtsstaat untergrabe, wenn der Staat diese Vermögenslagen faktisch hinnehmen müsse. Zwar wurde 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung reformiert, doch in der Praxis scheitere die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ häufig daran, dass die Ermittlungsbehörden nicht nachweisen könnten, aus welcher konkreten Straftat der jeweilige Gegenstand stamme – der Staat stecke in einer strukturellen Beweisnot. International werde schon länger gefordert, genau dort anzusetzen.
In Deutschland haben Bundesrat, Innenministerkonferenz und die Regierungskoalition angekündigt, eine solche Beweislastumkehr für Vermögen unklarer Herkunft – vor allem im Bereich Organisierte Kriminalität und Terrorismus – zu prüfen und umzusetzen. Die nun vorgelegte Gesetzesinitiative will dafür ein zentrales Instrument schaffen: Bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB soll eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen, wenn etwa ein grobes Missverhältnis zu den legalen Einkünften bestehe; dann müsste der Betroffene die legale Herkunft plausibel machen. Am 27. März 2026 entschied der Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

Die politische Debatte über das Strafmündigkeitsalter: diskursive Deutungsmuster und Diskurskoalitionen

von Prof. Dr. Thomas Waldvogel und EPHM Selim Celik 

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Abstract
Der Beitrag untersucht die politische Debatte um das Strafmündigkeitsalter am Beispiel der Plenardebatte im Deutschen Bundestag im Juni 2025 aus einer diskursanalytischen Perspektive. Leitende Fragestellung ist, wie Kinder- und Jugendkriminalität politisch problematisiert werden und welche kriminalpolitischen Handlungsoptionen durch diese Deutungen plausibilisiert oder marginalisiert werden. Die Arbeit knüpft damit an zentrale Kontroversen der Kriminalpolitik, der Jugendstrafrechtsforschung sowie der politikwissenschaftlichen Diskursforschung an. Im Mittelpunkt stehen dabei Debatten über Punitivität, Prävention und symbolische Sicherheitspolitik. Methodisch basiert der Beitrag auf einer qualitativen Diskursanalyse in Anlehnung an Maarten Hajer. Analysiert werden ein Gesetzentwurf der AfD sowie ausgewählte Plenarreden verschiedener Fraktionen. Im Fokus stehen diskursive Deutungsmuster, Storylines, Narrative und daraus rekonstruierte Diskurskoalitionen. 

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„Mittelbare Täterschaft“ durch kompromittierte Systeme? Grenzen personenbezogener Zurechnung im digitalen Raum

von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

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Abstract
Digitale Angriffe werden häufig nicht durch einen menschlichen Tatmittler, sondern über kompromittierte Endgeräte, Botnetze und automatisierte Skripte ausgeführt. Dogmatisch liegt deshalb nahe, die Figur der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Zurechnungsinstrument zu bemühen: Der Hintermann handelt „durch“ infizierte Systeme, ohne selbst am Zielsystem präsent zu sein. Der Beitrag zeigt jedoch, dass eine solche Ausweitung die personenbezogene Struktur der mittelbaren Täterschaft verfehlt. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt einen Tatmittler als Person voraus. Nicht‑personale Durchführungsmittel sind, dogmatisch präzise, Werkzeuge der unmittelbaren Täterschaft. Im digitalen Raum ist daher zwischen Werkzeuggebrauch (unmittelbare Täterschaft), objektiver Zurechnung automatisierter Erfolgsverläufe und echten Konstellationen mittelbarer Täterschaft über menschliche Intermediäre (etwa bei Social Engineering, Irrtums‑ oder Zwangslagen) zu differenzieren. Nur wo organisationsbezogene Rahmenbedingungen regelhafte, vom Hintermann beherrschte Abläufe auslösen, kann – jenseits klassischer Defektlagen – ein Rückgriff auf Organisationsherrschaft in Betracht kommen. Die vorgeschlagenen Kriterien werden anhand der Delikte der Datenveränderung gemäß § 303a StGB[1] und Computersabotage gemäß § 303b StGB[2] sowie typischer Botnet[3]‑ und Ransomware‑Abläufe[4] dargestellt. Kriminalpolitisch folgt daraus, dass einer Ausweitung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf technische Durchführungsmittel nicht nur dogmatische, sondern auch rechtsstaatliche Bedenken entgegenstehen: Eine solche Ausdehnung würde das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) strapazieren und die ordnende Funktion des Beteiligungssystems schwächen. Zugleich zeigt die Untersuchung, dass der Gesetzgeber mit den bestehenden Instrumenten – unmittelbare Täterschaft, Vorbereitungstatbestände und objektive Zurechnung – über ein hinreichendes und ausdifferenziertes Regelungsarsenal verfügt, das einer unkontrollierten Vorverlagerung der Täterstrafbarkeit nicht bedarf.

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Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 25. März 2026 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt in den Bundestag eingebracht. Unbefugte Bildaufnahmen von Personen in sexualisierten oder besonders verletzlichen Situationen sei ein zunehmendes strafrechtliches Problem, das durch technische Entwicklungen – insbesondere digital manipulierte Darstellungen wie Deepfakes – zusätzlich verschärft werde. Die derzeitige Rechtslage wird als unzureichend bewertet, da die einschlägigen Strafnormen fragmentarisch ausgestaltet sind und keinen einheitlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte gewährleisten. Die bestehenden Tatbestände knüpfen jeweils nur an eng begrenzte Voraussetzungen an, wie etwa gewaltpornographische Darstellungen. Dadurch bleiben zahlreiche Konstellationen straflos, insbesondere wenn Aufnahmen außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs erfolgen, keine explizit normierten Darstellungsformen vorliegen oder lediglich die Herstellung – nicht aber die Verbreitung – betroffen ist. Zudem wird der Schutz teilweise von der Identifizierbarkeit der betroffenen Person abhängig gemacht, sodass auch erhebliche Eingriffe nicht erfasst werden. Insgesamt fehle es der bestehenden Rechtslage an einem konsistenten, auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichteten Schutzkonzept. Vor diesem Hintergrund wird ein erheblicher Reformbedarf konstatiert. Der Entwurf sieht daher die Schaffung einer einheitlichen, systematisch im Sexualstrafrecht verankerten Regelung vor. Diese soll sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Verwendens, Manipulierens und Verbreitens sexualbezogener Bildaufnahmen erfassen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium soll dabei nicht mehr die Einordnung als pornographischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der Person sein, sondern der objektiv sexualbezogene Charakter der Darstellung in Verbindung mit der fehlenden Einwilligung der betroffenen Person. Die Regelung soll ausdrücklich auch künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte einbeziehen, um einen umfassenden und zeitgemäßen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt sicherzustellen.

§ 184k StGB soll durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden: 

„§ 184k – Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, absichtlich oder wissentlich unbefugt herstellt oder überträgt,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme, der in der Nummer 1 bezeichneten Art, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt mit technischen Mitteln derart verändert, dass die Person sexualbezogen abgebildet wird, und das veränderte Bild einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(6) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger ausnutzt,
2. zwischen dem Täter und dem Opfer ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung besteht oder
3. ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist.“

 

 

Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen de lege lata und de lege ferenda – Zur Einordnung als Tatmittel und zum Reformbedarf infolge des Beschlusses BGH 5 StR 382/24

von Linda Tiggemann

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Abstract
Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Sexual- und Raubdelikten ist eine besonders gefährliche und schwer nachweisbare Form der Straftat. Der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24) grenzt K.O.-Tropfen restriktiv vom Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ i.S.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus und führt begründend insbesondere den Wortlaut an. Der Aufsatz prüft die dogmatische Überzeugungskraft des Beschlusses, erörtert den Reformbedarf und setzt sich kritisch mit den Gesetzentwürfen von Bundesrat sowie BMJV auseinander. Erforderlich erscheint eine kohärente Neubestimmung des Tatmittelbegriffs im StGB, flankiert durch effektive Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen.

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Die aktuellen Vorschläge zum strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt – Ein Debattenbeitrag

von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink 

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Abstract
Derzeit wird hitzig über digitale Gewalt gegen Frauen diskutiert. Wie so oft ist es ein medial breit rezipierter Einzelfall, der den Ruf nach Erweiterungen des Sexualstrafrechts laut werden lässt. Doch die geplanten Reformen sind tatsächlich überfällig. Das geltende Strafrecht bietet derzeit keine wirksamen Instrumente, um den neuen Risiken von Deepfakes und heimlichen Bildaufnahmen zu begegnen. Der Beitrag analysiert den Entwurf des Bundesjustizministeriums als Grundlage für eine kriminalpolitische Debatte um den strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt. Dabei kommen die Verfasser zu einem differenzierten Ergebnis: Während die Vorschläge für eine Ahndung sexualisierter bildbasierter Gewalt überwiegend überzeugen können, erscheint der vorgesehene Tatbestand einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte in seiner aktuellen Version verbesserungsbedürftig. 

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Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen 

von Leo Valery Zaruba

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Abstract
Die Entscheidung des BGH vom 13. März 2025 nimmt die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen mittels Fingerabdrucks im Rahmen von Wohnungsdurchsuchungen in den Blick. Der Beitrag untersucht die berührten Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, IT-Grundrecht, nemo-tenetur), bewertet einschlägige StPO-Vorschriften und vergleicht obergerichtliche Entscheidungen, um offene Rechtsfragen und Handlungsoptionen zu erläutern.

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Biometric device locks – an invitation to law enforcement? – An analysis of EU limitations to the contentious police practice after the “Landeck”-Decision

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Miriam Süttmann

Beitrag als PDF Version 

Abstract

Inzwischen ist es gängige Praxis der deutschen Polizei, Smartphones mithilfe biometrischer Daten zu entsperren. Geschieht dies durch Zwang, sind Rechtsgrundlage wie Rechtmäßigkeit jedoch umstritten. Die Bedeutung der Law Enforcement Data Protection Directive (EU-RL 2016/680), vom EuGH 2024 in seiner „Landeck“-Entscheidung präzisiert, erlangt in dieser Debatte (zu) wenig Beachtung. Denn auch die Einhaltung europäischer Minimalstandards wird gefährdet, wenn die träge deutsche Gesetzgebung sich fortentwickelnde Polizei-Taktiken in einem sich rasch wandelnden technologischen Umfeld nicht reguliert, insbesondere so lange Gerichte die missachteten Anforderungen nicht durchsetzen. Vor diesem Hintergrund versuchen wir nachfolgend eine Einordnung der kontroversen Entscheidungen des BGH (2 StR 232/24) und des OLG Bremen (1 OR 26/24) aus dem vergangenen Jahr im Lichte europäischer Standards.

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