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Strafbare Verbrechensvorbereitung mit Messer und Pkw

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Der Besitz eines scharfen Messers mit langer Klinge, das nicht unter das Waffengesetz fällt, ist erlaubt und nicht strafbar. In wahrscheinlich fast jeder Küche eines deutschen Haushalts befindet sich – mindestens − ein solcher Gegenstand. Niemand käme auf die Idee, dieser Zustand könnte rechtmäßig Anlass für präventive oder repressive polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Maßnahmen sein. Das wird sich ändern, falls Pläne, über die bei den Koalitionsanbahnungsverhandlungen von CDU/CSU und SPD gesprochen wurde, in geltendes Recht umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2846 an, dass der Anwendungsbereich des § 89a StGB auf Taten ausgedehnt werden soll, bei denen der Täter nicht Sprengstoff, sondern Gegenstände wie ein Messer oder einen Pkw benutzen will. Anknüpfungspunkt der Erweiterung staatlicher Eingriffsbefugnisse ist somit Absatz 2 des § 89a StGB. Wird der Objektskatalog der Nr. 2 dieses Absatzes ergänzt, kann künftig der Messerblock in der Küche oder der SUV in der Garage ein corpus delicti sein, dessen Wahrnehmung als Teil des Anfangsverdachts das Strafverfahren ins Rollen bringt. Das ist zum einen unverhältnismäßig. Zum anderen würde sich der Gesetzestext noch weiter von der nach Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bestimmtheit entfernen, als das bereits im geltenden Recht der Fall ist. Kritikwürdig ist eine Vorschrift wie § 89a StGB vor allem, weil keine Klarheit über Bedeutungsgehalt und Grenzen des Straftatmerkmals „vorbereitet“ besteht.

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Untreuetäter als Bundeskanzler – Reformbedarf in Deutschland

von Anna Magdenko

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Abstract
Die Verurteilung von Politikern wegen Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB erregt mediales Aufsehen – zuletzt die der französischen Präsidentschaftskandidatin Marine Le Pen. Anders als im französischen Strafrecht tangiert die Verurteilung wegen Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB in Deutschland nicht die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit des Täters. Dies gibt Anlass dazu, die Frage der Strafbarkeit der Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB zu evaluieren und die strafrechtlichen Statusfolgen nach § 45 StGB zu hinterfragen. Zur Schließung der bestehenden Gesetzeslücke im deutschen Strafrecht erarbeitet der Beitrag Reformvorschläge.

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Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Mai 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 211/25). Der zivilrechtliche Gewaltschutz sei aufgrund langer Vorlaufzeiten nicht immer das optimale Schutzinstrument bei Gewalttaten und Nachstellungen. Insbesondere gebe es Defizite im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Familiengerichte. Der Entwurf strebt daher eine Optimierung des behördlichen Zusammenspiels an, indem er die Informationspflichten gegenüber Polizeibehörden ausweitet und eine Unterrichtung bereits mit Antragstellung vorsieht. Gerade im Bereich der Hochrisikofälle bedürfe es wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, um die gewalttätige Person frühzeitig und konsequent zu stoppen und aktiv zur Verantwortung zu ziehen. Daher wird flankierend eine strafrechtliche Nachschärfung vorgeschlagen: Besonders schwere Verstöße gegen Schutzanordnungen sollen künftig mit dem gleichen Strafrahmen wie dem beim besonders schweren Stalking sanktioniert werden. Des Weiteren soll für diese Fälle die Möglichkeit einer Deeskalationshaft nach § 112a StPO geschaffen werden. Ein besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 2 GewSchG-E) soll in der Regel vorliegen, wenn:

„[…] der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht“.

Am 23. Mai 2025 wurde der Gesetzentwurf im Anschluss an die Plenarsitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. 

 

Der Einsatz von V-Personen im Strafverfahren – Warum eine spezialgesetzliche Grundlage erforderlich ist

von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen 

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Abstract
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD plant, die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden teilweise deutlich auszubauen. Was er indessen nicht vorsieht: Eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Personen zu schaffen. Ein Einsatz ohne spezielle Rechtsgrundlage ist jedoch verfassungswidrig. Das macht die Entscheidung des BVerfG zur Regelung des Einsatzes von V-Personen im Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommerns deutlich. Um den Kernbereich privater Lebensgestaltung ausreichend zu schützen, sind gesetzliche Vorkehrungen erforderlich, die die Strafprozessordnung momentan nicht bereithält.
 

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K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB

BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24 / Volltext

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[…]

Gründe:

4    Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Die Entscheidung des BGH zu den K.O.-Tropfen und die prompte Reaktion der Kriminalpolitik 

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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I. Einführung

Die Entscheidung des BGH ist wenig überraschend und wurde dennoch bereits mehrfach – gerade auch in Ausbildungszeitungen – kommentiert.[1] Zwei Gründe kann man hierfür ins Feld führen. Zum einen argumentiert der 5. Strafsenat lehrbuchmäßig[2] und zwingend[3] anhand der gängigen Auslegungsmethoden, dass K.O. Tropfen sich nicht unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs subsumieren lassen. Zum anderen hat diese Entscheidung sehr schnell zur Reaktion des Gesetzgebers geführt. In seiner 1054. Sitzung beschloss nämlich der Bundesrat am 23.5.2025, den Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten beim Deutschen Bundestag einzubringen.[4] Es scheint sehr wahrscheinlich, dass dieses Gesetz dann auch vom Bundestag entsprechend verabschiedet und somit ein Gleichklang von § 177 Abs. 8 Nr. 2 sowie § 250 Abs. 2 Nr. 2 mit § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB hergestellt wird.

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BGH bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung aufgrund der Veröffentlichung einer Abbildung des Eingangs eines Konzentrationslagers mit der Aufschrift „Impfen macht frei“

BGH, Beschl. v. 4.2.2025 – 3 StR 468/24 / Volltext 

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[…]

Gründe:

 1      Das LG hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein der Schuldspruch:

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Katharina Funcke: Die Zulässigkeit der Legendierten Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Legendierten Aktenführung

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-19004-1, S. 348, Euro 89,90.

Es ist schon ein paar Jahre her, seit der 2. Strafsenat sich sehr grundsätzlich zur Rechtmäßigkeit Legendierter Kontrollen positionierte (NStZ 2017, 651) und diese grundsätzlich für zulässig erklärte. Die kritischen Stimmen sind gleichwohl – zu Recht – nicht abgerissen und von Schefer ist auch bereits eine Dissertation zu diesem Thema erschienen (Rezension KriPoZ 2020, 303). Jetzt liegt eine weitere Dissertation vor, die sich nicht nur mit der rechtlichen Zulässigkeit der Legendierten Kontrolle, sondern auch mit der Legendierten Aktenführung beschäftigt. Genau wie in der Arbeit von Schefer wird ein eigener de lege ferenda Vorschlag unterbreitet, aber auch Praxishinweise in Form von Mindeststandards gegeben. Im Einzelnen:

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