Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence

von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

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Abstract
This paper surveys current whistleblowing regulations in Europa and the U.S., and reviews theoretical and empirical findings in the economics and law & economics literature. Whistleblowing regulations differ considerably between the U.S. and Europe, for instance, with regard to the legal protection of whistleblowers and the provision of rewards. Economic theory finds that whistleblower rewards provide stronger incentives to expose corporate misconduct but may also induce unwarranted side effects. The regulator’s efforts to protect whistleblowers from retaliation mitigate personal harm but may also induce non-meritorious claims. The paper also reviews the ample empirical findings on the determinants and consequences of whistleblowing for business firms. Based on the theoretical and empirical findings, the paper provides suggestions for regulating whistleblowing.

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Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung – Zugleich Besprechung von BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16, 1683/17

von Dr. Mario Bachmann

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Abstract
Nach einem ersten Urteil im Jahr 1998 hat das BVerfG nun im Juni dieses Jahres die gesetzlichen Regelungen zum Entgelt für Gefangenenarbeit ein zweites Mal für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot erklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, warum diese Entscheidung ein dringend notwendiger Weckruf war und setzt sich zugleich mit den zentralen Aspekten des Urteils auseinander.

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Regelungen zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 (Volltext)

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Amtliche Leitsätze:

  1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen.

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Theodor Lammich: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18475-0, S. 298, Euro 89,90.

In seiner Dissertation (Bearbeitungsstand: März 2021) spürt Lammich dem Phänomen der Fake News nach und setzt diese in den Kontext strafrechtlicher Aufarbeitung. Hierzu wird der Unrechtsgehalt ermittelt sowie der Frage der Strafbarkeit von Fake News de lege lata et ferenda nachgegangen. Die identifizierten Strafbarkeitslücken werden abschließend in konkrete Formulierungsvorschläge überführt.

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Markus Schreiber: Strafbarkeit politischer Fake News. Zugleich eine Untersuchung zum materiell-rechtlichen Umgang mit der Informationswahrheit in Zeiten demokratiegefährdender Postfaktizität

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18434-7, S. 343, Euro 89,90.

Im Mittelpunkt der Dissertation von Schreiber steht die Beobachtung, dass die Bürger in vielen Demokratien westlicher Prägung im heutigen Informationszeitalter vermehrt zu postfaktischen Denk- und Kommunikationsmustern tendieren. Diese Postfaktizität äußere sich in einer Abwendung von der demokratisch-konstitutiven Informationswahrheit bzw. zumindest in einer diesbezüglichen Gleichgültigkeit. Ziel der Arbeit sei es daher zu untersuchen, ob und falls ja, auf welche Art und Weise es Aufgabe des Rechts ist, dieser soziologischen Tendenz unter dem Gesichtspunkt des Demokratieschutzes entgegenzutreten.

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Alexander Ilsner: Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Vom Anliegen zum Rechtsanspruch

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8280-2, S. 374, Euro 98,00.

Die psychosoziale Prozessbegleitung war vor der Einfügung des § 406g StPO im Dezember 2019 nur in § 406 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erwähnt und wurde lediglich in einigen Bundesländern praktiziert. Insofern ist es verdienstvoll, sich intensiv mit dieser jungen Vorschrift aber auch der Rechtsstellung des psychosozialen Prozessbegleiters im Straf- und Zivilverfahren auseinanderzusetzen.

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KriPoZ-RR, Beitrag 43/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 20.6.2023 – 5 StR 67/23: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB bei jedem zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts erfüllt

Leitsatz der Redaktion:

Das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt bei jedem zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts vor. Ausreichend ist demnach, dass der Täter seine verbale Drohung dadurch unterstreicht, dass er das Werkzeug für das Tatopfer deutlich sichtbar hält und er sich dessen bewusst ist.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl gem. §§ 242, 22, 23 StGB verurteilt. Nach den Feststellungen des LG suchte der Angeklagte nachts zusammen mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, in dem sich der dort beschäftigte Zeuge G befand. Auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans hielt der Angeklagte dem Zeugen G gut sichtbar einen – zum Zweck des Aufbrechens eines Spielautomaten – mitgebrachten Schraubendreher entgegen, ohne diesen dabei zu bewegen. Er forderte ihn auf, ihm Bargeld aus der offenen Kasse übergeben. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er einen Widerstand des Zeugen G durch den Einsatz des Schraubendrehers als Drohmittel oder gegen den Körper überwinden könnte. G entnahm der Kasse mindestens 150 Euro und überreichte sie dem Angeklagten, der das Geld an den Zeugen M weitergab.

Anschließend hebelte der Angeklagte im Nebenraum einen Spielautomaten auf und entnahm diesem eine durch ein Schloss gesicherte Geldkassette mit der Intention das darin enthaltene Geld zu behalten. Durch einen ausgelösten Alarm wurde ein Polizeibeamter auf die Situation aufmerksam. Während eines Gerangels zwischen dem Angeklagten und dem Polizeibeamten, ergriff der Zeuge M mit dem Bargeld die Flucht, während die Geldkassette verschlossen im Imbiss verblieb.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Das LG habe nicht erkannt, dass weitere Qualifikationsmerkmale in den beiden Geschehensabschnitten erfüllt waren.

Im ersten Geschehensabschnitt sei zusätzlich das Merkmal des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht. Aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit sei ein Schraubendreher dazu geeignet erhebliche Verletzungen hervorzurufen, sodass er ein gefährliches Werkzeug i.S.d. Vorschrift darstelle. Der Senat führt weiter aus, dass für ein Verwenden jeder zweckgerichtete Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts ausreiche.  Im zuvor geschilderten Fall sieht der BGH das Qualifikationsmerkmal bereits dadurch erfüllt, dass der Täter das Werkzeug deutlich erkennbar in der Hand hielt und ihm bewusst war, dass der Zeuge G dies auch wahrnahm. Nicht erforderlich sei die Ankündigung oder Ausführung weiterer Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Bedrohten. Entgegen der Ansicht des LG wurde der Schraubendreher daher als gefährliches Werkzeug verwendet.

Im zweiten Geschehensabschnitt liege darüber hinaus ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vor. Für die Annahme dieses Qualifikationsmerkmals reiche bereits die mit dem Beisichführen einhergehende latente Gefahr des Gebrauchs aus. Weiterhin müsse der Täter das Werkzeug griffbereit haben oder sich seiner stets ohne einen nennenswerten Zeitaufwand bedienen können. Auch dies werde durch die Urteilsgründe belegt, so der BGH.

Alles Krise? – Zustände, Umwege, Auswege der Kriminologie – 4. Tagung des Netzwerks „Kriminologie in NRW“

von Jule Fischer, M.A.

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Vom 30. bis 31. März 2023 fand an der Universität zu Köln die 4. Tagung des Netzwerks „Kriminologie in NRW“[1] als Präsenzveranstaltung statt. Das Netzwerk besteht aus Kriminologinnen und Kriminologen in NRW, die in Praxis und Lehre tätig sind. Veranstaltet wurde die Tagung vom Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. In 24 Panel- und zwei Plenarvorträgen wurde der Frage nachgegangen, inwieweit Krisen in den Forschungsbereich der Kriminologie hineinspielen. Corona, Klima oder Migration waren dabei nur einige Stichworte, die im Hinblick auf ihre kriminologische Relevanz untersucht wurden. Dabei stellten insbesondere Nachwuchswissenschaftler:innen aktuelle Forschungs- bzw. Promotionsprojekte vor. Der Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht und Direktor des Instituts für Kriminologie Prof. Dr. Frank Neubacher M.A. begrüßte die etwa 90 Teilnehmenden. Flankiert wurde die Veranstaltung von der kurz zuvor erschienenen Polizeilichen Kriminalstatistik 2022. Die hierüber fehlende medial differenzierte Berichterstattung kritisierte Neubacher. Insbesondere in Bezug auf die Entwicklung von Kinder- und Jugendkriminalität sei ein langfristiger Vergleich wünschenswert.

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KriPoZ-RR, Beitrag 42/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.1.2023 – 2 StR 459/21: Unterlassen durch zwei Garanten stellt keine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar

Amtlicher Leitsatz:

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Das ist bei einem Unterlassen durch zwei Garanten nicht der Fall.

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Darmstadt wegen schwerer Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen verurteilt. Ihnen wird vorgeworfen, ihre gemeinsame Tochter so sehr vernachlässigt zu haben, dass diese infolge einer längeren Mangelernährung in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt wurde.

Entscheidung des BGH:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kommt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht in Betracht, wenn sich neben einem aktiv handelnden Täter eine andere Person passiv verhält. Der 2. Strafsenat zieht in dem oben beschriebenen Fall einen Erst-Recht-Schluss und argumentiert, dass auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung das Unterlassen von zwei Personen erst recht nicht die Anforderungen an eine gemeinschaftliche Begehung erfüllen kann.

Der Wortlaut der Norm („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) gebe keinen Aufschluss hinsichtlich der Voraussetzungen, die an eine gemeinschaftliche Begehungsweise zu stellen sind. So könne der Ausdruck „gemeinschaftlich“ dahingehend gedeutet werden, dass eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB vorliegen müsse, während der Begriff „Beteiligter“ dahingehend aufgefasst werden könne, dass ebenfalls eine Teilnahme (§ 28 Abs. 2 StGB) und zwar auch in der Konstellation eines Unterlassens in Betracht kommt.

Das o.g. Verständnis ergebe sich daher lediglich aus einer teleologischen Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, so der 2. Strafsenat. Ratio legis des Tatbestandsmerkmals der gemeinschaftlichen Begehungsweise sei die besondere Gefahr, welche aus einem Handeln mehrerer Personen hervorgeht, nämlich eine Einschränkung von Abwehr- und Fluchtoptionen sowie das Hervorrufen erheblicher Verletzungen. Diese spezifische Gefahr liege jedoch bei einem Unterlassen nicht vor.

 

Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafsachen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union: BGBl. I Nr. 64 vom 12. März 2026

 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat im Juni 2025 erneut einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Die beiden genannten Verordnungen wurden unter dem Begriff „E-Evidence“ im EU-Rahmen verhandelt. Mit dem geplanten Stammgesetz erfolgt die Integration des E-Evidence-Mechanismus in das deutsche Recht. Damit wird der gestiegenen Relevanz digitaler Kommunikations- und Informationsmedien bei der Begehung und Planung von Straftaten Rechnung getragen. Der Entwurf zielt auf eine Harmonisierung und Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen zur Sicherung elektronischer Beweise sowie eine effizientere und grenzüberschreitend kohärente Strafverfolgung innerhalb der EU. Zugleich wird eine Verbindung zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen hergestellt: Insbesondere wird zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 16.a (Stärkung relevanter nationaler Institutionen zur Gewaltprävention und Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität) und 16.6 (Entwicklung effektiver, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen) beigetragen. Der Gesetzesentwurf positioniert sich somit an der Schnittstelle von digitaler Sicherheitspolitik, europäischer Rechtsintegration und globaler Governance-Ziele.

Das neue Stammgesetz gliedert sich in vier Teile:

  • „Die Allgemeinen Regelungen treffen für das gesamte Stammgesetz geltende Bestimmungen.
  • Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 führen die europäischen Vorgaben ins nationale Recht ein.
  • Die Verordnung (EU) 2023/1543 wird mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet.
  • Der Bußgeldtatbestand ahndet Zuwiderhandlungen der Diensteanbieter gegen die ihnen auferlegten Pflichten aus dem Stammgesetz sowie der Verordnung (EU) 2023/1543.“

Da das derzeit geltende nationale Recht – insbesondere die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) – im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544 stehen, indem sie über deren normative Vorgaben hinausgehende Verpflichtungen für Diensteanbieter statuieren, werden diese Bestimmungen im Anwendungsbereich der genannten Richtlinie für unanwendbar erklärt. Damit erfolgt eine unionsrechtlich gebotene Einschränkung nationaler Vorschriften zur Vermeidung einer überschießenden Regulierung. Zugleich wird das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um eine spezifische datenschutzrechtliche Befugnisnorm erweitert, die es Diensteanbietern ermöglicht, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ausführung Europäischer Sicherungs- und Herausgabeanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 rechtmäßig zu verarbeiten. Die Ergänzung dient der Schaffung einer klaren und rechtsstaatlich abgesicherten Grundlage für die Mitwirkung privater Akteure an unionsweit harmonisierten strafprozessualen Maßnahmen im digitalen Kontext.

Am 21. November 2025 beschäftigte sich der Bundesrat erstmal mit dem Entwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs- 560/25 (B)). Am 12. Januar 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Expert:innen erkannten Effizienzgewinne für die grenzüberschreitende Strafverfolgung an, zugleich äußerten sie jedoch Bedenken. Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos sah eine Abschwächung des Rechtsschutzes und verwies auf ein erhebliches Missbrauchspotential des EU-weiten Datenzugriffs. Daher seien wirksame rechtsstaatliche Sicherungen und eine grundrechtssensible innerstaatliche Umsetzung erforderlich. Leonora Holling kritisierte ebenfalls die Einschränkung von Rechtsbehelfen, insbesondere den fehlenden Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde, was zu Rechtsunsicherheit und Gefährdung von Unionsgrundrechten führen könne, auch wenn sie die Zuständigkeitsregelungen grundsätzlich begrüßte. Kai Kempgens erkannte zwar den Nutzen des direkten Datenzugriffs für Ermittler an, betonte jedoch die damit verbundenen unionsinternen Verpflichtungen Deutschlands, ausländischen Behörden denselben Zugriff auf Daten bei inländischen Anbietern zu ermöglichen. Die ausgeweitete gegenseitige Anerkennung ausländischer Rechtsakte habe eine hohe Grundrechtsrelevanz und erfordere einen besonders verlässlichen Rechtsrahmen. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden begrüßte Sven Kurenbach (BKA) die Verfahrenserleichterungen grundsätzlich, verwies jedoch auf erhebliche Umsetzungsprobleme, eine stark steigende Zahl von Anfragen sowie die Gefahr, dass wichtige Auskünfte außerhalb formeller Strafverfahren künftig nicht mehr möglich seien, etwa bei Gefährdungshinweisen zur politisch motivierten Kriminalität. Sebastian Murer von der GenStA München sah in dem Paket ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Strafverfolgung, hob aber den erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand und die Komplexität der Verfahren für die Staatsanwaltschaften hervor und forderte stärkere personelle Unterstützung. Prof. Dr. Arndt Sinn bewertete den Entwurf als Paradigmenwechsel hin zu einer faktischen Privatisierung der Rechtshilfe, der zwar der Beschleunigung diene, zugleich aber mit einer weiteren Schwächung der Kontrollmechanismen und des Rechtsschutzes einhergehe, was angesichts der hohen Eingriffsintensität elektronischer Beweise auch die Legitimität der Verfahren gefährde. Dr. Anna Oehmichen lehnte den Entwurf insgesamt ab und hielt die Verkürzung des Rechtsschutzes für unvereinbar mit deutschem Verfassungs- und europäischem Recht sowie mit den Zielen der Verordnung. 

Am 29. Januar 2026 wurde der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/15445 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses in 2. und 3. Lesung beschlossen. Am 6. März 2026 verzichtete der Bundesrat darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen und gab grünes Licht. 

Am 12. März wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vorbehaltlich des Absatzes 2 am 13. März 2026 in Kraft. 

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 28. Oktober 2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU Richtlinie zur Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf dem Weg gebracht. Er dient der Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. „Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert.“ Ziel sei es, die Effizienz der Strafverfolgung in Deutschland und der Europäischen Union zu steigern. Dazu soll ein neues Stammgesetz (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz – EBewMG) geschaffen werden, dass sich in vier Teile unterteilt: 

  1. Allgemeine Regelungen 
  2. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 in nationales Recht 
  3. Einbettung der Verordnung (EU) 2023/1543 in das bestehend deutsche Regelungsgerüst
  4. Anpassung des TKG und der TKÜV

 

 


Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren: ABl. L 191/118

 

Verordnungsentwürfe: 

 

Der Fortschritt der Technologie führt dazu, dass sie auch immer häufiger für Straftaten eingesetzt wird. Strafverfolgungsbehörden sind daher zunehmend auf elektronische Beweismittel angewiesen um die entsprechenden Täter:innen ausfindig zu machen. Dies stellt sich jedoch kompliziert dar, wenn elektronische Beweismittel (bspw. E-Mails, SMS oder Inhalte aus Messaging Apps, audiovisuelle Inhalte oder Informationen über das Online-Konto eines Benutzers) im Ausland gespeichert sind. In 50 % der strafrechtlichen Ermittlungen ist ein grenzüberschreitendes Ersuchen erforderlich, um diese elektronischen Beweismittel zu erhalten. Die Europäische Kommission hat daher bereits 2018 einen Verordnungsvorschlag auf den Weg gebracht, der für einen verbesserten Zugang zu elektronischen Beweismitteln sorgen soll. Am 27. Juni 2023 hat der Europäische Rat den Verordnungsvorschlag angenommen. Die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Mit ihr wird ein zusätzliches Instrument zur internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe geschaffen, das einen schnellen, effizienten und wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu den Beweismitteln ermöglicht. Die Justizbehörden sollen diese direkt bei den Dienstanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstatt anfordern können. Die Diensteanbieter werden dann wiederum verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen (in dringenden Fällen binnen 8 Stunden) zu antworten. Das Instrument der Europäischen Sicherungsanordung eröffnet die Möglichkeit, ausländische Diensteanbieter an einer Löschung der Daten zu hindern. So können die erforderlichen Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt von den Justizbehörden angefordert werden. Konkret bezieht sich die Herausgabe- und Sicherungsanordnung auf alle Datenkategorien, auch auf Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. Letztere können jedoch nur bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder bei bestimmten Straftaten in Verbindung mit Cyberkriminalität, Kinderpornografie, Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder Terrorismus angefordert werden.

Um eine Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen entgegennehmen zu können, müssen Diensteanbieter, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten, einen Vertreter:in bestellen oder eine Niederlassung benennen, der/die in der EU physisch anwesend ist und an den/die sich die Justizbehörden wenden können. Bei einer Nichteinhaltung sind Sanktionen (bis zu 2 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) vorgesehen, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind. Für die Bestellung von benannten Niederlassungen und Vertreter:innen wird es eine gesonderte Richtlinie geben. 

Am 28. Juli 2023 wurde die E-Evidence-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Sie gilt ab dem 18. August 2026.