Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Kriminalpolitische Zeitschrift
Gesetzentwürfe:
Im April 2023 hat das Europäische Parlament und der Rat einen Verordnungsvorschlag über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen auf den Weg gebracht.
Mit zunehmender grenzüberschreitender Kriminalität wird die Strafjustiz in der EU mit Zuständigkeitsproblemen konfrontiert. In dem einen Mitgliedsstaat erfolgt die Vorbereitung, in einem anderen wird die Tat begangen, im dritten Mitgliedsstaat werden die Täter:innen festgenommen, während die Taterträge bereits in einen vierten Staat verbracht werden. Dabei liegt die Herausforderung nicht nur bei einer mehrfachen Verfolgung der Tat, sondern auch die Rechte und Interesse der einzelnen Protagonisten können beeinträchtigt sein. Angeklagte:r, Zeug:innen und Opfer müssen ggf. zu allen Verhandlungen in den einzelnen Ländern geladen werden. Dies soll die Verordnung nun unterbinden und verfolgt daher vier Ziele:
„Verbesserung der effizienten und geordneten Rechtspflege in der EU,
Verbesserung der Achtung der Grundrechte bei der Übertragung von Strafverfahren,
Verbesserung der Effizienz und Rechtssicherheit bei Übertragungen von Strafverfahren und
Ermöglichung der Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen dies im Interesse der Gerechtigkeit liegt, aber derzeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, und Verringerung des Phänomens der Straflosigkeit.“
Sie sieht vor, das Strafverfahren in dem Mitgliedsstaat durchzuführen, dass dafür am besten geeignet ist. Ein Entscheidungskriterium soll bspw. sein, in welchem Staat der größte Teil der Straftat begangen wurde. Genaueres ist in Kapitel 2 der Verordnung geregelt.
Bislang wurde dergestalt keine Form der Zusammenarbeit in der EU praktiziert. Ein Übereinkommen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten über die Übertragung von Strafverfahren wurde 1990 unterzeichnet, aber nie ratifiziert. Die Zusammenarbeit beruht derzeit auf einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten, eines davon ist das Europäische Übereinkommen über die Übertragung von Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und wurde nur von 13 Mitgliedstaaten ratifiziert. Daher greifen viele Staaten auf Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zurück, in dem das Übertragungsverfahren jedoch weitgehend ungeregelt ist.
Der Verordnungsvorschlag beinhaltet 5 Kapitel: Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Kapitel 2 – Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 3 – Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 4 – Kommunikationsmittel, Kapitel 5 – Schlussbestimmungen.
Am 16. Juni 2023 befasste sich erstmals der Bundesrat mit dem Verordnungsvorschlag. Die Ausschüsse hatten empfohlen entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 175/1/23). Ein dahingehender Beschluss konnte in der Plenarsitzung jedoch nicht gefasst werden (BR Drs. 175/23 (B)).
Eine erste Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Verordnungsvorschlag finden Sie hier.
Gesetzentwürfe:
Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 einen Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz vorgelegt. Ziel der Kommission ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für vertrauenswürdige KI zu schaffen und dabei die KI-Systeme in Risikostufen zu klassifizieren, die je nach Anwendung in Bezug auf Sicherheit und Transparenz weiteren Regulierungen unterliegen. Eine genaue Darstellung des Verordnungsentwurfs finden Sie bei Engelhard/Schiemann, KriPoZ 2022, 444 ff.
Ein unannehmbares Risiko ergibt sich für KI Systeme, wenn sie für Menschen eine Bedrohung darstellen können. Diese Systeme werden verboten und können nur ausnahmsweise zulässig sein. Dazu gehören z.B. kognitive Verhaltensmanipulationen von Menschen (bspw. Spielzeug, das sprachgesteuert ist und gefährdende Verhaltensweisen fördern kann), Klassifizierungen von Menschen durch Soziales Scoring oder biometrische Echtzeit-Identifizierungssysteme, wie die Gesichtserkennung.
Hochrisiko-Systeme bilden die Gruppe, die für die Grundrechte, die Gesundheit oder die Sicherheit gefährdend sein können und werden vor Inverkehrbringen und während ihres Verwendungszyklus bewertet. Sie werden in zwei Kategorien eingeteilt:
I. Systeme, die in Produkten verwendet werden, die unter Produktsicherheitsvorschriften der Europäischen Union fallen (bspw. Fahrzeuge, medizinische Geräte, Luftfahrt) und
II. Systeme, die zwingend in einer EU-Datenbank registriert werden müssen, wenn sie in einer der acht Bereiche fallen:
„Biometrische Identifizierung und Kategorisierung natürlicher Personen:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung und nachträgliche biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen;
Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitskomponenten in der Verwaltung und im Betrieb des Straßenverkehrs sowie in der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen;
Allgemeine und berufliche Bildung:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über den Zugang oder die Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen;
b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Schülern in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Bewertung der Teilnehmer an üblicherweise für die Zulassung zu Bildungseinrichtungen erforderlichen Tests verwendet werden sollen;
Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere für die Bekanntmachung freier Stellen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen oder Tests;
b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über Beförderungen und über Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Aufgabenzuweisung sowie für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden sollen;
Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen und -dienste haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind;
b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die von Kleinanbietern für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden;
c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, verwendet werden sollen;
Strafverfolgung:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden für individuelle Risikobewertungen natürlicher Personen verwendet werden sollen, um das Risiko abzuschätzen, dass eine natürliche Person Straftaten begeht oder erneut begeht oder dass eine Person zum Opfer möglicher Straftaten wird;
b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;
c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung von Deepfakes gemäß Artikel 52 Absatz 3 verwendet werden sollen;
d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;
e) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Vorhersage des Auftretens oder erneuten Auftretens einer tatsächlichen oder potenziellen Straftat auf der Grundlage des Profils natürlicher Personen gemäß Artikel3 Absatz4 der Richtlinie (EU)2016/680 oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens natürlicher Personen oder von Gruppen verwendet werden sollen;
f) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU)2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;
g) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Kriminalanalyse natürlicher Personen eingesetzt werden sollen und es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, große komplexe verknüpfte und unverknüpfte Datensätze aus verschiedenen Datenquellen oder in verschiedenen Datenformaten zu durchsuchen, um unbekannte Muster zu erkennen oder verdeckte Beziehungen in den Daten aufzudecken;
Migration, Asyl und Grenzkontrolle:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;
b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist;
c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Überprüfung der Echtheit von Reisedokumenten und Nachweisunterlagen natürlicher Personen und zur Erkennung unechter Dokumente durch Prüfung ihrer Sicherheitsmerkmale verwendet werden sollen;
d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen unterstützen sollen;
8. Rechtspflege und demokratische Prozesse:
a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte unterstützen sollen.“
Generative Foundation-Modelle müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen. So muss bspw. die Gestaltung der KI verhindern, dass illegale Inhalte erzeugt werden können. Bei einem lediglich begrenzten Risiko müssen lediglich minimale Transparenzanforderungen erfüllt werden, die den Nutzer in die Lage versetzen, selbst entscheiden zu können, ob er die KI weiter verwenden möchte.
Am 14. Juni 2023 haben die Abgeordneten über die Vorlage abgestimmt und den Kompromisstext angenommen. In der Folge beginnen die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzes.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Seit fast drei Jahren forschen wir an der Universität Leipzig im Rahmen eines vom Bundesjustizministerium geförderten Projekts zu den Herausforderungen von digitalem Hass. Im ersten Projektjahr wurden verschiedene Studien durchgeführt, um Realitäten und Folgen von Hass im Netz beschreiben zu können.[1] Auf Basis der empirischen Erkenntnisse haben die Mitglieder[2] der ExpertInnengruppe „Digitaler Hass“ ein Jahr lang über die strafrechtliche Erfassung verschiedener Phänomene von digitalem Hass diskutiert.
von Dr. Sven Großmann und Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel
Abstract
Mit ihrem Vorschlag zu einer Reform des Beleidigungstatbestandes beabsichtigen die Verfasser die Besonderheiten digitaler Hasskriminalität gezielt zu adressieren. Ihr Formulierungsvorschlag beschränkt sich dabei jedoch nicht darauf, § 185 StGB um neue Qualifikationstatbestände zu erweitern, sondern möchte den Anwendungsbereich des Beleidigungstatbestandes insgesamt auf schwerwiegende Ehrangriffe begrenzen.
von PD Dr. Anja Schmidt und Alexandra Witting
Abstract
Nicht zuletzt durch die Digitalisierung haben sich diskriminierende Hassrede und sog. „Hate Storms“ zu einem häufig auftretenden Problem entwickelt, das erhebliche Folgen für die Betroffenen hat. In diesem Beitrag wird ein Vorschlag für ein Gesetz zur Reform der Beleidigungsdelikte vorgestellt, um den Schutz Angehöriger diskriminierter Gruppen vor Hassrede zu verbessern und den besonderen Unrechtsgehalt sog. „Hate Storms“ und ähnlicher Angriffe abzubilden.
von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Dr. Erik Weiss
Abstract
Der vorliegende Beitrag widmet sich dem strafrechtlichen Umgang mit gruppenbezogenen Herabwürdigungen. Nach Identifikation und Begründung der besonderen Strafwürdigkeit entsprechender Verhaltensweisen erfolgt eine kritische Analyse des strafrechtlichen Umgangs mit diesem Phänomen. Es werden die Beleidigungsdelikte sowie § 130 Abs. 1, Abs. 2 StGB in den Blick genommen. Ein besonderer Fokus liegt auf der verhetzenden Beleidigung gem. § 192a StGB und den Unzulänglichkeiten dieser Vorschrift. De lege ferenda wird für deren Streichung und die Einführung einer weiteren Qualifikation in § 185 StGB plädiert, die Beleidigungen „mittels der Reduzierung auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe“ erfasst.
von Jun.-Prof. Dr. Carsten Kusche
Abstract
Gruppenbezogene Herabwürdigungen sind nicht stets eigenständig und erst recht nicht gesteigert strafwürdig. Sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 185-187 dürfte das (jedenfalls) verlangen, dass die Diffamierung einen menschenverachtenden Gehalt aufweist. Die meisten Fälle solcher strafwürdiger gruppenbezogener Herabwürdigungen dürften oft bereits durch die Tatbestände der Volksverhetzung oder Beleidigung erfasst werden. § 192a trägt daher wenig zur Schließung „echter“ Strafbarkeitslücken bei. Statt dessen schafft die Norm vor allem dogmatische Ungereimtheiten in der Systematik der Beleidigungsdelikte.