Masterplan gegen Geldwäsche – Finanzkriminalität bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 1. Juli 2019 einen Antrag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11098). Deutschland sei ein Paradies für Geldwäsche und gehöre zu den Top 10 der „weltweiten Schattenfinanzplätze“. Nach einer Schätzung der „Dunkelfeldstudie für den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren„, beträgt das Geldwäsche-Volumen in Deutschland jährlich 100 Mrd. Euro. Darüber hinaus habe Deutschland bis zum Jahr 2020 die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) der EU in nationales Recht umzusetzen. Darum fordert die Fraktion, nun mit einem Masterplan gegen Geldwäsche vorzugehen. Sie fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Fünften Anti-Geldwäsche-Richtlinie in Zusammenarbeit mit den Bundesländern einen Gesetzentwurf vorzulegen. Dieser soll sicherstellen, dass

  • die Geldwäsche hinreichend erfasst wird, 
  • Eigentumsstrukturen aufgedeckt werden (z.B. durch öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten von Immobilien),
  • die  Geldwäsche-Aufsicht gestärkt wird,
  • die FIU funktionsfähiger wird und
  • eine Waffengleichheit der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung hergestellt wird. 

Am 13. November 2019 shat der Rechtsausschuss über den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie abgestimmt und nahm den Entwurf  mit Verschärfungen im Bereich der Immobilientransaktionen an. Der eingebrachte Antrag Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. 

 

 

Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020: BGBl I 2020 Nr. 28, S. 1247

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Sachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BR Drs. 285/19) in den Bundesrat eingebracht. 

Die Symbole der Europäischen Union sind nach der Ansicht Sachsens derzeit nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt. Daher bestehe insbesondere mit Blick auf die besondere Bedeutung der Union für die Bundesrepublik für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. 

§ 104 StGB sieht einen Schutz der Symbole von ausländischen Staaten wie Flaggen und Hoheitszeichen vor. Hierunter ist jedoch nicht die Flagge der Europäischen Union zu subsumieren. Auch § 90a Abs. 2 StGB, der eine parallele Regelung für Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vorsieht, schließt sie nicht ein. Flaggen im Sinne von § 90a StGB sind ausschließlich solche der Anordnung über die deutschen Flaggen 1996 (FlaggAnO).

Sachsen schlägt daher vor, einen § 90c StGB einzuführen, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Strafrahmen soll sich dabei an § 90a StGB orientieren.

Der Vorschlag basiert auf den Geschehnissen während der rechten Aufmärsche im Zusammenhang mit den Europa-Wahlen im Mai 2019. Hier wurden u.a. EU-Flaggen zertrampelt und an einen Galgen gehängt. 

Der Gesetzesantrag stand am 28. Juni 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Nach seiner Vorstellung wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat am 10. September 2019 den Antrag in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 285/1/19). In seiner Plenarsitzung am 20. September 2019 hat der Bundesrat schließlich den Gesetzentwurf des Freistaates Sachsen beschlossen. Er wird nun durch Bundesregierung an den Bundestag übermittelt, der selbst darüber entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreift. 

Am 23. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates für einen strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BT Drs. 19/14378) in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er am 15. Januar 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 12. Februar 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf des Bundesrates traf bei den Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Martin Heger befürworteten den Vorstoß und machten unter anderem den Vorschlag, die Tathandlungen auf tatsächlich strafwürdige Fälle zu beschränken.  Prof. Dr. Diethelm Klesczewski und Rechtsanwältin Nadija Samour lehnten den Gesetzentwurf ab. Bei dem typischen Anwendungsbereich der Verunglimpfung handle es sich um klassisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Ausweitung des Strafrechts sei daher nicht notwendig. Vielmehr biete es sich an, § 124 OWiG (Benutzung von Wappen und Dienstflaggen) zu ergänzen. Für eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit sprach sich auch Univ.-Prof. i. R. Dr. Thomas Weigend aus. Dadurch sei es der Polizei bereits zur Verhinderung der Taten möglich, präventiv einzuschreiten. Nadija Samour betonte, dass mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig der Grundrechtsschutz gefährdet werde und warnte davor, illiberalen Kräften ein Instrument an die Hand zu geben, mit denen politische Gegner verfolgt werden könnten. Schließlich müsse das zu schützende Grundrecht gegen die Meinungsäußerungs-, Kunst- und Versammlungsfreiheit abgewogen werden.  OStA Andreas Frank und Bundesanwalt beim BGH Kai Lohse befürworteten den Entwurf uneingeschränkt. Lohse erklärte, dass eine hinreichende Beachtung der Grundrechte im Einzelfall durchaus sichergestellt sei und es zudem im Ergebnis vielfach auf eine Straffreiheit hinauslaufen werde. 

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/19201) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/19206), der die Strafvorschrift lediglich auf Verunglimpfung der Flaggen ausländischer Staaten beschränken sollte, wurde in zweiter Lesung mit den Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt. Am 5. Juni 2020 billigte auch der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. 

Das Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

 

 

Clankriminalität effektiv bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat einen Antrag zur effektiven Bekämpfung von Clankriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11105). 

In den letzten Jahren seien vermehrt die Aktivitäten krimineller Familienclans in den Fokus gerückt. Welchen Umfang die Straftaten bundesweit einnehmen, sei bislang nicht geklärt. Daher sei eine Erfassung in einem eigenen Lagebild, der PKS oder in einem periodischen Sicherheitsbericht erforderlich. Dies verdeutliche das Lagebild des LKA NRW für das Jahr 2018. In NRW wurden in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 6.449 Tatverdächtige und 14.225 Straftaten im Bereich Clankriminalität erfasst. Dabei ist der Begriff Clankriminalität kriminalistisch nicht einheitlich definiert. „Clankriminalität zeichnet sich jedoch durch eine patriarchalisch geprägte Familienstruktur, mangelnde Integration in Verbindung mit räumlicher Konzentration, Eskalationstendenz und eine Ablehnung des Rechtsstaates und seiner Vertreter aus.“ Die FDP fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf:

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden der Länder eine gemeinsame bundeseinheitliche Strategie zur effektiven Bekämpfung der Clankriminalität zu entwickeln. Das Bundeskriminalamt soll dabei als Zentralstelle für die Koordinierung der Ermittlungen gegen Angehörige krimineller Familienclans dienen und die Vernetzung der Clans in andere EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufklären;“ (…)

  2. „gemeinsam mit den Regierungen der Länder eine bundesweit einheitliche Ausbildung von Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Angehörigen krimineller Familienclans sicherzustellen, die auf den Erkenntnissen der bisher besonders mit dem Phänomen befassten Ermittlungsbehörden beruht und die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzt, die kriminellen Strukturen zu erkennen, kriminelle Geschäftsfelder einzudämmen und mit szenetypischen Gewaltandrohungen und Tumultlagen souverän umzugehen;

  3. ein jährliches Bundeslagebild Clankriminalität nach dem Vorbild des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durch das Bundeskriminalamt erstellen zu lassen;“ (…)

  4. „darauf hinzuwirken, dass die durch Clanangehörige betrügerisch erlangten Aufenthaltstitel durch die zuständigen Ausländerbehörden der Länder und Kommunen aberkannt werden und die Ausreise krimineller Clanmitglieder – soweit die ausländerrechtliche Situation dies ermöglicht – durch die Länder bevorzugt vollzogen wird;“ (…) 

  5. „eine gerichtsfeste Regelung für Kindeswohlgefährdung durch das Aufwachsen in Familien, die von kriminellen Clanstrukturen dominiert werden, zu schaffen, die es den Jugendämtern erlaubt, nötigenfalls Kinder aus den Familien zu nehmen, um deren Recht auf eine gewaltfreie Kindheit frei von Kri- minalität zu wahren;

  6. die Möglichkeiten für Staatsanwaltschaften, im Rahmen einer Verfolgungsrückstellung von der Strafverfolgung unbedeutenderer Straftaten abzusehen, um nicht den Erfolg umfangreicherer Ermittlungen zu gefährden;“ (…)

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ländern auf eine strengere Kontrolle von islamischen Verbänden und Moscheegemeinschaften im Hinblick auf den Einsatz sogenannter „Friedensrichter“ hinzuwirken, die sicherstellt, dass von den durch diese Institutionen angebotenen außergerichtlichen Streitbeilegungen keine Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols und des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs oder eine Beeinträchtigung der Beweissituation in Strafverfahren ausgeht;

  2. in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass bundesweit Aussteigerprogramme für Angehörige krimineller Familienclans zur Verfügung stehen.“ (…) 

Die Fraktion der AfD brachte ebenfalls einen Antrag zum „konsequente[n] Vorgehen gegen kriminelle Clanfamilien zum Schutz von Bürgern und Rechtsstaat“ in den Bundestag ein (BT Drs. 19/11121).
 

Die Fraktion fordert von der Bundesregierung, dass Informationen über Strukturen und Tätigkeiten krimineller Clanfamilien sowohl von der Polizei, als auch von den verschiedenen Verfassungsschutzämtern gesammelt werden sollen. Personenumfang und kriminelles Verhalten der Mitglieder soll statistisch erfasst und in einem eigenständigen Lagebild veröffentlicht werden. Weiterhin soll die Zusammenarbeit der internationalen Polizeibehörden intensiviert und verschiedene Mitarbeiter von Justiz und Polizei anonym nach Bedrohungen oder Einflussnahmen befragt werden.

Auch sollen die „datenschutzrechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen“ geschaffen werden, „um Daten über kriminelle Mitglieder von Clanfamilien von verschiedenen Behörden zusammenzuführen und zentral zu erfassen“. Die Clanzugehörigkeit soll auch in den „relevanten polizeilichen Datenbanken“ erfasst werden.

Zusätzlich fordert die Fraktion von der Bundesregierung die Einrichtung einer speziellen Ermittlungsgruppe beim BKA, die Schaffung eines anonymen Hinweissystems auf Clanstraftaten, eine Verbesserung der Ausstattung der Polizei- und Justizbehörden um Massen- und Kommunikationsdaten auswerten zu können, sowie gesetzliche Regelungen zur Einführung einer Meldepflicht für Notare bei Verdacht auf Geldwäsche.

Abschließend plädiert die AfD dafür, dass Geldmittel aus der Vermögensabschöpfung zur Finanzierung der Strafverfolgung und Opferentschädigung verwendet werden können sollen und fordert die „Einführung von gesetzlichen Regelungen zur Erleichterung der Ausweisung krimineller Clanmitglieder, der Verhinderung der Einbürgerung von kriminellen Mitgliedern von Clans und der Rücknahme ihrer Einbürgerung“.

Beide Anträge wurden am 27. Juni 2019 im Bundestag vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. 

 

 

Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität

Gesetzentwürfe

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 28. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität (BR Drs. 248/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Die zunehmende Digitalisierung habe zwar einen Innovationsschub gebracht und die Lebensqualität verbessert, andererseits aber auch neue Verletzbarkeiten und Schutzbedürfnisse als Kehrseite der Vorzüge begründet. Dies haben die bekannt gewordenen Datenleaks der letzten Jahre verdeutlicht. Cyberkriminalität habe ein Ausmaß erreicht, das das Sicherheitsgefühl der Menschen, sowie die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft bedrohe.  

Aufgabe des Strafrechts sei es, die verantwortlichen Personen zügig zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Auf Basis der aktuellen Rechtslage sei dies aber nur bedingt möglich. Es fehle weitgehend an spezifischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten angemessen reagieren zu können. Bandenmäßig organisierte Hacker haben derzeit lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe zu befürchten. 

„Beim Verdacht einer Straftat aus dem Bereich des Cybercrime können derzeit häufig die Täter nicht ermittelt und überführt werden, weil den Strafverfolgungsbehörden auch unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte angemessene strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.“

Der Entwurf soll daher die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Spezifische Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen sollen den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen. Zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten soll der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um bestimmtem schwerwiegende Begehungsweisen der Cybercrime-Delikte ergänzt werden und so den Anwendungsbereich der TKÜ zu erweitern. In einer digitalen Welt seien auch die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, digital ermitteln zu können. 

Am 07. Juni 2019 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt und zusammen mit einem Entschließungsantrag Hamburgs (BR Drs. 264/19) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dr. Till Steffen (Hamburg) von den Grünen forderte unterdessen eine vollständige Überarbeitung des gesamten Internetstrafrechts, das noch aus dem analogen Zeitalter stamme.

Im Ergebnis der Beratung empfehlen die Ausschüsse (BT Drs. 248/1/19) dem Bundesrat, den Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität in den Bundestag einzubringen. Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, fand in der Abstimmung aber nicht die erforderliche Mehrheit und wurde damit abgelehnt. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen (BR Drs. 241/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Ziel des Entwurfes ist es, den Strafprozesse häufiger im beschleunigten Verfahren abzuwickeln, um so den Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung zu verkürzen und den Täter möglichst unmittelbar nach der Tat mit den strafrechtlichen Folgen seines Handelns zu konfrontieren. Das beschleunigte Verfahren soll in Fällen mit einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu erwarten ist. 

In der Vergangenheit habe der Gesetzgeber primär „die mit einer Verfahrensvereinfachung verbundene Entlastung der Justiz gegenüber dem Normalverfahren als Argument für die Verfahrensbeschleunigung in den Vordergrund gerückt“. Man habe allerdings außer Acht gelassen, dass eine Hauptverhandlung eine nachhaltigere Einwirkung auf den Täter und zugleich eine verbesserte Generalprävention ermögliche, als ein Strafbefehl dies könne. Das beschleunigte Verfahren soll ausgebaut, praxisgerechter gestaltet und zugleich rechtsstaatlich geschärft werden.

Am 07. Juni 2019 überwies der Bundesrat den Antrag zur Beratung an den  Rechtsausschuss. Dieser empfiehlt dem Bundesrat den Entwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 241/1/19). Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, wurde aber kurzfristig wieder abgesetzt. 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt - Heft - 4-2019

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2121 ff. 

Hier finden Sie folgende Entwürfe: 

Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2019 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt (BT Drs. 19/10388):

  • Bündelung der Nebenklagevertretung 
    Zur nachhaltigen Wahrnehmung der Opferinteressen in der Hauptverhandlung, soll die Nebenklagevertretung gebündelt und die Kostentragung neu geregelt werden. Dies führe zu einer fiskalischen Entlastung der Länder. Insgesamt soll ein neu zu schaffender § 397b StPO – „Mehrfachvertretung“ in die Strafprozessordnung aufgenommen werden. 
  • Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände 
    Nach der Reform des Sexualstrafrechts soll es auch Opfern von Vergehen nach § 177 StGB ermöglicht werden, einen Opferanwalt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO einzuschalten, wenn ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 6 StGB vorliegt. Hierzu ist eine Erweiterung des § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO geplant. 
  • Vereinfachung des Befangenheitsrechts 
    Eine Neufassung des § 29 StPO – Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen, soll einer Verzögerung der Hauptverhandlung durch unbegründete Befangenheitsanträge entgegenwirken. Die Bundesregierung sieht vor, den bisher geltenden Grundsatz der Wartepflicht abzuschaffen und eine Frist zur Stellung von Ablehnungsersuchen einzuführen. 
  • Vereinfachung des Beweisantragsrechts 
    Ebenso sollen die Voraussetzungen für eine Ablehnung gestellter Beweisanträge mit Verschleppungsabsicht erleichtert werden. Dazu ist die Präzisierung des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 6 StPO geplant: in objektiver Hinsicht soll in Zukunft nicht mehr die „wesentliche“ Verzögerung eines Verfahrens notwendig sein, die bislang in der Praxis dazu geführt habe, dass der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht lediglich ein Schattendasein führe. 
  • Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen 
    Um die Besetzungsrügen der Revision zu entziehen, sollen diese nur noch vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden werden. Hierfür soll eine Frist von 1 Woche ab der Zustellung der Besetzungsmitteilung eingeführt werden. Nach Ablauf der Frist  präkludiert das Rügerecht. Nur wenn das Gericht die Besetzung aus organisatorischen Gründen erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitteilen kann, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Ein Änderungsbedarf entsteht dadurch bei den §§ 222b und 338 Abs. 1 StPO.
  • Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit 
    Eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO für die Dauer des Mutterschutzes soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und das „Platzen“ von Prozessen verhindern. 
  • Erweiterung der DNA-Analyse
    Eine Änderung des § 81e Abs. 2 StPO soll in Zukunft eine molekulargenetische Untersuchung auch an aufgefundenem, sichergestellten und beschlagnahmten Material ermöglichen, die die Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers ermöglichen. 
  • Bekämpfung des Einbruchsdiebstahls 
    Die TKÜ-Befungnis soll auch für einen serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) eingeführt werden. Dazu muss der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO erweitert werden. Die Regelung sei zunächst auf 5 Jahre zu befristen.
  • Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher 
    Die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere die persönlichen und fachlichen Anforderungen differieren stark. Daher sollen die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, gesetzlich festgelegt werden. § 189 GVG soll dahingehend geändert und zudem ein Gerichtsdolmetschergesetz implementiert werden, in dem die Voraussetzungen für eine Beeidigung und die persönliche und fachliche Eignung festgelegt wird. 
  • Gesichtsverhüllung vor Gericht 
    In Zukunft sollen Verfahrensbeteiligte vor Gericht ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Ausnahmen sollen lediglich für die Fälle gelten, in denen die Identitätsfeststellung oder die Beurteilung des Aussageverhaltens nicht notwendig sind. Ebenso kann eine Ausnahme zum Schutz einzelner Personengruppen zugelassen werden. Dazu sollen § 176 GVG, §§ 68 und 110b StPO und § 10 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes geändert werden. 
  • Informationsbefugnis für Bewährungshilfe/Führungsaufsicht 
    Im Anschluss an die Änderung des § 481 StPO sollen weitere Klarstellungen nach dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 7. Juni 2018 erfolgen: 

    • Klarstellung der Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten der Führungsaufsichtsstellen an die Polizeibehörden, wenn eine rechtzeitige Übermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Bislang werden nur die Bewährungshelfer explizit genannt.
    • Erlaubnis zur Übermittlung zur Abwehr jeder Gefahr, nicht nur einer „dringenden“ Gefahr.
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen „runder Tische“.
  • Bild-Ton-Aufzeichnungen einer richterlichen Vernehmung 
    Die Möglichkeit der Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung soll auch auf zur Tatzeit erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden. Die Möglichkeit des Einsatzes einer Aufzeichnung soll durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt werden, die an eine doppelte Einverständnislösung des betroffenen Verletzten gekoppelt ist. Das besondere Schutzbedürfnis von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor belastenden Mehrfachvernehmungen wurde bereits in der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 22. Juni 2017 festgestellt. Die Neuregelung erfordert eine Änderung der §§ 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 255a Abs. 2 StPO. 

 

Hieraus ergab sich nun der Referentenentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens, den das BMJV am 8. August 2019 veröffentlichte. Der Entwurf soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen der Strafrechtspflege gerecht werden. Zuletzt wurden einzelne strafprozessuale Regelungen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 geändert. Der Referentenentwurf knüpft daran an und enthält Vorschläge, die der weiteren Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit dienen sollen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen,

  • indem missbräuchlich gestellte Befangenheit- und Beweisanträge unter einfacheren Voraussetzungen abgelehnt werden können,
  • ein Vorabentscheidungsverfahren für den Besetzungseinwand eingeführt wird,
  • die Möglichkeit geschaffen wird, die Nebenklagevertretung durch Bestellung oder Beiordnung eines gemeinsamen Nebenklagevertreters zu bündeln
  • und die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Mutterschutz und Elternzeit zu hemmen,
  • ferner ein Verbot der Gesichtsverhüllung in der Gerichtsverhandlung einzuführen. 

Des Weiteren sind folgende Aspekte berücksichtigt worden:

  • Erweiterung der TKÜ im Rahmen der Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls
  • Erweiterung der DNA-Analyse im Strafverfahren 
  • Einführung einer Eilkompetenz für Führungsaufsichtsstellen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden
  • Informationsweitergabe im Rahmen der Führungsaufsicht in Form von „Runden Tischen“
  • Einführung einer Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren von Opfern von Sexualstraftaten 
  • Ausdehnung des Anspruchs auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes für Nebenkläger (insbes. bei Vergewaltigung)
  • Einführung eines bundesweiten Gerichtsdolmetschergesetzes 

Am 23. Oktober 2019 beschloss das Bundeskabinett den vom BMJV vorgelegten Regierungsentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens. Damit sollte sich der diesbezügliche Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244), der am 23. Oktober 2019 in den Bundestag eingebracht wurde, erledigt haben. 

Am 5. November 2019 brachten die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/14747). Die im Entwurf berücksichtigten Themenkomplexe entsprechen denen des Referententwurfs. 

Am 7. November 2019 waren das Eckpunktepapier der Bundesregierung (BT Drs. 19/10388), der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/14747) sowie der Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244) Thema einer ersten Beratung im Bundestag. Alle Vorlagen wurden zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Insbesondere die FDP sieht bei dem Gesetzentwurf Änderungsbedarf. Zwar äußerte sich die Fraktion zu den geplanten Änderungen bzgl. der Opferrechte und der Bündelung der Nebenklage positiv, Effizienz und Schnelligkeit könnten aber nicht die einzigen Kriterien des Strafprozesses sein, denn oberstes Gebot bleibe die Wahrheitsfindung. Darum gebe es keinen Änderungsbedarf bei den Befangenheits- und Beweisanträgen. 

Am 11. November 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahme finden Sie hier. Die Ansichten der Experten zu dem Regierungsentwurf waren gespalten. Während die Vertreter der Justiz die geplanten Maßnahmen mit Dringlichkeit begrüßten, lehnten die Verteidiger diese weitestgehend ab. 

So betonte Jens Gnisa vom DRB, dass die Praxis bereits seit Jahren auf eine Modernisierung des Strafverfahrens warte. Die zentralen Regelungen zu Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht und zur Bündelung der Nebenklage seien sinnvolle Ergänzungen, durch die die Beschuldigtenrechte nicht im Übermaß gekappt werden. Stefan Caspari sprach sich in seiner Stellungnahme ebenfalls weitestgehend für den Entwurf aus. Er hob jedoch hervor, dass im Rahmen der audiovisuellen Aufzeichnung von Zeugenaussagen und deren Vorführung in der Hauptverhandlung eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich sei. Richter am OLG Stuttgart Stefan Maier ging diesbezüglich noch weiter und äußerte sich kritisch bzgl. der zwingenden Aufzeichnung von richterlichen Vernehmungen der zur Tatzeit erwachsenen Opfer von Sexualstraftaten und der vernehmungsersetzenden Vorführung der Aufzeichnung vor Gericht. Dadurch sei mit einer Entbehrlichkeit der Vernehmung der Opferzeugen vor Gericht regelmäßig nicht zu rechnen. Prof. Dr. Andreas Mosbacher beschäftigte sich insbesondere mit den erstinstanzliche Strafverfahren vor den Landgerichten, die seiner Meinung nach trotz überschaubarer Tatvorwürfe und unkomplizierter Beweislage unverständlich lange dauerten. Daher seien die geplanten Änderungen noch nicht ausreichend, um diesen Missstand zu beheben. Dazu seien u.a. Fortbildungen der Richter an den Landgerichten zum Thema effektive Verhandlungsführung notwendig. Für die Erweiterung der DNA-Analyse sprach sich insbesondere OStA Ken Heidenreich von der Staatsanwaltschaft München aus. Die diesbezüglich erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. So werde weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt noch liege ein Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes vor. 

Prof. Dr. Matthias Jahn betonte in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf durchaus problematische Änderungen vorsehe, die einen rechtspolitischen Zweck vermissen ließen. Insbesondere mit Blick auf die Beschuldigtenrechte seien die Regelungen zu den Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht bedenklich, da von ihnen keine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten sei. Als kritisch befand er auch die Erweiterung der DNA-Analyse sowie der TKÜ. Stefan Conen von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger sah in der Möglichkeit schnellerer Verfahrensabschlüsse eine erhöhte Gefahr von Fehlurteilen. Dr. Ali B. Norouzi vom Deutschen Anwaltverein teilte diese Ansichten und sprach von der Notwendigkeit empirischer Erkenntnisse zu den bereits  erfolgten Änderungen der StPO, bevor weitere Neuerungen ins Auge gefasst werden könnten. Seiner Meinung nach hätten die Neuregelungen keinen Mehrwert für die Praxis sondern böten eher Konfliktstoff für die Hauptverhandlung. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss über die vorliegenden Gesetzentwürfe ab. Die Oppositionsfraktionen lehnten die vorliegenden Entwürfe mit Hinweis auf die Kürze des Gesetzgebungsverfahrens und die kritischen Ausführungen der Sachverständigen ab. Der Koalitionsentwurf wurde dennoch gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke, FDP und Bündnis 90/Die Grünen und mit Enthaltung der AfD angenommen. Die Anträge der FDP (BT Drs. 19/14244) und der Grünen: (BT Drs. 19/13515) wurden abgelehnt. 

In der Gegenäußerung (BT Drs. 19/15082) zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung des § 25 StPO äußert sich die Bundesregierung kritisch. Eine Änderung sei nicht geboten. Ebenfalls seien die Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung ausreichend. 

Am 15. November 2019 stand der Regierungsentwurf und der wortgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen auf der Tagesordnung des Bundestages. Letzterer wurde in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15161) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FDP, der Linken und der Grünen bei Enthaltung der AFD angenommen. Der Regierungsentwurf wurde einstimmig für erledigt erklärt. 

Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) und der Antrag „Strafprozesse effektiver, schneller, moderner und praxistauglicher gestalten“ (BT Drs. 19/14244) abgelehnt. 

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Strafverfahren durch „digitale Dokumentation der Hauptverhandlung“ zu modernisieren (BT Drs. 19/13515) wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/15161) ebenfalls abgelehnt. 

Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) wurde am 12. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 13. Dezember 2019 in Kraft. Art. 2 und Art. 4 treten am 12. Dezember 2024 und Art. 6 (Gerichtsdolmetschergesetz) am 1. Juli 2021 in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Bericht zur Tagung des Arbeitskreises Empirische Polizeiforschung

von Ass. iur. Maren Wegner, M.A.

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I. Einleitung

Vom 4. bis 6. Juli 2019 fand die 23. Fachtagung des Arbeitskreises der Empirischen Polizeiforschung[1] als interdisziplinäres Forum mit dem diesjährigen Themenschwerpunkt „Polizei und Migration“ statt. 80 Wissenschaftler*innen aus Deutschland und Österreich diskutierten über aktuelle Forschungsprojekte und neueste Erkenntnisse zur Migrationsforschung mit polizeilichem Themenbezug. Als Gastgeber der in der Historie des Arbeitskreises teilnehmerreichsten Veranstaltung fungierte die Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres (SIAK) – die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums in Österreich.[2]

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Der Kommissionsvorschlag zum transnationalen Zugriff auf elektronische Beweismittel – Rückzug des Staates aus der Rechtshilfe?

von Prof. Dr. Martin Böse

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Abstract
Um den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel zu erleichtern, hat die Kommission im April 2018 ein neues Kooperationsinstrument vorgeschlagen, mit dem ein Service-Provider grenzüberschreitend ohne Mitwirkung des betroffenen Gebietsstaates zur Herausgabe bzw. Sicherung von ihm gespeicherter Nutzerdaten aufgefordert werden kann. Der folgende Beitrag legt dar, dass die Verdrängung des ersuchten Mitgliedstaat (bzw. der Vollstreckungsstaats) aus der strafrechtlichen Zusammenarbeit nicht nur aus kompetenzrechtlichen Erwägungen, sondern auch und vor allem mit Blick auf die grundrechtliche Schutzfunktion des Rechtshilfeverfahrens schwerwiegenden Einwänden ausgesetzt ist und der Vorschlag darüber hinaus mit einem weitreichenden Abbau individualschützender Rechtshilfehindernisse und gravierenden Lücken im gerichtlichen Rechtsschutz einhergeht.

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Der neue Straftatbestand des § 23 GeschGehG und das Whistleblowing

von Prof. Dr. Tobias Reinbacher 

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Abstract
Die Umsetzung der RL (EU) 2016/943 im GeschGehG v. 18.4.2019, durch welche die §§ 17-19 UWG abgelöst wurden, enthält mit § 23 GeschGehG ebenfalls eine Strafvorschrift, daneben eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG und eine „Ausnahme“ in § 5 Nr. 2 GeschGehG für die Offenbarung rechtswidriger Geschäftspraktiken, die Whistlerblower entlasten soll. Der Beitrag untersucht die Strafbarkeit der Whistleblower nach der neuen Regelung und weist dabei auf einige offene Fragen hin.

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