Gesetzenwürfe:
- Referentenentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens
- Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/14747
- Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg vom 03. Februar 2017: BR Drs. 117/17
- Gesetzesantrag des Freistaates Bayern: BR Drs. 117/1/17
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren
- Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 231/17
Am 3. Februar 2017 beantragte das Land Baden-Württemberg (BR Drs. 117/17) die Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO). Dies ist die erste konkrete Initiative um die zulässigen Feststellungsmöglichkeiten auf Augen-, Haar- oder Hautfarbe sowie biologisches Alter zu erweitern. Der Gesetzantrag wird durch das Land Bayern unterstützt.
In einem eigenen Gesetzentwurf des Freistaates (BR Drs. 231/17) wird nun eine Änderungen der rechtlichen Grundlage zur DNA-Analyse angestrebt. Der Entwurf sieht vor, die Regelungen des genetischen Fingerabdrucks den Regelungen des klassischen Fingerabdrucks anzugleichen, indem der Anwendungsbereich der DNA-Analyse für die Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert und den materiellen Voraussetzungen sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen angepasst wird. Damit würden besondere Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen und der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erhebung des DNA-Identifizierungsmsuters entfallen.
Das Gesetz sieht eine Aufhebung, des § 81f Absatz 1 StPO vor, der die Anordnungsbefugnis der molekulargenetischen Untersuchung normiert. Außerdem soll der § 81g Absatz 1 neu gefasst werden. Die Änderung weitet den Anwendungsbereich der DNA-Identitätsfeststellung aus. Es genügt dem Gesetzentwurf zufolge, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zudem soll den Behörden und Beamten des Polizeidienstes eine Antragsbefugnis zur DNA-Identitätsfestellung eingeräumt werden.
In seiner Plenarsitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat hinsichtlich des Antrags aus Baden-Württemberg per Abstimmung festgehalten, dass die Ausschussberatungen weiter fortgeführt werden und keine Sachentscheidung ergeht. Diese waren zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des Antrags aus Bayern wurde der Entwurf ebenfalls zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen.
Die erweiterte DNA-Analyse hat im Gesetz Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) Berücksichtigung gefunden. Mehr dazu finden Sie hier.
Diesbezüglich möchte ich auf drei Foren hinweisen, die zu einem differenzierteren Verständnis der komplexen wissenschaftlichen Grundlagen beitragen:
1. Die Expertenanhörung zu den Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-Analyse im BMJV am 21.3.2017 http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/03212017_Symposium_DNA_Analyse.html
2. Das anschliessende Press Briefing des Science Media Center zum Thema DNA-Profiling und die Wissenschaften: Wie weit kann die erweiterte DNA-Analyse gehen? https://www.sciencemediacenter.de/alle-angebote/press-briefing/details/article/dna-profiling-und-die-wissenschaften-wie-weit-kann-die-erweiterte-dna-analyse-gehen-live-aus-ber/
3. Unseren Blog mit einen Offenen Brief, der auf die Risiken und Herausforderungen hinweist, die mit der Einführung der erweiterten DNA-Analyse einhergehen würde, weiterführenden Literaturhinweisen, Infos zum transdisziplinären Symposium, das zu diesem Thema vom 9.-10.6. in Freiburg stattfinden wird, und einem Überblick über die mediale Debatte https://stsfreiburg.wordpress.com/2016/12/08/offener-brief-zu-dna-analysen-in-der-forensik/