Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze – Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung am 3. April 2019

 

 

 

 

Referentenentwurf des BMJV zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen vom Freiheitsentziehungen vom 19. Juni 2019: BGBl I 2019 Nr. 23, S. 840 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Der Referentenentwurf trägt dem Urteil des BVerfG vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rechnung. Darin stellte das BVerfG fest, dass es sich bei der 5-Punkt- sowie bei der 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung i. S.d. Art. 104 Abs. 2 GG handelt, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Der Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG wird dadurch abermals ausgelöst.

Die durch das BVerfG für Fixierungsanordnungen aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben begründen die Notwendigkeit, im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs, der Zivilhaft sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage für Fixierungen zu schaffen, sowie Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, zum anzuwendenden gerichtlichen Verfahrensrecht und zur Kostenerhebung einzuführen. 

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht gem. Art. 30, 70 Abs. 1 GG lediglich für den Bereich der Fixierungen in der Zivilhaft. Für den Straf- und Maßregelvollzug sowie für die Untersuchungshaft und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung im Jugendarrest liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Hier besteht seitens des Bundes lediglich die Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) zur Regelung des gerichtlichen Verfahrensrechts bei freiheitsentziehenden Fixierungen. Der Referentenentwurf sieht daher eine Verweisung in § 128a StVollzG auf die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 2 FamFG geltenden Bestimmungen vor. Dadurch werden die Regelungen rund um das „Verfahren in Unterbringungssachen“ sowie der „Allgemeine Teil“ auch auf die gerichtliche Fixierungsanordnung anwendbar. Ebenso soll das FamFG für Untergebrachte nach den PsychKG der Länder bundeseinheitlich Anwendung finden. Diese vorgesehenen Regelungen seien im Einvernehmen und im Interesse der Rechtssicherheit mit den Ländern getroffen worden. Für den Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung hat der Bund bereits von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Durch die Einführung des § 119a StPO wurde bereits eine Regelung zum gerichtlichen Verfahren bei Beschwerden gegen eine Maßnahme der Vollzugsbehörde geschaffen. § 126a Abs. 2 StPO verweist für die einstweilige Unterbringung auf selbige Regelungen. Es sei daher auch sachgerecht, die gerichtliche Entscheidung über freiheitsentziehende Fixierungen in der StPO zu regeln. 

Nach § 127 StVollzG sollen demnach Fixierungen nur unter folgenden Bedingungen möglich sein: 

㤠127 РFixierung

(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange dies zur Abwendung einer drohenden gewichtigen Gesundheitsschädigung des Gefangenen oder einer anderen Person unerlässlich ist.

(2) Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch die Anstaltsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt jederzeit eine angemessene medizinische Überwachung sicher. Eine Betreuung durch unmittelbaren Sicht- und Sprechkontakt zu einem geschulten Vollzugsbediensteten muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

(5) Die Anordnung, ihre maßgeblichen Gründe, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren.

(6) Nach Beendigung der Fixierung ist der Gefangene auf sein Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.“

 

Zu dem Referentenentwurf liegen bereits einige Stellungnahmen vor. Insbesondere der Deutsche Richterbund äußerte verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen. Die besondere Schwere des Eingriffs durch eine Fixierung und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren seien bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Zusammenstellung der Stellungnahmen finden Sie hier

Am 3. April 2019 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/8939) in den Bundestag eingebracht. Dort fand am 5. April 2019 eine 30-minütige Debatte statt. Im Anschluss wurde der Entwurf an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. Am 7. Mai 2019 hat nach den Koalitionsfraktionen nun auch Die Bundesregierung einen Entwurf zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BT Drs. 19/9767) in den Bundestag eingebracht. 

Am 8. Mai 2019 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Neun Sachverständige wurden zu dem Koalitionsentwurf befragt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Insbesondere die Ausgestaltung des Richtervorbehalts wurde von den Sachverständigen kritisiert. Alexander Baur (Universität Hamburg) plädierte für eine effektivere Ausgestaltung, während Heinz Kammeier und Jenny Lederer (DAV) bemängelten, dass die Anordnungsbefugnis auf Personen ohne erforderliche Qualifizierung übertragen werden könne. Kammeier hatte in diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtliche Bedenken.

Auch die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit wurden von einigen Experten bemängelt. Die geteilte Zuständigkeit, die zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen werde, werde nicht näher begründet, so Baur. Ebenso sprach sich Marc Petit für eine Vereinigung der Zuständigkeit bei den Amtsgerichten aus, obwohl Ausstattung und Personal nicht ausreichend seien. Dr. Ragnar Schneider plädierte ebenfalls für ein einheitliches Verfahren. Einen richterlichen Bereitschaftsdienst hielt er allerdings für unnötig.

Etwaige Unterschiede zwischen den Voraussetzungen der Fixierung im Strafvollzug im Gegensatz zur Unterbringung nach Landesrecht oder im Maßregelvollzug, werden nach Ansicht der Sachverständigen im Gesetzentwurf nicht eindeutig genug benannt. Praktische Probleme sah Petit auch bei der uneindeutigen Definition der Fixierungen.

In Person von Peter Fölsch begrüßte der Deutsche Richterbund den Gesetzentwurf grundsätzlich, allerdings müsse dieser sich systematisch in den gesetzlichen Gesamtkontext einfügen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs, der mit einer Fixierung einhergehe, werde nicht ausreichend gewürdigt, was verfassungsrechtliche Bedenken auslöse. Fölsch kritisierte unter anderem, dass ein ärztliches Zeugnis im Hauptsacheverfahren, anstelle eines Gutachtens, genügen solle und keine Mindestqualifikationen für die Beteiligten vom Gesetzgeber normiert worden sind.

Die ärztliche Praxis der Thematik beleuchteten Dr. Christian Koßmann und Dr. Dirk Zedlick.

Zedlick kritisierte, dass der Entwurf die Ultima Ratio-Stellung einer Fixierung nicht genügend betone. Vorrangig sollten andere Möglichkeiten zur Ruhigstellung des Patienten in Betracht gezogen werden. Zudem sei genügend Personal für die Umsetzung der neuen Regelungen unverzichtbar. Als Arzt wies er darauf hin, dass es aus Sicht des Patienten irrelevant sei, ob man mit 2, 3, 4, 5 oder 7 Haltepunkten fixiert wird, da jede Fixierung durch den Betroffenen als Freiheitsentziehung wahrgenommen werde und daher dem Richtervorbehalt unterliegen müsse. Dieser Umstand komme in den neuen Regelungen nicht genügend zum Ausdruck.

Für Koßmann hatte die jederzeitige Gewährleistung einer Eins-zu-eins-Betreuung einen hohen Stellenwert. Er argumentierte, dass eine bessere personelle Betreuung zu weniger Fixierungen führen würde. Den Richtervorbehalt akzeptierte er, allerdings hielt er die 30-Minuten-Grenze für zu kurz, da die Patienten manchmal erst nach einer längeren Zeit beruhigt werden könnten. 60 Minuten seien daher angemessener.

Am 15. Mai 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Der Entwurf trage dem Urteil des BVerfG umfänglich Rechnung und gewähre zudem einen umfassenden Grundrechtsschutz für die Betroffenen. In Folge der öffentlichen Anhörung am 8. Mai 2019 wurden Präzisierungen vorgenommen (BT Drs. 19/10243), die nach Ansicht der Oppositionsfraktionen allerdings immer noch keinen ausreichenden Grundrechtsschutz für die Betroffenen darstelle. 

Am 16. Mai 2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/8939) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen beschlossen. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/9767) wurde mit Enthaltung der Stimmen der AfD für erledigt erklärt. Dem Entschluss lag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde.

Am 7. Juni 2019 entschied der Bundesrat, nach gleichlautender Empfehlung des Rechtsausschusses, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen vom Freiheitsentziehungen wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

Überobligatorische Erfüllung von Umsetzungspflichten aus supra- und internationalen Übereinkommen am Beispiel der Strafgewalterstreckung auf Auslandskorruption

von Prof. Dr. Osman Isfen

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Abstract
Deutsches Strafrecht ante portas – die Geltung deutscher Strafvorschriften bei Sachverhalten ohne Inlandsbezug wirft vielfältige Grundlagenprobleme auf, die sowohl dogmatische als auch kriminalpolitische Bezüge aufweisen. In jüngerer Zeit häufen sich Fälle der Strafgewalterstreckung auf Auslandstaten, die angesichts der Weite der Ausdehnung den faktischen Wirkungsanspruch der Strafnormen schwächen und mit Blick auf die „lächerlich geringe Sanktionierungsrate“[1] schlicht symbolisches Strafrecht schaffen.[2] Die dadurch bewirkte Verwässerung kann dabei zum einen auf zwingende Vorgaben in supra- und internationalen Übereinkommen und zum anderen auf überobligatorische Erfüllung vom Umsetzungspflichten durch den nationalen Gesetzgeber zurückgehen. Am Beispiel der 2015 erfolgten Reform der Korruptionsvorschriften[3] soll nachfolgend dargelegt werden, wie solche umgreifenden Erweiterungen aussehen können, und welche Perspektiven sich bieten, um etwaigen Auswüchsen zu begegnen, die sich allgemein bei der Erfüllung entsprechender Umsetzungspflichten ergeben. 

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Strafbare und straflose Suizidförderung in Deutschland – ein Überblick

von Akad. Rat a.Z. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

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Abstract
Der Beitrag stellt de lege lata strafbare Suizidförderungshandlungen straflosen Akten der Suizidhilfe gegenüber. Die fallbezogene Darstellung dient einer Prognose einer „Praxis“ des § 217 StGB und damit auch einer Veranschaulichung der in der Literatur bereits vielfach vorgebrachten Bedenken gegen die Vorschrift des § 217 StGB. Er geht hierbei auch auf eine bisher noch nicht näher beleuchtete Konstellation ein, nämlich das seit Anfang 2018 praktizierte Sterbehilfe-Organisationsmodell der StHD. e. V. Zudem greift der Verfasser die bereits von Merkel aufgegriffene Überlegung auf, die in dem Urteil des BVerwG von März 2017 dargelegte grundrechtliche Position sterbewilliger Personen über eine Anwendung des § 34 StGB in den § 217 StGB zu implementieren.

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Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 8. Mai 2019:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ärztliches Anerbieten zum Schwangerschaftsabbruch gemäß § 219a Abs. 1, Abs. 4 StGB n. F. – mehr als nur ein fauler Parteienkompromiss?

von Akad. Rätin a.Z. Dr. Gloria Berghäuser

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Abstract
Am 21.2.2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (BT-Drs. 19/7693 i.d. Fassung gemäß BT-Drs. 19/7695) angenommen, der am 15.3.2019 die Billigung des Bundesrats erfahren hat. Kern des Gesetzentwurfs ist die Ergänzung des § 219a StGB um einen neuen Absatz 4, der in Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des öffentlichen ärztlichen Anerbietens eine Angebotsmöglichkeit mit Klarstellungsobliegenheit vorsieht, wie sie die Verfasserin in ähnlicher Form bereits in JZ 2018, 497 (503) und hieran anschließend in KriPoZ 2018, 210 (217) vorgeschlagen hat. Darüber hinaus sollen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen auf Informationen bestimmter, im Gesetz ausdrücklich benannter Stellen – z. B. durch Verlinkung in ihrem Internetauftritt – öffentlich hinweisen dürfen. Inwieweit die bevorstehende gesetzliche Neuregelung mehr als nur ein fauler Parteienkompromiss ist, mit Kombinierung der vorstehend genannten Ausnahmen aber einen neuen Zustand der Rechtsunsicherheit schafft, wird nachfolgend erläutert.

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30 Briefe an israelische Schulklassen – Gesetzliche Alternativen zur Bestrafung alternder NS-Täter de lege lata et de lege ferenda

von Prof. Dr. Christian Fahl 

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Abstract
Der Beitrag untersucht vor dem Hintergrund jüngster Zeitungsartikel, inwieweit die gesetzlichen Vorschriften geändert werden müssten oder es schon heute ermöglichen, von Historikern geäußerten Vorschlägen nachzukommen, den letzten Zeitzeugen auf Seiten der Täter die Einstellung ihres Strafverfahrens im Gegenzug für Aufklärung anzubieten.

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Erforderlichkeit der Kriminalisierung des Cybermobbings – Sinnvolle Schließung einer Gesetzeslücke oder bloßes Symbolstrafrecht?

von Wiss. Mit. Dr. Tamina Preuß 

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Abstract
Medienberichterstattungen über Fälle des Cybermobbings mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Betroffenen sind an der Tagesordnung. Beispiele aus jüngerer Zeit sind der Suizid einer dreizehnjährigen Schülerin aus dem Schweizer Kanton Aargau im August 2017, auf den eine Jugendliche über die Social-Media-Plattform Instagram mit der Drohung gegenüber einer Gleichaltrigen reagierte, diese werde genauso sterben wie die Suizidentin,[1] und der Fall des 15-jährigen Onur, der im niederländischen Enschede im Februar 2017, nachdem er ein ohne seine Erlaubnis veröffentlichtes Nacktfoto seiner Person auf Instagram entdeckt hatte, Suizid beging.[2] Im Internet getätigte Äußerungen, wie „mach doch Selbstmord“[3] sind unter Jugendlichen keine Seltenheit, aber auch unter Erwachsenen ist Cybermobbing ein ernst zu nehmendes Problem. Österreich hat mit Wirkung zum 1.1.2016 den Straftatbestand der „Fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ (§ 107c öStGB)[4] eingeführt, welcher das Cybermobbing explizit unter Strafe stellt. Das deutsche Recht sieht zwar für bestimmte dem Cybermobbing unterfallende Verhaltensweisen eine strafrechtliche Sanktionierung vor, kennt aber keinen eigenständigen Straftatbestand des Cybermobbings. Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob die Kriminalisierung des Cybermobbings als spezielles strafrechtlich sanktioniertes Delikt für den deutschen Gesetzgeber ebenfalls ein erforderlicher und zweckmäßiger Weg ist.

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Sinn und Unsinn gegenwärtiger Vergeltungstheorien – überholt, hilfreich oder notwendig zur Legitimation staatlicher Strafe?

von Philipp Bruckmann

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Abstract
Angesichts einer vielbeachteten Entscheidung des AG Hamburg im Nachgang der Proteste gegen den G20-Gipfel 2017, die einem außergewöhnlich hohen Strafmaß generalpräventive Erwägungen zugrunde legt, widmet sich der vorliegende Beitrag der Diskussion der Straftheorien. Ausgehend vom anhand ihrer literarischen Rezeption dargelegten retributiven – also auf Vergeltung im Sinne der Begleichung der Täterschuld gerichteten – gesellschaftlichen Grundverständnis der Strafe tut er dies gleichsam vom anderen Ende her. Auf dem Weg zur Beantwortung der Frage nach Sinn und Unsinn vergeltungstheoretischer Strafbegründung in der heutigen Auseinandersetzung verschafft er einen Überblick über gegenwärtig vertretene retributive Ansätze. Sind diese generell überholt, doch hilfreich oder gar notwendig, um staatliche Strafe in anderem Maße als die durch das Amtsgericht bemühten präventiven Gesichtspunkte zu legitimieren?

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Alexander Nemzov: Strafbarkeit von Online-Blockaden und DDoS-Angriffen vor und nach dem Inkrafttreten des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9507-1, S. 271, Euro 99,80.

Die Dissertation untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht vor und nach der Novelle des Computerstrafrechts (41. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7.8.2007) gegen diverse Formen der Online-Blockaden und DDoS-Attacken gewappnet ist. Dabei betrifft die erste Konstellation der Online-Blockade die Fälle, in denen Tausende von Nutzern die zu blockierende Seite gleichzeitig aufrufen, um den Server zum Absturz zu bringen. Die zweite Konstellation umfasst die Fälle, in denen ein einzelner Angreifer mit Hilfe von gekaperten oder infizierten Fremdrechnern die nötige Anfragenflut auf die Homepage produziert, um letztlich ebenfalls den angegriffenen Webserver zu überlasten und damit zu blockieren.

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