Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19: Auch Kopie eines Ausweises für das Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ausreichend
Amtlicher Leitsatz:
1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.
2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.
Sachverhalt:
Den Sachverhalt finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.
Entscheidung des BGH:
Die Entscheidung geht aus einem Anfragebeschluss des 5. Strafsenats hervor. Dieser hielt jetzt trotz der Einwände des 2. Strafsenats an seiner beabsichtigten Entscheidung fest.
Anmerkung der Redaktion:
Den Anfragebeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.
Die Antwort des 4. Strafsenats finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020.
Die Antwort des 2. Strafsenats findne Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 39/2020.