„Containern“ – Strafbar aber nicht strafwürdig?

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Die Diskussion um die Strafwürdigkeit des sog. Containerns ist seit einer Entscheidung des AG Fürstenfeldbruck, in der zwei Studentinnen zu 8 Stunden Sozialarbeit und einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt verurteilt wurden,[1] neu entbrannt. Auf einer Petitionsplattform wurden bereits über 100.000 Unterschriften für eine Gesetzesänderung gesammelt.[2] Im April dieses Jahres hat die Fraktion Die Linke anlässlich des Falls einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen „Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Aneignung entsorgter Lebensmittelabfälle von der Strafverfolgung ausgenommen wird“.[3] Die Diskussion ist nicht neu und wird regelmäßig nach Verurteilungen geführt – häufig sind Verurteilungen glücklicherweise nicht, oftmals wird das Verfahren eingestellt. Dennoch birgt das Containern gerade wegen der unterschiedlichen Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften Strafbarkeitsrisiken, obwohl die Strafwürdigkeit eines solchen Verhaltens mehr als fraglich ist. Der Beitrag beleuchtet die geltende Rechtslage und setzt sich mit der Frage auseinander, ob de lege ferenda eine Ergänzung des § 242 StGB Not tut oder andere Möglichkeiten bestehen, das Containern an sich einzudämmen, hat es doch häufig ideologische Hintergründe und soll ein Zeichen setzen gegen Lebensmittelverschwendung.

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Datenschutzrechtliche Schattengewächse in den Ländern – Herausforderungen bei der Umsetzung der JI-Richtlinie für die Polizei –

von Dr. Sebastian J. Golla

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Abstract
Dieser Beitrag untersucht die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (JIRL) durch die neuen Polizei- und Datenschutzgesetze der Länder. Er gibt einen kurzen Überblick über die abgeschlossenen und laufenden Verfahren hierzu und untersucht einige Problemschwerpunkte bei der Umsetzung. Defizite weisen die Regelungen zur Einwilligung, den Ausnahmen von Betroffenenrechten sowie zu den Befugnissen der Datenschutzaufsicht auf.

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Frank Schmidt: Polizeiliche Videoüberwachung durch den Einsatz von Bodycams

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Arno Glauch 

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2018, Nomos, Baden Baden, ISBN:978-3-8487-5106-8, S. 520, Euro 119,00

I. Einleitung

Aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten kommt zunehmend der Einsatz von Bodycams durch Polizeibeamte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Untersuchung ist die von den Gesetzgebern zur Begründung behaupteten präventiven Wirkungen zur Deeskalation von Konflikten. Dabei stellen sich die Fragen nach der rechtlichen Zulässigkeit und den damit verbundenen Grenzen. In diesem Rahmen werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung des zu schützenden Kernbereichs privater Lebensgestaltung geprüft.

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Benno Zabel (Hrsg.): Strafrechtspolitik – Über den Zusammenhang von Strafgesetzgebung, Strafrechtwissenschaft und Strafgerechtigkeit

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2018, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4706-1,    S. 263, Euro 69,00.

Obwohl der Tagungsband erst 2018 erschienen ist, sind die darin enthaltenen Beiträge aus einer Tagung hervorgegangen, die bereits im Juni 2016 an der Universität Bonn stattfand. Da es sich aber um grundlegende Aufsätze rund um das Thema Strafrechtspolitik und nicht um die Aufarbeitung von – damals – aktuellen kriminalpolitischen Gesetzesvorhaben handelt, kommt ihnen auch aktuell Bedeutung zu.

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Martin Schäfer: Der Amtsträger als Beschuldigter – Eine Untersuchung zur Rechtfertigung des Bruchs der Verschwiegenheitspflicht als Mittel der Verteidigung im Strafverfahren

von Anke Arkenau 

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2018, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15457-9, S. 343, Euro 89,90.

Der Titel „Der Amtsträger als Beschuldigter“ der vorliegenden Dissertation von Schäfer mutet auf den ersten Blick beinahe paradox an, eröffnet bei einem zweiten, intensiveren Blick jedoch ein rechtlich wie tatsächlich spannendes und bereits bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgedrungenes Themenfeld, dessen potenzieller Adressatenkreis auf allen Seiten denkbarer Beteiligter zu suchen und zu finden sein dürfte. Die Initialzündung zur thematischen Befassung verortet Schäfer in einem Aufsatz vonBohnert[1] und dessen Fazit „Manche sitzen zwischen den Stühlen, der beschuldigte Amtsträger zwischen den Grundsätzen. Es geht ihm dort nicht gut. Noch schlechter dem Bestimmtheitsgrundsatz“[2]. Das Spannungsfeld zwischen der strafrechtlich relevanten Pflicht zur Verschwiegenheit und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht auf umfassende Verteidigung im Strafverfahren beschreibt Schäfer schlicht aber treffend als „missliche[n] Lage“ (S. 21), aus der er den Amtsträger[3] am Endeseiner Arbeit eindeutig befreien wird. Schäfer beansprucht für sich eine besondere Vielschichtigkeit des zu führenden Diskurses (S. 21 f.), um „überraschend klar“ zu münden (S. 22). Er fokussiert dabei auf den „Geheimnisbruch[s] zu Verteidigungszwecken“ der Verschwiegenheit im öffentlichen Interesse, allenfalls flankierend hinsichtlich individueller Drittinteressen und der Frage einer etwaigen Rechtfertigung und/oder Entschuldigung derselben (S. 23).

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„Demokratie und Polizei – Wir brauchen einander!“ Bericht von einer Veranstaltung der GdP Rheinland-Pfalz

von Ass. iur. Maren Wegner, M.A. und Marcus Papadopulos, M.A.

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I. Der 9. November – ein Tag vielfältigen Gedenkens

Der „9. November“ stellt ein für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands ereignisträchtiges Datum dar, wobei gleich mehrere historisch bedeutsame Ereignisse auf diesen Kalendertag fallen, die als politische Wendepunkte betrachtet werden können. Am 9. November 1918 verkündete Philipp Scheidemann das Ende des Kaiserreichs – die Novemberrevolution leitete damit eine neue Ära der Deutschen Geschichte ein, indem die konstitutionelle Monarchie des Deutschen Reiches durch die parlamentarische Demokratie der Weimarer Republik abgelöst wurde.[1]

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KriPoZ-RR, Beitrag 05/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 19.06.2019 – 5 StR 128/19: Keine feindselige Willensrichtung, wenn Tötung dem Willen des Opfers entspricht

Amtlicher Leitsatz:

Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.“

Sachverhalt:

Der Angeklagte tötete seine arglose Frau während sie schlief, indem er ihr mit einem Hammer gegen den Kopf schlug. Er wollte verhindern, dass die physisch und psychisch vorbelastete Frau erfährt, dass er durch den Verlust seiner Anstellung als Taxifahrer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten abgerutscht war. Es drohten beiden die Kündigung des Mietvertrags, die Abstellung des Stroms und weitere belastende Maßnahmen aufgrund der aufgehäuften Schulden.

Das Schwurgericht Dresden sah eine heimtückische Tötung nicht als gegeben an, da es an der feindlichen Willensrichtung fehle, und verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags.

Entscheidung des BGH:

Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Große Senat habe in seiner Grundsatzentscheidung (BGHSt 30, 105) bindend festgestellt, dass bei Tötungen in heimtückischer Begehungsweise auch außergewöhnliche mildernde Umstände lediglich auf der Rechtsfolgenseite in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen könnten. Daher könnten die Motive für eine ansonsten heimtückische Tötung – von extremen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig nicht auf der Tatbestandsseite, sondern lediglich bei der Prüfung der sogenannten Rechtsfolgenlösung berücksichtigt werden.

Ein solcher extremer Ausnahmefall, der eine Einschränkung auf Tatbestandsseite durch Verneinung der feindlichen Willensrichtung erlaube, könne beispielsweise vorliegen, wenn das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage sei und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaube. Keinesfalls ausreichend sei allerdings, dass der Täter gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Opfers zu seinem vermeintlich Besten handle oder bewusst davon absehe sein Opfer zu fragen, obwohl es zu einer autonomen Willensbildung in der Lage gewesen wäre. Dies berge das Risiko, dass eigene Vorstellung über Würde und Wert des Lebens eines anderen Menschen vom Täter durchgesetzt würden, obwohl ein solches Werturteil einem anderen Menschen nicht zustehe.

Anmerkung der Redaktion:

Einen ausführlichen Beitrag zur Reform der Tötungsdelikte und der sog. Rechtsfolgenlösung des BGH finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2019

Die Pressemeldung finden Sie hier.

AG Kassel, Beschl. v. 05.07.2019 – 284 Ds – 2660 Js 28990/17: Sachliche Werbung für Schwangerschaftsabbruch nicht mehr nach § 219a StGB strafbar

Leitsatz der Redaktion:

Die sachliche Information, dass ein Arzt Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, ist nicht gemäß § 219a StGB strafbar.

Sachverhalt:

Zwei Ärztinnen wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich veröffentlicht zu haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Entscheidung:

Das AG Kassel hat beschlossen, das Strafverfahren gegen die zwei Frauenärztinnen gemäß § 206b StPO einzustellen.

Nach Ansicht des Gerichts war das gegenständliche Verhalten bis zu einer Gesetzesänderung am 29. März 2019 gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar. Durch die Gesetzesänderung wurde allerdings ein Absatz 4 in § 219a StGB eingefügt, der den sachlichen Hinweis von Ärzten, Krankenhäusern oder Einrichtungen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, entkriminalisieren sollte. Um solch einen sachlichen Hinweis handelte es sich nach Ansicht des AG Kassel in diesem Fall, sodass das Verfahren eingestellt worden ist.

Anmerkung der Redaktion:

Zur Gesetzesänderung hatte ein Strafverfahren gegen die Frauenärztin Frau Hänel geführt, die ebenfalls auf ihrer Website darauf hinwies, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie wurde vom AG und bestätigend vom LG Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt, was bundesweit für Aufsehen und teilweise Empörung sorgte. Selbst der Vorsitzende Richter am Landgericht sagte der Ärztin bei der Urteilsverkündung, dass sie dieses Urteil wie einen Ehrentitel tragen solle. Daraufhin wurde das Gesetz vom Bundestag geändert und das Urteil des LG vom OLG Frankfurt aufgehoben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.06.2019 – 1 Ss 15/19).

Weitere Informationen zur Reform des § 219a StGB finden Sie hier.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, BGBl. I 2019, Nr. 23 S. 844 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 5. Juli 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50) verabschiedet und trat am 17. August 2017 in Kraft. Sie definiert Straftatbestände und regelt die Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstige rechtswidrigen Handlungen gegen die finanziellen Unionsinteressen und steht im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Abs. L 283 v. 31. Oktober 2017). Diese soll in Zukunft für die Verfolgung solcher Straftaten zuständig sein. Die Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2019 in nationales Recht umzusetzen. 

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, das nationale Recht anzupassen. Hierzu sind mehrere Schritte vorgesehen. Artikel 1 des Entwurfes sieht die Schaffung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz – EUFinSchStG) vor, das „die Straftatbestände der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln der Europäischen Union (§ 1) und der rechtswidrigen Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union (§ 2) sowie Ergänzungen des Korruptionsstrafrechts (§ 3)“ regelt. Des Weiteren wird das Korruptionsstrafrecht sowie der Straftatbestand des Subventionsbetruges im StGB angepasst (Artikel 2). 

Das Gesetz wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2019

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidungen im Original finden Sie hier und hier.

BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 & 5 StR 393/18: Keine Strafbarkeit des Arztes nach Suizidversuch des Patienten

Amtlicher Leitsatz (5 StR 132/18):

Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

Amtlicher Leitsatz (5 StR 393/18):

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

Leitsatz der Redaktion:

  1. Fallen Patienten während eines freiverantwortlichen Suizidversuchs in Ohnmacht, besteht für den begleitenden Arzt, keine Pflicht zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen, wenn er von der Freiverantwortlichkeit wusste. Eine Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB scheidet dann aus.
  2. Auch eine Strafbarkeit nach § 323c StGB ist nicht gegeben, da Rettungsmaßnahmen entgegen den autonomen und fehlerfrei gebildeten Willen des Patienten nicht geboten sind.

Sachverhalt:

Im Verfahren vor dem LG Hamburg (5 StR 132/18) waren die Suizide zweier befreundeter Seniorinnen gegenständlich. Die beiden 85 und 81 Jahre alten Damen litten an mehreren Krankheiten, die zwar nicht lebensbedrohlich waren, aber ihre Lebensqualität massiv einschränkten. Daher entschlossen Sie sich, mit der Unterstützung eines Sterbehilfevereins aus dem Leben zu scheiden. Dieser Verein ließ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Seniorinnen vom Angeklagten anfertigen, in dem dieser zu dem Schluss kam, dass an einem ernstlichen und wohlüberlegten Sterbewillen der beiden Frauen kein Zweifel bestand. Auf Wunsch der Damen begleitete der angeklagte Arzt sie durch den Sterbeprozess und war vor Ort, als sie die letalen Medikamente einnahmen. Ihrem ausdrücklichen Willen entsprechend unterließ es der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit, Wiederbelebungsversuche zu unternehmen.

Vor dem LG Berlin (5 StR 393/18) hatte sich ein Hausarzt zu verantworten, der einer Patientin tödliche Medikamente verschafft hatte. Die 44 Jahre alte Frau litt unter einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, die starke krampfartige Schmerzen auslöste und hatte ihren Arzt nach mehreren gescheiterten Suizidversuchen um Hilfe gebeten. Dieser betreute die, aufgrund der selbst eingenommen Medikamente, bewusstlose Frau über zweieinhalb Tage bis zu ihrem Tod ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Dieses Vorgehen hatte er vorher mit seiner Patientin abgesprochen.

Beide Ärzte wurden von den Landgerichten mit der Begründung freigesprochen, dass im Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme keine Tatherrschaft ihrerseits bestanden hätte und auch im Zeitraum der Bewusstlosigkeit, aufgrund der getroffenen Absprachen mit den Patientinnen, keine Verpflichtung zur Vornahme lebensrettender Maßnahmen begründet worden sei.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft wurden verworfen und die Urteile der Landgerichte vom BGH bestätigt.

Der BGH stellte klar, dass eine Strafbarkeit der Ärzte im Vorfeld des Suizids, aufgrund der von den Landgerichten fehlerfrei festgestellten eigenverantwortlichen Entscheidung der Suizidentinnen, ausscheide.

Bei der Abgrenzung von strafloser Beihilfe zu einem Suizid und strafbarer Tötung auf Verlangen sei das maßgebliche Kriterium die Tatherrschaft über den letztendlich totbringenden Akt. Diese habe in beiden Verfahren bei den Seniorinnen gelegen, da sie sich das letale Medikament selbst und eigenverantwortlich indiziert hätten.

Auch eine Zurechnung dieser Tötungshandlung im Rahmen der mittelbaren Täterschaft sei nicht möglich. Dafür sei erforderlich, dass der Suizident bei Vornahme der Tötungshandlung unfrei gehandelt habe, als sog. Werkzeug gegen sich selbst. Das dafür maßgebliche Wissen- oder Verantwortlichkeitsdefizit bei Begründung des Selbsttötungsentschlusses, sei bei den Seniorinnen ebenfalls rechtsfehlerfrei von den Landgerichten abgelehnt worden. Die Frauen hätten den Entschluss zum Suizid nach einer gründlichen Abwägungsentscheidung und der Berücksichtigung von Alternativen gefasst, was einen Wissens- oder Willensmangel, der die Tatherrschaft der Angeklagten begründen könne, ausschließe.

Zum gleichen Ergebnis kämen auch die sog. Exkulpationslösung, die auf einen die Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand gem. §§ 19, 20, 35 StGB abstelle, und die sog. Einwilligungslösung, die die Kriterien der rechtfertigenden Einwilligung heranziehe.

Auch im Stadium der Bewusstlosigkeit seien die Angeklagten nicht zum Ergreifen lebensrettender Maßnahmen verpflichtet gewesen. Im Hamburger Fall sei der Angeklagte nicht der behandelnde Arzt der Seniorinnen gewesen, sodass schon deshalb kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis und auch keine Garantenpflicht bestanden habe. Auch die vereinbarte Sterbebegleitung vermöge eine solche Pflicht, beispielsweise aus Ingerenz, nicht entstehen lassen, so der BGH. Zunächst stelle die Sterbebegleitung zwar möglicherweise einen Verstoß gegen ärztliches Standesrecht dar, für die Begründung einer Garantenpflicht aus Ingerenz müsse das Gebot aus dem Standesrecht, gegen das verstoßen werde, aber gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts dienen. Dies sei schon zweifelhaft, da das ärztliche Standesrecht auf die Festlegung von berufsethischen Grundsätzen abziele und gerade nicht den Rechtsgüterschutz bezwecke. Jedenfalls entfalte das ärztliche Standesrecht keine strafbegründende Wirkung, wenn der Verstoß gegen eben solches dem autonomen Willen des Patienten entspreche.

Die Hilfeleistung in Form der Zerkleinerung der Tabletten oder die beratende Tätigkeit könnten ebenfalls kein pflichtwidriges Vorverhalten darstellen, da durch die eigenverantwortliche Einnahme der Medizin, das Vorverhalten weder gefahrerhöhend gewertet werden könne, noch den Verantwortungsbereich für die Tötung verschoben hätte.

Der Berliner Arzt stehe als Hausarzt zwar grundsätzlich in einer Garantenstellung zu seiner Patientin, diese habe aber im konkreten Fall durch das ausgeübte Selbstbestimmungsrecht der Seniorin keine Pflicht zur Rettung ihres Lebens begründet. Dies folge daraus, dass das vom EGMR aus Art. 8 EMRK hergeleitete Recht einer Person, selbst zu entscheiden wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll, eine enorme Aufwertung der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bedingt habe. Solange ein freiverantwortlicher Entschluss des Suizidenten vorliege und der Arzt diese Umstände kenne, könne er nicht durch das Strafrecht gezwungen werden, gegen den Willen seiner Patienten zu handeln. Dies folge aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), aus denen das BVerfG ein sog. Recht auf Krankheit, also das Recht, medizinisch notwendige Behandlungen abzulehnen, hergeleitet habe. Gleiches ergebe sich aus der Menschenwürde, die dazu zwinge, den Willen eines eigenverantwortlich entscheidenden Menschen auch dann noch zu respektieren, wenn dieser mittlerweile zu solchen Entscheidungen nicht mehr fähig sei. Deklaratorisch komme dies in § 1901a BGB durch den Gesetzgeber zum Ausdruck.

Ebenfalls sei § 323c StGB von den Angeklagten nicht verletzt worden, da Rettungsmaßnahmen entgegen des ausdrücklichen und fehlerfrei gebildeten Willens der Seniorinnen nicht geboten gewesen seien. Zwar sei der drohende Tod durch einen Suizidversuch ein Unglücksfall iSd § 323c StGB, aber dem Angeklagten sei aufgrund der Konfliktsituation zwischen Hilfspflicht und Wahrung des Patientenwillens ein Eingreifen nicht zuzumuten gewesen.

Eine ebenfalls in Betracht kommende Strafbarkeit wegen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB spielte in diesen beiden Verfahren keine Rolle, da dieser neue Straftatbestand zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war und somit das Rückwirkungsverbot (§ 1 StGB) gilt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zu § 217 StGB finden sie hier.