Masterplan gegen Geldwäsche – Finanzkriminalität bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 1. Juli 2019 einen Antrag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11098). Deutschland sei ein Paradies für Geldwäsche und gehöre zu den Top 10 der „weltweiten Schattenfinanzplätze“. Nach einer Schätzung der „Dunkelfeldstudie für den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren„, beträgt das Geldwäsche-Volumen in Deutschland jährlich 100 Mrd. Euro. Darüber hinaus habe Deutschland bis zum Jahr 2020 die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) der EU in nationales Recht umzusetzen. Darum fordert die Fraktion, nun mit einem Masterplan gegen Geldwäsche vorzugehen. Sie fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Fünften Anti-Geldwäsche-Richtlinie in Zusammenarbeit mit den Bundesländern einen Gesetzentwurf vorzulegen. Dieser soll sicherstellen, dass

  • die Geldwäsche hinreichend erfasst wird, 
  • Eigentumsstrukturen aufgedeckt werden (z.B. durch öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten von Immobilien),
  • die  Geldwäsche-Aufsicht gestärkt wird,
  • die FIU funktionsfähiger wird und
  • eine Waffengleichheit der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung hergestellt wird. 

Am 13. November 2019 shat der Rechtsausschuss über den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie abgestimmt und nahm den Entwurf  mit Verschärfungen im Bereich der Immobilientransaktionen an. Der eingebrachte Antrag Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. 

 

 

Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020: BGBl I 2020 Nr. 28, S. 1247

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Sachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BR Drs. 285/19) in den Bundesrat eingebracht. 

Die Symbole der Europäischen Union sind nach der Ansicht Sachsens derzeit nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt. Daher bestehe insbesondere mit Blick auf die besondere Bedeutung der Union für die Bundesrepublik für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. 

§ 104 StGB sieht einen Schutz der Symbole von ausländischen Staaten wie Flaggen und Hoheitszeichen vor. Hierunter ist jedoch nicht die Flagge der Europäischen Union zu subsumieren. Auch § 90a Abs. 2 StGB, der eine parallele Regelung für Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vorsieht, schließt sie nicht ein. Flaggen im Sinne von § 90a StGB sind ausschließlich solche der Anordnung über die deutschen Flaggen 1996 (FlaggAnO).

Sachsen schlägt daher vor, einen § 90c StGB einzuführen, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Strafrahmen soll sich dabei an § 90a StGB orientieren.

Der Vorschlag basiert auf den Geschehnissen während der rechten Aufmärsche im Zusammenhang mit den Europa-Wahlen im Mai 2019. Hier wurden u.a. EU-Flaggen zertrampelt und an einen Galgen gehängt. 

Der Gesetzesantrag stand am 28. Juni 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Nach seiner Vorstellung wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat am 10. September 2019 den Antrag in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 285/1/19). In seiner Plenarsitzung am 20. September 2019 hat der Bundesrat schließlich den Gesetzentwurf des Freistaates Sachsen beschlossen. Er wird nun durch Bundesregierung an den Bundestag übermittelt, der selbst darüber entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreift. 

Am 23. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates für einen strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BT Drs. 19/14378) in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er am 15. Januar 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 12. Februar 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf des Bundesrates traf bei den Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Martin Heger befürworteten den Vorstoß und machten unter anderem den Vorschlag, die Tathandlungen auf tatsächlich strafwürdige Fälle zu beschränken.  Prof. Dr. Diethelm Klesczewski und Rechtsanwältin Nadija Samour lehnten den Gesetzentwurf ab. Bei dem typischen Anwendungsbereich der Verunglimpfung handle es sich um klassisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Ausweitung des Strafrechts sei daher nicht notwendig. Vielmehr biete es sich an, § 124 OWiG (Benutzung von Wappen und Dienstflaggen) zu ergänzen. Für eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit sprach sich auch Univ.-Prof. i. R. Dr. Thomas Weigend aus. Dadurch sei es der Polizei bereits zur Verhinderung der Taten möglich, präventiv einzuschreiten. Nadija Samour betonte, dass mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig der Grundrechtsschutz gefährdet werde und warnte davor, illiberalen Kräften ein Instrument an die Hand zu geben, mit denen politische Gegner verfolgt werden könnten. Schließlich müsse das zu schützende Grundrecht gegen die Meinungsäußerungs-, Kunst- und Versammlungsfreiheit abgewogen werden.  OStA Andreas Frank und Bundesanwalt beim BGH Kai Lohse befürworteten den Entwurf uneingeschränkt. Lohse erklärte, dass eine hinreichende Beachtung der Grundrechte im Einzelfall durchaus sichergestellt sei und es zudem im Ergebnis vielfach auf eine Straffreiheit hinauslaufen werde. 

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/19201) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/19206), der die Strafvorschrift lediglich auf Verunglimpfung der Flaggen ausländischer Staaten beschränken sollte, wurde in zweiter Lesung mit den Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt. Am 5. Juni 2020 billigte auch der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. 

Das Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

 

 

Upskirting

Gesetzentwürfe:

 

Die FDP-Fraktion hat am 27. Juni 2019 einen Antrag in den Bundestag eingebracht, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Strafbarkeit des sog. Upskirtings zu erarbeiten.

Beim sog. Upskirting werden andere Personen in der Öffentlichkeit ohne deren Wissen oder Einverständnis unter ihren Röcken und Kleidern fotografiert. Vor diesem neuen Phänomen, welches durch die hohe Verbreitung von Smartphones und Tablets mit bereits vorinstallierter Kamera begünstigt werde, biete das deutsche Recht bislang keinen Schutz, so die FDP. Potentielle zivilrechtliche Ansprüche der Opfer auf Unterlassung oder Schadensersatz seien schließlich keine hinreichende Abschreckung.

Nach Ansicht der Fraktion soll daher das unbefugte gezielte Anfertigen von Film- oder Bildaufnahmen intimer oder sexueller Bereiche einer Person unter Strafe gestellt werden.

Mit einem entsprechenden Antrag unterstützen dies auch die Länder Rheinland-Pfalz und Bremen (BR Drs. 423/19). Der Entschließungsantrag wurde am 20. September im Bundesrat vorgestellt und anschließend an die Fachausschüsse überwiesen, die sich Ende September damit befassen. Nach der Beratung wird der Antrag zur erneuten Abstimmung auf die Tagesordnung gesetzt. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht äußerte sich am 13. September 2019 ebenfalls zu dem Thema Upskirting:

„Unter dem Stichwort Upskirting verbirgt sich ein widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen. Es kann nicht sein, dass es bislang nicht strafbar, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit ist, Frauen heimlich unter den Rock zu fotografieren, diese Fotos in Chatgruppen zu teilen oder sogar kommerziell zu vertreiben. Ich finde dieses Verhalten widerlich. Deshalb werden wir die Rechtslage ändern.“

Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland fordern in einer eigenen Initiative ebenso die Strafbarkeit von Upskirting (BR Drs. 443/19). Sie schlagen im Kern die Einführung eines § 184k StGB vor:

„§ 184k – Bildaufnahme des Intimbereichs

(1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Damit soll u.a. erreicht werden, dass „das Unrecht derartiger Taten in das Bewusstsein der Bevölkerung gebracht wird“ und „potentielle Täter abgeschreckt werden“. Durch die Einstufung als Sexualdelikt werden die Nebenklage (§ 395 StPO) sowie die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand (§ 397 StPO) zum Schutz der betroffenen Opfer ermöglicht. 

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfohlen dem Bundesrat am 24. Oktober 2019, den Gesetzentwurf der Länder in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 443/1/19). Am 8. November 2019 wurde hierüber positiv im Plenum abgestimmt. Der Entwurf der Länder wird nun der Bundesregierung zwecks Stellungnahme zugeleitet. 

Am 13. November 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der nicht nur den Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen verbessern soll (Schutz vor sog. Gaffern, § 201a Nr. 3 StGB-E), sondern auch das sog. Upskirting erfasst (§ 201a Nr. 4 StGB). Damit wird das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen zukünftig strafbar.

Entsprechend der früheren Initiative der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland, hat der Bundesrat am 12. Dezember 2019 einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)“ (BT Drs. 19/15825) in den Bundestag eingebracht. 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Persönlichkeitsschutz bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen (BT Drs. 19/17795), der Entwurf des Bundesrates zur Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (BT Drs. 19/15825) sowie der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (BT Drs. 19/18980) wurden am 6. Mai 2020 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 27. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. 

Die Experten beschäftigten sich hauptsächlich mit der Frage, wie sich Bildaufnahmen unter den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einordnen lassen. Prof. Dr. Jörg Eisele ordnete das Upskirting zwischen der unerlaubten Bildaufnahme (§ 201a StGB) und den Pornografiedelikten ein. Bislang sei das Upskirting strafrechtlich nicht hinreichend erfasst. Er begrüßte daher den Vorstoß, das Verhalten entsprechend zu sanktionieren. Hierfür gab er dem Entwurf der Bundesregierung den Vorzug. Dort gebe es jedoch noch Unklarheiten hinsichtlich des Begriffs der Unterbekleidung und der Einbeziehung der weiblichen Brust. Auch Dr. Clemens Prokop sprach sich für den Regierungsentwurf aus. Aus seiner Sicht seien die Anforderungen im Vorsatzbereich jedoch unzureichend. Er sprach sich dafür aus, in § 201a StGB eine wissentliche Tatbegehung einzufügen. Dr. Leonie Stahl vom djb schlug vor, den Entwurf der Bundesregierung dahingehend zu ändern, dass klargestellt sei, dass § 201a StGB neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung diene. 

Dr. Veronika Grieser bevorzugte die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung, das Upskirting als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werten. Der Regierungsentwurf umfasse auch das Fotografieren oder Filmen in den Ausschnitt einer Person, das aber nicht vergleichbar mit dem Upskirting erscheine. Frank Rebmann und Hanna Seidel gaben ebenfalls der Lösung des Bundesrates den Vorzug. Seidel betonte jedoch, dass auch die weibliche Brust durch den neuen Straftatbestand geschützt werden müsse. 

Prof. Dr. Elisa Hoven sah lediglich kriminalpolitische Gründe, das Upskirting eher dem Sexualstrafrecht zuzuordnen. Dr. Jenny Lederer vom DAV sprach sich sowohl gegen die Lösung der Bundesregierung als auch gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Dem Upskirting und Down-blousing könne ausreichend mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengewirkt werden. 

Am 2. Juli 2o20 nahm der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Regierungsentwurf zum Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 19/20668) an und lehnte den Entwurf des Bundesrates zum Upskirting (BT Drs. 19/15825) unter Enthaltung der Stimmen der Fraktion Die Linke ab. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Änderungsantrag der FDP (BT Drs. 19/20752) sowie der Gesetzentwurf der AfD „zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ (BT Drs. 19/18980). 

 

 

 

 

Audiovisuelle Aufzeichnungen in Strafprozessen

Gesetzentwürfe:

 

Die Fraktion der FDP hat am 27. Juni 2019 einen Gesetzentwurf (19/11090) vorgelegt, der die Nutzung von audiovisuellen Aufzeichnungen in Strafprozessen ermöglichen soll.

Nach Ansicht der Fraktion entsprechen die Dokumentationsmöglichkeiten in strafprozessualen Gerichtsverhandlungen heute weder dem Stand der Technik, noch den Erfordernissen des modernen Strafprozesses, die Hauptverhandlung transparent und objektiv möglichst umfassend zu dokumentieren. Über eine audiovisuelle Aufzeichnung der  Hauptverhandlung werde schon seit mehreren Jahren diskutiert. Auch im Ermittlungsverfahren würden audiovisuelle Dokumentationsmöglichkeiten bereits genutzt, ebenso wie in anderen Jurisdiktionen und an einigen internationalen Gerichten.

Als Begründung führt die FDP an, dass eine Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung von der Vernehmung des Beschuldigten einer besseren Wahrheitsfindung im Strafprozess diene. Es sei eine genaue Dokumentation darüber möglich, was der Beschuldigte ausgesagt habe und ob alle Förmlichkeiten der Beschuldigtenvernehmung eingehalten wurden. Dadurch könnten Fehlerquellen vermieden und die Arbeit aller Prozessbeteiligten erleichtert werden.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, in § 136 Abs. 4 StPO die Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten zu verankern. Außerdem sollen § 273 StPO Absätze 5 und 6 angefügt werden: 

„(5) Im ersten Rechtszug vor den Landgerichten oder den Oberlandesgerichten ist der Gang der Hauptverhandlung auf Bild und Ton aufzuzeichnen. Die gemäß Satz. 1 angefertigte Aufzeichnung ist zu den Akten zu nehmen oder wenn sie sich nicht dazu eignet bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Absatz 2 Satz 1 bis 5 StPO sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 271 bleibt unberührt.“

Und für das Revisionsverfahren sieht der Entwurf in § 352 StPO eine Erweiterung mit Absatz 3 vor: 

(3) „Zur Überprüfung der Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten oder zu behaupteten Abweichungen zwischen den Urteilsgründen und der gem. § 273 Abs. 5 angefertigte Bild-Ton Aufnahme, kann die angefertigte Aufnahme als Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts dienen, soweit dies in Bezug auf die getroffene Entscheidung von Relevanz ist. Im übrigen ist ihre Heranziehung im Revisionsverfahren unzulässig.“

Am 26. September 2019 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag in den Bundestag ein (BT Drs. 19/13515), der sich ebenfalls mir der digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung beschäftigt. Die Fraktion fordert die Bundesregierung darin auf, eine Modernisierung des Strafverfahrensrechts vorzunehmen, die diesen Namen auch verdiene. Gefordert werden u.a.:  

  • eine obligatorische Bild- und Tondokumentation bei erstinstanzlichen strafgerichtlichen Hauptverhandlungen an Land- und Obergerichten
  • eine taugliche elektronische Zugänglichmachung der Dokumentation für alle Beteiligten
  • eine Verwendung der Bild- und Tondokumentation in der Revision und
  • eine Erleichterung des Richter- und Verteidigerwechsels, durch die Möglichkeit der Aufarbeitung der Ergebnisse anhand der Aufnahmen

Am 15. November 2019 stand der Regierungsentwurf und der wortgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen zur Modernisierung des Strafverfahrens auf der Tagesordnung des Bundestages. Letzterer wurde in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15161) angenommen. Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Strafverfahren durch „digitale Dokumentation der Hauptverhandlung“ zu modernisieren (BT Drs. 19/13515) auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/15161) abgewiesen. 

 

 

 

Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Gesetzentwürfe:

 

Die Fraktion der FDP hat am 27. Juni 2019 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Sie stört sich an der Möglichkeit des Justizministers, einzelne Strafverfahren zu lenken und die beteiligten Staatsanwälte mittels einer Einzelweisung zu steuern. Dies könne den Eindruck erwecken, dass Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege durch politische Einflussnahme bestimmt werden. Allein durch die abstrakte Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, bestünde die Gefahr, dass das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Strafrechtspflege ingesamt untergraben werde.

Die FDP schlägt daher vor, das sog. externe Weisungsrecht des Justizministers in Einzelfällen abzuschaffen, ohne die weitergehende Dienstaufsicht sonst zu beschränken. So sollen auch allgemeine Weisungen des Justizministers weiter zulässig sein, da diese transparent seien und eine geringere Gefahr des Missbrauchs bestünde.

Dazu soll insbesondere § 147 GVG einen Zusatz erhalten: 

„(2) Die Dienstaufsicht umfasst die Befugnis, auf eine gesetz- und ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken.

(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Justizverwaltungen enthält nicht die Befugnis, Weisungen zur Sachbehandlung in Einzelfällen zu erteilen.“

Am 26. September 2019 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen ähnlichen Antrag zur rechtsstaatlichen Reform der Stellung der Staatsanwaltschaft in den Bundestag ein (BT Drs. 19/13516). Die Fraktion nimmt dafür die netzpolitik.org-Affäre und das damalige Weisungsverhalten des Bundesjustizministeriums zum Anlass. Ferner gebiete nun die Entscheidung des EuGH vom 27. Mai 2o19, dass deutsche Staatsanwaltschaften aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber den Justizministerien keine unabhängigen Justizbehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl seien, eine Befassung mit dem Thema über den Einzelfall hinaus. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem:

  • „die Zuständigkeit der Gerichte für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls bestimmt wird,
  • das externe Einzelfallweisungsrecht der Justizministerien gegenüber den jeweiligen Staatsanwaltschaften im Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich auf evident rechts- fehlerhafte Entscheidungen sowie Fehl- oder Nichtgebrauch von Ermessen beschränkt wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die transparente Ausübung eines solchen Weisungsrechts konkret definiert werden.“

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten waren sich über die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft uneins. Dr. Georg Andoor sprach sich gegen eine Reform aus. Er hielt die Abschaffung einer ministeriellen Einzelweisungsbefugnis für nicht angezeigt. Die vom EuGH geforderte Ausstellung des Europäischen Haftbefehls durch eine unabhängige Stelle sei bereits jetzt möglich. Allenfalls sei eine klarstellende Gesetzesänderung notwendig. Ebenfalls gegen eine Abschaffung des Einzelweisungsrechts votierte GenStA Reinhard RöttleGenStA Thomas Harden betonte, dass es durch das EuGH Urteil zu einer Überbetonung der Unabhängigkeit gegenüber der richterlichen Kontrollfunktion komme. Er äußerte jedoch seine Zustimmung bzgl. der Abschaffung des Status‘ des Generalbundesanwalts als politischer Beamter. Dahingehend bestehe in der Rechtspolitik und im Schrifttum weitestgehend Einigkeit. Hinsichtlich des EuGH-Urteils erläuterte Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, dass damit keine Staatsanwaltschaft als unabhängige Justizbehörde gefordert sei. Der EuGH habe lediglich festgestellt, dass die ausstellende Stelle unabhängig von äußeren Weisungen sein müsse. Die Frage, wie die Staatsanwaltschaft schließlich aufgestellt sei, bleibe weiter in der Justizautonomie der Bundesrepublik. Es reiche aus, dass ein weisungsunabhängiges Gericht den europäischen Haftbefehl genehmigen muss. Eine völlige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft hielt Gärditz für unvereinbar mit dem Demokratieprinzip. Auch Rechtsanwältin Gül Pinar mahnte, das Gewaltenteilungsprinzip nicht ins Wanken zu bringen. RiOLG Klaus Michael Böhm unterstützte das Gesetzvorhaben. Er gab zu beachten, dass Deutschland ein immenser außenpolitischer Schaden drohe, wenn der EuGH der deutschen Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der EU die Unabhängigkeit abspreche. Der DRB sah die Abschaffung des Einzelweisungsrechts unausweichlich. GenStAin Margarete Koppers betonte, dass Deutschland von der europäischen Entwicklung überholt werde, wenn nicht im Sinne des Gesetzesantrages der FDP agiert werde. 

Am 6. November 2020 brachte der Freistaat Thüringen einen weiteren Gesetzesantrag zur Förderung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in den Bundesrat ein (BR Drs. 644/20). Der Entwurf sieht vor, das „Einzelfall-Weisungsrecht der Landesjustizverwaltung gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Fälle, in denen ein Generalstaatsanwalt gegen eine rechtswidrige oder fehlerhafte staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder Sachbehandlung nicht einschreitet“ zu beschränken und mit „Anhörungs-, Begründungs- und Dokumentationspflichten“ zu versehen. Das interne sowie externe allgemeine Weisungsrecht soll unangetastet bleiben. 

§ 147 Abs. 2 GVG-E

„(2) Die Landesjustizverwaltung übt das Recht der Aufsicht und Leitung nachfolgenden Maßgaben aus:

    1. Sie kann allgemeine Weisungen erteilen und Berichte auch zu Einzelfällen anfordern.

    2. Im Übrigen kann sie in Einzelfällen dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten Weisungen erteilen, wenn er gegen eine rechtswidrige oder sonst fehlerhafte staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder Sachbehandlung nicht einschreitet. Der erste Beamte ist zuvor anzuhören. Die Landesjustizverwaltung erteilt Weisungen nach Satz 1 in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), begründet sie und macht sie aktenkundig.“

Die Initiative Thüringens wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 644/1/20). Das Plenum sollte am 27. November 2020 abschließend darüber entscheiden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig wieder gestrichen.  

Nun hat das BMJV am 15. Januar 2021 einen Referentenentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf den Weg gebracht.

Da nicht auszuschließen sei, dass der EuGH seine Rechtsprechung in Bezug auf weitere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU ausdehnen werde, sei Handlung geboten. Schließlich könnten sonst auch dort die deutschen Staatsanwaltschaften als Anordnungs-, Validierungs- und Vollstreckungsbehörden ausfallen. Zwar habe der EuGH mit Urteil vom 8. Dezember 2020 (C-584/19, Rn. 75, 56-69) entschieden, dass auch deutsche Staatsanwaltschaften Europäische Ermittlungsanordnungen erlassen und validieren dürften, dies beruhe aber auf besonderen Garantien.

Der Referentenentwurf sieht daher vor, die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften innerhalb der EU zu sichern. Dazu sollen diese für den Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit und im Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den schengenassoziierten Staaten vom ministeriellen Einzelweisungsrecht freigestellt werden. Die rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts sollen zudem – wie bereits in den diversen Anträgen vorgesehen – in § 147 GVG klargestellt und zwecks Transparenz ein Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis für externe Weisungen eingeführt werden.

§ 147 GVG soll um die Absätze 2 bis 4 ergänzt werden:

„(2) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig, soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, sowie im Bereich der Ermessensausübung. Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.

(3) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist die mündlich erteilte Weisung spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

(4) Auf Einzelfälle bezogene Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie Entscheidungen nach dem Achten bis Elften und Dreizehnten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen betreffen.“

 

 

Clankriminalität effektiv bekämpfen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat einen Antrag zur effektiven Bekämpfung von Clankriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11105). 

In den letzten Jahren seien vermehrt die Aktivitäten krimineller Familienclans in den Fokus gerückt. Welchen Umfang die Straftaten bundesweit einnehmen, sei bislang nicht geklärt. Daher sei eine Erfassung in einem eigenen Lagebild, der PKS oder in einem periodischen Sicherheitsbericht erforderlich. Dies verdeutliche das Lagebild des LKA NRW für das Jahr 2018. In NRW wurden in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 6.449 Tatverdächtige und 14.225 Straftaten im Bereich Clankriminalität erfasst. Dabei ist der Begriff Clankriminalität kriminalistisch nicht einheitlich definiert. „Clankriminalität zeichnet sich jedoch durch eine patriarchalisch geprägte Familienstruktur, mangelnde Integration in Verbindung mit räumlicher Konzentration, Eskalationstendenz und eine Ablehnung des Rechtsstaates und seiner Vertreter aus.“ Die FDP fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf:

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden der Länder eine gemeinsame bundeseinheitliche Strategie zur effektiven Bekämpfung der Clankriminalität zu entwickeln. Das Bundeskriminalamt soll dabei als Zentralstelle für die Koordinierung der Ermittlungen gegen Angehörige krimineller Familienclans dienen und die Vernetzung der Clans in andere EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufklären;“ (…)

  2. „gemeinsam mit den Regierungen der Länder eine bundesweit einheitliche Ausbildung von Polizistinnen und Polizisten im Umgang mit Angehörigen krimineller Familienclans sicherzustellen, die auf den Erkenntnissen der bisher besonders mit dem Phänomen befassten Ermittlungsbehörden beruht und die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzt, die kriminellen Strukturen zu erkennen, kriminelle Geschäftsfelder einzudämmen und mit szenetypischen Gewaltandrohungen und Tumultlagen souverän umzugehen;

  3. ein jährliches Bundeslagebild Clankriminalität nach dem Vorbild des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durch das Bundeskriminalamt erstellen zu lassen;“ (…)

  4. „darauf hinzuwirken, dass die durch Clanangehörige betrügerisch erlangten Aufenthaltstitel durch die zuständigen Ausländerbehörden der Länder und Kommunen aberkannt werden und die Ausreise krimineller Clanmitglieder – soweit die ausländerrechtliche Situation dies ermöglicht – durch die Länder bevorzugt vollzogen wird;“ (…) 

  5. „eine gerichtsfeste Regelung für Kindeswohlgefährdung durch das Aufwachsen in Familien, die von kriminellen Clanstrukturen dominiert werden, zu schaffen, die es den Jugendämtern erlaubt, nötigenfalls Kinder aus den Familien zu nehmen, um deren Recht auf eine gewaltfreie Kindheit frei von Kri- minalität zu wahren;

  6. die Möglichkeiten für Staatsanwaltschaften, im Rahmen einer Verfolgungsrückstellung von der Strafverfolgung unbedeutenderer Straftaten abzusehen, um nicht den Erfolg umfangreicherer Ermittlungen zu gefährden;“ (…)

  1. „in Zusammenarbeit mit den Ländern auf eine strengere Kontrolle von islamischen Verbänden und Moscheegemeinschaften im Hinblick auf den Einsatz sogenannter „Friedensrichter“ hinzuwirken, die sicherstellt, dass von den durch diese Institutionen angebotenen außergerichtlichen Streitbeilegungen keine Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols und des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs oder eine Beeinträchtigung der Beweissituation in Strafverfahren ausgeht;

  2. in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass bundesweit Aussteigerprogramme für Angehörige krimineller Familienclans zur Verfügung stehen.“ (…) 

Die Fraktion der AfD brachte ebenfalls einen Antrag zum „konsequente[n] Vorgehen gegen kriminelle Clanfamilien zum Schutz von Bürgern und Rechtsstaat“ in den Bundestag ein (BT Drs. 19/11121).
 

Die Fraktion fordert von der Bundesregierung, dass Informationen über Strukturen und Tätigkeiten krimineller Clanfamilien sowohl von der Polizei, als auch von den verschiedenen Verfassungsschutzämtern gesammelt werden sollen. Personenumfang und kriminelles Verhalten der Mitglieder soll statistisch erfasst und in einem eigenständigen Lagebild veröffentlicht werden. Weiterhin soll die Zusammenarbeit der internationalen Polizeibehörden intensiviert und verschiedene Mitarbeiter von Justiz und Polizei anonym nach Bedrohungen oder Einflussnahmen befragt werden.

Auch sollen die „datenschutzrechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen“ geschaffen werden, „um Daten über kriminelle Mitglieder von Clanfamilien von verschiedenen Behörden zusammenzuführen und zentral zu erfassen“. Die Clanzugehörigkeit soll auch in den „relevanten polizeilichen Datenbanken“ erfasst werden.

Zusätzlich fordert die Fraktion von der Bundesregierung die Einrichtung einer speziellen Ermittlungsgruppe beim BKA, die Schaffung eines anonymen Hinweissystems auf Clanstraftaten, eine Verbesserung der Ausstattung der Polizei- und Justizbehörden um Massen- und Kommunikationsdaten auswerten zu können, sowie gesetzliche Regelungen zur Einführung einer Meldepflicht für Notare bei Verdacht auf Geldwäsche.

Abschließend plädiert die AfD dafür, dass Geldmittel aus der Vermögensabschöpfung zur Finanzierung der Strafverfolgung und Opferentschädigung verwendet werden können sollen und fordert die „Einführung von gesetzlichen Regelungen zur Erleichterung der Ausweisung krimineller Clanmitglieder, der Verhinderung der Einbürgerung von kriminellen Mitgliedern von Clans und der Rücknahme ihrer Einbürgerung“.

Beide Anträge wurden am 27. Juni 2019 im Bundestag vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. 

 

 

Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität

Gesetzentwürfe

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 28. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität (BR Drs. 248/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Die zunehmende Digitalisierung habe zwar einen Innovationsschub gebracht und die Lebensqualität verbessert, andererseits aber auch neue Verletzbarkeiten und Schutzbedürfnisse als Kehrseite der Vorzüge begründet. Dies haben die bekannt gewordenen Datenleaks der letzten Jahre verdeutlicht. Cyberkriminalität habe ein Ausmaß erreicht, das das Sicherheitsgefühl der Menschen, sowie die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft bedrohe.  

Aufgabe des Strafrechts sei es, die verantwortlichen Personen zügig zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Auf Basis der aktuellen Rechtslage sei dies aber nur bedingt möglich. Es fehle weitgehend an spezifischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten angemessen reagieren zu können. Bandenmäßig organisierte Hacker haben derzeit lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe zu befürchten. 

„Beim Verdacht einer Straftat aus dem Bereich des Cybercrime können derzeit häufig die Täter nicht ermittelt und überführt werden, weil den Strafverfolgungsbehörden auch unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte angemessene strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.“

Der Entwurf soll daher die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Spezifische Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen sollen den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen. Zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten soll der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um bestimmtem schwerwiegende Begehungsweisen der Cybercrime-Delikte ergänzt werden und so den Anwendungsbereich der TKÜ zu erweitern. In einer digitalen Welt seien auch die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, digital ermitteln zu können. 

Am 07. Juni 2019 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt und zusammen mit einem Entschließungsantrag Hamburgs (BR Drs. 264/19) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dr. Till Steffen (Hamburg) von den Grünen forderte unterdessen eine vollständige Überarbeitung des gesamten Internetstrafrechts, das noch aus dem analogen Zeitalter stamme.

Im Ergebnis der Beratung empfehlen die Ausschüsse (BT Drs. 248/1/19) dem Bundesrat, den Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität in den Bundestag einzubringen. Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, fand in der Abstimmung aber nicht die erforderliche Mehrheit und wurde damit abgelehnt. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen (BR Drs. 241/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird. 

Ziel des Entwurfes ist es, den Strafprozesse häufiger im beschleunigten Verfahren abzuwickeln, um so den Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung zu verkürzen und den Täter möglichst unmittelbar nach der Tat mit den strafrechtlichen Folgen seines Handelns zu konfrontieren. Das beschleunigte Verfahren soll in Fällen mit einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu erwarten ist. 

In der Vergangenheit habe der Gesetzgeber primär „die mit einer Verfahrensvereinfachung verbundene Entlastung der Justiz gegenüber dem Normalverfahren als Argument für die Verfahrensbeschleunigung in den Vordergrund gerückt“. Man habe allerdings außer Acht gelassen, dass eine Hauptverhandlung eine nachhaltigere Einwirkung auf den Täter und zugleich eine verbesserte Generalprävention ermögliche, als ein Strafbefehl dies könne. Das beschleunigte Verfahren soll ausgebaut, praxisgerechter gestaltet und zugleich rechtsstaatlich geschärft werden.

Am 07. Juni 2019 überwies der Bundesrat den Antrag zur Beratung an den  Rechtsausschuss. Dieser empfiehlt dem Bundesrat den Entwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 241/1/19). Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, wurde aber kurzfristig wieder abgesetzt. 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt - Heft - 4-2019

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2121 ff. 

Hier finden Sie folgende Entwürfe: 

Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2019 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt (BT Drs. 19/10388):

  • Bündelung der Nebenklagevertretung 
    Zur nachhaltigen Wahrnehmung der Opferinteressen in der Hauptverhandlung, soll die Nebenklagevertretung gebündelt und die Kostentragung neu geregelt werden. Dies führe zu einer fiskalischen Entlastung der Länder. Insgesamt soll ein neu zu schaffender § 397b StPO – „Mehrfachvertretung“ in die Strafprozessordnung aufgenommen werden. 
  • Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände 
    Nach der Reform des Sexualstrafrechts soll es auch Opfern von Vergehen nach § 177 StGB ermöglicht werden, einen Opferanwalt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO einzuschalten, wenn ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 6 StGB vorliegt. Hierzu ist eine Erweiterung des § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO geplant. 
  • Vereinfachung des Befangenheitsrechts 
    Eine Neufassung des § 29 StPO – Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen, soll einer Verzögerung der Hauptverhandlung durch unbegründete Befangenheitsanträge entgegenwirken. Die Bundesregierung sieht vor, den bisher geltenden Grundsatz der Wartepflicht abzuschaffen und eine Frist zur Stellung von Ablehnungsersuchen einzuführen. 
  • Vereinfachung des Beweisantragsrechts 
    Ebenso sollen die Voraussetzungen für eine Ablehnung gestellter Beweisanträge mit Verschleppungsabsicht erleichtert werden. Dazu ist die Präzisierung des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 6 StPO geplant: in objektiver Hinsicht soll in Zukunft nicht mehr die „wesentliche“ Verzögerung eines Verfahrens notwendig sein, die bislang in der Praxis dazu geführt habe, dass der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht lediglich ein Schattendasein führe. 
  • Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen 
    Um die Besetzungsrügen der Revision zu entziehen, sollen diese nur noch vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung abschließend durch ein höheres Gericht beschieden werden. Hierfür soll eine Frist von 1 Woche ab der Zustellung der Besetzungsmitteilung eingeführt werden. Nach Ablauf der Frist  präkludiert das Rügerecht. Nur wenn das Gericht die Besetzung aus organisatorischen Gründen erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitteilen kann, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Ein Änderungsbedarf entsteht dadurch bei den §§ 222b und 338 Abs. 1 StPO.
  • Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit 
    Eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO für die Dauer des Mutterschutzes soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und das „Platzen“ von Prozessen verhindern. 
  • Erweiterung der DNA-Analyse
    Eine Änderung des § 81e Abs. 2 StPO soll in Zukunft eine molekulargenetische Untersuchung auch an aufgefundenem, sichergestellten und beschlagnahmten Material ermöglichen, die die Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers ermöglichen. 
  • Bekämpfung des Einbruchsdiebstahls 
    Die TKÜ-Befungnis soll auch für einen serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) eingeführt werden. Dazu muss der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO erweitert werden. Die Regelung sei zunächst auf 5 Jahre zu befristen.
  • Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher 
    Die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere die persönlichen und fachlichen Anforderungen differieren stark. Daher sollen die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, gesetzlich festgelegt werden. § 189 GVG soll dahingehend geändert und zudem ein Gerichtsdolmetschergesetz implementiert werden, in dem die Voraussetzungen für eine Beeidigung und die persönliche und fachliche Eignung festgelegt wird. 
  • Gesichtsverhüllung vor Gericht 
    In Zukunft sollen Verfahrensbeteiligte vor Gericht ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Ausnahmen sollen lediglich für die Fälle gelten, in denen die Identitätsfeststellung oder die Beurteilung des Aussageverhaltens nicht notwendig sind. Ebenso kann eine Ausnahme zum Schutz einzelner Personengruppen zugelassen werden. Dazu sollen § 176 GVG, §§ 68 und 110b StPO und § 10 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes geändert werden. 
  • Informationsbefugnis für Bewährungshilfe/Führungsaufsicht 
    Im Anschluss an die Änderung des § 481 StPO sollen weitere Klarstellungen nach dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 7. Juni 2018 erfolgen: 

    • Klarstellung der Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten der Führungsaufsichtsstellen an die Polizeibehörden, wenn eine rechtzeitige Übermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Bislang werden nur die Bewährungshelfer explizit genannt.
    • Erlaubnis zur Übermittlung zur Abwehr jeder Gefahr, nicht nur einer „dringenden“ Gefahr.
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen „runder Tische“.
  • Bild-Ton-Aufzeichnungen einer richterlichen Vernehmung 
    Die Möglichkeit der Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung soll auch auf zur Tatzeit erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden. Die Möglichkeit des Einsatzes einer Aufzeichnung soll durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt werden, die an eine doppelte Einverständnislösung des betroffenen Verletzten gekoppelt ist. Das besondere Schutzbedürfnis von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor belastenden Mehrfachvernehmungen wurde bereits in der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 22. Juni 2017 festgestellt. Die Neuregelung erfordert eine Änderung der §§ 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 255a Abs. 2 StPO. 

 

Hieraus ergab sich nun der Referentenentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens, den das BMJV am 8. August 2019 veröffentlichte. Der Entwurf soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen der Strafrechtspflege gerecht werden. Zuletzt wurden einzelne strafprozessuale Regelungen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 geändert. Der Referentenentwurf knüpft daran an und enthält Vorschläge, die der weiteren Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit dienen sollen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen,

  • indem missbräuchlich gestellte Befangenheit- und Beweisanträge unter einfacheren Voraussetzungen abgelehnt werden können,
  • ein Vorabentscheidungsverfahren für den Besetzungseinwand eingeführt wird,
  • die Möglichkeit geschaffen wird, die Nebenklagevertretung durch Bestellung oder Beiordnung eines gemeinsamen Nebenklagevertreters zu bündeln
  • und die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Mutterschutz und Elternzeit zu hemmen,
  • ferner ein Verbot der Gesichtsverhüllung in der Gerichtsverhandlung einzuführen. 

Des Weiteren sind folgende Aspekte berücksichtigt worden:

  • Erweiterung der TKÜ im Rahmen der Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls
  • Erweiterung der DNA-Analyse im Strafverfahren 
  • Einführung einer Eilkompetenz für Führungsaufsichtsstellen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden
  • Informationsweitergabe im Rahmen der Führungsaufsicht in Form von „Runden Tischen“
  • Einführung einer Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren von Opfern von Sexualstraftaten 
  • Ausdehnung des Anspruchs auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes für Nebenkläger (insbes. bei Vergewaltigung)
  • Einführung eines bundesweiten Gerichtsdolmetschergesetzes 

Am 23. Oktober 2019 beschloss das Bundeskabinett den vom BMJV vorgelegten Regierungsentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens. Damit sollte sich der diesbezügliche Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244), der am 23. Oktober 2019 in den Bundestag eingebracht wurde, erledigt haben. 

Am 5. November 2019 brachten die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/14747). Die im Entwurf berücksichtigten Themenkomplexe entsprechen denen des Referententwurfs. 

Am 7. November 2019 waren das Eckpunktepapier der Bundesregierung (BT Drs. 19/10388), der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/14747) sowie der Antrag der FDP (BT Drs. 19/14244) Thema einer ersten Beratung im Bundestag. Alle Vorlagen wurden zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Insbesondere die FDP sieht bei dem Gesetzentwurf Änderungsbedarf. Zwar äußerte sich die Fraktion zu den geplanten Änderungen bzgl. der Opferrechte und der Bündelung der Nebenklage positiv, Effizienz und Schnelligkeit könnten aber nicht die einzigen Kriterien des Strafprozesses sein, denn oberstes Gebot bleibe die Wahrheitsfindung. Darum gebe es keinen Änderungsbedarf bei den Befangenheits- und Beweisanträgen. 

Am 11. November 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahme finden Sie hier. Die Ansichten der Experten zu dem Regierungsentwurf waren gespalten. Während die Vertreter der Justiz die geplanten Maßnahmen mit Dringlichkeit begrüßten, lehnten die Verteidiger diese weitestgehend ab. 

So betonte Jens Gnisa vom DRB, dass die Praxis bereits seit Jahren auf eine Modernisierung des Strafverfahrens warte. Die zentralen Regelungen zu Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht und zur Bündelung der Nebenklage seien sinnvolle Ergänzungen, durch die die Beschuldigtenrechte nicht im Übermaß gekappt werden. Stefan Caspari sprach sich in seiner Stellungnahme ebenfalls weitestgehend für den Entwurf aus. Er hob jedoch hervor, dass im Rahmen der audiovisuellen Aufzeichnung von Zeugenaussagen und deren Vorführung in der Hauptverhandlung eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich sei. Richter am OLG Stuttgart Stefan Maier ging diesbezüglich noch weiter und äußerte sich kritisch bzgl. der zwingenden Aufzeichnung von richterlichen Vernehmungen der zur Tatzeit erwachsenen Opfer von Sexualstraftaten und der vernehmungsersetzenden Vorführung der Aufzeichnung vor Gericht. Dadurch sei mit einer Entbehrlichkeit der Vernehmung der Opferzeugen vor Gericht regelmäßig nicht zu rechnen. Prof. Dr. Andreas Mosbacher beschäftigte sich insbesondere mit den erstinstanzliche Strafverfahren vor den Landgerichten, die seiner Meinung nach trotz überschaubarer Tatvorwürfe und unkomplizierter Beweislage unverständlich lange dauerten. Daher seien die geplanten Änderungen noch nicht ausreichend, um diesen Missstand zu beheben. Dazu seien u.a. Fortbildungen der Richter an den Landgerichten zum Thema effektive Verhandlungsführung notwendig. Für die Erweiterung der DNA-Analyse sprach sich insbesondere OStA Ken Heidenreich von der Staatsanwaltschaft München aus. Die diesbezüglich erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. So werde weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt noch liege ein Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes vor. 

Prof. Dr. Matthias Jahn betonte in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf durchaus problematische Änderungen vorsehe, die einen rechtspolitischen Zweck vermissen ließen. Insbesondere mit Blick auf die Beschuldigtenrechte seien die Regelungen zu den Befangenheitsanträgen, Besetzungsrügen, sowie zum Beweisantragsrecht bedenklich, da von ihnen keine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten sei. Als kritisch befand er auch die Erweiterung der DNA-Analyse sowie der TKÜ. Stefan Conen von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger sah in der Möglichkeit schnellerer Verfahrensabschlüsse eine erhöhte Gefahr von Fehlurteilen. Dr. Ali B. Norouzi vom Deutschen Anwaltverein teilte diese Ansichten und sprach von der Notwendigkeit empirischer Erkenntnisse zu den bereits  erfolgten Änderungen der StPO, bevor weitere Neuerungen ins Auge gefasst werden könnten. Seiner Meinung nach hätten die Neuregelungen keinen Mehrwert für die Praxis sondern böten eher Konfliktstoff für die Hauptverhandlung. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss über die vorliegenden Gesetzentwürfe ab. Die Oppositionsfraktionen lehnten die vorliegenden Entwürfe mit Hinweis auf die Kürze des Gesetzgebungsverfahrens und die kritischen Ausführungen der Sachverständigen ab. Der Koalitionsentwurf wurde dennoch gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke, FDP und Bündnis 90/Die Grünen und mit Enthaltung der AfD angenommen. Die Anträge der FDP (BT Drs. 19/14244) und der Grünen: (BT Drs. 19/13515) wurden abgelehnt. 

In der Gegenäußerung (BT Drs. 19/15082) zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung des § 25 StPO äußert sich die Bundesregierung kritisch. Eine Änderung sei nicht geboten. Ebenfalls seien die Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung ausreichend. 

Am 15. November 2019 stand der Regierungsentwurf und der wortgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen auf der Tagesordnung des Bundestages. Letzterer wurde in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15161) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FDP, der Linken und der Grünen bei Enthaltung der AFD angenommen. Der Regierungsentwurf wurde einstimmig für erledigt erklärt. 

Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) und der Antrag „Strafprozesse effektiver, schneller, moderner und praxistauglicher gestalten“ (BT Drs. 19/14244) abgelehnt. 

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Strafverfahren durch „digitale Dokumentation der Hauptverhandlung“ zu modernisieren (BT Drs. 19/13515) wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/15161) ebenfalls abgelehnt. 

Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) wurde am 12. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 13. Dezember 2019 in Kraft. Art. 2 und Art. 4 treten am 12. Dezember 2024 und Art. 6 (Gerichtsdolmetschergesetz) am 1. Juli 2021 in Kraft.