Voluntatives Vorsatzelement und psychologisches Schuldmoment – Die Diskussion um die sog. „Raser-Fälle“ als Ausdruck einer sich wandelnden Strafkultur?

von Prof. Dr. Carsten Momsen

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Abstract
Die sog. „Raser-Fälle“ werfen ein Schlaglicht auf die gegenwärtige Kultur der Strafrechtspflege in Deutschland sowie ihre Wahrnehmung im In- und Ausland. Sie zeigen, wie Strafrecht instrumentalisiert werden, aber zugleich auch selbst bereit sein kann, sich instrumentalisieren zu lassen. Obwohl von den Rasern statistisch (!) nur eine geringe Gefährdung ausgeht, ist es interessierten Diskursteilnehmern u.a. in Politik, Presse, Strafverfolgung gelungen, ein geradezu groteskes Bedrohungsszenario zu zeichnen.

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Das neue Terrorismusstrafrecht im Lichte der Verfassung

von Prof. Dr. Jens Puschke, LL.M.

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Abstract
Das Strafrecht muss sich an den Vorgaben der Verfassung messen lassen. Mit Blick auf die Kriminalsanktion als Rechtsfolge und die hierdurch bedingte besondere Eingriffsqualität von Strafnormen sind hohe Anforderungen an dessen Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit zu stellen. Dies gilt gerade auch für Straftatbestände, die im Vorfeld einer Rechtsgutsschädigung ansetzen. Durch die Tatbestände des neuen Terrorismusstrafrechts will der Gesetzgeber terroristische Anschläge verhindern, indem er bestimmte Vorbereitungshandlungen großflächig unter Strafe stellt. Hierbei werden systematisch Handlungen erfasst, die objektiv neutral sind und weit vor einem möglichen Anschlag liegen können. In dem Beitrag sollen Kriterien dargestellt werden, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit solcher Normen beurteilt werden kann.

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Die Beteiligung von Geheimdiensten an sicherheitsbehördlichen Verfahren – Grundsätzliche Überlegungen aus Anlass eines Vereinsverbots

von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

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Abstract
Die Kooperation von Geheimdiensten mit Gefahrenabwehr-, Strafverfolgungs- und anderen Sicherheitsbehörden ist eine im Rechtsstaat nicht immer einfach zu bewältigende Herausforderung. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Geheimdienste über Informationen verfügen, die von Sicherheitsbehörden nicht selber erhoben werden dürften und überdies als nur eingeschränkt zuverlässig anzusehen sind. Um eine „Kontamination“ von sicherheitsbehördlichen Verfahren mit solchen Daten zu vermeiden, ist eine ermittlungsbezogene Amtshilfeunfähigkeit von Geheimdiensten zu postulieren.

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Die Strafbarkeit des Whistleblowings nach § 17 UWG im Lichte der Geheimnisschutzrichtlinie

von Prof. Dr. Tobias Reinbacher

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Abstract
Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und das Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, deren Umsetzung in deutsches Recht bis zum 8. Juni 2018 erfolgen muss, bringt einige Veränderungen für die bisherige Rechtslage mit sich. Dabei sieht sie auf der einen Seite einen (zivilrechtlichen) Mindestschutz der Geschäftsgeheimnisse vor, auf der anderen Seite wird aber das Whistleblowing zur Aufdeckung von illegalen Vorgängen im Unternehmen in bestimmten Fällen privilegiert. Letzteres Ziel der Richtlinie wird in diesem Beitrag näher betrachtet. Es wird im Rahmen des § 17 UWG bislang nicht ausreichend gewährleistet und wird daher bei der Umsetzung zu berücksichtigen sein.

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2. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste – Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung

von Mareike Neumann 

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Am 15. und 16. März 2018 fand das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundeskanzleramt veranstaltete 2. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat“ zum Thema „Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung“ in Berlin statt.[1] Die Tagung stand unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes), Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (Universität Bonn), RiBVerfG a.D. Prof. Dr. Kurt Graulich, Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld) und RD Dr. Gunter Warg (Hochschule des Bundes). Ziel des Symposiums war es, eine Plattform für den fachlichen Diskurs zwischen Rechtswissenschaft und Praxis zum Recht der Nachrichtendienste zu schaffen, wobei sowohl zivilgesellschaftliche als auch Erfordernisse aus der behördlichen Praxis Berücksichtigung finden sollten.

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Überlegungen über die Krise des brasilianischen Strafvollzugssystems

von Prof. Dr. José Danilo Tavares Lobato*

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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Krise des brasilianischen Strafvollzugssystems. Zunächst wird die historische Entwicklung des brasilianischen Strafvollzugs von der Kolonialzeit bis heute skizziert. Im Anschluss daran werden aktuelle Zahlen zum brasilianischen Strafvollzug vorgestellt und Gründe für Probleme in der Rechtspraxis benannt. Schließlich stellt der Beitrag Resolutionen des interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor, der wiederholt Defizite unter anderem im Zusammenhang mit der massiven Überbelegung brasilianischer Strafvollzugsanstalten festgestellt hat.

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Zur Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr

 

BGH, Urt. v. 1.3.2018 – 4 StR 399/17 – LG Berlin

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1. Zur Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr (amtl. Ls.).

2. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte (Ls. der Schriftlg.).

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Jens Puschke: Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN: 978-3-16-154710-2, S. 482, Euro 84.

Die Arbeit von Puschke wurde im Wintersemester 2014/2015 als Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg angenommen. Dankenswerter Weise hat der Autor bis August 2016 aktualisiert und so der Dynamik gerade im Bereich der Vorbereitungstatbestände Rechnung getragen.

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Neele Marleen Schlenker: § 237 StGB – Das Verbot der Zwangsheirat

von Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen

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2016, Peter Lang GmbH, Frankfurt a. M., ISBN: 3631669232, S. 307, Euro 64,95

Als Rezensent ahnt man, welchen Herausforderungen sich die Promovendin mit den vermuteten Arbeitsschwerpunkten in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber sah, hatte sich doch der 70. Deutsche Juristentag Hannover 2014 in seiner strafrechtlichen Abteilung dem Thema Kultur, Religion, Strafrecht – neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft zugewandt.

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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährdern

Gesetzentwürfe: 

 

Am 28. Februar 2018 bracht die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährdern (BT Drs. 19/931) in den Bundestag ein. Die derzeit geltenden Regelungen in Asyl- und Aufenthaltsgesetz seien nicht ausreichend, um die Bevölkerung vor gewalttätigen und bereits straffällig gewordenen Ausländern zu schützen. Ebenso könne durch deren Aufenthalt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Die Fraktion betont, dass es insbesondere keine gesetzlichen Möglichkeiten gebe Gefährder in Haft zu nehmen, soweit eine Erteilung der Wohnsitzauflage und das Verbot sozialer Kontakte und die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel oder -dienste nach § 56 AufenthG nicht ausreichen, um eine Gefahr zu beseitigen. Dass die derzeitigen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung nicht ausreichen, zeige das Beispiel des Attentats auf den Berliner Breitscheidplatz.

Darum soll durch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes eine gesetzliche Meldepflicht für Ausländer eingeführt werden, gegen die eine Ausweisungsverfügung (§ 53 AufenthG) oder eine Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG besteht. Ebenso soll die Möglichkeit der Anordnung einer Haft eingeführt werden, wenn Meldepflichten oder Verbote sozialer Kontakt oder der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel oder -dienste unzureichend erscheinen. Die Möglichkeit der Haft soll dabei so lange bestehen, bis die Ausweisung vollzogen wurde. 

Des Weiteren sieht die Fraktion die Einführung eines § 56a AsylG vor: Während des laufenden Asylverfahrens soll demnach auch hier ein Haftgrund für den Fall geschaffen werden, dass von den Antragstellern eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht. Außerdem soll die zuständige Behörde eine räumliche Beschränkung im Falle des Vorliegens jedweder Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter anordnen können. Dazu soll das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Gefahr“ in § 59b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestrichen werden. 

Zuletzt hatte die Fraktion der AfD eine Kleine Anfrage (BT Drs. 19/561) zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährdern und schweren Straftaten gestellt. Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.

Am 1. März 2018 beschäftigte sich der Bundestag in erster Lesung mit dem eingebrachten Entwurf. Teil der Debatte war ebenfalls ein Antrag der AfD mit dem Titel „Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren“ (BT Drs. 19/932). Im Anschluss an die Debatte wurden die beiden Vorlagen zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dieser hat sich in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/2226) gegen den Gesetzentwurf der AfD sowie gegen den Antrag zur „Zuständigkeit des Bundes für die Abwehr von Gefahren“ ausgesprochen. 

Am 1. Februar 2019 debattierte der Bundestag über einen Antrag der FDP zur Reform der föderalen Sicherheitsarchitektur und stimmte zugleich über beide Vorhaben der AfD ab. Gegen die Stimmen der Fraktion wurden beide Entwürfe einhellig abgelehnt.