Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 7. März 2017: BR Drs. 214/17

Empfehlungen der Ausschüsse vom 17. März 2017: BR Drs. 214/1/17

 

Nach dem Gesetzantrag  soll die religiöse oder kulturelle Prägung eines Straftäters kein Grund für eine Strafmilderung mehr sein. Mit „Ehrenmorden“, Genitalverstümmelungen und Zwangsheirat sei die Justiz immer häufiger mit völlig fremden Wertvorstellungen konfrontiert, was eine besondere Herausforderung bei der Frage der Schuld und Strafzumessung für die Strafgerichte bedeute.  Deshalb sollen ausdrückliche Vorgaben geschaffen werden. Dazu werden die Regeln der Strafzumessung um zwei Aspekte ergänzt. Die Beurteilung der Strafe soll sich an der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands orientieren und die Möglichkeit der Strafmilderung bei religiös motivierten Straftaten soll auf wenige Ausnahmefälle begrenzt werden.

Der Gesetzentwurf war am 10. März 2017 Thema in der Plenarsitzung des Bundesrates. Er wurde zur Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. In seiner Sitzung vom 31. März 2017 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen.

 

 

Anmerkungen zum Bundesratsentwurf „Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts“

von Prof. Dr. Martin Heger und Wiss. Mit. Michael Jahn, LL.M. (UMN)

Beitrag als PDF Version 

Abstract
„Der Bundesrat versucht, mit einem Gesetzentwurf der Problematik des sogenannten Gaffens bei Unglücksfällen Herr zu werden. Kern der Lösung soll ein neuer Tatbestand sein, der das Behindern von Rettungskräften unter Strafe stellt, ohne dass es dabei zur Anwendung von Gewalt oder Drohungen kommen muss. Ob für das Problem des sogenannten Gaffens grundsätzlich ein Bedarf nach neuen Strafgesetzen vorhanden ist und welche Probleme und Gefahren der Gesetzentwurf mitbringt, wird im folgenden Beitrag besprochen.”

weiterlesen …

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf extremistische Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht

von Dr. Alexander Baur, M.A./B.Sc.

Beitrag als PDF Version

Abstract
Der Terrorismus ist im Sanktionenrecht angekommen: Unter dem Eindruck des jüngsten Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt plant die Bundesregierung, die 2013 in das Recht der Führungsaufsicht (§ 68b Abs.1 S. 1 Nr. 12 StGB) eingeführte Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) auf extremistische Straftäter auszudehnen. Da bei extremistischen Straftätern ein resozialisierungs- und besserungsorientiertes Strafrecht an seine Grenzen stößt, fügt sich das Vorhaben nicht ohne Friktionen in das Recht der Führungsaufsicht ein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ein neuerliches Symptom einer sich verändernden Grundausrichtung des Sanktionenrechts. Diesen Paradigmenwechsel und andere Bedenken gegen das Gesetzesvorhaben möchte der folgende Beitrag aufzeigen.

weiterlesen …

Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung. Strafprozessuale Verfahrensbalance durch kommunikative Autonomie

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version

2016, Verlag De Gruyter, Berlin, ISBN: 978-3-11-048980-4, S. 1084, Euro 179,95.

Die an der Juristischen Fakultät der Universität Passau bei Prof. Dr. Esser als Erstgutachter eingereichte Dissertation hat einen monumentalen Umfang von über 1000 Seiten, was für eine Dissertation doch eher ungewöhnlich ist. Der Umfang sollte den Leser aber nicht abschrecken, liest man sich doch – auch dank des flüssigen Schreibstils – sehr schnell in die Arbeit und das spannende Thema ein.

weiterlesen …

Rebekka Popadiuk: Der Abrechnungsbetrug im GOÄ-Liquidationsbereich

von Dr. Kerstin Stirner

Beitrag als PDF Version

2016, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9068-7, S. 201, Euro 88,90.

Das Gesundheitswesen gehört zu den bedeutendsten Wirtschaftsfaktoren in unserer Gesellschaft. Nicht überraschend ist daher, dass sich Straftaten im Gesundheitswesen längst nicht mehr im Bereich der klassischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte bewegen, sondern in jüngerer Vergangenheit zunehmend Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht gewonnen haben. Der ärztliche Abrechnungsbetrug nimmt hierbei einen nicht unbeachtlichen Anteil ein. Lange hatten sich die Gerichte allerdings nur mit dem vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug zu befassen. Erst mit der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 25.01.2012 (BGH, NJW 2012, 1377) ist auch der privatärztliche Abrechnungsbetrug in den Fokus von Rspr. und Lit. gerückt. Dieses Thema greift Rebekka Popadiuk in ihrer vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier 2016 als Dissertation angenommenen und von Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Heiner Kühne betreuten Arbeit auf.

weiterlesen …

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleis tung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 40, S. 1885 ff.
 

Gesetzentwürfe:

 

Der Gesetzentwurf dient Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1148 vom 6. Juli 2016 „über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in den Union“. Durch die Richtlinie wurde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für den europaweiten Aufbau nationaler Kapazitäten für die Cyber-Sicherheit geschaffen. Des Weiteren wurde eine stärkere Zusammenarbeit der EU-Staaten sowie Mindestsicherheitsanforderungen an Meldepflichten für bestimmte Dienste geschaffen.

Die Richtlinie wird nun im Rahmen einer Anpassung des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit und Änderungen einzelner vorrangiger Spezialgesetze umgesetzt. Viele europarechtliche Vorgaben bezüglich der Betreiber wesentlicher Dienste sind bereits durch das IT-Sicherheitsgesetz im Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt worden. Daher seien nach der Bundesregierung nur wenige Anpassungen erforderlich.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleis tung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union wurde am 29. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 39, S. 1822 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 182/1/17

Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 182/17

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11928

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses: BT Drs. 18/12405

Änderungsantrag der Fraktion die Linke: BT Drs. 18/12428
Änderungsantrag der Fraktion die Linke: BT Drs. 18/12429
Änderungsantrag der Fraktion die Linke: BT Drs. 18/12430

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 389/1/17

 

Die Vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) des Europäischen Parlaments und des Rates ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen.  Zudem müssen die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 Vorschriften zur Durchführung der Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) 2015/847) erlassen.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie hebt die Richtlinie 2005/60/EG auf und passt sich an die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) an. Zukünftig sollen die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein  angemessenes Risikomanagement verfügen und dadurch ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung ihrer Kundenstruktur und Dienstleistungen selbst prüfen und ggf. Maßnahmen zur Minderung des Risikos treffen. Des Weiteren soll ein elektronisches Transparenzregister eingeführt werden, in dem juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen. Auch eine Harmonisierung von bußgeldbewehrten Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten ist vorgesehen. Die Bußgelder für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße werden angehoben.  Ferner sollen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und damit präventiv zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten.

Zur Umsetzung der Richtlinie wird nicht nur das Geldwäschegesetz neu gefasst, auch weitere Gesetze werden angepasst. Geplant ist ferner die Umbenennung und Umsiedlung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, die beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt ist.  Sie wird demnächst Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) genannt und bei der Generalzolldirektion angesiedelt sein.  Die FIU soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Meldungen an die zuständigen Stellen weiterleiten und dabei eine Filterfunktion erfüllen, um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten.
 
Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf am 22. März 2017 in den Bundestag eingebracht.
In der Bunderatssitzung vom 31. März 2017 haben die Länder Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Generalzolldirektion als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen geäußert. Sie fordern eine Stärkung ihrer Verfassungsschutzbehörden. Dies soll durch eine Einbeziehung der Verfassungsschutzbehörden in die Datenübermittlung der Zentralstelle erreicht werden. Ferner wollen sie das Recht erhalten, selber Daten abrufen zu können.
Des Weiteren möchte der Bundesrat die Begünstigung für die Aufsteller von Geldspielautomaten streichen. Diese sind nach dem Gesetzentwurf aus der Regelung ausgenommen. Ebenso sollen Sport- und Pferdewetten gleichbehandelt und auch nach dem Geldwäscherecht verpflichtet werden. Der Gesetzentwurf soll daher an verschiedenen Stellen abgeändert werden. Ende Juni soll das geplante Gesetz in Kraft treten.
 
Am 24. April 2017 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Der Gesetzentwurf wurde aus unterschiedlichen Gründen kritisiert. Das vor 24 Jahren in Kraft getretene Geldwäschegesetz sei nicht umgesetzt worden. Deshalb könne es jetzt nicht überraschen, dass die Erfolge im Kampf gegen Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung ausbleiben.
Die Schaffung des geplanten Transparenzregisters wurde von den Sachverständigen begrüßt, wenngleich es auch vereinzelt Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes gab. Das Vorhaben der Bundesregierung, den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten zu erweitern, stieß vielfach auf Kritik. Der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) befürchtet, dass jeder gewerbliche Verkäufer von Gütern in den Anwendungsbereich fallen könnte. Es solle berücksichtigt werden, dass Betriebe mit einer geringen Personaldecke nicht unangemessen mit der Geldwäschebekämpfung belastet werden, da sie nur wenig zur Risikominimierung beitragen könnten.
Des Weiteren stieß die Auskunftspflicht von Steuerberatern bei der Bundessteuerberaterkammer auf Missfallen. Steuerberater seien gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und darauf müsse sich ein Mandant verlassen können.
Der Bund deutscher Kriminalbeamter kritisierte die unzureichenden Personalausstattung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Schon heute seien die Mitarbeiter dort derart überlastet, dass die Situation „nahe bei einer Strafvereitelung im Amt“ sei.
 
Am 17. Mai 2017 hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf beschlossen (BT Drs. 18/12405), nachdem zuvor die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD 25 Änderungsanträge angenommen hatten. Die Änderungsanträge der Fraktion die Linke wurden abgelehnt.
 
Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung über den Gesetzentwurf debattiert und ihn in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (BT Drs. 18/12405) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen und mit Enthaltung der Opposition angenommen.
Die Fraktion die Linke hatte zuvor in der zweiten Lesung drei Änderungsanträge vorgelegt, die alle gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurden. Es wurde gefordert das Aufspüren von Gewinne aus schweren Straftaten zu streichen (BT Drs. 18/12428), da ansonsten die Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ aufgeweicht werde. Ebenso wurde bemängelt, dass das Transparenzregister zu einer abweichenden und geografisch begrenzten Bestimmung des „wirtschaftlich Berechtigten“ führe (BT Drs. 18/12429) und dass sich nur mit einem öffentlichen und jedem frei zugänglichen Register die Eindämmung der Geldwäschestraftaten bewirken lasse (BT Drs. 18/12430).
 
Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie zugestimmt. In der begleitenden Entschließung des Bundesrates sprachen sich die Länder ausdrücklich für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister aus. Vergleiche wurden zum Handelsregister gezogen, das ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Die Länderkammer bat die Bundesregierung, sich bei einer Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie auf europäischer Ebene für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen.
 

Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

 
 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 33, S. 1414 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/11638

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 295/17

 

Grundlage für den Gesetzentwurf ist das Übereinkommen vom 27. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. Oktober 2006). Das Übereinkommen dient der Übernahme wesentlicher Grundprinzipien und Verfahrensregeln des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002). Es sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Überstellung von Tatverdächtigen geschaffen und dadurch die strafrechtliche Zusammenarbeit im Verhältnis zu Island und Norwegen verbessert und vereinfacht werden. Die Umsetzung in nationales Recht ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Übereinkommens.
 
In seiner Plenarsitzung am 10.Februar 2017 hat der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erhoben. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das Gesetz unverändert beschlossen. In seiner Sitzung am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf noch einmal abschließend zugestimmt.
 
Das fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. Oktober 2006, S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 39, S. 1682 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 816/16
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/11184
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 365/1/17

 

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ ziehen. Gezielt soll nun gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgegangen werden. 

Kernthema des Entwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Steuerpflichtige sollen verpflichtet werden ihre Geschäftsbeziehungen zu sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht. Des Weiteren verpflichtet der Gesetzentwurf die Finanzinstitute, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Verletzt ein Finanzinstitut seine Mitwirkungspflicht, soll es für die verursachten Steuerausfälle haften. Pflichtverletzungen der Steuerpflichtigen sowie der Finanzinstitute sollen außerdem mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Ein weiteres Thema des Entwurfs ist die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Dadurch sollen Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute hätten dann im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr. Die Finanzbehörden dürfen dann ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen an inländische Kreditinstitute sowie an andere Personen richten. Eine anlasslose Anfrage bei Kreditinstituten wird aber auch in Zukunft unzulässig sein. 

Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss weitergeleitet. Dort fand am 27. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung den Gesetzentwurf mit breiter Mehrheit angenommen.

Am 2. Juni 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. In der begleitenden Entschließung erneuerte er jedoch seine Forderung nach weiteren Schritten. Es wurde betont, dass zur weiteren Bekämpfung internationaler Steuerumgehung eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erforderlich sei, damit Steuervermeidungspraktiken frühzeitig bekämpft werden können.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit Ausnahme der Artikel 7 und 8 am 25. Juni 2017 in Kraft. Die Regelungen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes treten erst am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Vorschlag der Europäischen Kommission:

zum Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 2015:

zum Referentenentwurf:

zum Regierungsentwurf vom 13. März 2017: BT Drs. 18/11501:

der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017: