Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Landesregierung NRW: Drs. 16/13470
- Änderungsantrag der Fraktion der FDP: Drs. 16/14778
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629
Kriminalpolitische Zeitschrift
Gesetzentwürfe:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss vom 27. März 2017:
Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.
Gesetzentwürfe:
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 226/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 227/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 228/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 229/1/17
Das Land Bayern hat in den Bundesrat ein Paket von vier Gesetzentwürfen eingebracht, die Änderungen im Bereich des Bundesverfassungsschutzes sowie Änderungen im TKG und anderen Vorschiften vorsehen.
Die Entwürfe werden damit begründet, die Rolle des Verfassungsschutzes müsse vor dem Hintergrund terroristischer Gefahren gestärkt werden. Deshalb sei es erforderlich die Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz um Maßnahmen im Bereich des behördlichen Datenaustauschs zu erweitern sowie neue Eingriffsbefugnisse in das Handlungsrepertoire aufzunehmen.
Der Entwurf BR Drs. 226/17 sieht vor, die § 11 Abs. 1 und § 24 BVerfSchG enthaltenen Beschränkungen für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass der islamische Terrorismus zunehmend zur Verwirklichung seiner Ziele auf Minderjährige zurückgreife. Außerdem schließen sich auch immer mehr Minderjährige, die jünger als 14 Jahre alt sind, terroristischen Vereinigungen an. Gesetzliche Beschränkungen zugunsten von Minderjährigen gehen der Entwurfsbegründung zufolge an der Realität vorbei.
Der Entwurf BR Drs. 227/17 zielt darauf ab, die Online-Datenerhebung gesetzlich zu verankern. Terroristen bedienen sich laut Entwurfsbegründung Mittel der modernen Informationstechnik, um sich transnational auszutauschen und ihre Pläne vor den Sicherheitsbehörden zu verdecken. Die klassischen nachrichtendienstlichen Instrumente sollen deshalb eine Anpassung an diese Bedrohungslage erhalten. Aus diesem Grund sei es geboten, dem Bundesverfassungsschutz die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme und zur verdeckten Datenerhebung einzuräumen. Danach soll der § 9 BVerfSchG, der die besonderen Formen der Datenerhebung regelt, um Absatz den § 9 Absatz 2a BVerfSchG-E ergänzt werden, der die Online-Durchsuchung nach dem Vorbild des § 20k BKAG regeln soll.
Die Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll durch den Entwurf BR Drs. 228/17 Eingang in das BVerfSchG finden, indem § 9 BVerfSchG in Anlehnung an § 20l Abs. 2 BKAG um den Absatz 5 erweitert wird. Danach wird der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglicht, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Durch den Einsatz der technischen Maßnahmen ist gleichzeitig sicherzustellen, dass nur Veränderungen am informationstechnischen System vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Zudem müssen die vorgenommenen Änderungen nach Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Daneben sind das eingesetzte Mittel und die kopierten Daten nach dem Stand der Technik gegen näher konkretisierte Verhaltensweisen zu schützen. Darüber hinaus ist die Tatsache der Erlangung der Daten aktenkundig zu machen.
Durch Änderungen, die der Entwurf BR Drs. 229/17 im TKG, BKAG und BVerfSchG beabsichtigt, sollen künftig Verkehrsdaten, die der Speicherpflicht des § 113b TKG unterliegen, auch dem BKA und den Nachrichtendiensten des Bundes übermittelt werden dürfen. § 113c TKG soll eine Änderung dahingehend erfahren, dass die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst als zur Verwendung von Vorratsdaten befugte Behörden in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden. Darüber hinaus soll durch Erweiterung des § 20m BKAG um den Absatz 1a die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Auskunftsersuchen geschaffen werden. Die entsprechende Eingriffsnorm des BVerfSchG, die in § 8a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG geregelt ist, soll ebenfalls um die Befugnis zur Abfrage nach Vorratsdaten ergänzt werden. Der Entwurfsbegründung zufolge seien insbesondere Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel der Sicherheitsbehörden, um die rechtzeitige Identifizierung von terroristischen Gefährdern zu gewährleisten und Terrorakte zu verhindern.
Am 31. März 2017 wurden die Gesetzanträge in den Bundesrat eingebracht. Sie wurden zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse übergeben. Am 2. Juni 2017 standen die Gesetzanträge auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates. Eine sofortige Sachentscheidung wurde nicht getroffen.
Gesetzenwürfe:
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren
Am 3. Februar 2017 beantragte das Land Baden-Württemberg (BR Drs. 117/17) die Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO). Dies ist die erste konkrete Initiative um die zulässigen Feststellungsmöglichkeiten auf Augen-, Haar- oder Hautfarbe sowie biologisches Alter zu erweitern. Der Gesetzantrag wird durch das Land Bayern unterstützt.
In einem eigenen Gesetzentwurf des Freistaates (BR Drs. 231/17) wird nun eine Änderungen der rechtlichen Grundlage zur DNA-Analyse angestrebt. Der Entwurf sieht vor, die Regelungen des genetischen Fingerabdrucks den Regelungen des klassischen Fingerabdrucks anzugleichen, indem der Anwendungsbereich der DNA-Analyse für die Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert und den materiellen Voraussetzungen sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen angepasst wird. Damit würden besondere Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen und der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erhebung des DNA-Identifizierungsmsuters entfallen.
Das Gesetz sieht eine Aufhebung, des § 81f Absatz 1 StPO vor, der die Anordnungsbefugnis der molekulargenetischen Untersuchung normiert. Außerdem soll der § 81g Absatz 1 neu gefasst werden. Die Änderung weitet den Anwendungsbereich der DNA-Identitätsfeststellung aus. Es genügt dem Gesetzentwurf zufolge, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zudem soll den Behörden und Beamten des Polizeidienstes eine Antragsbefugnis zur DNA-Identitätsfestellung eingeräumt werden.
In seiner Plenarsitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat hinsichtlich des Antrags aus Baden-Württemberg per Abstimmung festgehalten, dass die Ausschussberatungen weiter fortgeführt werden und keine Sachentscheidung ergeht. Diese waren zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des Antrags aus Bayern wurde der Entwurf ebenfalls zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen.
Die erweiterte DNA-Analyse hat im Gesetz Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) Berücksichtigung gefunden. Mehr dazu finden Sie hier.
Unser zweites Heft in diesem Jahr beginnt mit Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017. Rackow stellt einen neuen Abschnitt im IRG vor (§§ 91a bis 98e IRG), in dem mit Wirkung zum 22.5.2017 die Europäische Ermittlungsanordnung geregelt ist. Im Anschluss beschäftigt sich der Beitrag von Bohn mit den Vorschriften zum Sportwettbetrug und zur Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, die zukünftig eine Strafbarkeit begründen werden. Der Bundestag hatte am 9.3.2017 diese Ergänzungen im materiellen Strafrecht beschlossen. Basar setzt sich in seinem Aufsatz kritisch mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens auseinander.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/10145:
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 21. Juni 2017:
von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow
Abstract
Die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 (im Folgenden RL EEA)[1] ist durch die Mitgliedsstaaten bis zum 22.5.2017 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Verpflichtung ist Deutschland vorfristig bereits in der ersten Woche des Jahres 2017 durch ein „Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ vom 5.1.2017[2] nachgekommen, welches mit Wirkung zum 22.5.2017 neue Vorschriften der §§ 91a bis 98e in das IRG einfügt. Diese Regelungen bilden einen eigenen Abschnitt über die „Europäische Ermittlungsanordnung“.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Referentenentwurf des BMJV vom 12. Dezember 2016
Gesetzentwürfe:
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 262/1/17
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/12379
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12786
In der BRD, in der DDR und zuvor in der Nachkriegszeit waren einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gemäß § 175 StGB strafbar. Der Paragraf wurde nach Gründung des Deutschen Reichs 1871 eingeführt. Die „widernatürliche Unzucht“ wurde damals mit bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Straftatbestand verschärft und etwa 50.000 Männer nach § 175 StGB verurteilt. 1969 wurde Homosexualität unter Erwachsenen straffrei. Aus der Formulierung „Unzucht zwischen Männern“ wurde „Homosexuelle Handlungen“. Insgesamt soll es bis dahin zu 64.000 Verurteilungen gekommen sein. Am 10. März 1994 beschloss der Bundestag die Streichung des § 175 StGB, zum 11. Juni 1994 verschwand er dann aus dem Gesetz. Hintergrund war, dass nach der Wiedervereinigung 1990 eine Entscheidung getroffen werden musste, ob § 175 StGB auf die neuen Bundesländer ausgeweitet werden soll, da seit 1968 in der DDR eine Strafbarkeit dieser Form nicht mehr existierte. Mit Ablauf der Angleichungsfrist entfiel schließlich die Strafbarkeit. Eine Entschädigung der Verurteilten erfolgte nicht.
Der Regierungsentwurf sieht nun eine pauschale Aufhebung der Urteile durch Gesetz vor. Mit der Aufhebung verbunden ist eine Entschädigung wegen des durch die Verurteilung oder die strafgerichtliche Unterbringungsanordnung erlittenen Strafmakels. Angesichts des hohen Alters vieler Betroffener soll eine zügige Bearbeitung ermöglicht werden. Darum ist eine pauschalierte Entschädigung von 3.000 Euro und weitere 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr „erlittener Freiheitsentziehung“ vorgesehen. Die Entschädigung folgt in erster Linie dem Gedanken, dass die Verurteilung oder die Unterbringungsanordnung nach heutiger Sicht grundrechtswidrig sind.
Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Rehabilitierung der Männer, die allein wegen ihrer Homosexualität vor Gericht standen, ist überfällig. Nur wegen ihrer Liebe zu Männern, wegen ihrer sexuellen Identität, wurden sie vom deutschen Staat verfolgt, bestraft und geächtet. Die alten Urteile sind aus heutiger Sicht eklatantes Unrecht. Sie verletzen jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde. Diese Schandtaten des Rechtsstaats werden wir niemals wieder ganz beseitigen können, aber wir wollen die Opfer rehabilitieren. Die verurteilten homosexuellen Männer sollen nicht länger mit dem Makel der Verurteilung leben müssen. Der § 175 hat Berufswege verstellt, Karrieren zerstört und Biographien vernichtet. Den wenigen Opfern, die heute noch leben, sollte endlich Gerechtigkeit widerfahren.“
Am 28. April 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über den Regierungsentwurf debattiert und ihn anschließend zusammen mit dem Entwurf BT Drs. 18/10117 und dem Antrag BT Drs. 18/10118 an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.
Am 12. Mai 2017 beriet auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung über die geplante Rehabilitierung verurteilter homosexueller Männer. In seiner Stellungnahme begrüßte der Bundesrat den Regierungsentwurf ausdrücklich. Er bat um Prüfung, ob die Entschädigungsregeln auf Personen erweitert werden können, die seinerzeit Opfer von staatlichen Ermittlungen oder Disziplinarmaßnahmen waren. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zur Gegenäußerung vorgelegt. Danach werden beide in das laufende Verfahren eingebracht.
Am 22. Juni 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf und nahm diesen einstimmig an.
Am 7. Juli 2017 stimmte auch der Bundesrat dem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Die Länder hatten sich schon seit vielen Jahren und mit mehreren Initiativen für das Thema eingesetzt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
Am 21. Juli 2017 wurde das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.