Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

Gesetzentwürfe:

Am 23. Februar 2022 hat Hessen erneut einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch in den Bundesrat eingebracht. Die Initiative unterfiel bereits in der 18. und 19. Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Auf Antrag Hessens hat der Bundesrat am 11. März 2022 ohne vorherige Ausschussberatungen über den unveränderten Entwurf entschieden und wird ihn am 2. Mai 2022 ein drittes Mal in den Bundestag eingebracht. In ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1530) äußerte sich die Bundesregierung kritisch zu dem Entwurf: 

„Nach Ansicht der Bundesregierung bestehen bei der Bekämpfung von Botnetz- Kriminalität keine gravierenden Strafbarkeitslücken. Nahezu sämtliche Aktivitäten beim Aufbau und Betrieb eines Botnetzes unterfallen bereits nach geltendem Recht Straftatbeständen des Strafgesetzbuches. Das Programmieren eines entsprechenden Schadprogramms, das dem Täter Zugang zu und Kontrolle über informationstechnische Systeme ermöglicht, ist als Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c Strafgesetzbuch – StGB) unter Strafe gestellt. Der Aufbau eines Botnetzes mit Hilfe von Schadprogrammen ist in aller Regel als Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) strafbar. Soweit die Schadsoftware Daten verändert, liegt der Straf- tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) vor. Angriffe auf Informationssysteme mit Hilfe von ferngesteuerten Botnetzen (DDoS-Attacken) erfüllen den Tatbestand der Computersabotage (§ 303b Absatz 1 Nummer 2 StGB).“

Bedenken bestehen seitens der Bundesregierung insbesondere bzgl. der Weite des vorgeschlagenen Straftatbestands und der hohen Strafandrohung von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Trotzdem erkenne sie „… das Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Botnetz-Kriminalität wirksam zu bekämpfen, an. Die Bundesregierung orientiert ihre Kriminalpolitik an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Sie wird diesen Ansatz auch bei den Regelungen des Computerstrafrechts und der von ihr vorgesehenen Prüfung anwenden, ob angesichts neuer technischer Entwicklungen Reformbedarf beim Computerstrafrecht besteht. Sie wird dabei auch prüfen, wie dem Phänomen der Botnetz-Kriminalität und Angriffen auf Kritische Infrastrukturen ggf. auch durch Anpassungen des geltenden Strafrechts wirksamer begegnet werden kann.“

 


19. Wahlperiode:

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch.

Der Entwurf wurde bereits im September 2016 in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 338/16 (B)). Dort wurde er bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Um Cyberkriminalität wirksam bekämpfen zu können, ist eine digitale agenda für das Strafrecht vorgesehen. Hessen geht davon aus, dass 40% der internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit einer Schadsoftware verseucht sind. Ein eigener Straftatbestand (nähere Infos siehe unten zur 18. WP) soll künftig den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren ahnden.

Am 19. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1716). 

In KriPoZ 2/2016 hat sich Dr. Markus Mavany bereits mit dem „Sinn und Unsinn neuer Gesetze gegen den digitalen Hausfriedensbruch“ beschäftigt. Den Beitrag finden Sie hier.


18. Wahlperiode:

 

Angesichts der zunehmenden Anzahl gezielter Cyberangriffe hat der Bundesrat dem Bundestag einen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz vorgelegt, der zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Einfügung eines neuen Straftatbestands § 202e StGB forciert. Der Entwurf sieht vor, die unbefugte Nutzung informationstechnischer Systeme zu bestrafen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Strafbarkeitslücken, die im Hinblick auf das unbefugte Eindringen in den Computer und auf Angriffe auf Internetseiten mittels sogenannter „Dis-tributed-denial-of-service (DDos)“-Attacken, bestehen, geschlossen werden. Nach dem Gesetzentwurf bedienen sich die Täter dabei regelmäßig sogenannter „Botnetze“, die gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität darstellen.

Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen deshalb die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen und der neue Straftatbestand geschaffen werden. Die Bundesregierung hingegen verneint das Vorhandensein von Schutzlücken. Sie behält sich jedoch vor einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen, sofern ihre Prüfung im weiteren Verfahren die Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns bestätige.

 

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 48, S. 2440

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12608

Anlage:

Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde noch nicht vollständig umgesetzt, da der Begriff der Vereinigung in § 129 StGB in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH enger ist als die im Rahmenbeschluss vorgegebene Definition in Art. 1. Daher sieht der Referentenentwurf eine Legaldefinition in § 129 StGB-E vor, die sich am Rahmenbeschluss orientiert.

Nach § 129 Abs. 2 StGB-E ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Diese durch die Legaldefinition bedingte Ausweitung des Vereinigungsbegriffs und damit der Vorfeldstrafbarkeit soll durch das Merkmal der „Schwere der Tat“ wieder eingeschränkt werden. Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung muss demnach gem. § 129 Abs. 1 StGB-E auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (so der Referentenentwurf) bzw. zwei Jahren (so der Regierungsentwurf) bedroht sind.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 9. März 2017 wurde erstmals im Bundestag debattiert und der Entwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Ausführlich zu dem Thema Zöller, KriPoZ 2017, 26 ff.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses der Änderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Bandenkriminalität zugestimmt. Die Fraktion Die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, während sich die Grünen ihrer Stimmen enthielten.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Am 21. Juli wurde das Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015: BGBl I 2015 Nr. 2, S. 10

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/2601 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2954 –: BT Drs. 18/3202

 

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 14. Dezember 2016: BGBl. 2016 II Nr. 35, S. 1322 ff.

 

Gesetzentwürfe:

 

Anlagen:

 

 

 

 

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung beider Rechtsinstrumente zur strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung geschaffen werden. Da die Bundesrepublik Deutschland durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 2014 und durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption bereits Anpassungen an die Vorgaben des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls vorgenommen hat, sind weitere Änderungen im materiellen Strafrecht nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

Die Bundesregierung hat nunmehr dem Bundestag den Gesetzentwurf zugestellt.

Das Gesetz ist am 15. Dezember in Kraft getreten.

Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BR Drs. 156/16:

 

Ausarbeitungen des BMFSFJ:

 

 

Polizeibeauftragtengesetz / Schaffung einer unabhängigen Beschwerdestelle

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Hessen LT Drs. 18/7134:

zum Antrag der Fraktion der PIRATEN im Landtag Nordrhein-Westfalen LT Drs. 16/8974: 

zum Gesetzentwurf SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz LT Drs. 16/2739:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein LT Drs. 18/3655:

Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/4087 

 

 

Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus vom 19. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 36, S. 1370 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9235 –: BT Drs. 18/9800

 

Anlagen:

  • Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus: Übereinkommen des Europarats
  • Bekanntmachung zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten: BGBl 2014 II Nr. 23, S. 723 f.

 

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Voraussetzung für die Ratifizierung des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus zu schaffen. Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland am 28. Januar 2016 unterzeichnet worden.

Das Übereinkommen wird gegenüber seinen Vertragsparteien angewendet und ersetzt im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander das Vorgängerübereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519 f.), das in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Vereinbarungen zur Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten wurden weiterentwickelt. Das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 umfasst nunmehr nicht nur Vereinbarungen zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschestraftaten, sondern sieht darüber hinaus Instrument für eine grenzüberschreitende Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vor. Durch das Übereinkommen soll sich der Rechtshilfeverkehr im Kreis der Staaten des Europarats insgesamt effektiver gestalten, vereinfachen und beschleunigen lassen.

 

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016: BGBl. I 2016 Nr. 52, S. 2460 ff.
 

Gesetzgebungsverfahren:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. März 2016: BT Drs. 18/8210
  • Referentenentwurf des BMJV vom 14. Juli 2015
  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Änderung des Sexualstrafrechts – Gesetzesentwurf einzelner MdB sowie der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/7719
  • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung – Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/5384

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 162/1/16

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 162/16 (B)

Stellungnahme der Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/8626

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts – mit dem Grundsatz „Nein heißt Nein“

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/9097

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung durch grundlegende Reform des Sexualstrafrechts: BR Drs. 91/16 (B)

 

Anlagen:

 

Am 5.7.2016 haben die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz dem Entwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zugestimmt. Die geänderte Fassung weicht erheblich vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab und greift Vorschläge des Eckpunktepapiers mit auf. Am 7.7.2016 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz in der veränderten Fassung beschlossen.

Gemeinsames Anliegen aller Gesetzesentwürfe ist, zu einem besseren Schutz der Opfer beizutragen. Gemeinsam ist den Entwürfen das Bestreben, den jetzigen Zustand teilweiser Straffreiheit des Täters zu ändern und Schutzlücken zu schließen. Breite Zustimmung hat eine Lösung, die sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person generell unter Strafe stellt.
Am 1.6.2016 fand im Rechtsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung von sieben Sachverständigen statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind hier abrufbar. Außerdem legten SPD- und CDU-Abgeordnete zu dieser Sitzung ein Eckpunktepapier vor. In diesem Papier wird die „Nein heißt Nein“-Lösung favorisiert. Im Gegensatz zu den Gesetzesentwürfen wird im Eckpunktepapier auch das „Grabschen“ sowie Übergriffe aus einer Gruppe heraus unter Strafe gestellt. Die Koalition hat sich am 16.6.2016 darauf geeinigt, die in diesem Eckpunktepapier genannten Änderungen in den bisherigen Regierungsentwurf einzuarbeiten.

Einen kritischen Blick auf die geplanten Änderungen der §§ 177, 179 StGB wirft Prof. Dr. Hörnle in KriPoZ 2016, 19 ff. , die am 1.6.2016 auch als Expertin im Rechtsausschuss des Bundestages gehört worden ist.

Am 23.09.2016 hat auch der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt. Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und ist am 10. November 2016 in Kraft getreten. Mit der Neufassung des § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die sogenannte Nichteinverständnislösung Bestandteil der Rechtsordnung. Strafbar machen sich zukünftig Personen, die sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen vornehmen oder vornehmen lassen. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n. F. im Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. ein zuvor erklärtes „Ja“ keine Wirksamkeit entfaltet. Zudem werden zukünftig auch sexuelle Belästigungen durch den §184i StGB n.F. strafbare Handlungen. Mit § 184j StGB n.F. stellt der Gesetzgeber bei Betroffenheit der §§ 177 und 184i StGB künftig Straftaten aus der Gruppe heraus unter Strafe.

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013: BGBl I 2013 Nr. 34, S. 1938

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/12578 –: BT Drs. 17/13528