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schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Edward Schramm

unter Mitwirkung von 
Wiss. Mit. Patrick Kranz
Wiss. Mit. Ronja Sanow
Wiss. Mit. Meltem Tan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Vorwort

Der Schutzzweck des Sexualstrafrechts - Von Sittlichkeitsdelikten bis zum heutigen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der "Verhandlungsmoral"
von Greta Gärtner

Der Trauschein als Freibrief? - Zur Straffreiheit der Vergewaltigung in der Ehe bis zur Reform am 1. Juli 1997 und zugleich zur heutigen praktischen Relevanz der Vergewaltigung in der Ehe
von Johann Maximilian Höpfner

Zur Geschichte der Strafbarkeit männlicher Homosexualität gem. § 175 StGB a.F.
von Lukas Volkmann

"Nein heißt Nein" fünf Jahre nach der Reform des § 177 Abs. 1 StGB - Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Gesetzgebers
von Isvant Heinemann 

Entstehung und Entwicklung der sog. Sexualbeleidigung (§ 185 StGB) sowie deren Bedeutungsverlust nach Einführung des § 184i StGB
von Chris Göppner

Stealthing - Bloßer Vertrauensbruch oder eine strafbare Vergewaltigung 
von Sarah Marie Pietsch

"Catcalling" als Grenzfall zwischen sozialadäquatem Flirten und sozialschädlichem Verhalten - Was soll der Gesetzgeber tun?
von Chiara Dechering 

Zur Formel der "sexualisierten Gewalt gegen Kinder": Erst vom Gesetzgeber gewünscht (BT-Drs. 19/23707), später jedoch verworfen (BT-Drs. 19/24901, 19/27928) - Darstellung und Würdigung dieser Begriffe 
von Maria Haase

Die Strafbarkeit von fiktionaler und wirklichkeitsnaher Kinderpornografie in § 184b StGB sowie der neue Straftatbestand des § 184l StGB (Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungs-bild; u.a. BT-Drs. 19/23707, 19/24901, 19/27928) – Darstellung, Reichweite der Normen und (kritische) Würdigung
von Karen Faehling

Die Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Notwendiger Op-ferschutz oder Verstoß gegen Grundsätze des Strafprozesses?
von Anna-Sophie Daume

 

 

 

 

 

 

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Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Wiss. Mit. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Florian Knoop

Redaktion (national)
Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
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Redaktion international
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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Eine Analyse von Hasskommentaren auf den Facebook-Seiten reichweitenstarker deutscher Medien 
von Prof. Dr. Thomas Hestermann, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Michael Autenrieth 

Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke 
von Wiss Mit. Maximilian Nussbaum 

(K)eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten?
von Wiss. Mit. Janine Patz, M.A. 

Eine "Fundgrube" für Polizeireformer - Zum Abschlussbericht der Experten-Kommission "Verantwortung der Polizei in einer pluralistischen Gesellschaft" 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Polizeiliche Fehlerkultur - Progressivität im strafrechtlichen Korsett? 
von Wiss. Mit. Daniel Zühlke 

Tierschutz in das Strafgesetzbuch: folgenlose Symbolik oder evidenzbasierte Kriminalpolitik?
von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Dr. Matthias Wachter

Strafbarkeitsrisiken und -möglichkeiten bei der Weitergabe einer Bild-Ton-Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeiteiligte
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Wiss. Mit. Paula Benedict

BUCHBESPRECHUNGEN

Henning Hofmann: Predicitve Policing 
von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

Thomas Galli: Weggesperrt - Warum Gefängnisse niemandem nützen
von RA Dr. André Bohn, LL.M
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TAGUNGSBERICHT

"Das Phänomen 'Digitaler Hass' - ein interdisziplinärer Blick"
von Wiss. Mit. Hannah Heuser und Wiss. Mit. Alexandra Witting

 

 

 

 

 

 

 

Folter im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde. 

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Das Phänomen „Stealthing“ – Aufruf zum Diskurs und Darstellung eines Stealthing-Vorfalls 

von KOK Andres Wißner, M.A.

Beitrag als PDF Version / Transkript narratives Interview

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema „Stealthing“ und soll einen Überblick über die bisherige rechtliche Entwicklung geben. Der Beitrag beginnt mit einer allgemeinen Einführung in das Thema und wird weitergeführt mit einer Darstellung bisheriger Rechtsprechung in Deutschland sowie verschiedener Literaturmeinungen. Es wird eine rechtliche Einschätzung gegeben. Diese fokussiert auf die Strafwürdigkeit sowie das Handlungsunrecht beim Stealthing. Es wird ein empirischer Beispielfall dargestellt, welcher den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt wurde. Zum Schluss wird ein Fazit gezogen, das den vorhandenen wissenschaftlichen Diskurs anregen und weiterführen soll.   

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Einführung einer Strafbarkeit von Prostitution? – Zum Verhältnis von Sex-Arbeit und Menschenwürde

von Teresa Harrer

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Nicht erst seit Beginn der COVID-19-Pandemie werden immer wieder Forderungen laut, die Sex-Arbeit in Deutschland zu verbieten und eine „Freier-Strafbarkeit“ nach Schwedischem Modell zu implementieren. Gleichzeitig fordern Sex-Arbeitsverbände und neoliberale Feministinnen eine rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung der Sex-Arbeit sowie die Gleichstellung mit anderen freien Berufen. Die in Anspruch genommenen Werte und verfolgten Ziele – insbesondere: Schutz der Menschenwürde und die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter – unterscheiden sich bei Verbotsgegnern und -befürworterinnen kaum, doch es liegt den Perspektiven ein grundverschiedenes Autonomieverständnis zugrunde. Nach der hier vertretenen Ansicht kann ein strafrechtliches De-facto-Verbot von Sex-Arbeit nicht mit dem Schutz der Würde von Frauen gegen den Willen der Einzelnen begründet werden.

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Freierstrafbarkeit – Quo vadis?

von Dr. Julia Bosch

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die 2016 eingeführte Freierstrafbarkeit wurde jüngst verschärft, indem die Strafbarkeit auch auf leichtfertiges Handeln ausgeweitet wurde. Der vorliegende Beitrag dient der Analyse der bisherigen Rechtslage, die im Wesentlichen wirkungslos geblieben ist. Er zeigt die Schwächen der Regelung auf und wagt die Prognose, dass die Änderung zur (teilweisen) Behebung dieser Schwächen beitragen kann. Des Weiteren versucht der Beitrag zu klären, wie die Strafnorm zum Schutz von Prostituierten beitragen kann und mit welchen Änderungen für die Zukunft zu rechnen ist. Schließlich wird kurz dazu Stellung genommen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein generelles Sexkaufverbot in Deutschland eingeführt werden könnte. In diesem Kontext werden das Prostitutionsgesetz von 2002 und das Prostituiertenschutzgesetz von 2017 im Überblick dargestellt.

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Der Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland – Auf der Suche nach Gründen für eine defizitäre Nutzung des rechtlichen Instrumentariums zur Wiedergutmachung  

von Prof. Dr. Anja Schiemann, Kristopher Kunde und Annalena Krzysanowski

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Obwohl der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) sowohl im Strafgesetzbuch als auch in der Strafprozessordnung schon vor mehr als 20 Jahren gesetzlich verankert wurde, bleiben die Fallzahlen nach wie vor weit hinter den Erwartungen zurück. Die Aufmerksamkeit, die der TOA im kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskurs nach einigen Modellprojekten und der gesetzlichen Etablierung erfahren hat, ist in letzter Zeit ein wenig verblasst. Dies liegt zum einen an den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung der Fallzahlen. Zum anderen sind die – eher geringen – Fallzahlen einer unzulänglichen rechtlichen Umsetzung des TOA geschuldet. Der Beitrag möchte neben der Darstellung des Status Quo, Forschungsbedarfe sowie strafprozessuale und praktische Defizite aufzeigen.

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Wissenschaft oder Heuchelei? – eine Antwort auf Hoven, KriPoZ 3/2021, 182

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Kritik an Rezensionen ist so alt, wie es Rezensionen gibt – und sie ist aus Autorensicht leicht nachzufühlen: Denn wer hat sich als Verfasser[1]eines Werkes nicht selbst schon einmal falsch gedeutet gesehen und sich nicht über manche Zuschreibung und Bewertung geärgert? Manchen mag dabei im Augenblick „heiligen Zorns“ vielleicht sogar Goethes Rezensenten-Spruch[2] übermannt (oder überfraut?)[3] haben. Meist haben sich die Gemüter jedoch schnell wieder beruhigt – nicht selten durch das Erscheinen weiterer, aber „gefälligerer“ Rezensionen. Neuerdings wird die Literaturgattung jedoch als solche, aus Anlass zweier Rezensionen[4], innerhalb der Strafrechtswissenschaft[5] des organisierten Machtmissbrauchs verdächtigt und deshalb wenigstens ihre Zensur, wenn nicht gar Abschaffung empfohlen. Dieses Ansinnen kann nicht unwidersprochen bleiben.

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Jörg Kinzig: Im Namen des Volkes? Über Verbrechen und Strafe

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Orell Füssli Verlag, ISBN: 978-3-280-05698-1, S. 121, Euro 10,00.

Der schmale Band von Kinzig zeigt, dass Bücher nicht viele Seiten haben müssen, um viele Inhalte zu vermitteln. Der Autor macht schon von Beginn an deutlich, worum es ihm geht: eine Stimme zu erheben gegen die stetigen Rufe nach immer härtere Strafen, die Unzufrieden mit der Justiz und immer neue kriminalpolitische Forderungen nach mehr Reglementierungen im Sinne eines Bekämpfungsstrafrechts.

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KriPoZ-RR, Beitrag 50/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19: Ausgedruckte E-Mail als Beweismittel und das Recht der Einziehung bei Ausfuhrtaten

Amtliche Leitsätze:

1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar.

2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018
– 1 StR 628/17, juris).

3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Aufgabe von BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB aus.

4. § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und erfordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa – unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten – durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 – 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 – I 460/19, RGSt 54, 45).

6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten.

Sachverhalt:

Das LG Kiel hat die Angeklagten wegen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung, dies teilweise im Versucht, verurteilt und eine Einziehungsentscheidung gegen verschiedene Konzerntochterunternehmen erlassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten Ausfuhrverantwortliche der Einziehungsbeteiligten gewesen. In dieser Funktion waren sie dafür verantwortlich gewesen, dass für die Ausfuhr von Pistolen eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Sie hatten durch mehrere Angestellte Ausfuhrgenehmigungen beantragt, wobei sie einen Letztverbleib der Pistolen in den USA garantiert hatten. Tatsächlich waren die Waffen über die USA nach Kolumbien geliefert worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten überwiegend als unbegründet.

Zunächst habe die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten der Angeklagten durch die Einziehungsbeteiligten keinen Erfolg. Die Verjährung der Erwerbstaten sei nur dann revisionsgerichtlich zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO vorlägen, da es sich um Einwendung gegen rechtskräftige Schuldsprüche handele, so der BGH.

Diese Voraussetzungen lägen bei der Einziehungsbeteiligten jedoch nicht vor.

Weiterhin sei es rechtsfehlerfrei, dass das Tatgericht die Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten für Herstellung und Transport der Waffen sowohl bei den vollendeten als auch den versuchten Taten nicht in Abzug gebracht hat.

Die Herstellungs- und Transportkosten der Schusswaffen seien im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet worden, so der BGH.

Dies gelte auch für die bloß versuchten Taten, da auch Versuchstaten als Anknüpfungstat einer Einziehung in Betracht kämen, wenn dem Begünstigten schon aus dieser ein Vermögensvorteil zugeflossen sei. Das Abzugsverbot des § 73d StGB gelte damit auch für versuchte Taten, was sich bereits aus dem Wortlaut ableiten lasse, der von der „Begehung der Tat“, also auch ihrem Versuch spreche. Ebenfalls kämen eine historische und teleologische Auslegung zu diesem Ergebnis.

Zudem entschied der BGH, dass im Prozess eingebrachte ausgedruckte E-Mails präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO darstellten. Es sei nicht erforderlich, dem Tatgericht die beweisgegenständlichen digitalen Urkunden ebenfalls digital zu übermitteln. Dass die Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO die ausschließliche elektronische Übermittlung fordere, sei nicht ersichtlich, so der BGH.

Die tatsächliche Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren sei darüber hinaus für die Einziehung nicht von Bedeutung, da nach der Neuregelung des Rechts der Einziehung eine normative Betrachtung zur Bestimmung des erlangten Vorteils nicht mehr stattfinde. Damit sei auch bei einer genehmigungsfähigen Ausfuhr der volle Verkaufserlös durch die Tat erlangt. Auch bei der grundsätzlich normativ zu betrachtenden Abzugsentscheidung nach § 73d StGB sei eine etwaige Genehmigungsfähigkeit irrelevant, da die Aufwendungen bewusst und willentlich für die Tat getätigt worden seien und ihr Abzug demnach gegen den Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 HS 1 StGB verstieße.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hat das Recht der Einziehung in §§ 73 ff. StGB umfassend reformiert. Alle Informationen zu der Reform finden Sie hier.

 

 

 

 

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