Einsatz von Vertrauenspersonen konsequent regeln

Gesetzentwürfe: 

Die Fraktion der FDP hat am 15. Dezember 2020 einen Entschließungsantrag zum Einsatz von Vertrauenspersonen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25248). Der Einsatz von Vertrauenspersonen sei immer ein Drahtseilakt, der sich im Grenzbereich zulässigen staatlichen Handelns bewege. Insbesondere drohe eine Umgehung der Regelungen zu verdeckten Ermittlern. Daher sei es erforderlich, die Form verdeckter Informationsgewinnung durch menschliche Quellen zu definieren. Im deutschen Recht fehle bis heute eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Vertrauenspersonen im Bereich der Strafverfolgung wie auch der Gefahrenabwehr. Auch die vom BMJV im Jahr 2017 eingesetzte Große Strafrechtskommission „Vertrauensperson und Tatprovokation“ des DRB sowie die „Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens“ im Jahr 2015 haben bereits eine einheitliche Regelung in ihren Abschlussberichten empfohlen. 

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen um „klare Dienstvorschriften zu ermöglichen und eine regelmäßige interne Revision sowie ein Controlling zu gewährleisten“. 

Eine ähnliche Forderung geht auch aus dem Antrag der Fraktion Die Linke hervor (BT Drs. 19/25352), die die ihrer Meinung nach rechtsstaatswidrige Tatprovokation eindämmen und Betroffene entschädigen möchte. 

Am 24. März 2021 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Stefan Conen bezeichnete die derzeitigen Regelungen zum Einsatz von V-Personen in der StPO als „untaugliche Krücken“, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers sei demnach schon längst überfällig. Hierbei sollte auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR, Berücksichtigung finden. Jürgen Gremmelmaier sah hinsichtlich der Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Tatprovokation keinen Handlungsbedarf. Die Grenzen hierfür ziehe das Rechtsstaatsprinzip. Eine Auslegung der EMRK dahingehend, dass die Tatprovokation zu einem generellen Beweisverwertungsverbot führe, sei mit dem deutsche Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Dr. Nikolas Gazeas befand die derzeitige Rechtslage als verfassunsgwidrig. Er verwies in seiner Stellungnahme auf den Fall „Murat Cem„, der im Untersuchungsausschuss des Bundestages als „VP01“ zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin aussagte und dabei Vorwürfe gegen die Polizei erhob. Der Fall zeige, wohin fehlende gesetzliche Regelungen führten. Er erhoffe sich durch eine gesetzliche Festschreibung nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine größere Akzeptanz für den Einsatz von V-Personen. Die Möglichkeit der Tatprovokation lehnte er gänzlich ab und sprach sich für ein gesetzliches Verbot aus. Prof. Dr. Matthias Jahn hakte ebenfalls bei der Tatprovokation ein, lehnte diese aber nicht strikt ab. Der Gesetzgeber sei jedoch aufgefordert, ein Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen zu erlassen. 

Prof. Dr. Martin Heger betrachtete die Anträge mit einem pragmatischen Ansatz. Sie beträfen nicht abschließend geklärte Fragen des deutschen Strafverfahrensrechts, die angesichts der fortgeschrittenen Legislaturperiode und mangels konkreter Gesetzesvorschläge so schnell auch nicht zielführend zu klären seien. Es sei daher sinnvoller, die wissenschaftlich und rechtspolitischen Diskussionen zu Beginn der nächsten Legislaturperiode zu führen. Barbara Stockinger verwies auf die Stellungnahme der Großen Strafrechtskommission des Richterbundes, die sich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen habe, womit der Gesetzgeber dokumentiere, dass er für die geregelten Fälle auch die Verantwortung für einen Grundrechtseingriff gegenüber Betroffenen übernehme. Die Notwendigkeit der Einschränkung des Einsatzes von V-Personen habe die Kommission nicht gesehen. Stefan Fiedler vom BDK gab zu bedenken, dass den Behörden nur wenige Möglichkeiten bestünden, in abgeschotteten Strukturen zu ermitteln. Zwar bedürfe es einer rechtsstaatlichen Absicherung unter gleichzeitigem Schutz für Leib und Leben der V-Personen, das Ermittlungsinstrument dürfe dadurch aber nicht verloren gehen. Viele Aspekte seien untergesetzlich geregelt und so ein sehr professionelles Management der VP-Thematik auf Landes- und Bundesebene gewährleistet. 

Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag in einer abschließenden Beratung ohne Aussprache den Antrag der Fraktion Die Linke auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/29481) abgelehnt. 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 26.01.2021 – 1 StR 289/20: Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts bei gültiger Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staats ausgeschlossen

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ –vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG – allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27.April 2005 –2StR 457/04, BGHSt 50, 105).

Sachverhalt:

Das LG München I hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er ein Geschäftsmodell betrieben, dass darauf gerichtet war, nepalesischen Staatsbürgern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen und aufgrund einer Scheinehe auch eine unbefristete Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells hatte er auch der nepalesischen Staatsangehörigen Ra. eine Scheinehe vermittelt. Die Ra. verfügte über einen polnischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer bis zum 2. Juli 2020, hatte sich jedoch seit dem 23. Februar 2018 für mehrere Monate ununterbrochen in Deutschland aufgehalten.

Die Mitangeklagten S. und Sh. hatten dem Angeklagten bei der Abwicklung der Scheinehe geholfen. Sie sind vom LG allerdings mangels Vorsatzes vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Teilfreisprüche der Angeklagten S. und Sh., da zwar eine beihilfefähige Haupttat durch die Ra. vorgelgen habe, die Angeklagten jedoch bei ihrer Beihilfehandlung irrig davon ausgegangen seien, dass die Ra. über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt und sich noch nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Zwar habe sich die Ra. durch ihr Verweilen im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus des illegalen Aufenthalts gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Der Argumentation der StA, dass die Ra. sich schon bei Einreise in das Bundesgebiet strafbar gemacht hätte, weil sie schon einen längeren Aufenthalt als 90 Tage geplant hatte, folgte der BGH jedoch nicht.

Die Frage, ob sich ein Drittausländer, der über einen von einem (anderen) Mitgliedstaat der EU ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel verfüge, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AufenthG strafbar mache, wenn er bereits bei Einreise die Absicht habe, einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu begründen, sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Auf diese Frage kam es im zu entscheidenden Fall auch eigentlich nicht an, da die Ra. sich jedenfalls nach 90 Tagen strafbar gemacht hatte. Dennoch führte der BGH zu der Streitfrage aus, dass es nur auf das objektive Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und die Verweildauer in der Bundesrepublik ankomme. Die Absicht des Drittstaatlers bei Einreise in das Bundesgebiet sei irrelevant.

Dafür sprächen zum einen die Intention des Gesetzgebers, die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 zu beachten, und zum anderen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Ebenfalls streite für dieses Ergebnis der in Art. 67 AEUV niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und das Prinzip wechselseitigen Vertrauens.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2005 hatte der BGH entschieden, dass es für die Frage der Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts bei touristischen Schengen-Visa nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel ankomme, sondern allein das objektive Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- bzw. Aufenthaltsgenehmigung maßgebliches Kriterium sei. Die Entscheidung finden sie hier.

 

 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Faktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 23. März 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des StGB und des TierSchG in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/27752). Die derzeitigen Regelungen um den Tierschutz würden dem Staatsziel aus Art. 20a GG nicht gerecht. Gerade in den Fällen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung, Schlachtung und bei Transporten sei der Schutz von Tieren nicht gewährleistet. Es gebe zentrale Mängel die gegen Europäisches Recht verstoßen. Kontrolldefizite führten zu Nichtentdeckung und Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die flankiert würden von Vollzugsdefiziten bei der Ahndung entdeckter Straftaten. Ebenso stehe die Strafandrohung in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Daher möchte die Fraktion die Sichtbarkeit der Strafbarkeit erhöhen und § 17 TierSchG in das Kernstrafrecht als „§ 141 StGB – Tierquälerei“ überführen. Mit Strafschärfungen für besondere Garanten der Tiere sowie die Erfassung leichtfertiger und versuchter Tierquälerei sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden. 

§ 141 StGB-E – Tierquälerei

(1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a)  aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)  länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 als Tierhalter, Tierbetreuer oder in seiner Eigenschaft als Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

(3) Wer die Tat nach Absatz 2 als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 2 Satz 1 leichtfertig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(5) Der Versuch der Taten nach Absatz 1 bis 3 ist strafbar.

(6) Tierbetreuer ist auch derjenige, der ein Tier zu betreuen hat, unabhängig davon, ob er dieser Aufgabe tatsächlich nachkommt.“

Am 17. Mai 2021 fand im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Dr. Kai Braunmiller beklagte, dass das Tierschutzgesetz nicht den Stellenwert habe, den es eigentlich als Staatsziel haben müsse. Besonders auffällig sei dies im Bereich der gewerblichen Nutztierhaltung. Er sprach sich für die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus, um die Kontrolle und den Vollzug zu verbessern. Dazu sei aber gerade mehr geschultes Personal im Bereich der Tierschutzüberwachung und zur Strafverfolgung erforderlich, so die Bundestierärztekammer. Sie kritisierte, dass über die Nutztierhaltung die Heimtierhaltung übersehen werde. Insbesondere das bandenmäßige Vorgehen im Bereich des illegalen Welpenhandels sei bedenklich. Eine fehlende Differenzierung zwischen privaten und gewerblichen Tierhaltern kritisierte auch OStA Dirk Bredemeier. Prof. Dr. Sven Herzog warf in seiner Stellungnahme zusätzlich noch einen Blick auf die Wildtiere. Die geplante Gesetzesänderung löse nicht das Problem der Aufweichung von Tierschutzkriterien wie waidgerechte Jagd oder die Einhaltung von Schonzeiten in diesem Gebiet. Außerdem werde es in der Praxis Schwierigkeiten geben zu klären, wann ein Versuch und wann eine leichtfertige Tierquälerei vorliege. Dr. Walter Scheuerl hingegen berichtete, ein flächendeckendes Vollzugsdefizit nicht erkennen zu können. Selbst wenn es ein solches gäbe, so sei doch das Mittel des Strafgesetzes das „trägste, langsamste und ineffektivste Mittel“ um dies zu bekämpfen. Dr. Christine Bothmann sah dies ähnlich. Ihrer Ansicht nach brauche es eine Entlastung der Vollzugsorgane. „Mehrjährige Verfahren, viel Ermittlungsarbeit und wenig Messbarkeit“ seien dem Tierschutz in der Praxis nicht dienlich. Prof. Dr. Michael Kubiciel sprach sich gegen eine Verschiebung des § 17 TierSchG in das Kernstrafrecht aus. Dadurch werde die Norm aus ihrem Kontext gelöst, der letztlich aber ihre Interpretation leite. Ferner seien regionale Vollzugsdefizite durch eine solche Verschiebung nicht zu lösen. Prof. Dr. Elisa Hoven sah dies konträr. Dass das Staatsziel des Tierschutzes mit der derzeitigen Rechtslage nur unzureichend erreicht werde, liege nicht nur an der Praxis, sondern auch an der normativen Ausgestaltung des § 17 TierSchG. Eine Überführung in das Kernstrafrecht sei daher nicht nur bloße Symbolik, es biete ein „Signal an Öffentlichkeit und Justiz, dass der Tierschutz ernst genommen wird“. Den Grund für eine zurückhaltende Anwendung der Tierschutzregelungen sah Hoven eher in der fehlenden Vertrautheit mit der Materie. Sie begrüßte ausdrücklich auch die Aufnahme der Strafbarkeit des Versuchs und der leichtfertigen Tierquälerei. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 23/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 4 StR 364/19: Zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.

  2. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der als Gynäkologe tätige Angeklagte bei mehreren Vorsorgeuntersuchungen mit versteckten Kameras heimlich Bilder und Videos des Vaginalbereichs verschiedener Patientinnen gemacht. Zwar hatte der Angeklagte dies aus sexueller Motivation getan, die Vorsorgeuntersuchungen seien jedoch lege artis und aus medizinischen Gründen durchgeführt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung.

Auch bei Vorsorgeuntersuchungen sei ein Behandlungsverhältnis i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB gegeben. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliege. Schon der subjektive Wille des Patienten, sich beraten oder behandeln zu lassen genüge. Auch eine gewisse (beabsichtigte) Intensität oder Dauer des Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses müsse nicht erreicht werden.

Nach dem Wortlaut der Norm vertraue sich auch derjenige einem Arzt „wegen“ einer Krankheit an, der das Vorliegen einer solchen nur allgemein besorge, weil er beispielsweise Risikofaktoren aufweise und daher vorbeugend ärztlichen Rat suche. Gleiches gelte auch für Vorsorgeuntersuchungen, die allgemein zur Krankheitsprävention empfohlen würden.

Denn nach dem Gesetzeszweck solle gerade der Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis geschaffenen Vertrauensstellung und des damit einhergehenden Abhängigkeitsverhältnisses bestraft werden. Dieses Vertrauensverhältnis bestehe auch bei Vorsorgeuntersuchungen in gleichem Maße.

Die vom Angeklagten durchgeführten Tastuntersuchungen seien auch sexuelle Handlungen gewesen. Zwar sei es umstritten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte ärztliche Handlungen, als neutrale Handlungen straffrei bleiben, selbst wenn sie sexuell motiviert sind. Diese Frage könne aber in dem zu entscheidenden Fall offen bleiben, da die Tastuntersuchungen des Angeklagten nicht regelgerecht ausgeführt worden seien, denn durch das Ausstatten des Zimmers mit Kameras und der extra gewählten Behandlungsstuhlposition sei der Untersuchungscharakter der Situation durch den Sexualbezug überlagert und somit keine neutrale Handlung mehr vorgenommen worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

2020 hatte der BGH entschieden, dass bei fehlender Approbation eine Regelgerechtheit des ärztlichen Eingriffs ausscheide, selbst wenn er medizinisch indiziert und lege artis vorgenommen worden war, und damit eine Neutralität der Handlung nicht mehr angenommen werden könne. Die Entscheidung finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 33/2020.

 

 

 

Nik Sarafi: Das Rechtsgut als legitimer Zweck bei der Kriminalisierung im Rechtsstaat und die staatliche Pflicht einer Entkriminalisierung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version

2019, Verlag Dr. Kovač, ISBN: 978-3-339-10634-6, S. 231, Euro 96,80. 

Hinter diesem sehr abstrakten Titel der Dissertation verbirgt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Entkriminalisierung des Umgangs mit Betäubungsmitteln und dabei insbesondere mit Cannabis. Dazu beginnt der Verfasser sehr abstrakt mit der Erörterung der Frage, woraus sich die materielle Legitimation des Strafrechts ergibt und wie es sich rechtsdogmatisch und rechtsphilosophisch begründen lässt, dass der Staat bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen darf. Hier geht es darum, ob es Regeln gibt, wonach der Strafgesetzgeber über strafrechtlich sanktioniertes Handeln oder legitimes Handeln entscheidet. Die hieraus abstrakt gewonnenen Ergebnisse werden dann auf das geltende Betäubungsmittelstrafrecht übertragen und die Frage aufgeworfen, ob das Betäubungsmittelstrafrecht de lege lata akzeptabel oder unrechtmäßig oder gar verfassungswidrig ist. Die Dissertation endet mit Vorschlägen zu einer Gestaltung des Betäubungsmittelgesetzes de lege ferenda.

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Felix Ruppert: Die Sozialadäquanz im Strafrecht – Rechtsfigur oder Mythos?

von Dipl.-Jur. Till Pörner

Beitrag als PDF Version  

2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15844-7, S. 330, Euro 79,90.

I. Einleitung

Felix Ruppert beschäftigt sich in seinem Werk mit der Sozialadäquanz und ihrer Rolle im Strafrecht. Es ist zugleich die Dissertation des Autors, welche im Jahr 2019 an der Universität Bayreuth angenommen und unter Betreuung von Prof. Dr. Brian Valerius verfasst wurde. Sie wurde im November 2019 mit dem Preis der Stadt Bayreuth für herausragende Dissertationen ausgezeichnet.

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KriPoZ-RR, Beitrag 22/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Besch. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18: Anforderungen an einen Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung

Leitsatz der Redaktion:

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt einen Anfangsverdacht dergestalt voraus, dass nicht nur für die Geldwäschehandlung ein solcher Verdacht besteht, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Folgenden: § 261 StGB).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung des LG Darmstadt, die Durchsuchungsbeschlüsse des AG bestätigt hatte, Verfassungsbeschwerde erhoben.

Gegen den Beschwerdeführer, den Vorstand einer Aktiengesellschaft, hatte der Verdacht der Geldwäsche bestanden, weshalb die StA beim AG Darmstadt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten erwirkt hatte.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des LG Darmstadt war jedoch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Herkunft des Geldes gerade aus einer Katalogvortat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich erscheinen sollte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG sah den Beschwerdeführer durch die Durchsuchungsbeschlüsse und die bestätigenden Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Zwar prüfe das BVerfG grundsätzlich nicht die richtige Auslegung des einfachen Rechts, da die Unverletzlichkeit der Wohnung allerdings ein sehr wichtiges Verfassungsgut sei und daher Eingriffe nur bei entsprechend konkretisierten Verdachtsmomenten gerechtfertigt seien, sei das Gericht verpflichtet einzugreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich seien oder Fehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhten.

Konkret auf Durchsuchungsbeschlüsse bei Verdacht einer Geldwäsche bedeute dies, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 vorliegen müsse.

Dies begründete das BVerfG damit, dass nach der gesetzlichen Konzeption gerade das Vorliegen einer Katalogvortat wesentliches Merkmal der Strafbarkeit wegen Geldwäsche sei. Daher genüge es auch bezüglich dieser Vortaten nicht, wenn der Verdacht sich auf bloße Vermutungen ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gründe.

Die Voraussetzungen der Meldepflicht aus § 43 GwG (§ 11 GwG a.F.) dürften demnach nicht ohne Weiteres auf den Strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. 

Da weder das AG noch das LG Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer solchen Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat angeführt hätten, seien die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies dürfte das BVerfG mittlerweile anders sehen, da seit einer Gesetzesänderung mit Inkrafttreten am 18. März 2021 jedes andere Delikt als taugliche Vortat einer Geldwäsche in Betracht kommt. Weitere Informationen zur Verschärfung des Geldwäschestrafrechts finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ – Onlinetagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“

von Ref. jur. Alyssa Siems

Beitrag als PDF Version 

Am 19.2.2021 fand die KriPoZ-Tagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“ mit rund 150 interessierten Teilnehmern statt. In der Bevölkerung lösen Sexualstraftaten – insbesondere zum Nachteil von Kindern – zweifelsohne heftige und emotionale Reaktionen aus. Das Sexualstrafrecht scheint vor diesem Hintergrund in besonderem Maße von Fällen des täglichen Lebens beeinflusst zu sein. Nach den umfassenden Änderungen im Rahmen der sog. „Nein heißt Nein!“-Änderungen als Antwort auf die Kölner Silvesternacht stehen aktuell die Änderungen von Straftatbeständen und Strafschärfungen rund um den Missbrauch von Kindern im Fokus des Gesetzgebers. Die Berichterstattungen über die Missbrauchsfälle in Lügde, Münster oder Bergisch Gladbach scheinen die Diskussionen um vermeintlich notwendige Verschärfungen noch zu befeuern. Dabei machten die vorgenannten Missbrauchsfälle gleichermaßen deutlich, dass die digitale Welt bei Sexualstraftaten eine zentrale Rolle spielt.

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KriPoZ-RR, Beitrag 21/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 382/20: Konkurrenzrechtliches Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht mit einer (vollendeten) schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) in Tateinheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und eine ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung dahinter zurücktreten lassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt. Dabei hatte das Opfer eine schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB erlitten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Nebenklage hin nicht auf, da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich gewesen seien.

Zwar habe das LG eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung nur auf die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten Nr. 4 und 5 gestützt und die ebenfalls verwirklichte Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 zurücktreten lassen. Dieser Rechtsfehler begünstige den Angeklagten jedoch allenfalls im Schuldgehalt der Tat und damit im Strafausspruch, der allerdings von der Nebenklagerevision nicht umfasst sein könne.

Da dennoch eine tateinheitliche Verurteilung aufgrund der § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfolgt sei, sei es in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatsächlich hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktrete.

Allerdings ließ sich der Senat zu einem Hinweis hinreißen, wonach er auch zwischen diesen beiden Tatbestandsvarianten eine tateinheitliche Verurteilung für vorzugswürdig halte.

Lasse man § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktreten, komme das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verbunden sei, nicht angemessen zum Ausdruck. Insoweit müsse also aus Klarstellungsgründen eine tateinheitliche Verurteilung erfolgen, da nur so ersichtlich werde, dass die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB mittels einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs beigebracht worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB hatte der BGH dies bereits 2008 so entschieden: BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte einen sehr stark motorisierten Sportwagen ausgeliehen, um damit Freunde und Passanten mit seiner schnellen Fahrweise zu beeindrucken.

Bei einer Fahrt hatte er sein Fahrzeug innerorts bei erlaubten 50 Km/h auf ca. 163 Km/h beschleunigt und war bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Beide Insassen des anderen Fahrzeugs waren noch an der Unfallstelle verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Die von der Revision gerügte unterbliebene Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Dass LG habe den voluntativen Tötungsvorsatz zutreffend verneint, weil der Angeklagte nicht ausschließbar auf sein fahrerisches Können vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten sich führen zu können.

Zwar habe er die vom Zufall abhängige drohende Gefahr eines Zusammenstoßes erkannt, allerdings habe sich die tödliche Kollision außerhalb der Fahrbahn und zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Angeklagte schon jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.

Zur Strafbarkeit nach § 315d StGB führte der Senat aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Tatbestands gerade mit Abs. 1 Nr. 3 auch Fälle habe erfassen wollen, bei denen der Täter mit nur einem Fahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Das dafür erforderliche Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit gegeben, so der BGH.

Hinsichtlich des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens könne auf die ergangene Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Wie auch bei dieser Norm bezögen sich beide Merkmale auf die objektive Tathandlung.

Schließlich brauche es in subjektiver Hinsicht noch die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal sei maßgebliches Abgrenzungskriterium zu alltäglichen, im Straßenverkehr vorkommenden, Geschwindigkeitsüberschreitungen. Erfüllt sei das Merkmal, wenn der Täter die Absicht aufweise, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerheblichen Strecke zu erreichen. Ist diese größtmögliche Geschwindigkeit für den Täter nur ein Zwischenziel, genüge dies auch, da der Tatbestand eine einschränkende Auslegung nicht erfordere.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Tatbestand war 2017 als Reaktion auf mehrere tödliche Straßenrennen, die teilweise eine Verurteilung wegen Mordes nach sich gezogen haben, in das StGB eingefügt worden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

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