KriPoZ-RR, Beitrag 37/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20: Drogendeal mit Folgen

Amtlicher Leitsatz:

Zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung in Fällen, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen sucht.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Von einer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung hat es abgesehen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Bekannter beim späteren Geschädigten Betäubungsmittel gekauft, wobei ihnen später aufgefallen war, dass sie einen um 5,00€ zu geringen Betrag als Wechselgeld vom Geschädigten erhalten hatten.

Als sie das Opfer dann in der Nähe wieder erkannt hatten, waren sie entschlossen gewesen, die fehlenden 5,00€ zu erlangen. Da der Geschädigte die Forderung verneint hatte, hatte sich eine körperliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen entwickelt.

Nachdem der Geschädigte von seinen Freunden aus der Situation entfernt worden war und an einer nahe gelegenen S-Bahn-Station gestanden hatte, war der Angeklagte erneut auf diesen zugegangen und hatte ihm erneut kräftig ins Gesicht geschlagen, um sich für eine Schnittwunde zu rächen, die der Geschädigte dem Angeklagten in der ersten Auseinandersetzung zugefügt hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da das Unterlassen der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Das LG habe sich nicht zu der Tatsache geäußert, dass eine solche Verurteilung schon nahe gelegen hätte, wenn der Angeklagte es nur für möglich gehalten hätte, dass seine Wechselgeldforderung nicht bestand bzw. nicht von der Rechtsordnung gebilligt ist. Selbst bei tatsächlichem Bestehen der Forderung, hätte es sich dann bei einem solchen Vorstellungsbild des Angeklagten um einen untauglichen Versuch gehandelt.

Zu der Frage, ob sich der Angeklagte vorgestellt hatte, dass sein Anspruch unter Umständen nicht von der Rechtsordnung gedeckt sei, habe das LG keine Feststellungen getroffen, was eine revisionsrechtliche Überprüfung verhindere.

Zur objektiven zivilrechtlichen Lage führte der BGH aus, dass ein Rückzahlungs- oder -übereignungsanspruch ausscheide, da gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG alle schuldrechtlichen und dinglichen Vereinbarungen betreffend des Geschäfts nichtig gewesen seien. Demnach habe ein Anspruch auf Zahlung des Wechselgeldes nicht entstehen können. Ein Vindikationsanspruch der ursprünglich gezahlten Banknoten sei vom Angeklagten nicht geltend gemacht worden. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere an § 817 S. 2 BGB.

Weiterhin sei die unterbliebene Rücktrittsprüfung und die Zurechnung des vom Bekannten des Angeklagten genutzten gefährlichen Werkzeugs rechtsfehlerhaft.

 

Anmerkung der Redaktion:

2003 hatte der BGH entschieden, dass ein Betäubungsmittelhändler, der seinem Kunden aufgrund dessen Täuschung Betäubungsmittel zur späteren Bezahlung überlässt, keinen Anspruch auf Rückgabe der Betäubungsmittel hat und daher auch kein Anspruch auf Geldersatz bei Verbrauch dieser bestehe. Das Eintreiben einer solchen vermeintlichen Forderung mit Nötigungsmitteln erfülle dann den § 253 Abs. 1 StGB. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 36/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 19.04.2021 – 1 BvR 1732/14: Dritte Verfassungsbeschwerde gegen Bestandsdatenauskunft ohne Erfolg

Leitsatz der Redaktion:

Die bloße Behauptung, Telemediendienste zu nutzen, genügt nicht, um die wahrscheinliche persönliche Betroffenheit von einer heimlichen Auskunftsabfrage darzulegen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführenden haben sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen zur (Bestands-)Datenauskunft in § 180a des Landesverwaltungsgesetztes Schleswig-Holstein und § 8a Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetztes Schleswig-Holstein sowie gegen § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2007 gewendet.

Sie sähen sich in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.

Die Befugnisse zum Datenabruf für Polizei- und Verfassungsschutzbehörden bei Telekommunikations- und Telemediendiensteanbietern seien unverhältnismäßig, da die Eingriffsschwellen zu niedrig angesetzt und die Vorgaben an Transparenz, Rechtsschutz und Kontrolle nicht gewahrt seien.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet seien.

Soweit sich die Beschwerden gegen § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und gegen die Befugnisse der §§ 180a Abs. 4 LVwG, 8a Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG in Bezug auf Telemediendiensteanbieter richteten, seien sie unzulässig.

Zum einen sei bezüglich der §§ 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und 8a Abs. 1 Satz 1 HS 1 LVerfSchG Verfristung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG eingetreten, da die Jahresfrist seit Inkrafttreten der Normen bereits verstrichen sei und die inhaltlichen Änderungen der Regelungen im Nachgang keinen nicht schon vorher bestehenden Regelungsinhalt eingeführt hätten, so das BVerfG.

Hinsichtlich der Befugnisse in § 180a Abs. 4 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 1 HS 2 LVerfSchG zum Datenabruf bei Telemediendiensteanbietern hätten die Beschwerdeführenden keine hinreichende persönliche Betroffenheit geltend gemacht.

Zwar genüge bei Ausforschungsbefugnissen, die eine Mitteilung ihres Vollzugs an den Betroffenen nicht vorsehen, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführende von staatlichen Ausforschungsmaßnahmen betroffen sei. Diese Wahrscheinlichkeit müsse allerdings nachvollziehbar dargelegt und verdichtet sein. Der allgemeine Hinweis auf die Nutzung von Telemediendiensten durch die Beschwerdeführenden als Abgeordnete genüge für eine solche hinreichend verdichtete Wahrscheinlichkeit nicht, da es im Gegensatz zu Telekommunikationsdiensten bei Telemediendiensten eine Fülle von Angeboten mit mal intensiverer und mal wenig intensiver Datenspeicherung gebe. Daher sei es auch für die Nutzer solcher Dienste nicht gleichermaßen wahrscheinlich in das Visier staatlicher Überwachungsbehörden zu gelangen. Es komme immer auf den jeweiligen Nutzer und den jeweiligen genutzten Telemediendienst an. Daher genüge die pauschale Behauptung, man nutze solche Dienste, nicht, um die persönliche Betroffenheit von einer Ausforschungsmaßnahme zu begründen.

Im Übrigen seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet, da die Befugnisse zum Datenabruf bei Telekommunikationsdienstleistern den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügten.

Die Befugnisse sähen jeweils ausreichende Eingriffsschwellen in Form einer konkreten Gefahr, teilweise für nur bestimmte gewichtige Rechtsgüter, im Einzelfall vor. Damit genügten sie den Anforderungen des BVerfG sowohl für den Bestandsdatenabruf bei Telekommunikationsdiensteanbietern als auch den Abruf solcher Daten über dynamische IP-Adressen zu nachrichtendienstlichen Zwecken, da sie zweckgebunden und zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter eingesetzt werden müssten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zur Bestandsdatenauskunft (Bestandsdatenauskunft I im Jahr 2012 und II im Jahr 2020) bereits festgelegt, dass der Gesetzgeber sowohl Übermittlungs- als auch Abrufbefugnisse schaffen muss, die die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichenden gewichtigen Rechtsgüterschutz binden.

 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am 17. Mai 2021

 

 

 

Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung einen Formulierungshilfe zur „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte.“ Dort werden nun drei Initiativen in einem Entwurf zusammengefasst. Neben dem § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten soll ein § 176e StGB – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Betroffene aus bestimmten Gruppen oder Minderheiten berichteten immer wieder von erhaltenen Schreiben, in denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wurden. § 130 StGB stellt die Äußerung verhetzender Inhalte, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe. Durch die §§ 185 ff. StGB wird die Einzelperson vor Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung und damit vor einer Verletzung ihrer Ehre geschützt. Nicht erfasst seien derzeit aber Inhalte, die „das Recht der Betroffenen auf gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben“ angreifen und ihre Menschenwürde verletzen, wie z.B. bei antisemitischen oder islamfeindlichen Schreiben. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 192a StGB-E vor, der dem „Schutz der Ehre betroffener Personen gilt und als Tathandlung das Gelangenlassen [Zusenden, Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen] von verhetzenden Inhalten (§ 11 Abs.  3 StGB) im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr, 1 lit. c StGB (Volksverhetzung) in schriftlicher und (fern-)mündlicher Form an eine Person beinhaltet, die einer bestimmten Personenmehrheit zugehörig ist“. Die Tathandlung soll schließlich der in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) entsprechen. 

„§ 192a StGB – Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung des § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetzentwürfe:

 

Im November 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erarbeitet.

Der Entwurf soll einen wirksamen und nachhaltigen Schutz für Hinweisgeber vor Benachteiligungen bilden und zugleich die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie umsetzen. 

Dafür ist ein gänzlich neues Stammgesetz (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) geplant, in dem alle Regelungen zum Hinweisgeberschutz enthalten sein sollen. Die maßgeblichen geplanten Neuregelungen sind:

  • Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG-E) soll alle Personen umfassen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.

  • Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG-E) soll die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche aufgreifen. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die praktische Anwendung für hinweisgebende Personen handhabbar zu gestalten, werden die Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet. Einbezogen werden dabei insbesondere das Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten.

  • Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können (§§ 7 bis 30 HinSchG-E).

  • In Umsetzung der Anforderungen der Hinweisgeberschutz-Richtlinie und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf (§ 31 HinSchG-E).

  • Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des HinSchG-E an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt (§§ 32 bis 38 HinSchG-E).

Daneben sieht der Entwurf kleinere Änderungen im Arbeitsschutzgesetz und dem Beamtenstatusgesetz vor.

 

 

6. „Medizinrecht-aktuell“ – Podiumsdiskussion: Freiheit oder Solidarität – Die Welt nach den Corona-Impfungen

von Till Schaller

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Unter dem Titel „Freiheit oder Solidarität – Die Welt nach den Corona-Impfungen“ fand am 18. Februar 2021 die 6. „Medizinrecht-aktuell“ – Podiumsdiskussion des Göttinger Zentrums für Medizinrecht in Kooperation mit       der Hochschulgruppe Demokratische-Aktion-Fachschaft (DAF) im Onlineformat statt. Kurz vor dem Jahreswechsel begannen in Deutschland die Impfungen gegen Covid-19. Schon zuvor entbrannte eine Debatte unter Wissenschaftlern und Politikern über die Verteilung des Impfstoffes und die Reihenfolge der zu impfenden Personengruppen. Unter dem Stichwort „Priorisierung“ wird diese Debatte bis heute fortgeführt. Dazu werden Stimmen lauter, die, mit wachsendem „Impffortschritt“, gegen den staatlich oktroyierten „Gehorsam“ für eine Rücknahme der Freiheitsbeschränkungen demonstrieren. Während einerseits von „Privilegien“ für Geimpfte gesprochen wird, werfen wieder andere die Frage auf: Begründet sich nicht die gesamtgesellschaftliche Debatte um die Privilegierung Einzelner auf einem, die Verantwortung ausschließenden, „ex ministerieller autoritatis“ zugeschriebenen „Impfrang“? Wie lassen sich Freiheitseinbußen noch rechtfertigen, wenn der Geimpfte seine Freiheitsrechte, womöglich ohne infektiologische Gefahr für das Kollektiv, in Anspruch nimmt?

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Herausgeber
Prof. Dr. Mark A. Zöller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 35/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 16.03.2021 – 5 StR 35/21: Beweisantrag ins Blaue hinein bleibt nur in Ausnahmefällen Beweisermittlungsantrag

Leitsatz der Redaktion:

Ein als Beweisantrag bezeichneter Antrag, der lediglich eine Beweisbehauptung ins Blaue hinein aufstellt und dem es an der Ernsthaftigkeit i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO fehlt, kann von den Gerichten nach einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren als Beweisermittlungsantrag behandelt werden.

Sachverhalt:

Das LG Leipzig hat die Angeklagten aufgrund mehrerer Raub und Körperverletzungstaten verurteilt.

Im Prozess hatte der Verteidiger des Angeklagten eine Zeugenvernehmung beantragt, die das Alibi seines Mandanten hatte bestätigen und diesen als Mittäter in zwei Fällen hatte ausschließen sollen.

Diesen Antrag hatte das LG am nächsten Verhandlungstag nach einer argumentativen Auseinandersetzung abgelehnt, da die Beweisbehauptung nur ins Blaue hinein abgegeben worden sei und der Antrag deshalb lediglich als Beweisermittlungsantrag zu werten sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Es entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Beweisanträge keine Beweisanträge im Rechtssinne darstellten, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich aufs Geratewohl und ins Blaue hinein aufgestellt werde, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handele. An dieser Wertung habe der Gesetzgeber trotz der breiten Kritik auch festhalten wollen, da er das Beweisantragsrecht mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens angepasst, aber diese Wertung gezielt übernommen habe, so der BGH. Demnach komme es auch in Zukunft nicht auf die Sichtweise des Tatgerichts an, ob dieses eine beantrage Beweiserhebung für erforderlich halte, sondern die Ernsthaftigkeit eines solchen Antrags beurteile sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen. Eine Ablehnung mangels Ernsthaftigkeit habe äußerst zurückhaltend und nur unter diesen strengen Voraussetzungen zu erfolgen.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei von der Rechtsprechung zu akzeptieren, auch wenn sie zu Widersprüchen mit der Neuregelung des § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO führe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 34/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 StR 463/20: Rechtfertigende Einwilligung in Körperverletzung in einer Haftanstalt

Leitsatz der Redaktion:

Verabreden sich zwei Insassen einer Haftanstalt (auch konkludent) zu einer körperlichen Auseinandersetzung, die grundsätzlich nicht lebensgefährlich werden soll, sind die gegenseitigen Körperverletzungen aufgrund einer Einwilligung gerechtfertigt.

Sachverhalt:

Das LG Traunstein hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren der Angeklagte und das Opfer Insassen in verschiedenen Häusern derselben Justizvollzugsanstalt gewesen. Sie hatten sich in der Vergangenheit vermehrt gestritten und es war allen Beteiligten klar gewesen, dass es bald zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Bei dem nächsten Aufeinandertreffen der beiden Insassen hatten sie sodann mit Fäusten aufeinander eingeschlagen, wobei das Opfer nach einem wuchtigen Schlag gegen den Kopf aufgrund dessen Beschleunigung einen Gefäßabriss im Bereich der Hirnbasis erlitten hatte, was zu starken Blutungen und wenig später zu seinem Tod geführt hatte. Das LG hat weder feststellen können, wer die tätliche Auseinandersetzung letztendlich begonnen, noch welcher Schlag des Angeklagten zum Tode geführt hatte. Zugunsten des Angeklagten ist es davon ausgegangen, dass der zu Boden gestürzte Angeklagte noch für einen Moment eingeschränkt handlungsfähig war und versucht hatte, sich am Shirt des Angeklagten hochzuziehen, weshalb dieser ihm nochmals in das Gesicht geschlagen hatte. Schließlich hatte der Angeklagte dem Opfer noch einen Tritt auf die Stirn versetzt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtsfehlerhaft erfolgt sei.

Da der Grundtatbestand der Körperverletzung aufgrund einer Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt gewesen sei, könne der Angeklagte sich nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben, wenn man zu seinen Gunsten annehme, dass der erste Schlag gegen den Kopf bereits tödlich gewesen sei.

Beide Beteiligten hätten sich durch ihr Verhalten vor der Auseinandersetzung konkludent zu dieser verabredet, wobei sie davon ausgegangen seien, dass es zu gegenseitigen Körperverletzungen in Form von Schlägen gegen den Körper und ins Gesicht kommen werde. Dadurch hätten beide wirksam über ihre körperliche Unversehrtheit disponiert und in das Tatgeschehen rechtfertigend eingewilligt (§ 228 StGB).

Eine Unwirksamkeit der Einwilligung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sei abzulehnen, so der BGH.

Zwar sei eine Körperverletzung als sittenwidrig und damit einwilligungsunfähig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Dabei seien auch Eskalationsgefahren von gruppendynamischen Prozessen zu berücksichtigen. Sorge das konkret vereinbarte Geschehen jedoch für eine ausreichende Sicherheit der Verhinderung solch gravierender Folgen und begrenze die Gefahr für die Beteiligten, sei dies als freie Disposition des Rechtsgutträgers hinzunehmen.

Nach diesen Maßstäben sei die Körperverletzungshandlung nicht als sittenwidrig einzustufen, da beide Kontrahenten abwehrbereit und abwehrfähig gewesen waren und mit einer konkreten Todesgefahr nicht hätte gerechnet werden müssen. Ebenfalls war ein Eingreifen anderer Gefangener nicht verabredet, sodass zwar im Grundsatz eine Eskalationsgefahr bestanden habe, diese jedoch aufgrund anderer Argumente, wie beispielsweise des präsenten Wachpersonals und ihrer Doppelrelevanz als deeskalierendes Eingreifen der anderen Gefangenen, nicht zu einer Sittenwidrigkeit führe.

Dass eine körperliche Auseinandersetzung in einer Haftanstalt unerwünscht sei und disziplinarisch geahndet werde, mache diese noch nicht sittenwidrig, so der BGH, da dieses ordnungsrechtliche Verbot nur den äußeren Rahmen der einverständlichen Körperverletzungshandlungen berühre.

Etwas Anderes gelte für den Sturz des Opfers auf den Boden bzw. den darauffolgenden Stampftritt des Angeklagten, da dieser Geschehensablauf nicht mehr von der Vereinbarung gedeckt gewesen und darüber hinaus aufgrund der konkreten Todesgefahr eines Tritts gegen den Kopf auch sittenwidrig gewesen sei. Allerdings müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten des Angeklagten nicht todesursächlich gewesen sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2013 hatte der BGH entschieden, dass die Eskalationsgefahr gruppendynamischer Prozesse zu einer Sittenwidrigkeit der Körperverletzungshandlung führen kann (BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – 1 StR 585/12).

 

 

 

Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: