Thomas Galli: Weggesperrt – Warum Gefängnisse niemandem nützen

von RA Dr. André Bohn, LL.M.

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2020, Edition Körber, Hamburg, ISBN: 978-3-89684-279-4, S. 304, Euro 18,00.

I. Einleitung

In der Strafrechtswissenschaft wird das im Strafgesetzbuch niedergelegte Sanktionensystem, das insbesondere Freiheits- und Geldstrafen vorsieht, kaum kritisch hinterfragt. Die Rechtfertigung von Freiheitsstrafen in der momentanen Form beruht maßgeblich auf Axiomen hinsichtlich der Wirkung von Strafen. Dabei ist längst bekannt, dass es deutlich sinnvollere Strafen als Freiheitsstrafen gibt. Thomas Galli fasst die Kritik an Gefängnisstrafen in seiner Monografie „Weggesperrt, Warum Gefängnisse niemandem nützen“ pointiert zusammen und setzt auch eigene Akzente. Dabei ist Galli mit seinem wissenschaftlichen und beruflichen Hintergrund prädestiniert dazu, ein solches Buch zu schreiben: Er war 15 Jahre lang im Strafvollzug tätig, zuletzt hintereinander als Leiter zweier Justizvollzugsanstalten, hat Rechtswissenschaften, Kriminologie und Psychologie studiert und zahlreiche wissenschaftliche Beiträge zum Strafvollzug veröffentlicht. Kurzum: Er weiß, wovon er spricht, bzw. schreibt.

Obwohl der Titel leicht reißerisch wirkt, genügt das Buch durchaus wissenschaftlichen Ansprüchen, richtet sich aber mit der überschaubaren Anzahl an Fußnoten und einigen Anekdoten aus dem Justizvollzug nicht ausschließlich an Fachpublikum. Die geäußerte Kritik ist vielmehr für jedermann verständlich und nachvollziehbar, auch ohne Hintergrundwissen.

Das Buch beginnt mit einer persönlichen Schilderung des Werdegangs des Autors und bereits angedeuteter exemplarisch vorgebrachte Kritik am bestehenden Gefängnissystem. Es folgen 14. Kapitel mit Unterkapiteln. Zunächst werden die Fragen beantwortet, warum wir Strafen (Kapitel 1, S. 21 ff.) und warum es Gefängnisse gibt (Kapitel 2, S. 31 ff.). Danach wird aufgedeckt, dass das hehre Ziel des Strafvollzugs, nämlich die Resozialisierung des Täters, die in nahezu jedem Strafvollzugsgesetz der Länder niedergelegt ist, und der sogar Verfassungsrang zukommt,[1] kaum einmal erreicht wird (Kapitel 3, S. 38 ff.). Vielmehr stellt der Autor die nahezu umgekehrte These auf, dass Gefängnisse unsere Sicherheit gefährden (Kapitel 4, S. 101 ff.). Weitere wichtige Kapitel befassen sich beispielsweise damit, dass abstrakte Strafandrohungen meist nicht abschrecken (Kapitel 5, S. 107 ff.) und dass das Prinzip von Schuld und Vergeltung überholt ist (insbesondere Kapitel 7, S. 119 ff.) Galli tritt dafür ein, das Sanktionensystem nach dem Verantwortungsprinzip und nicht nach dem Vergeltungsprinzip zu strukturieren (Kapitel 9, S. 170 ff.). In den letzten drei Kapiteln (Kapitel 12, 13 und 14, S. 181 ff.) entwirft Galli dann konkrete Alternativen zum momentanen Strafsystem.

II. Kritik am bestehenden System

1. Wie beschrieben klingt bereits auf den ersten Seiten Kritik am bestehenden Sanktionssystem an: So greift der Autor sich zum Beispiel die zahlreichen Disziplinarverfahren in Justizvollzugsanstalten bei Verstößen gegen die Anstaltsordnung heraus (S. 10 f.). Gerade die Sanktionierung von Drogenkonsum in der Anstalt sei bei Suchtkranken völlig fehl am Platz. Dem kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Diesbezüglich setzt sich die generelle Problematik der strafrechtlichen Ahndung von Drogenkonsum in der Justizvollzugsanstalt fort.

Außerdem erläutert Galli in der Einleitung kurz, dass der Strafvollzug im Rahmen des strafrechtlichen Studiums kaum behandelt wird (S. 9 f.). Leider geht der Autor darauf nicht näher ein. Meines Erachtens liegt darin bereits ein Grundproblem: Unserer Sanktionensystem wird im Rahmen der Ausbildung nicht kritisch hinterfragt, was dann schlussendlich dazu führt, dass Praktiker*innen ohne mit der Wimper zu zucken lange Haftstrafen fordern oder verhängen ohne sich der Tragweite und Sinnhaftigkeit entsprechender Strafen bewusst zu sein.

2. In dem Kapitel über die Begründung von Strafe wagt Galli einen Blick über den Tellerrand, wenn er ausführt, dass Rache- und Vergeltungsgedanken wesentlich auf das Umfeld zurückzuführen sind, in dem eine Person sozialisiert wurde (S. 27, hier auch zum Folgenden). Dafür führt er Beispiele aus anderen Ländern an. Diese Erörterungen sind ein wichtiger Schritt dazu, die Leser*innen zum kritischen Nachdenken anzuregen. Dies ist auch notwendig, weil unser Sanktionssystem, das maßgeblich auf Freiheitsstrafen basiert, wie bereits angedeutet von Akteuren im Bereich der Strafrechtspflege kaum und von der breiten Bevölkerung so gut wie gar nicht in Frage gestellt wird. Es ist wichtig, dass man sich klarmacht, dass es das Gefängnis nicht schon immer gab, sondern es vielmehr „vor einigen Jahrhunderten erfunden“ (S. 31) wurde.

3. Sodann räumt der Autor mit Ziel der Resozialisierung auf. Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Resozialisierung in den Strafvollzuggesetzen sei es erstaunlich, dass die Frage, ob der Strafvollzug dieses Ziel erreicht, durch die Justiz kaum hinterfragt wird (S. 46). Dieser Umstand ist zwar fatal, wundert mich aber vor dem Hintergrund der Lerninhalte des juristischen Studiums nicht. Kritisches Nachdenken und Hinterfragen wird im Rahmen des Studiums und des Referendariats allenfalls in Seminaren geschult. Eine rationale Kriminalpolitik müsste zu dem Ergebnis kommen, die Freiheitsstrafe abzuschaffen oder zumindest stark zu verändern, wenn der Zweck der Resozialisierung in den meisten Fällen nicht erreicht wird (vgl. zum Scheitern der Ansprüche der jeweiligen Strafvollzugsgesetze auch S. 99).

a) Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Resozialisierung sind derzeit Lockerungen, sogenannte vollzugsöffnende Maßnahmen. Inhaftierten werden auf Antrag Freigänge oder andere Lockerungen erlaubt, wenn keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr in Bezug auf die Begehung von Straftaten gegeben ist. Galli schildert die derzeitige Situation hinsichtlich solcher Lockerungen: Es werden sehr viele entsprechende Anträge gestellt, die allermeisten werden abgelehnt, wenn etwas passiert wird ein enormer Druck auf die Anstaltsleitung ausgeübt und es kommt gegebenenfalls sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für den Freigang, obwohl Studien darauf hindeuten, dass die meisten Inhaftierten, deren Anträge abgelehnt wurden, den Freigang tatsächlich nicht missbraucht hätten oder geflohen wären (S. 54 f. und Fn. 49).[2]

b) Dass es im Gefängnis überhaupt kaum zu einer Resozialisierung kommen kann, liegt zu einem wesentlichen Teil auch daran, dass die Inhaftierten in der Haft keinerlei Verantwortung übernehmen müssen und nahezu alles fremdbestimmt ist, so Galli (S. 64 f.). Es ist – euphemistisch formuliert – nicht nachvollziehbar, wie die Inhaftierten unter diesen Umständen lernen sollen, nach der Entlassung wieder für alles selbst verantwortlich zu sein und die richtigen Entscheidungen zu treffen, die nicht in der Begehung von Straftaten münden.

c) Galli räumt zwar ein, dass in den Justizvollzugsanstalten Maßnahmen wie Suchttherapien und Arbeit angeboten werden beziehungsweise Arbeit sogar verpflichtend ist (S. 74 f., hier auch zum Folgenden); er entlarvt diese Angebote und Verpflichtungen aber: Die Zwangsarbeit in den Gefängnissen sei nicht nötig, „um die Inhaftierten auf ein rechtstreues Leben in Freiheit vorzubereiten“ (S. 74), wie es so oft behauptet wird, sondern sie diene der Beschäftigung und Ruhigstellung der Gefangenen und führe wegen den so geringen Entlohnung sogar noch zu Gewinnen des Staates.[3] Hinsichtlich mancher Therapieangebote sei von vorneherein klar, dass diese nicht ansatzweise ausreichen, um den Gefangenen von der Begehung weiterer Straftaten abzubringen. Die JVA könne sich dann aber auf die durchgeführte Therapie berufen, wenn es bei Lockerungen zum Beispiel zu Straftaten kommt.

d) Zudem ist das Risiko, dass die Gefangenen während der Inhaftierung kriminell(er) werden, groß, sei es beispielsweise, weil erwartet wird, Gewalt anzudrohen oder auszuüben, um sich zu behaupten oder aufgrund einer sich in der Haft entwickelnden Drogensucht, weil manche die Situation ohne Drogen kaum ertragen (vgl. S. 80 f.).

e) Die wenigen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, werden laut Galli noch nicht einmal ansatzweise größtenteils für die Resozialisierung der Inhaftierten eingesetzt. Vielmehr geht Galli hinsichtlich 80 Prozent der Ressourcen davon aus, dass diese für Sicherung, Kontrolle, Disziplinierung und Verwaltung und gerade nicht für die Resozialisierung genutzt werden (S. 81). Außerdem sei die Stigmatisierung ehemals Inhaftierter ein starker Hinderungsgrund der Resozialisierung (S. 155).

Galli merkt an, dass die nicht vorhandene Fehlerkultur in der Justiz Teil des Problems ist, weil sie positive Entwicklungen und Änderungen hin zu einem menschenfreundlicheren Strafvollzug verhindert (S. 97 f.). Dem ist zuzustimmen, weil eine Justiz, die nur sehr ungerne Fehler einräumt,[4] sicherlich nicht bereit ist, sich dazu zu bekennen, dass jahrzehntelang relativ sinnlose Freiheitsstrafen von der Justiz verhängt wurden ohne dies im Rahmen der Möglichkeiten kritisch zu hinterfragen.

5. Auch stimmt es nicht, dass Gefängnisse unsere Sicherheit erhöhen (S. 105, hier auch zum Folgenden). Dies mag für die Zeit des Vollzugs der Fall sein, aber sicherlich nicht für die Zeit danach. Zudem orientieren sich die Sicherungsmaßnahmen in den Anstalten an besonders gefährlichen Gefangenen, sodass die Mehrheit der nicht oder nur sehr bedingt gefährlichen Insassen mehr oder weniger grundlos zahlreichen restriktiven Einschränkungen in Haft unterliegt. Galli fordert folgerichtig, die einschneidenden Maßnahmen nur noch auf die geringe Anzahl an Schwerstkriminellen anzuwenden (S. 105).

6. Auch fordert Galli mehr Empathie und Einfühlvermögen ein; denn niemand könne in Bezug auf kleinere Delikte ausschließen nicht selber einmal zum Täter oder zur Täterin zu werden (S. 116, hier auch zum Folgenden). Mache man sich dies klar, führe das vielleicht zu einem Sinneswandel hinsichtlich des Wunsches, Straftäter schnell und möglichst lange wegzusperren. Diejenigen, die für große Ungerechtigkeiten auf der Welt verantwortlich seien, würden ohnehin eher selten mit Gefängnisstrafen sanktioniert (S. 117). Diese Aussage mutet etwas populistisch an, aber die Stoßrichtung und der Gedankengang werden deutlich, wenn er erhebliche Menschenrechtsverletzungen gegenüberstellt mit dem Diebstahl geringwertiger Sachen oder den Verkauf von Drogen. Zwar hinkt der Vergleich etwas; im Kern hat Galli jedoch Recht. Man kann sich bei vielen Straftatbeständen vor diesem Hintergrund durchaus die Frage deren Legitimation und damit auch der darauf beruhenden Sanktionierung stellen. Darauf und auf entsprechende Ent- und Dekriminalisierungsforderungen wird noch zurückzukommen sein.

7. Auch weist Galli auf die negativen Folgen der Inhaftierung auf nahestehende Personen hin, insbesondere auf Kinder der Inhaftierten (S. 134 f., hier auch zum Folgenden). Zu Recht betont der Autor, dass diese Personen kein strafbares Verhalten an den Tag gelegt haben, das negative Konsequenzen für sie rechtfertigen könnte. Wenn Elternteile teilweise jahrelang weggesperrt werden, hat das aber natürlich negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes. Dass insbesondere die Kinder, aber auch Partnerinnen und Partner und der Freundeskreis unter der Inhaftierung leiden, ist nicht nur unfair, sondern auch resozialisierungshindernd für die inhaftierte Person.

8. Galli kritisiert zudem mit den schon häufig diskutierten Argumenten die Ersatzfreiheitsstrafen, die verhängt werden, wenn jemand zu einer Geldstrafe verurteilt wird, diese aber nicht zahlen kann (S. 163 f.). Im Gegensatz zu seinen anderen Thesen und Forderungen dürften ihm diesbezüglich die Mehrzahl der Praktiker*innen zustimmen, auch weil die Abschaffung von Ersatzfreiheitsstrafen das System nicht in seinen Grundfesten erschüttert wie Gallis andere Forderungen.

9. Der Autor streift außerdem die große Diskussion um die Willensfreiheit als Grundvoraussetzung unseres Strafrechts,[5] wenn er unter Verweis auf Studien, die auf einen großen Einfluss äußerer Faktoren und der Veranlagung auf Kriminalität hindeuten, ausführt, dass es nicht gerecht sei, jemanden zu bestrafen, weil er oder sie Risikofaktoren in sich vereint, auf die die Person keinen Einfluss hatte (S. 164 f., vgl. auch S. 167 ff.).

10. Galli stellt auch klar, dass die Mehrheit der Bevölkerung keiner großen Gefahr ausgesetzt ist, Opfer einer Straftat zu werden (S. 186, hier auch zum Folgenden). In den Gefängnissen sitze nur eine geringe Anzahl an Gewaltverbrechern ein, sodass in der Öffentlichkeit ein falsches Bild hinsichtlich des Risikos, Opfer einer (Gewalt-) Tat zu werden, entstehe, was im Enddefekt einer realistischen Fokussierung auf die Opfer und deren Schutz im Weg stehe.

11. Bei der ganzen Kritik verliert Galli auch nicht den Blick auf das große Ganze, wenn er feststellt, dass eine Justizvollzugsanstalt kein Spiegelbild unserer Gesellschaft ist, weil Personen aus unteren sozialen Schichten deutlich überrepräsentiert sind bei den Gefängnisinsassen. Es sei gerade nicht so, dass die Menschen eingesperrt würden, die ihren Mitmenschen und/oder der Gesellschaft den größten Schaden zufügen (S. 187). Dies steht im Einklang damit, dass Kriminalität im Bereich der Kriminologie teilweise viel umfassender verstanden wird, als das Verhalten, das gegen strafrechtliche Verbote verstößt, und das Augenmerk eher auf den Schaden gerichtet wird, der aus bestimmten Verhaltensweisen, die teilweise vollkommen legal sind, resultiert.[6] In eine ähnliche Richtung gehen die Ausführungen dazu, dass ein Großteil der Strafgesetze das Vermögen schützt und damit in erster Linie Personen, die über Vermögen verfügen (S. 206, hier auch zum Folgenden). Letztlich geht damit eine Absicherung unseres kapitalistischen Systems einher. Dies muss nicht zwangsläufig falsch sein, man sollte sich diese Umstände aber bewusst machen.

12. Die Kritik am bestehenden System wird pointiert nochmal auf S. 180 zusammengefasst bevor der Autor eigene Ansätze zur Reaktion auf die Begehung von Straftaten entwickelt. Insgesamt stellt Galli dem bestehenden Strafsystem zu Recht ein vernichtendes Ergebnis aus. Dem kann man auch nicht die angebliche Kuscheljustiz in Deutschland und der Vergleich mit anderen Ländern und womöglich noch schlechteren Bedingungen entgegenstellen.

III. Eigenes Konzept des Autors

1. Ausgangspunkt eigener Überlegungen des Autors zu künftigen Reaktionen auf Straftaten ist die Reue des Täters und darauf aufbauend Wiedergutmachung und Vergebung seitens des Opfers (S. 122 f., hier auch zum Folgenden). Der Reue stellt Galli die Vergeltung gegenüber, die maßgeblich unser derzeitiges Sanktionssystem bestimme, aber nicht zielführend sei, vielmehr häufig Wiedergutmachung und Vergebung entgegenstehe (S. 154). Den Begriff der Schuld will Galli durch den Begriff der Verantwortung ersetzen, der im Gegensatz zum Begriff der Schuld einen Bezug zu den Mitmenschen aufweise und daher auf einen Ausgleich mit den durch die Straftat Betroffenen/Verletzten angelegt ist (S. 172 f.). Außerdem müsse mehr präventiv unternommen werden, und soziale und emotionale Kompetenzen von Jurist*innen müssten eine größere Rolle spielen.

Beide Ansätze sind richtig und nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zumindest ich in der Praxis den Eindruck gewinne, dass die berufsmäßig an einem Strafverfahren Beteiligten die sozialen, emotionalen und in der Person des Angeklagten liegenden Gründe für die Begehung von Straftaten häufig weder thematisieren noch entsprechende Hintergrundkenntnisse haben. Gerade im Strafrecht als dem schärfsten Schwert des Staates sollte aber allen Beteiligten klar sein, dass es um viel mehr geht als die stumpfe Anwendung wie auch immer gearteter Strafgesetzgebung und der gebetsmühlenartig ausgeurteilten Freiheits- oder Geldstrafe. Der Autor plädiert beispielsweise für die Einführung der generellen Möglichkeit, als Strafe die Ableistung von Sozialstunden, also gemeinnütziger Arbeit, zu implementieren (S. 228 f.), was momentan nur in sehr engen Grenzen möglich ist. An dem Beispiel, dass in der jüngeren Vergangenheit als neue allgemeine Strafe das Fahrverbot eingeführt wurde, obwohl dies – nicht nur verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 GG – problematisch erscheint,[7] sieht man, dass solche Änderungen möglich sind, wenn der politische Wille dazu besteht.

2. Nicht neu, aber trotzdem nach wie vor richtig, sind Forderungen nach umfassenden Ent- und Dekriminalisierungen von vielen Betäubungsmitteldelikten,[8] Eigentumsdelikten bei geringwertigen Sachen, Beförderungserschleichung und vielem mehr (S. 232). In den Niederlanden hat man gute Erfahrungen mit entsprechenden Umsetzungen gemacht (S. 233). Nicht nur vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der wegen solcher Delikte einsitzenden Personen ziemlich hoch ist und dies wegen des Bagatellcharakters der Anlassdelikte und der Kosten des Strafvollzugs unverhältnismäßig erscheint, sollten solche Ent- und Dekriminalisierungen ernsthaft in Betracht gezogen werden.

3. Pointiert stellt Galli das bestehende System seinem Vorschlag zum Ende der Monographie anhand eines konkreten Beispiels aus Sicht des Täters dar (S. 234 ff.). Dies veranschaulicht die Unterschiede und die negativen und positiven Folgen der beiden Systeme nochmal plastisch. Es folgen dann konkretere Umsetzungsvorschläge zu den zuvor abstrakt dargestellten Veränderungen des bestehenden Systems, so zum Beispiel die Einteilung der Delikte in verschiedene Unrechtskategorien (S. 242 ff.). Danach folgt nochmals ein konkretes Beispiel, dieses Mal aus Sicht des Opfers, um zu veranschaulichen, dass die Vorschläge des Autors sich mitnichten lediglich zugunsten des Täters auswirken, sondern vielmehr allen Beteiligten und auch der Gesellschaft an sich mit einem anderen Strafrechtssystem geholfen wäre (S. 256 ff.).

4. Die Monographie nimmt am Ende einen der wahrscheinlichsten häufigsten Einwände gegen eine Änderung des Systems vorweg. Galli thematisiert – ebenfalls anhand eines Beispiels – die schwersten Fälle und zeigt, dass sein Vorschlag bzw. seine Vorschläge auch mit solchen Personen, die indes nicht so omnipräsent sind, wie es in den Medien häufig suggeriert wird (s. dazu auch Fn. 174), umgehen kann (S. 262 ff.).

5. Wenn es um die tatsächliche Umsetzung geht, berichtet der Autor zunächst, dass viele Personen mit dem derzeitigen Justizvollzug ihr Geld verdienen, weil sie berufsmäßig damit beschäftigt sind. Diese Personen seien naturgemäß eher gegen grundlegende Änderungen des Systems (S. 190). Trotzdem ist festzuhalten, dass eine Änderung nicht unmöglich erscheint und – wie dargestellt – viele rationale Argumente für eine solche Änderung sprechen. Um es mit den Worten des Autors zu sagen: „Irgendwann wird sich die Erkenntnis durchsetzen, dass härtere Strafen keine Straftat verhindern und Gefängnisse nicht resozialisieren, so dass es auch für politische Kräfte zunehmend schwerer wird, aus entsprechenden Forderungen populistischen Gewinn zu ziehen.“ (S. 198).

IV. Fazit 

Insgesamt handelt es sich um eine enorm wichtige Monografie, die dazu einlädt, althergebrachte Axiome unseres Sanktionensystems kritisch zu hinterfragen. Jede*r berufsmäßig mit strafrechtlichen Sanktionen Befasste sollte dieses Buch gelesen haben; denn durch die tagtäglich in deutschen (Straf-)Gerichtssälen an den Tag gelegte Praxis des Strafens manifestiert sich das bestehende System stets von Neuem, obwohl es aus wissenschaftlicher Sicht längst als überholt gelten muss.

 

[1]      Vgl. nur: BVerfG 2 BvR 1156/19 Rn. 21.
[2]      Eine aktuelle Entscheidung des BGH zu solchen strafrechtlichen Ermittlungen, die auch Galli als Beispiel anführt, findet sich unter dem Aktenzeichen 2 StR 557/18.
[3]      Siehe auch eine aktuelle umfassende Recherche zur Arbeit in Justizvollzugsanstalten: Stukenberg/Argüeso, „Made in Germany“ –  Wer von der Arbeit in Gefängnissen profitiert, 2021, online abrufbar unter: https://correctiv.org/aktuelles/justiz-polizei/leben-im-gefaengnis/2021/07/21/made-in-germany-wer-von-der-arbeit-in-gefaengnissen-profitiert/ (zuletzt abgerufen am 25.7.2021).
[4]      Siehe dazu nur exemplarisch eine Kurzdokumentation zu einem Wiederaufnahmeverfahren: https://www.zdf.de/politik/frontal-21/unschuldig-im-gefaengnis-102.html (zuletzt abgerufen am 12.4.2021).
[5]      Siehe dazu recht aktuell nur: Mosch, Schuld, Verantwortung und Determinismus im Strafrecht, 2018, passim.
[6]      Siehe zu solchen Ansätzen nur: Rothe/Kauzlarich: Crimes of the Powerful: An introduction, 2016, S. 3 f. m.w.N.
[7]      Siehe dazu z.B. Schöch, NStZ 2018, 15 ff.
[8]      Ein aktueller Normkontrollantrag hinsichtlich des BtMG und der Sanktionierung des Besitzes geringer Mengen Cannabis des Richters am Amtsgericht Bernau Müller findet sich hier: https://hanfverband.de/files/vorlagebeschluss_20_04_2020_amtsgericht_bernau.pdf (zuletzt abgerufen am 5.4.2021).

 

 

„Das Phänomen ‚Digitaler Hass’ – ein interdisziplinärer Blick“ – Bericht zu der Online-Tagung der Universität Leipzig

von Wiss. Mit. Hannah Heuser und Wiss. Mit. Alexandra Witting 

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Am 8.7.2021 fand die Online-Tagung „Das Phänomen ‚Digitaler Hass’ – ein interdisziplinärer Blick“ statt.[1] Die Zunahme aggressiver Äußerungen und eine „Verrohung“ der Sprache wird bereits seit Jahren in den Medien thematisiert und stellt neben der (Rechts-)Wissenschaft und der Politik auch die Zivilgesellschaft vor die Frage, wie ein angemessener Umgang mit Hasskommentaren im digitalen Raum aussehen sollte. Um digitalem Hass und Online Hate Speech sachgerecht begegnen zu können, lohnt ein genauerer Blick auf deren Ursachen, Ausprägungen und Folgen.

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KriPoZ-RR, Beitrag 47/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.04.2021 – 2 StR 47/20: Zum „Anderen“ im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB

Amtlicher Leitsatz:

„Anderer“ im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3007; jetzt: § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann auch ein Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch sein, dem vom Hersteller dieser Schrift der (erstmalige) Besitz daran verschafft wird.

Sachverhalt:

Das LG Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Besitzverschaffens von jugendpornographischen Schriften, jeweils in Tateinheit mit Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Besitzverschaffung und Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen sowie wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften und wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ein Kind, von dem er nicht gewusst hatte, dass es unter 14 Jahre alt gewesen war, dazu gebracht, sich vor einer Webcam zu entkleiden und zu masturbieren. Davon hatte der Angeklagte dann ohne Wissen des Geschädigten eine Videodatei gefertigt und einem weiteren Beteiligten zur Verfügung gestellt.

Bei einer weiteren Tat hatte der Angeklagte eine Videodatei von dem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes durch einen anderen Beteiligten angefertigt, indem er eine Skype-Übertragung von diesem aufgezeichnet hatte. Die Datei hatte er dem Beteiligten danach absprachegemäß zur Verfügung gestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch ab und verurteilte den Angeklagten im hier interessierenden zweiten Tatkomplex wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch, Besitzverschaffen und Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften.

Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 3 aF StGB entfalle nicht deswegen, weil der anderweitig verfolgte Beteiligte Täter des sexuellen Missbrauchs war und gemäß des Tatplans nur dieser die vom Angeklagten erstellte Videodatei erhalten sollte. „Anderer“ im Sinne des § 184b Abs. 2 aF StGB könne nämlich auch ein Beteiligter am sexuellen Missbrauch sein, der selbst abgebildet werde. Einer Strafbarkeit nach § 176a Abs. 3 aF StGB stünde gerade nicht entgegen, dass der Täter in der Absicht gehandelt habe, die von dem sexuellen Missbrauch gefertigte Aufzeichnung nur einer weiteren am Missbrauch selbst beteiligten Person zur Speicherung zur Verfügung zu stellen, so der BGH.

Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der Norm, der es sei, jeden möglichen Markt für Kinderpornographie auszutrocknen. Auch mit einer nur einmaligen Weitergabe der Schrift an einen anderen Tatbeteiligten erhöhe sich die Gefahr einer weiteren Weitergabe und eines In-Umlauf-kommens der Schrift. Auch werde die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Seiten des Opfers bereits durch die einmalige Weitergabe perpetuiert, was ebenfalls vom Gesetz verhindert werden wolle.

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut oder der Gesetzessystematik.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 176a StGB ist in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert worden:

Am 3. März 2020 durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches wurde die Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming eingeführt.

Am 30. November 2020 wurde der Schriftenbegriff modernisiert und am 1. Juli 2021 wurde die Norm durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder umfangreich reformiert.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 46/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20: Zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Amtlicher Leitsatz:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Sachverhalt:

Das LG München II hatte den Angeklagten nach Jugendstrafrecht wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und weiteren Betrugsdelikten verurteilt. Von einer Einziehung der Taterträge hatte es jedoch abgesehen, da die Einziehung nach der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts nun im Ermessen des Tatgerichts stünde und es der Erziehungsgedanken in diesem Verfahren geboten hätte, von einer Einziehung abzusehen, um den Angeklagten nicht komplett zu demotivieren.

Der 1. Strafsenat hat dieser Rechtsauffassung folgen wollen. Allerdings hat er sich aufgrund divergierender Rechtsprechung des 4. und 6. Senats daran gehindert gesehen und deshalb dem Großen Strafsenat die Frage vorgelegt, ob die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts liege.

Entscheidung des Großen Senats:

Der Große Senat sprach sich gegen einen besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessenvorbehalt aus.

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe keine speziellen Auswirkungen auf das Jugendstrafrecht gehabt.

§ 73c Satz 1 StGB sei als zwingendes Recht ausgestaltet und gehöre zu den allgemeinen Vorschriften, die gem. § 2 Abs. 2 JGG direkt auch im Jugendstrafrecht anwendbar seien, wenn dort nichts Anderes bestimmt sei. Eine solche andere Bestimmung ergebe sich nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, da dieser lediglich die Kumulation von Rechtsfolgen betreffe.

Bereits die frühere gesetzliche Regelung habe für eine obligatorische Verfallsanordnung im Jugendstrafrecht gesorgt. Bei der Reform habe der Gesetzgeber dieses Regelungskonzept beibehalten und sich für eine Härtefallklause im Vollstreckungsrecht entschieden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dieses Regelungskonzept nicht auf das Jugendstrafverfahren zur Anwendung kommen lassen wollte. Würde man nun besondere Ermessenstatbestände im JGG annehmen, würde die Härtefallklausel im Vollstreckungsrecht für das Jugendstrafverfahren leerlaufen.

Es sei auch mit den Prinzipien des Jugendstrafverfahrens zu vereinbaren, dass das gesetzgeberische Regelungskonzept der Vermögensabschöpfung auf diesen Bereich übertragen und bei jugendlichen Straftätern ebenfalls zur Anwendung komme.

Indem das Hauptverfahren so von aufwendigen Finanzermittlungen freigehalten werde, streite dieses Regelungskonzept sogar für den im Jugendstrafverfahren so gewichtigen Beschleunigungsgrundsatz, so der BGH.

Zudem könnte nicht von der Unzulässigkeit der Geldstrafe im Jugendstrafrecht auf eine Unzulässigkeit der Vermögensabschöpfung geschlossen werden, da diese keinen strafähnlichen Charakter aufweise.

Da der Verurteilte durch die Härtefallklausel des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO wirksam geschützt sei und diese auch im Jugendstrafverfahren anwendbar sei, bestünden keine Gründe für einen Ermessensvorbehalt der Einziehungsentscheidung.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Recht der Vermögensabschöpfung im  Jahr 2017 umfassend reformiert. Auf besondere Anpassungen im Jugendstrafrecht verzichtete er dabei. Die Historie des Reformvorhabens finden Sie hier.

Am 10. März 2020 beschloss der vierte Senat (Beschl. v. 10.03.2020 – 4 ARs 10/19), dass er an seiner Rechtsprechung festhalte und damit dem Anfragebeschluss des ersten Senats (Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18) nicht stattgebe. Der sechste Senat beschloss am 1. Dezember 2020 ebenfalls, dass er sich der Meinung des vierten Senats anschließe und von keinem besonderen Ermessensvorbehalt ausgehe (BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – 6 ARs 15/20).

Daraufhin beschloss der erste Senat, dem großen Senat für Strafsachen folgende Frage vorzulegen:

Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?

Den Vorlagebeschluss finden Sie hier: Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 45/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.05.2021 – 3 StR 302/20: Zu den Tathandlungen der Terrorismusfinanzierung

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Tathandlung des Sammelns umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns.

  2. Die bloße Umwidmung vorhandenen, gegebenenfalls zu anderen Zwecken gesammelten Vermögens begründet keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung.

  3. Ein Entgegennehmen im Sinne des § 89c Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines Austauschverhältnisses erworbene Vermögenswerte durch eine Gegenleistung kompensiert werden und deshalb keinen Vermögenszuwachs zur Folge haben.

Sachverhalt:

Das LG Aachen hat den Angeklagten wegen Terrorismusfinanzierung zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte den Plan gefasst sich in Ägypten dem „Islamischen Staat“ anzuschließen. Um das Flugticket dorthin bezahlen zu können, hatte er ein Mobiltelefon verkauft und den Restbetrag aus zu Geschäftszwecken angesparten 1.000€ beglichen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da der Angeklagte keine Vermögenswerte im Sinne des § 89c Abs. 2 Var. 1 StGB gesammelt habe.

Sammeln sei das auf eine größere Menge gerichtete Zusammentragen verschiedener Gegenstände durch das Einsammeln bei anderen Personen oder das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns, so der BGH. Ein solches weites Verständnis der Tathandlung sei aufgrund des Gesetzeszwecks geboten, denn dieser sei es, künftigen Taten die materielle Grundlage zu entziehen, was nicht gelänge, wenn nur das Einsammeln bei dritten Personen tatbestandsmäßig wäre.

Dadurch werde der Tatbestand auch nicht zu sehr ausgedehnt, da er auf subjektiver Seite eine Einschränkung durch das Absichtserfordernis in Absatz 2 erfahre. Tatbestandsmäßig seien nämlich nur solche Sammel-Handlungen, die der Täter schon in der Absicht, eine Katalogtat zu begehen, vorgenommen habe. Fasse er diesen Entschluss erst, wenn die Vermögenswerte bereits vorhanden sind und sollen diese dann umgewidmet werden, erfülle dies den Tatbestand gerade nicht.

Da der Angeklagte nur zwei bei ihm bereits vor seinem Ausreiseentschluss vorhandene Vermögenswerte zusammengeführt habe, habe er den Tatbestand nicht erfüllt.

Ebenfalls sei eine Strafbarkeit wegen Entgegennahme eines Vermögenswerts nach § 89c Abs. 2 Variante 2 StGB nicht zu sehen. Zwar habe der Angeklagte Vermögenswerte in Form des Verkaufserlöses und des Tickets entgegengenommen, für diese habe er aber jeweils eine Gegenleistung weggegeben, sodass aus den Geschäften kein Vermögenszuwachs resultiert habe. Ein solcher sei allerdings im Rahmen einer einschränkenden Auslegung des Tatbestands zu fordern, so der BGH.

Dies ergebe sich daraus, dass von einem Güterumsatz, der keinen Vermögenszuwachs beim Täter bewirke, keine erhöhte Gefahr für das vom Tatbestand geschützte Rechtsgut ausgehe. Dies könnte zwar der Fall sein, wenn der Täter sich beispielsweise durch einen Güterumsatz konkrete Anschlagsmittel zulege. Allerdings sei für diesen Spezialfall § 89a Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB geschaffen. Würde man nun das Erhalten eines Anschlagsmittels auch ohne Vermögenszuwachs immer als Terrorismusfinanzierung bestrafen, liefe der Spezialtatbestand mit seinen zusätzlichen Anforderungen an die erworbenen Gegenstände weitgehend leer.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber versucht, die Terrorismusfinanzierung durch einen besseren Austausch von Finanzinformationen zu bekämpfen. Das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) wurde am 25. Juni 2021 beschlossen.

Einen Artikel zum neuen Terrorismusstrafrecht von Prof. Dr. Jens Puschke finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 44/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.04.2021 – 1 StR 78/21: Trojaner

Amtlicher Leitsatz:

Zur Strafbarkeit der Verbreitung eines Erpressungstrojaners über das Internet (sog. Ransomware).

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Computersabotage in 396 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Computersabotage in 393 Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit weiteren Tätern zu einer Bande zusammengeschlossen, um über das Internet einen Erpressungstrojaner (sog. Ransomware) zu verbreiten.

Dazu hatte sie Werbung auf verschiedenen Internetseiten geschaltet, bei deren anklicken sich eine Schadsoftware selbstständig auf den Rechnern der Opfer installiert hatte. Diese Software hatten die Täter dann genutzt, um einen Sperrbildschirm anzeigen zu lassen, der in der jeweiligen Landessprache der Opfer einschüchternd zur Zahlung einer bestimmten Summe aufgefordert hatte, damit das System wieder entsperrt würde. Zu einer solchen Entsperrung kam es auch nach Zahlung durch die Opfer nicht.

Aufgaben des Angeklagten waren gegen ein Festgehalt von 1.000 $ u.a. die Anmietung neuer Server, die Installation wichtiger Programme, die Verlinkung der Server und die allgemeine Betreuung sowie das Troubleshooting.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch derart ab, dass der Angeklagte sich wegen einer einheitlichen Beihilfe zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Computersabotage strafbar gemacht hat.

Seine Unterstützungshandlungen seien sowohl als Beihilfe zur vollendeten Erpressung als auch zur versuchten Erpressung zu werten. 

Gleiches gelte für die Computersabotage und die versuchte Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Tatbestand sei durch das Aufspielen der Schadsoftware auf die Rechner erfüllt. Die Systemdateien, die die Täter verändert hätten, seien taugliche Tatobjekte im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB.

Diese seien auch durch das Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen, die eine Änderung ihres Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben, verändert worden.

Das Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen sei durch das Hinzufügen der Einträge in der Windows-Registry-Datei erfolgt, das für das automatisierte Laden des Sperrbildschirms gesorgt habe.

Das LG sei auch zurecht von der Qualifikation der Computersabotage gem. § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, da eine Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung gegeben sei. Zwar könne dies nicht bei allen Opfern belegt werden, jedoch habe es sich immer um eine Unbrauchbarmachung des kompletten Computers gehandelt und viele Opfer hätten den Erpressungsbetrag gezahlt, was auch ein Indiz für die Erfüllung des einschränkenden Merkmals sei.

Beide Tatbestände der Erpressung und der Computersabotage stünden dabei in Tateinheit zueinander, da unmittelbar durch die Veränderung der System-Dateien und Anzeige des Sperrbildschirm zur Geldzahlung aufgefordert worden sei, so der BGH.

Es habe sich jedoch nur um eine einheitliche Beihilfe des Angeklagten gehandelt. Da sich die Tatbeiträge des Angeklagten nicht auf individuelle Taten bezogen hätten, sondern eine einheitliche Unterstützungshandlung dargestellt habe, sei nicht von Beihilfe in 789 Einzelfällen auszugehen, sondern von einer Beihilfe im Rechtssinne, die führ mehrere selbstständige Taten des Haupttäters gewirkt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der BGH hatte bereits im Juli 2017 wesentliche Konturen der §§ 303a f. herausgearbeitet. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 43/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20: keine Vermögensbetreuungspflicht eines Arztes für das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V obliegt dem verordnenden Kassenarzt keine Betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vermögens der gesetzlichen Krankenkassen (Abgrenzung zur BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16).

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte bewusst falsche Atteste für häusliche Krankenpflege ausgestellt, die die betreffenden Patienten dann bei dem von seiner Ehefrau mitgegründeten Pflegedienst eingelöst hatten. Die Pflegeleistungen waren tatsächlich nicht oder nur zu einem geringen Teil erbracht worden. Um Zahlungen der Krankenhasse zu erhalten, hatte die Ehefrau des Angeklagten im Anschluss falsche Leistungsbescheinigungen über einen Abrechnungsdienst bei der Krankenkasse eingereicht. Dieses Vorgehen war dem Angeklagten bewusst gewesen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung wegen Untreue auf, da den Angeklagten als Arzt – im Gegensatz zur Verordnung von Heilmitteln und bei der Abrechnung ärztlichen Sprechstundenbedarfs – bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V keine Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen getroffen habe.

Die für eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gründe sich auf vertragliche oder gesetzliche Sonderbeziehungen, die eine Einwirkung auf das Vermögen des anderen ermöglichten und in denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eine, im Vergleich zur generellen Rücksichtnahmepflicht in Rechtsbeziehungen, herausragende Stellung einnehme, so der BGH. Dies bestimme sich anhand einer Gesamtabwägung, bei der der Frage, ob die Betreuungspflicht Hauptpflicht des Rechtsverhältnisses sei, erhebliche Bedeutung zukomme. Daneben spielten aber auch das Maß der Eigenständigkeit und die Möglichkeiten zur Kontrolle durch den Auftraggeber eine große Rolle.

Da es – anders als bei der Verordnung von Medikamenten – bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege nicht allein auf den Arzt ankomme und die Krankenkasse in diesen Fällen eigene zusätzliche Prüfungs- und Kontrollmechanismen hätte, hänge die Leistungserbringung von der Genehmigungsentscheidung der Krankenkasse ab. Daraus ergebe sich, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Arztes auf das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt sei und dieser somit keine Vermögensbetreuungspflicht habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bei der Verordnung von Medikamenten erfolgt keine gesonderte Prüfung durch die Krankenkassen und es ergibt sich direkt ein Leistungsanspruch des Versicherten. Daher bestehe in diesem Fall eine Vermögensbetreuungspflicht des Arztes, so der BGH in seinem Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16.

 

 

 

Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 21. Juni 2021: 

 

 

 

Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)

Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021: BGBl. I 2021, S. 5252 f. 

 

Gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO verfassungswidrig

Entscheidung im Volltext 

Am 31. Oktober 2023 hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass § 362 Nr. 5 StPO mit dem in Art. 103 Abs. 3 GG statuierten ne bis in idem Grundsatz und dem Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 3  GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und damit nichtig ist. Die Entscheidung erging im Ergebnis einstimmig. Im Hinblick auf die Abwägungsfestigkeit des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Abs. 3 GG erging die Abstimmung mit 6:2 Stimmen (Sondervotum Richter Müller und Richterin Langenfeld).

§ 362 Nr. 5 StPO wurde im Dezember 2021 durch das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ in die StPO eingefügt. Ein Strafverfahren gegen den rechtskräftig Freigesprochenen konnte demnach wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes, Völkermordes, Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder des Kriegsverbrechens verurteilt wird. Der Verfassungsbeschwerde ging im Jahr 1983 ein Freispruch des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und des Mordes voraus. Sie richtet sich gegen den Beschluss des LG Verden vom 25. Februar 2022 – 1 Ks 148 Js 1066/22, in dem es den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft am LG Verden für zulässig erklärte und Untersuchungshaft anordnete sowie gegen den Beschluss des OLG Celle vom 20. April 2022 – 2 Ws 86/22 (zur Entscheidung des OLG Celle siehe auch die Anmerkung von Fischer, KriPoZ 2022, 128 ff.), das die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf. Der Beschwerdeführer sah seine Rechte aus Art. 103 Abs. 3 sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Das BVerfG stellte nun klar, dass das abstrakte Prinzip des Strafklageverbrauchs in Art. 103 Abs. 3 GG als grundrechtsgleiches Recht ausgestaltet sei und dem Verurteilten wie Freigesprochenen gleichermaßen Schutz gewähre, der sich auch gegenüber dem Gesetzgeber entfalte. Dieser könne das Verbot mehrfacher Strafverfolgung nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung der Wiederaufnahme umgehen. Vizepräsidentin des BVerfG Prof. Dr. Doris König äußerte bei der Urteilsverkündung, dass jeder Betroffene darauf vertrauen können müsse, dass er nach dem Abschluss eines regelmäßig durchgeführten strafgerichtlichen Verfahrens nicht nochmal wegen derselben Tat vor Gericht stehen müsse. Er dürfe nicht zum Objekt der Ermittlungen des wahren Sachverhalts gemacht werden. Soweit § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme für Verfahren ermöglicht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossen waren, verstoße dies gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und stellt eine „echte“ Rückwirkung dar, die grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Ein abweichendes Votum erging durch Richter Müller und Richterin Langenfeld. Sie sehen den Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 3 GG nicht als abwägungsfest und grundsätzlich für eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe offen. Schließlich seien die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 Nr. 1-4 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich und dem Gesetzgeber stehe eine Ergänzung der Wiederaufnahmegründe unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grenzen offen. Art. 103 Abs. 3 GG sei insofern ein grundrechtsgleiches Recht, das verfassungsimmanenten Schranken unterliege. Die Wiederaufnahme gem. § 362 Nr. 5 StPO habe die Stabilisierung und Sicherung des Rechtsfriedens sowie die Durchsetzung von Normen zum Ziel und schütze damit höchstrangige Rechtsgüter. Darüber hinaus sei dies von fundamentalem völkerrechtlichen Interesse. Ob der streitgegenständliche § 362 Nr. 5 StPO verhältnismäßig und im engeren Sinne hinreichend bestimmt sei, bedürfe einer näheren Prüfung. Jedenfalls sei das Verbot der „echten“ Rückwirkung aus Art. 103 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG betroffen. 

Einen Alternativ- und Ergänzungsvorschlag zur Reform der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen machte bereits Dr. Boris Bröckers in KriPoZ 2022, 15 ff. und Prof. Dr. Wolfgang Mitsch widmete sich in KriPoZ 2023, 371 ff. der Frage, warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte.

 


Gesetzentwürfe: 

 

Am 9. Juni 2021 haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten gem. § 362 StPO in den Bundestag eingebracht. Hintergrund ist, dass bei einer Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten neue Tatsachen und Beweismittel als allgemeiner Wiederaufnahmegrund zugelassen sind, im umgekehrten Fall jedoch nicht. Hier ist ein glaubhaftes gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis erforderlich. Dies führe nach Ansicht der Fraktionen zu unbefriedigenden Ergebnissen, insbesondere wenn bei den schwersten Straftaten nachträgliche Beweismittel einen eindeutigen Hinweis auf eine Täterschaft geben. So könnten beispielsweise neue technische Untersuchungsmethoden weitere Beweismittel liefern. 

Der Entwurf sieht daher vor, die Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen bei schwersten Straftaten zu ermöglichen, wenn: 

  • nach Abschluss des Gerichtsverfahrens neue, belastende Beweismittel vorliegen
  • sich aus den Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergibt und
  • eine Abwägung zwischen den Grundsätzen materieller Gerechtigkeit und des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit ergibt, dass das Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu unerträglichen Ergebnissen führt.

Letzteres wiege dann besonders schwer, wenn es sich um abgeurteilte Delikte handele, die nicht der Verjährung unterliegen. Daher bedürfe es eines weiteren eng umgrenzten Wiederaufnahmegrundes in § 362 StPO. Um dem Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) gerecht zu werden, sollen die möglichen Fälle der Wiederaufnahme auf den Tatvorwurf des Mordes (§ 211 StGB) und auf den Vorwurf von  Tötungsverbrechen nach dem VStGB begrenzt werden, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. 

Die Fraktionen schlagen vor, § 362 StPO eine Nr. 5 hinzuzufügen:

„5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.“

Am 11. Juni 2021 wurde der Gesetzentwurf nach einer halbstündigen Debatte zwecks weiterer Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 21. Juni 2021 bereits eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Experten sprachen sich überwiegend für den Entwurf zur Wiederaufnahme von Strafverfahren aus. Wolfram Schädler betonte, dass in einem Rechtsstaat nicht beliebig Urteile ausgetauscht werden dürften, die mit ihrem Ergebnis missfallen. Der Entwurf sei aber dahingehend zu begrüßen, da er die Wiederaufnahme nur auf unverjährbare Delikte wie Mord oder Völkermord beschränke. Auch Prof. Dr. Jörg Eisele begrüßte den Entwurf und erklärte, dass dieser mit Art. 103 Abs. 3 GG durchaus vereinbar sei. Prof. Dr. Klaus F. Gärditz ergänzte, dass das öffentliche Interesse an einer schuldangemessenen Bestrafung in diesen Fällen von überragender Wichtigkeit sei. Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel erklärte, dass der Entwurf einer seit fast zwei Jahrzehnten geführten rechtswissenschaftlichen Debatte entspreche. Er bilde keineswegs die Basis für weitere Durchbrechungen der Rechtskraft durch zukünftige Gesetzesnovellen. 

Prof. Dr. Helmut Aust und Stefan Conen sahen den Entwurf kritischer und lehnten ihn aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Der Gesetzentwurf stehe insbesondere im Widerspruch zum Verbot der Doppelverfolgung. Aust sah außerdem noch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die vorgesehene Regelungen auch auf  „Altfälle“ Anwendung finde. Stefan Conen erinnerte in seiner Stellungnahme daran, dass ein solches Vorhaben bereits 2009 gescheitert sei und auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zuletzt 2016 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zuungunsten Freigesprochener Art. 103 Abs. 3 GG zuwiderlaufe. Dr. Ulf Buermeyer bewertete die derzeitige Debatte als kein gutes Zeichen für einen Rechtsstaat, da versucht werde, einen klaren Normbefehl zu relativieren. Der Bundestag soll sich bereits am 24. Juni 2021 abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen. 

Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung des Rechtsausschusses in zweiter und dritter Lesung angenommen. Am 17. September 2021 beschäftigte sich auch der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf und verzichtete auf ein Vermittlungsverfahren. 

Das Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 2021, S. 5252 f.) wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 42/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 5 StR 484/20: Zur Verständigung bei Aussetzung des Hauptverfahrens

Amtliche Leitsätze:

  1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.

  2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.

  3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

Sachverhalt:

Das LG Zwickau hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen verurteilt.

In der ersten Hauptverhandlung hatte es eine Verständigung gem. § 257c StPO gegeben, bei der der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgegeben hatte. Nach Erkrankung eines Schöffen und eines Beisitzers hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müssen. Nach dem Neubeginn der Verhandlung hatte der Vorsitzende den Inhalt der Verständigung soweit mitgeteilt, dass bei einer glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren und 9 Monaten verhängt werde und nach Aussetzung der Verhandlung die Bindung an diese Verständigung entfallen sei. Danach hatte der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren oder etwaige Belehrungspflichten nach § 257c Abs. 5 StPO nicht verletzt worden seien.

Zunächst stellte der Senat klar, dass ein Aussetzen der Hauptverhandlung die Bindungswirkung einer ordnungsgemäß getroffenen Verständigung entfallen lasse. Dies folge aus der gesetzgeberischen Wertung, dass auch in weiteren Instanzen oder bei Zurückverweisung eine Bindungswirkung nicht eintreten solle. Dadurch komme zum Ausdruck, dass eine Bindungswirkung nur beim konkreten Tatgericht und dessen Spruchkörper eintreten solle. Bei einem anders besetzten Spruchkörper nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung komme demnach eine Bindungswirkung nicht in Betracht.

In solchen Fällen, entfalle dann auch die Verwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht aus einer analogen Anwendung des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO zu erzielen, da die Regelungslücke nicht planwidrig entstanden sei, so der BGH. Im Gesetzgebungsverfahren habe die Bundesrechtsanwaltskammer auf solche Fälle hingewiesen und der Gesetzgeber habe die Vorschläge bewusst nicht übernommen.

Vielmehr sei das Verwertungsverbot aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abzuleiten, da in solchen Konstellationen eine Bindung an die Verständigung nicht mehr gegeben sei und der Angeklagte nicht durch das Verschlechterungsverbot geschützt werde.

Eine Pflicht zur qualifizierten Belehrung folge daraus allerdings nicht, so der BGH.

Denn aus der ordnungsgemäßen Belehrung bei der Verständigung könne der Angeklagte ableiten, was aus einem Wegfall der Bindungswirkung für sein Geständnis folge.

Dies sei auch kein Widerspruch zum Beschluss des 1. Senats vom 24. April 2019, da dieser Fall entscheidend anders gelagert gewesen sei, denn der Vorsitzende hatte nach Neubeginn der Verhandlung ausdrücklich festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des 1. Senats finden Sie hier. Die Vorschriften zur Verständigung im Strafverfahren waren 2009 durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren reformiert worden.