KriPoZ-RR, Beitrag 82/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 2 StR 434/19: Zur mutmaßlichen Einwilligung in eine palliativmedizinische Behandlung trotz Überschreitens der ärztlichen Anordnung

Leitsatz der Redaktion:

Überschreitet ein Nichtarzt bei einer palliativmedizinischen Medikamentenverabreichung eigenmächtig den Rahmen der ärztlichen Anordnung, schließt das nicht per se eine Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung aus. Das Vorliegen einer solchen ist vielmehr im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände vom Tatgericht zu ermitteln.

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der als Pfleger des Opfers tätige Angeklagte mit einer weiteren unerfahrenen Kollegin im Nachtdienst eingeteilt gewesen. Der Geschädigte hatte aufgrund einer Krebserkrankung starke Schmerzen und sein Tod hatte unmittelbar bevorgestanden. Für den Fall, dass der Angeklagte starke Schmerzen verspüre und die bisherige Medikation nicht ausreiche, hatte der zuständige Arzt die Verabreichung von 5mg Morphium angeordnet. Gegen 22:30 Uhr hatte der Patient über starke Schmerzen geklagt und die verordnete Dosis vom Angeklagten gespritzt bekommen.

Gegen 6:00 Uhr litt der Geschädigte wiederum sehr stark, sodass der Angeklagte und seine Kollegin Mitleid mit ihm hatten und seinen Zustand nur schwer mit ansehen konnten. Um seiner Kollegin zu imponieren, weil er in sie verliebt war, und aus Mitleid mit dem Geschädigten, hatte der Angeklagte ihm daraufhin 10mg Morphin, also das doppelte der ärztlich verordneten Maximaldosis, verabreicht.

Wenig später verstarb der Patient. Das Morphium war nicht todesursächlich.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung durch das LG auf.

Die Verabreichung des Medikaments sei tatbestandlich zwar eine Körperverletzung, das LG habe jedoch die Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht ausreichend geprüft.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten habe nicht vorgelegen. Die Wertung des LG, dass auch eine mutmaßliche Einwilligung von vornherein ausscheide, da der Eingriff durch einen Nichtarzt erfolgt sei, sei jedoch rechtsfehlerhaft, so der BGH.

Einwilligungsfähig seien nach den Grundsätzen der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes auch Maßnahmen eines Nichtarztes, wenn diese den Regeln der ärztlichen Kunst und dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprächen.

Gerade bei der Schmerzlinderung im Todeskampf bestünde eine besondere Ausnahmesituation, die auch das Handeln eines Nichtarztes unter Abweichung von der ärztlichen Anordnung rechtfertigen könne. Somit wäre die Möglichkeit einer Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten zumindest vom Tatgericht zu prüfen gewesen.

Dies habe im Wege einer Gesamtabwägung und im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten anhand seiner persönlichen Umstände, individuellen Interessen, Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen zu erfolgen. Dass die Beachtung und Einhaltung der ärztlichen Anordnung gemeinhin als Vernünftig anzusehen sei, sei lediglich ein Indiz für die gerichtliche Bewertung. Gerade im Todeskampf könne jedoch auch ein darüberhinausgehendes Handeln innerhalb den Regeln der ärztlichen Kunst als vernünftig angesehen werden. Vor allem, wenn – wie im vorliegenden Fall – die ärztliche Anordnung an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen habe.

Eine solche Gesamtabwägung lasse das landgerichtliche Urteil vermissen.

Auch, dass der Angeklagte neben Mitleid mit dem Geschädigten auch handelte, um seiner unerfahrenen Kollegin zu imponieren, sei kein Ausschlussgrund für eine Rechtfertigung, da das Mitleidsmotiv nicht völlig in den Hintergrund gedrängt worden sei.

Anmerkung der Redaktion:

Gerade vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Straffreiheit der Sterbehilfe wird hier deutlich, dass der Wille des einzelnen Patienten auch bei einer Einwilligung in palliativmedizinische Behandlungen sehr großes Gewicht hat und sogar die Abweichung von ärztlichen Anordnungen rechtfertigen kann.

 

Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf:

Zum Regierungsentwurf: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 14. April 2021:

 

Datenschutzaufsicht im strafprozessualen Ermittlungsverfahren

von Matthias Gisch

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Abstract
Mit einer gewissen Regelmäßigkeit finden sich in den Tätigkeitsberichten der Landesbeauftragten für Datenschutz Schilderungen über mangelnde Unterstützung von Seiten der Staatsanwaltschaften und der Polizei im Rahmen der Wahrnehmung von aufsichtsrechtlichen Befugnissen bei datenschutzrechtlichen Prüfungen in laufenden strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Teilweise wird eine datenschutzrechtliche Prüfungsbefugnis im laufenden Ermittlungsverfahren ganz abgelehnt[1], teilweise besteht Uneinigkeit über Art und Umfang der Kontrollbefugnisse der Landesdatenschutzbeauftragten.[2] In einer anderen Konstellation verweigert die Polizei unter Verweis auf die Staatsanwaltschaft und deren strafprozessualen Verfahrensherrschaft eine Zusammenarbeit mit der Landesbeauftragten für Datenschutz.[3] Im Folgenden sollen die rechtlichen Grundlagen für die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz dargestellt werden und sodann auf die datenschutzrechtlich zulässigen Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse eingegangen werden, bevor hieraus Schlussfolgerungen für die Ausübung der Aufsicht gegenüber der (repressiv tätigen) Polizei und Staatsanwaltschaft gezogen werden.

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Strafprozesskostenübernahme wegen des Todes des Angeschuldigten

von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. 

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Abstract
Wenn der Angeklagte während des Strafprozesses verstirbt, ist es fragwürdig, wer die entstandenen Kosten tragen muss. Zwar handelt es sich um die finanzielle Kostendeckung des Verfahrens, stellen sich damit mehrere grundsätzliche juristische Fragen. Dieser Beitrag analysiert die Kostentragung des Angeklagten i.S.d. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wenn dieser nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Dabei wird die Frage hervorgehoben, ob diese Regelung schon veraltet wird.

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„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht“ – Maskerade in der Hauptverhandlung?

von Dr. Martin Heuser und Prof. Dr. Jan Bockemühl

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Abstract
Bis vor kurzem drehte sich die juristische Debatte um die Verhüllung des Gesichts im Sitzungssaal ausschließlich um die Frage, ob jemand gezwungen werden darf, seine Gesichtsverhüllung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege abzunehmen. Dies mündete schließlich in die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ zum 13.12.2019 in Kraft getretene Regelung des § 176 Abs. 2 GVG, wonach nunmehr ein grundsätzliches Verbot der Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal besteht. Gesundheitspolitisch bedingt hat sich die Debattenrichtung mit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 jüngst jedoch sogleich in ihr Gegenteil gewendet. Daher fragt es sich jetzt, ob mit der erst kürzlich modernisierten Regelung eine Person auch gezwungen werden darf, eine Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal aufzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Strafprozess.

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Analyse über das Phänomen des Betrugs von besonderer Art in Japan – Kriminologische und dogmatische Untersuchung über die Aufgabe in der heutigen Gesellschaft

von Prof. Akihiro Onagi

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Abstract
In diesem Beitrag skizziert der Autor überblicksweise das soziale Problem des Betrugs von besonderer Art in Japan. Dieses neue Betrugsphänomen wird dabei sowohl von der kriminologischen als auch von der dogmatischen Hinsicht beleuchtet. Insbesondere die zunehmende Alterung der Bevölkerung und der Konzentration des Reichtums auf diese Gruppe der Älteren bildet den Bezugspunkt für dieses moderne Kriminalitätsfeld. Die neuere Rechtsprechung offenbart zugleich die dogmatischen Schwierigkeiten dieses Problembereiches.

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Ingke Goeckenjan/Jens Puschke/Tobias Singelnstein (Hrsg.): Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive. Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15288-9, S. 783, Euro 199,90.

Nachdem schon die Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag von Mitsch als „Fundgrube interessanter Aufsätze zu Themen, deren Vielfalt ein breites Spektrum von Interessen der Leserschaft zu befriedigen geeignet ist“ gelobt wurde,[1] kann man sich diesem Lob auch für die Festschrift zum 80. Geburtstag nahtlos anschließen. Der Facettenreichtum wird schon durch die unterschiedlichen Kapitel Kriminologie, Jugendstrafrecht, Vollzug, Strafverfahren und Strafrecht, Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung deutlich, die mit Aufsätzen namhafter Kollegen der Kriminalwissenschaften besetzt sind. 51 Beiträge vielfältigster Art sind Inhalt der Festschrift[2] und es würde selbst den Rahmen einer Online-Zeitschrift sprengen, an dieser Stelle auf alle einzelnen Aufsätze einzugehen. Daher werden exemplarisch einige derjenigen Beiträge herausgehoben, die einen kriminalpolitischen Bezug haben oder auf neuere Forschungsarbeiten eingehen.

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Steffen Rittig: Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gegen Strafverfolgungsbehörden. Voraussetzungen und Grenzen des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs der Presse, des Rundfunks, der elektronischen Presse und des Films gegen die Staatsanwaltschaft, die Polizei und andere strafverfolgend tätige Behörden unter besonderer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, strafprozessualer und datenschutzrechtlicher Fragestellungen

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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2019, Cuvillier Verlag, Göttingen, ISBN: 978-3-7369-7033-5, S. 450, Euro 99,95.

Informationsbegehren gegenüber Behörden können auf der Grundlage unterschiedlicher normativer Regelungen erhoben werden. Neben die Rechte, die etwa durch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder gewährt werden, treten presse- bzw. medienrechtliche Ansprüche. Mit diesen beschäftigt sich die rechtswissenschaftliche Dissertation von Steffen Rittig, die unter Betreuung von Dieter Dörr entstanden und im Wintersemester 2018/2019 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angenommen worden ist. Angesichts der Fülle der in diesem thematischen Kontext zu behandelnden Aspekte hat sich der Verfasser auf solche Ansprüche beschränkt, die sich gegen Strafverfolgungsbehörden richten, also namentlich die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden. Diese thematische Fokussierung ist geschickt, gibt sie doch Gelegenheit, den Besonderheiten der sicherheitsbehördlichen Tätigkeit – namentlich der häufigen „Drittbetroffenheit“ Privater bei der Informationsweitergabe an die Medien – Rechnung zu tragen und anhand dieses Referenzgebiets ein eigenes Lösungsmodell für solche „Dreieckskonstellationen“ zu entwickeln.

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Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung

Gesetzentwürfe: 

NRW hat erneut einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung auf den Weg gebracht (BR Drs. 66/22, BR Drs. 638/20). Der Entwurf wurde bereits im Januar 2021 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25819) und unterfiel mit Ablauf der Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. 

Der Bundesrat hat am 11. März 2o22 direkt und ohne vorbereitende Ausschussberatungen über die Initiative entschieden und brachte den Entwurf am 27. April 2022 in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1518). Die Bundesregierung lehnt ihn in ihrer Stellungnahme jedoch ab. Sie wird bis Ende 2022 einen eigenen Entwurf vorlegen, „der die im Koalitionsvertrag zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorgesehenen Aspekte (mit größtmöglicher Konsequenz Steuerhinterziehung und aggressive Steuergestaltungen zu verfolgen und zu unterbinden sowie das strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung organisatorisch und personell stärken) beinhalten, Informationsmöglichkeiten verbessern und Ermittlungsbehörden stärken wird“.

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (BR Drs. 638/20) in den Bundesrat eingebracht. 

Die in Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehung habe im Verlauf der letzten Jahre ein immenses Ausmaß angenommen und präge die organisierte Wirtschaftskriminalität. Der Unrechts- und Schuldgehalt sei jedoch über den Tatbestand der Steuerhinterziehung hinaus nicht erfasst. Zwar sei mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung mit einem Regelbeispiel in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO eingefügt worden, er betreffe aber lediglich die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen bei Cum-Ex-Geschäften erschwere die Aufklärung der Taten und der Schaden sei groß. Es komme nicht nur zu erheblichen Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher soll nicht nur zur Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch zur Wahrung der Steuergerechtigkeit, der bandenmäßig organisierten Steuerhinterziehung der Kampf angesagt werden. 

Der Entwurf sieht vor, das Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande nicht nur auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern zu begrenzen. Dadurch werden die Fälle, „die der schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind (BT-Drs. 16/5846, S. 42)“ mit erfasst. Eine zusätzliche Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a StPO soll damit entbehrlich sein, da die erforderlichen Ermittlungsmethoden über § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO zur Verfügung stehen. 

Der Entwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Debatte zwecks weiterer Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 638/1/20). Das Plenum entschied sich am 27. November 2020 dafür und brachte am 14. Januar 2021 den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/25819). 

 

 

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