Fünf Jahre Anti-Doping-Gesetz: Ausgewählte Rechtsprobleme der Selbstdopingdelikte

von Dr. Carsten Kusche

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Abstract
Doping gehört zu den potentiell größten Bedrohungen des Sports, dem eine überragende gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit der Schaffung des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) reagiert, das Ende 2015 in Kraft getreten ist und erstmals Selbstdoping durch ausgewählte Sportler unter Strafe stellt (§§ 3, 4 Abs. 1 Nrn. 4, 5, Abs. 2, 7 AntiDopG). Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erhält es aufgrund der soweit ersichtlich erstmaligen Verurteilung eines Spitzensportlers nach Durchführung der Hauptverhandlung – des ehemaligen Boxweltmeisters Felix Sturm – und der jüngst abgeschlossenen Evaluation des AntiDopG erneut erhebliche Aufmerksamkeit in Öffentlichkeit und Wissenschaft. [1] Der vorliegende Beitrag nimmt das zum Anlass, ausgewählte strafrechtsdogmatische (I.), verfassungsrechtliche (II.) und rechtspolitische (III.) Problemfelder der Neuausrichtung der staatlichen Dopingbekämpfung aufzuzeigen.[2] Diese erscheint im Ergebnis eher als staatliche Symbolpolitik denn als ernsthaftes Bekenntnis gegen Doping im Spitzensport.

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Vorratsdatenspeicherung 3.0 – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ohne Anlass unzulässig

EuGH, Urt. v. 6.10.2020 – C-511/18, C-512/18 und C-520/18 (Volltext)

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1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu den in Art. 15 Abs. 1 genannten Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Dagegen steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften nicht entgegen, die

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KriPoZ-RR, Beitrag 05/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20: Alternativvorsatz

Amtlicher Leitsatz:

a) Zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes, wenn sich dieser auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht.

b) Die Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Sachverhalt:

Das LG Frankenthal hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte einen Hammer auf die Nebenklägerin und ihren, hinter ihr stehenden, Bruder geworfen. Dabei hatte er für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen und verletzten werde. Dabei war ihm gleichgültig gewesen, welche Person letztlich verletzt wird.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Wertung des LG, nach der der Angeklagte sich in Bezug auf die Nebenklägerin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und hinsichtlich ihres Bruders wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung, beides tateinheitlich, strafbar gemacht habe.

Der Angeklagte habe die Verletzung bei beiden Opfern für möglich gehalten, aber auch gewusst, dass nur eine tatsächlich wird eintreten können. Dieser sog. Alternativvorsatz sei für die Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen unschädlich, so der BGH.

Bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass sich nach der Vorstellung des Täters gegenseitig ausschließende Folgen (beispielsweise sofortiger Tod oder Überleben mit schweren Folgen der Körperverletzung) Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Vorsätzen sein können.

Zwar werde teilweise vertreten, dass in den Fällen des sog. Alternativvorsatzes nur einer der beiden Vorsätze zurechenbar sein könne, weil es der Täter ausgeschlossen habe, mehr als eines der in Rede stehenden Delikte zu vollenden, allerdings gebe es für eine solche Beschränkung auf nur einen zurechenbaren Vorsatz keinen Grund. Der Tatvorsatz könne auf zwei sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtet sein, solange er nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge umfasse.

Daher sei die Aburteilung aufgrund beider Körperverletzungvorsätze durch das LG nicht rechtsfehlerhaft.

Auch die Wertung als tateinheitliche Verwirklichung sei nicht zu beanstanden, da nur auf diese Weise das erhöhte Unrecht der Tat gegenüber einer Tat, bei der sich der Vorsatz nur auf die Verletzung einer Person beziehe, im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden könne.

Allerdings hob der BGH das Urteil im Strafausspruch auf, da zum einen die ausschließlich strafschärfende Wertung des zusätzlichen versuchten Körperverletzungsdelikt die Konstellation des quasi-untauglichen Versuchs außer Acht lasse. Zum anderen sei auch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft, da der Strafbefehl zum Urteilszeitpunkt noch nicht vollständig in Rechtskraft erwachsen sei und es deshalb an einer einbeziehungsfähigen Strafe i.S.d. § 55 Abs. 1 StGB gemangelt habe.

Der Angeklagte hatte gegen den vom LG einbezogen Strafbefehl fristgemäß Einspruch eingelegt, diesen jedoch nach Verbindung beider Verfahren und vor Beginn der Hauptverhandlung wieder zurückgenommen.

Da die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO dafür sorge, dass für das weitere Verfahren die Regelungen über das landgerichtliche Verfahren Anwendung fänden, habe der Angeklagte auch nicht mehr durch Einspruchrücknahme die Rechtskraft des Strafbefehls herbeiführen können, so der BGH.

Das Strafbefehlsverfahren habe mit Verbindung seine Eigenschaft als eigenständiges Verfahren verloren. Dies belaste den Angeklagten auch nicht unangemessen, da dieser vor Verbindung der Verfahren anzuhören sei und in diesem Zeitpunkt noch vom Recht der Einspruchrücknahme mit Rechtskraftwirkung Gebrauch machen könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 1995 hatte der BGH entschieden, dass sich nach Tätersicht ausschließende Folgen Gegenstand von zwei nebeneinander stehenden Vorsätzen sein können (vgl. Beschl. v. 30.05.1995 – 1 StR 213/95). Diese Rechtssprechung bestätigte er mit Beschl. v. 03.07.2012 – 4 StR 126/12.

 

 

 

Davina Theresa Stisser: Die Sicherungswahrung – de lege lata et de lege ferenda

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Nomos, ISBN: 978-3-8487-5558-5, S. 314, Euro 82,00.

Über die „wohl härteste und umstrittenste Sanktion des deutschen Strafrechts“ (S. 19) ist schon viel geschrieben worden. Was aber die Dissertation von Stisser auszeichnet, ist die systematische historische Zusammenstellung von Gesetzgebung und gerichtlichen Entscheidungen sowie die ausführliche Erörterung des Urteils des BVerfG vom 4.5.2011, das schließlich zu einer bundesgesetzlichen aber auch ländergesetzlichen Neuorientierung führen musste. Dabei werden nicht nur die Änderungen nachgezeichnet, sondern auch de lege ferenda Vorschläge unterbreitet.

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Corinna Götze: Durchbrechung der ärztlichen und psychotherapeutischen Schweigepflicht bei in sicherheitsrelevanten Berufen tätigen Personen

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Nomos, ISBN: 978-3-8487-5500-4, S. 563, Euro 157,00.

Anlass der Dissertation von Götze war der tragische Flugzeugabsturz des Airbusses A320-211 der Lufthansa-Tochter Germanwings. Die Ermittlungen hatten ergeben, dass der Kopilot die Maschine durch gezielten Sinkflug zum Absturz gebracht hatte. In der Folgezeit wurde darüber diskutiert, inwiefern Ärzte oder Psychotherapeuten den Arbeitgeber über psychische Krankheitsbilder zu informieren haben. Hier wurde kriminalpolitisch eine Durchbrechung der Schweigepflicht in sicherheitsrelevanten Berufen gefordert. Ziel der Arbeit von Götze ist es nun, die Reichweite der Schweigepflicht bei Schweigepflichtskonfliktfällen zu bestimmen, die Praxis des Umgangs mit der Schweigepflicht zu beschreiben und dogmatische, verfassungsrechtliche und medizinethisch vertretbare sowie praxisgerechte Lösungen zu entwickeln, um derartigen Katastrophenfällen in Zukunft entgegenwirken zu können (S. 25).

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Erlanger Cyber² Crime Tag 2020: IT-Forensik und Strafprozessrecht

von Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst

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Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend wurde generell auch auf Fußnoten verzichtet. Der Erlanger Cyber² Crime Tag 2020 und die Erstellung dieses Tagungsberichts wurden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gefördert.

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Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 25. Januar 2021: 

 

 

 

Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020: BGBl. I 2021, S. 448 ff. 

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU uns SPD: BT Drs. 19/25294
  • Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 84/21
  • Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: BT Drs. 19/27900

 

Am 15. Dezember 2020 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25294). Bereits am 13. Januar 2021 wurde der Entwurf erstmals im Bundestag vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. 

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 festgestellt, dass § 113 TKG sowie weitere Fachgesetze des Bundes, die sich mit der Bestandsdatenauskunft beschäftigen, verfassungswidrig seien und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Bei der manuellen Bestandsdatenauskunft wird Sicherheitsbehörden ermöglicht, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber oder einer zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Dabei werden personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Anschluss stehen, nicht aber Daten, die durch die Nutzung von Telekommunikationsdiensten entstehen (Verkehrsdaten) oder gar deren Inhalt, weitergegeben. Das BVerfG verdeutlichte, dass eine Erteilung der Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich möglich sei, diese aber durch ein sog. Doppeltürmodell abgesichert sein müsse. Dies bedeutet, dass sowohl die Übermittlungs- als auch die Abrufregelungen einer verhältnismäßigen Rechtsgrundlage bedürfen und damit die Verwendungszwecke der Daten begrenzt werden müssen, indem Eingriffsschwellen vorgesehen werden, die einen hinreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten. 

Die Fraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf die Vorgaben des Beschlusses umsetzen und die für verfassungswidrig erklärten Normen, sowie die inhaltsgleichen Vorschriften des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ändern. Davon ist insbesondere § 15a TMG (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten) und § 113 TMG (Manuelles Auskunftsverlangen) betroffen, außerdem die Abrufregelungen des BPolG, BKAG, ZFdG, SchwarzArbG, BVerfSchG, MADG, BNDG und es § 100j StPO. 

§ 113 Abs. 3 TMG-E soll u.a. künftig bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunft erteilt werden darf (entsprechendes gilt für die Nachrichtendienste): 

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden

  1. an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,

  2. an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, um

    a)  eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder
    b)  eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von erheblichem Gewicht abzuwehren, wenn Tatsa- chen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
    c)  eine drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut abzuwehren, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder
    d)  eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
    e)  eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Absatz 3 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

    (…) 

Am 25. Januar 2021 fand im Ausschuss für Inneres und Heimat eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen sowie deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten sahen in dem Entwurf in wesentlichen Details Mängel. Prof. Dr. Matthias Bäcker betonte, dass der Gesetzentwurf zwar den wesentlichen Punkten des Beschlusses des BVerfG Rechnung trage, jedoch andere getroffene Regelungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien, wie bspw. der spezifischen Sensibilität von Telemediendaten. Ebenso seien EU-rechliche Anforderungen hinsichtlich der gesetzlichen Erlaubnis zur Auflösung dynamischer IP-Adressen unter Verwendung bevorrateter Telekommunikations-Verkehrsdaten nicht beachtet worden. Rechtsanwalt Jonas Breyer sah die Mängel der Regelungen rund um die Bestandsdatenauskunft nur teilweise als behoben und befürchtete, dass es zu einer weiteren Entscheidung durch das BVerfG kommen werde. Prof. Dr. Ulrich Kelber kritisierte die nachrichtendienstliche Gesetzgebung insgesamt und sprach sich für eine umfassende Gesamtreform aus, statt einzelne „Reparaturgesetze“ auf den Weg zu bringen. Die einzelnen Neuregelungen kritisierte auch Prof. Dr. Markus Löffelmann, der betonte, dass sie in dem ausdifferenzierten Umfang nicht mehr nachzuvollziehen und zu erfassen seien. Dies betreffe nicht nur die formalen Voraussetzungen einer Abfrage durch die Behörden, sondern auch deren Überprüfung durch die Verpflichteten. Holger Münch hingegen befand den vom BVerfG gesteckten Rahmen zur Bestandsdatenabfrage durch den Entwurf deutlich erkennbar abgebildet und für die Praxis handlungs- und rechtssicher formuliert. Gleicher Meinung war auch Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, der erläuterte, dass das Korsett, das das BVerfG dem Gesetzgeber angelegt habe, in der Fachliteratur bereits als „juristischer Overkill“ in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betitelt werde. Der Entwurf genüge in wesentlichen Zügen den gestellten Anforderungen, schließlich habe der Gesetzgeber versucht, die Vorgaben kleinteilig umzusetzen. 

Der Bundestag hat bereits am 28. Januar 2021 abschließend über den Entwurf entschieden und ihn in der vom Innenausschuss geänderten Fassung  (BT Drs. 19/26267) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Gleichzeitig  wurde der Antrag der Fraktion der Grünen, das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform auszugestalten (BT Drs. 19/22888), abgelehnt. 

Am 12. Februar 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz die erforderliche Zustimmung trotz gegenteiliger Ausschussempfehlung nicht erteilt. 

Der daraufhin angerufene Vermittlungsausschuss ist am 24. März 2021 zu einer Übereinkunft gelangt (BT Drs. 19/27900).

Demnach soll die Herausgabe von Nutzungsdaten zur Strafverfolgung nur noch bei einem Verdacht auf Straftaten und nicht mehr bei bloßen Ordnungswidrigkeiten möglich sein und die Pflicht zur Passwortherausgabe im Besonderen nur bei einem Verdacht auf bestimmte besonders schwere Straftaten. Die Herausgabe von Bestandsdaten soll auf den Bereich besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten limitiert werden. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Mit der Bestätigung beider Häuser ist das Gesetzgebungsverfahren damit abgeschlossen. Es wird in Folge dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Dieser hat derweil zwei weitere Gesetze zunächst nicht ausgefertigt, die Bezug zur Bestandsdatenauskunft haben. Dazu gehört das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes. Beide Entwürfe sollen nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden. 

Am 1. April 2021 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Stellungnahmen zum Referentenentwurf:

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) vom 3. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 30, S. 1534 ff.

Gesetzentwürfe:

 

Am 26. Oktober 2020 brachte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität auf den Weg.

Anlass der Neuregelung war der sog. Wirecard-Skandal, ein milliardenschwerer Bilanzbetrug eines deutschen DAX-Konzerns, der von den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens nicht frühzeitig aufgedeckt werden konnte.

Ziel des Entwurfs ist es, die Bilanzkontrolle zu verbessern und die Abschlussprüfung weiter zu regulieren, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen. Zudem sieht der Entwurf Änderungen bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen vor. Durch Anpassungen im Bilanzstrafrecht soll eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen „Bilanzeids“ und der Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse ermöglicht werden. Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht werden insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in die Lage versetzt werden, bei den Finanzbehörden ausgewählte steuerliche Grunddaten automatisiert abzurufen. Die so erlangten Daten können dann der weiteren Analyse einzelner Verdachtsmeldungen und der anschließenden Bewertung dienen, um die zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.

Die geplanten straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Einführung einer Strafbarkeit für Aufsichtsräte von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bei Vorschlag eines ungeeigneten Abschlussprüfers im Korruptionskontext (§ 331 Abs. 2b Versicherungsaufsichtsgesetz)
  • Änderung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 332 Versicherungsaufsichtsgesetz
  • Schaffung eines neuen Straftatbestandes der unrichtigen Versicherung in § 331a HGB
  • Ausdehnung der Strafbarkeit für unrichtige Bestätigungsvermerke in § 332 Abs. 2 HBG
  • Einführung eines speziellen Strafrahmens für leichtfertige Tatbegehungen in § 332 Abs. 3 HGB, in § 18 Abs. 3 Publizitätsgesetz und § 150 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz
  • Änderung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 334 Abs. 2 HGB
  • Änderung der Ordnungswidrigkeitentatbestände in §§ 340n Abs. 2, 341n Abs. 2 und 2a HGB
  • Einführung einer Strafbarkeit für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in §§ 18 Abs. 1 und 2 Publizitätsgesetz
  • Einführung einer Ordnungswidrigkeit für das nicht rechtzeitige Einreichen oder Bekanntmachen bestimmter Erklärungen im Bundesanzeiger (§ 20 Abs. 1a Publizitätsgesetz)
  • Neufassung der sonstigen Tatbestände in § 20 Publizitätsgesetz
  • Änderung der Ordnungswidrigkeiten im Aktiengesetz (§ 405 Abs. 3c, 4 und 5 AktG)
  • Neufassung des § 86 GmbHG
  • Einführung einer Strafbarkeit für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in §§ 150 Abs. 1 und 2 Genossenschaftsgesetz

Am 16. Dezember 2020 wurde der Referentenentwurf mit einigen Änderungen vom Kabinett beschlossen.

Der Regierungsentwurf unterscheidet sich in seiner Zielsetzung nicht vom Referentenentwurf, enthält jedoch einige inhaltliche Änderungen:

  • Der neue Straftatbestand der unrichtigen Versicherung soll ebenfalls in § 119a WpHG eingeführt werden
  • Mit § 119b und § 119c WpHG werden Straftatbestände zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und Verschwiegenheitspflichten eingefügt
  • Die restlichen Änderungen gleichen denen des Referentenentwurfs.

Am 10. Juni 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend bereits am 1. Juli 2021 in Kraft.