Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Soziale Medien, die Nutzung von Webmail- oder Nachrichtendiensten und Anwendungen(„Apps“) sind nicht mehr wegzudenken. Kommunikationsmittel können aber auch missbraucht werden, um Straftaten zu begehen oder ihnen Vorschub zu leisten. In diesem Fall sind die Ermittler auf Hinweise aus diesen Diensten oder Apps angewiesen, um vor Gericht verwendbare Beweismittel vorlegen zu können.

Onlinedienste können überall in der Welt bereitgestellt werden und erfordern nicht notwendigerweise eine physische Infrastruktur, eine Firmenpräsenz oder Mitarbeiter. Dies führt dazu, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei immer mehr Straftaten aller Art um Zugang zu Daten ersuchen, die als Beweismittel dienen könnten und die außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gespeichert sind. Hierzu wurden bereits vor einigen Jahrzehnten Verfahren für die Zusammenarbeit entwickelt, die jedoch dem großen Bedarf an schnellen grenzüberschreitenden Zugängen zu elektronischen Beweismittel nicht mehr gerecht werden können. Die Mitgliedsstaaten bauen daher ihre nationalen Instrumente aus, was zu einer Zersplitterung der Rechtslage und damit zu Rechtsunsicherheiten führt. Der Rat forderte deshalb bereits 2016 konkrete Maßnahmen und ein gemeinsames Konzept, um die Rechtshilfe auf diesem Gebiet effizienter zu gestalten. 

Der Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates nimmt das spezifische Problem auf und zielt darauf ab, Kooperationsverfahren an das digitale Zeitalter anzupassen. 

Der Deutsche Richterbund hat nun zu dem Vorschlag Stellung genommen. Er begrüßt den Ansatz der Kommission, die Sicherstellung und Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln im Strafverfahren europaweit zu regeln. Eine grenzüberschreitende Erhebung von Inhaltsdaten bei Providern ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat, lehnt er jedoch ab. Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier

Die Fraktion die Linke hat am 20. Mai 2019 einen Antrag (BT Drs. 19/10281) in den Bundestag eingebracht, der Bundestag wolle beschließen, dass der Verordnungsvorschlag aus grund- und datenschutzrechtlicher Sicht abzulehnen ist. Die Bundesregierung solle nun das Inkrafttreten der Verordnung verhindern. 

 

 

Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Gesetzentwürfe: 

  • Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016: ABl (EU) L 297/1

 

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 4. November 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten.  Durch eine Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden. 

Am 11. Dezember 2009 verabschiedete der Europäische Rat hierzu bereits einen Fahrplan — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (Nummer 2.4) — und machte ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms. Der Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sei. Bisher wurden fünf Maßnahmen zu Verfahrensrechten in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen:

Die vorliegende Richtlinie betrifft den nun mit der Prozesskostenhilfe den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans und ist bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. 

Die Strafverteidigervereinigungen haben hierzu ein Policy Paper (Neurodnung der Pflichtverteidigerbestellung) vorgelegt und einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das Strategiepapier finden Sie hier

Die Richtlinie überschneidet sich mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vorsieht und ist bis zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Näheres zu dieser Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

Antrag der Fraktion der FDP zur Datenschutz-Grundverordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 14. Juni 2018 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag zum Thema Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Bundestag ein. Sie fordert den Bundestag auf, festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen die seit dem 25. Mai 2018 gelten zu „großer Verunsicherung der deutschen Wirtschaft, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, aber auch bei Vereinen, ehrenamtlich Tätigen und anderen Privatpersonen geführt“ habe. 

Besonders große Besorgnis bestehe vor missbräuchlichen Abmahnungen bei Bagatellverstößen. Der deutsche Gesetzgeber sei in der letzten Legislaturperiode punktuell über die europäischen Vorgaben hinausgegangen. Dies habe zu Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Wirtschaft geführt (z. B. bei der Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten).

In dem Antrag wird die Bundesregierung in 12 Punkten zu einem Eingreifen aufgefordert. Unter anderem soll sie dafür sorgen, dass missbräuchliche Abmahnungen verhindert werden und bei den Bußgeldern, die die DSGVO vorsieht, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung verschafft wird. Dazu soll unabhängig von der DSGVO ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen und der unverhältnismäßigen Folgen bei Abmahnungen wegen Bagatellverstößen vorgelegt werden. Ferner soll das deutsche Recht unverzüglich an die DSGVO angepasst werden, insbesondere die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Telemediendiensten.

Der Antrag wurde schon in der ersten Beratung am 14. Juni 2018 abgelehnt.

Am 3. April 2019 hat das Land Niedersachsen einen Entschließungsantrag zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 144/19). Die bestehenden Unsicherheiten bei der Umsetzung der DSGVO sollen damit beseitigt werden. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollten entlastet und bei geringfügigen Verstößen nicht abgemahnt werden. Die DSGVO enthalte im Gegensatz zu anderen EU-Ländern zusätzliche Auflagen. So müsse ein Unternehmen, sobald 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten vorhalten. Diese Mindestzahl soll angehoben werden. Die gleiche Problematik stelle sich auch für eingetragene Vereine, die darüber hinaus meist auf die Arbeit von Ehrenamtlichen angewiesen sind. Des Weiteren kritisiert das Land Niedersachen die Meldefrist von 72 Stunden für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und eine mangelnde Ausnahme für Erprobungs- und Testzwecke. 

Am 12. April 2019 wurde der Antrag im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Diese beschäftigen sich seit Ende April damit. 

Am 17. Mai 2019 hat der Bundesrat den Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen wieder kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. 

 

 

Antrag zur Erfassung von Straftaten unter Zuhilfenahme des Tatmittels Messer in der Polizeilichen Kriminalstatistik

Gesetzentwürfe: 

 

Am 14. Juni 2018 brachte die Fraktion der AfD einen Antrag zur Erfassung von Straftaten unter Zuhilfenahme des Tatmittels Messer in der Polizeilichen Kriminalstatistik (BT Drs. 19/2731) in den Bundestag ein. 

In den letzten Monaten habe nach Ansicht der AfD die Wahrnehmung von Messerangriffen auf Personen in der Öffentlichkeit zugenommen. Die GdP in NRW spreche sogar von einem „neuen gefährlichen Trend“ der Verbreitung von Messern unter Jugendlichen. 

Derzeit gibt es keine einheitliche Erfassung von Messerangriffen durch die PKS. Um dies zu ermöglichen, sollen die Erfassungsmodalitäten der PKS verändert werden. Die Zuständigkeit zur Erstellung der Kriminalstatistik liegt gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle. Die Erfassung der Daten durch die Polizeidienststellen von Bund und Ländern wird durch bundeseinheitlichen Richtlinien für die Einführung der Polizeilichen Kriminalstatistik verbindlich geregelt. Es sei daher geboten, die Richtlinien dahingehend anzupassen, dass das Tatmittel Messer ebenso erfasst wird, wie der Gebrauch von Schusswaffen. Dies sei „angesichts neuer Herausforderungen, vor denen der deutsche Staat steht“ dringend geboten. 

Am 14. Juni 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Antrag. Nach 45-minütiger Debatte wurde er zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort wurde am  28. November 2018 über den Antrag debattiert und von allen anderen Fraktionen abgelehnt. Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass bereits die Innenministerkonferenz mit der Thematik befasst sei und es darum keinen Antrag im Bundestag brauche. 

 

 

 

Antrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke brachte am 11. Juni 2018 einen Antrag zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland in den Bundestag ein (BT Drs. 19/2592).

Seit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie komme es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die FIU (Financial Intelligence Unit). Nach Angaben des BMF waren am 30. November 2017 bereits 83 % der neu eingegangenen Meldungen unbearbeitet. Im Fachgespräch des Finanzausschusses des Bundestages vom 21. März 2018 wurde dies u.a. auf den derzeitigen Personalmangel bei BKA, LKA und dem Zoll zurückgeführt. Hinzu komme die steigende Anzahl an Verdachtsmeldungen und die bei Start der FIU vorliegenden Problem der IT-Infrastruktur. 

Eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung im Einklang mit den Anforderungen der OECD, dem EU-Recht und der nationalen Gesetzgebung sei derzeit so nicht gewährleistet. Deutschland sei damit nicht nur dem Risiko eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens ausgesetzt, sondern setze sich auch erheblichen Sicherheitsrisiken aus. 

Die Fraktion fordert daher die Bundesregierung auf:

„1.  Sofortmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass ein reibungsloser Ablauf der Bearbeitung und Weiterleitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen gewährleistet ist und Geldwäscheverdachtsmeldungen mithilfe einer frühzeitigen Einbeziehung der Landeskriminalämter unter Berücksichtigung aller relevanten polizeilichen, kriminalistischen und weiteren Erkenntnisse innerhalb der vorgesehenen Fristen sach- und fachgerecht geprüft bzw. erstbewertet und erforderlichenfalls an zuständige Ermittlungsstellen weitergeleitet werden;

b) der derzeitige Rückstau bei der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen unter Einhaltung erforderlicher Analysestandards unverzüglich abgebaut wird;

c) ausreichendes und für die Geldwäschebekämpfung qualifiziertes Personal eingesetzt wird und für dessen Rekrutierung einschließlich der hierfür notwendigen höheren Besoldung und Einstufung die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden;

2. den Finanzausschuss sowie den Innenausschuss des Bundestags laufend über den Fortschritt der getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

3. zeitnah eine Reform des Rechtsrahmens der Geldwäschebekämpfung einzuleiten, um sicherzustellen, dass Deutschland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie vollumfänglich nachkommt und eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland gesichert ist.“

 

Gesetzentwurf für eine Anhebung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Gesetzentwürfe: 

 

Wer im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung einen Schaden erlitten hat weil er zu Unrecht inhaftiert wurde, wird gem. § 7 StrEG entschädigt. Abs. 3 sieht dabei auch den Ersatz des immateriellen Schadens vor. Hierzu ist eine Pauschale von 25 € für jeden angefangenen Hafttag vorgesehen. Zuletzt wurde diese Pauschale 2009 auf den benannten Betrag angehoben. Seitdem sind keine weiteren Anpassungen mehr vorgenommen worden, obwohl bereits 1988 bei Festsetzung der Pauschale eine permanente Anpassung gefordert wurde (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/1892; Plenarproto- koll Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode PlPr 11/69 vom 11. März 1988, S. 4683 ff.). 

Bereits im November 2017 wurde auf der Justizministerkonferenz einstimmig beschlossen, dass die Entschädigungsleistungen zu gering ausfallen. Der Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz wurde aufgefordert einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine deutliche Erhöhung vorsieht. Seither ist nichts geschehen.

Beide Anträge wollen eine alsbaldige Erhöhung der Entschädigungsleistung herbeiführen. Während der Antrag aus Bayern die Bundesregierung auffordert einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, wird in dem Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen der konkrete Vorschlag der Anhebung der Pauschale auf 50 € pro angefangenen Hafttag unterbreitet. Letzterer Entwurf befindet sich derzeit noch in der Ausschussberatung. 

Der DAV hat am 30. Mai 2018 zu den Anträgen Stellung genommen und fordert eine Anhebung der Tagespauschale auf 100 €. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Am 8. Juni 2018 hat der Bundesrat in seiner Sitzung über den Antrag aus Bayern abgestimmt und fordert eine deutliche Erhöhung der Haftentschädigung. Er bittet die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Juni 2018 stellte der Freistaat Sachsen einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten in der 968. Sitzung des Bundesrates vor (BR Drs. 204/18). 

In der Praxis wird bei Straftaten unter Rauschmitteleinfluss häufig der herabgesetzte Strafrahmen gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Bei einer rauschbedingten Schuldunfähigkeit sieht der Strafrahmen des § 323a StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Beides sei unbefriedigend und erwecke den Eindruck, dass Alkohol- und Rauschmittelkonsum in der Regel zu milderen Strafen führe und sende ein verheerendes rechtspolitisches Signal an potentielle Straftäter. 

Mit dem Gesetzesantrag bezweckt der Freistaat Sachsen den regelmäßigen Ausschluss der strafmildernden Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB bei selbstverschuldetem Rausch. Darum soll eine ergänzende Klarstellung in § 21 StGB aufgenommen werden, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht.

Des Weiteren soll im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 323a StGB der Schwere der Rauschtat stärkeres Gewicht verliehen werden. Für § 323a StGB ist in dem Gesetzentwurf kein eigenständiger Strafrahmen mehr vorgesehen. Dieser soll vielmehr derjenigen Vorschrift entnommen werden, die die Rauschtat objektiv erfüllt. Um ein systematisches Spannungsverhältnis zur Fahrlässigen Tötung zu vermeiden, ist im gleichen Zug eine Strafverschärfung bei § 222 StGB in Fällen der Leichtfertigkeit vorgesehen, damit die Rauschtat nicht mit einer höheren Strafe bedroht wird als die fahrlässige Tötung durch einen voll schuldfähigen Täter. Die Strafobergrenze soll auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. 

Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzesantrag zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Obwohl diese sich für eine Einbringung des Antrags in den Bundesrat aussprachen, fand er in der Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

Am 29. Mai 2019 brachte der Freistaat Sachsen erneut seinen Antrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten (BR Drs. 265/19) in den Bundesrat ein. Dort wurde er am 7. Juni 2019 vorgestellt und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dieser empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 265/1/19). Am 28. Juni 2019 stand der Antrag Sachsens wieder auf der Tagesordnung, wurde aber kurzfristig abgesetzt. 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Kriminalstatistikgesetz – KStatG)

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/2000
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/15259
  • Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Dunkelfeld Opferbefragungen: BT Drs. 19/5894

 

Am 15. Mai 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage in den Bundestag ein (BT Drs. 19/2000). Um ein sinnvolles Konzept zur Kriminalitätsbekämpfung entwickeln zu können, brauche die Politik eine regelmäßig aktualisierte Bestandsaufnahme. Diese soll über die bloße Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik hinausgehen, so wie es bereits im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht (2006) gefordert, bislang aber noch nicht umgesetzt wurde. Da der Sicherheitsbericht seit 2006 auch nicht fortgesetzt wurde, ist bereits eine Lücke von mehr als 10 Jahren in der Berichtslegung entstanden.

Der Gesetzentwurf sieht einen umfassenden Sicherheitsbericht im Zweijahresrhythmus vor, der die Feststellungen der PKS und der Strafverfolgungsstatistiken ergänzt und einordnet. Dazu sollen auch repräsentative Befragungen der Bevölkerung zur Aufklärung des Dunkelfeldes vorgenommen werden. In einem weiteren Schritt sei dann noch die Aussagekraft der Strafrechtspflegestatistiken durch eine weitere bundesgesetzliche Grundlage zu verbessern.

Am 28. September 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Fraktionsentwurf und überwies ihn im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat. Dort fand am 18. Februar 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Gleichzeitig stand im Mittelpunkt der Anhörung ein Antrag der Fraktion zu aussagekräftigen Opfer-Dunkelfeldbefragungen (BT Drs. 19/5894). Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten waren sich insoweit einig, dass eine regelmäßige und fortlaufende Berichterstattung über die Kriminalitätslage nötig sei. Otto Dreksler, Leitender Polizeidirektor a.D. betonte, dass jeder wisse, dass es in der PKS von Bund und Ländern „Lücken“ gebe und in der Bevölkerung der Eindruck bestehe, dass bestimmte Zuschreibungen, wie bspw. der Bereich der „arabisch gesinnten Migranten“ nicht korrekt durchgeführt werde. Es sei daher „ausdrücklich zu begrüßen“, dass sich die Bundesregierung mit dem Thema „periodischer Sicherheitsbericht“ beschäftige, meinte Sebastian Fiedler vom BDK. Insbesondere sei es sinnvoll Daten aus weiteren Untersuchungen miteinzubeziehen. Bspw. aus Abwasseruntersuchungen im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Neben weiteren Vorschlägen zur Durchführung und Einbeziehung zusätzlicher Daten und Berichten über vergangene Sicherheitsberichte in anderen Bundesländern, ging es um die Dunkelfeld-Opferbefragung. Dr. Johannes Dieckmann vom Brandenburgischen Institut für Gesellschaft begrüßte eine jährliche Dunkelfelderhebung und schätzte die Kosten für die derzeit avisierte Stichprobengröße von 100.000 auf 1,2 Mio. Euro. Stephanie Schmidt von der Universität Jena sprach sich für eine „Perspektivenerweiterung“ aus. In den Bericht sollten neben racial und social profiling auch Körperverletzungen im Amt Eingang finden, da einige Personengruppen großes Misstrauen gegenüber staatlichen Handelns hegten. 

Am 30. Oktober 2020 sollte der Bundestag abschließend über den Entwurf der Grünen entscheiden. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte bislang in seiner Beschlussvorlage die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/15259). Die Entscheidung wurde jedoch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Schließlich kam es am 5. November 2020 zur abschließenden Entscheidung, in der der Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD unter Enthaltung der Stimmen der FDP und der Linksfraktion abgelehnt wurde. 

 

 

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019: BGBl I 2019, S. 1724 ff. 

Gesetzentwürfe: 

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Richtlinie (EU) 2016/680

 

Durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 ) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) ergeben sich grundlegende Änderungen im Datenschutzrecht. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Bereich des Strafverfahrensrechts sowie des übrigen Verfahrensrechts an die neuen Regelungen anzupassen.

Am 9. Oktober 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/4671).

Am 12. Oktober 2018 wurde im Bundestag über den Entwurf in erster Lesung zusammen mit dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) debattiert. Das 2. DSAnpUG-EU sieht ebenfalls Änderungen in der Strafprozessordnung, im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Der Regierungsentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Auch der Bundesrat beschäftigte sich in seiner Plenarsitzung am 19. Oktober 2018 mit dem Regierungsentwurf. Während der Rechtsausschuss dem Bundesrat empfahl zu dem Entwurf Stellung zu nehmen und einige Änderungen zu verlangen, riet der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dazu keine Einwendungen zu erheben. 

Am 20. Februar 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten erörterten Probleme rund um die Notwendigkeit von Transparenz bei Ermittlungen, der Verwertbarkeit von Zufallsfunden und der Schaffung von Datenpools. 

Kritik an dem Entwurf äußerte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei eine so weite Befugnis personenbezogene Daten zu verarbeiten abzulehnen. Dies gehe über die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden hinaus. Schließlich habe das BVerfG in der Entscheidung zum BKAG festgelegt, inwieweit Daten aus heimlichen Ermittlungsmaßnahmen verarbeitet werden dürften. Thomas Petri, Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz, hingegen vermisste eine vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie, da der Entwurf keine ausreichende Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten treffe. Er betonte, dass der StPO bislang eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von V-Leuten fehle. Hier sollte der Gesetzgeber in Zukunft eine Regelung schaffen. Er lehnte insgesamt eine sog. Mitziehautomatik ab. Dies bedeutet, dass bei jedem erneuten Anlass personenbezogene Daten fortgeschrieben werden können, ohne dass eine zeitliche Obergrenze für eine Löschung gegeben ist. 

Dr. Georg Gieg, Richter am Oberlandesgericht Bamberg befand den Entwurf überwiegend inhaltlich wie handwerklich gelungen. So würden auch die vom BVerfG gemachten Vorgaben als Orientierungshilfe für eingriffsintensive Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen dienen. Der Datenschutz natürlicher Personen sei durch den Entwurf nicht herabgesetzt. OStA Matthias Kegel begrüßte die Erlaubnis zur Erhebung von Standortdaten, denn dadurch werde eine Vollzugslücke geschlossen. Durch die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes auf das gesamte Strafverfahren und für alle Länder werde eine Zersplitterung vermieden und alle Personen datenschutzrechtlich gleich behandelt. StA Victoria Bunge erklärte zudem, es gebe noch Nachbesserungsbedarf bei der Verarbeitung besonderer Daten wie Herkunft oder Gesundheit. Das Fazit von OStA Dr. Lisa Kathrin Sander war dahingehend ähnlich. Sie betonte noch einmal , dass eine Verfahrensordnung eine größtmögliche Handhabbarkeit und Praktikabilität bedürfe. Aus staatsanwaltlicher Sicht seien praktische Belange noch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auf die praktischen Belange ging auch OStA Dr. Gerwin Moldenhauer ein. Er kritisierte, dass durch die Neuregelung viele polizeipräventive Zufallserkenntnisse nicht mehr zugänglich sein werden. Zufallsfunde seien jedoch für die Strafverfolgung wichtig und es widerspreche strafprozessualen Grundsätzen und gehe über die Anforderungen des BVerfG hinaus. Ria Halbritter von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger befand den Entwurf grundsätzlich für „gut“ bemängelte aber auch seine fehlende Anwenderfreundlichkeit 

Das Gesetz wurde am 20. November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des § 130 StGB

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022: BGBl I 2022, S. 2146 ff.

 

Gesetzentwürfe: 

 

Am späten Abend des 20. Oktober 2022 stimmte der Bundestag für einen Regierungsentwurf zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. In einem Omnibusverfahren wurde der Entwurf um eine sachfremde Änderung im StGB ergänzt. Hintergrund war ein Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Grüne und FDP zur Änderung des § 130 StGB wegen eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens. Deutschland wird vorgeworfen, die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nur unzureichend  vorgenommen zu haben. § 130 StGB soll nun ein Abs. 5 hinzugefügt werden, der klarstellt, „dass das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach deutschem Recht strafbar ist, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Der Entwurf wurde gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Am 25. November 2022 verzichtete der Bundesrat auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf. 

Das Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (BGBl I 2022, S. 2146 ff.) wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bereits einen Tag später in Kraft.

 


19. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht es unter Strafe, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufzustacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufzufordern. 
Ebenso regelt § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass sich auch derjenige strafbar macht, welcher in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Nach Ansicht der Fraktion der AfD, müsse auch die in Deutschland lebende deutsche Bevölkerung, welche sich aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit oder ihrem Bekenntnis zur deutschen Nation von anderen sich in Deutschland aufhaltenden Personen denklogisch unterscheide, als eine „nationale, rassische oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe“ gesehen werden. Damit stelle die deutsche Bevölkerung einen „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Dies sei bislang von der Justiz nicht anerkannt worden. Auch die Literatur thematisiere nur selten die Möglichkeit einer Volksverhetzung gegen Deutsche und verneine sie mit der Begründung, dass  der Gesetzeswortlaut „Teile der Bevölkerung“ zu unbestimmt sei. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung und Schutzlos-Stellung der mehrheitlichen deutschen Bevölkerung. Schließlich könne der öffentliche Frieden auch dann gefährdet sein, wenn sich Hetze gegen Deutsche in ihrer Eigenschaft als solche wende. 

Die AfD schlägt daher vor, zum Schutz der deutschen Bevölkerung und zum Schutz des öffentlichen Friedens, eine (nicht abschließende) Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals  „Teile der Bevölkerung“ vorzunehmen und darin klarzustellen, dass auch Angehörige des deutschen Volkes Teile der Bevölkerung im Sinne dieser Norm seien.

Der Gesetzentwurf wurde am 27. April 2018 im Plenum diskutiert und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dieser hat am 15. Mai 2019 die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/10248). 

Unabhängig vom Antrag der AfD hat das BMJV am 4. September 2019 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vorgelegt. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des BGH seien die vom Ausland ausgehenden Handlungen im Bereich der §§ 86, 86a und 130 StGB nicht mehr angemessen erfasst. Gleiches gelte ebenso für § 111 StGB. Anlehnend an die Systematik der §§ 89a bis 89c StGB soll ein jeweils gesonderter Absatz in die Tatbestände eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die im Ausland begangene Handlungen erstreckt.

    • „Bei den §§ 86, 86a und 130 StGB-E muss das „Verbreiten“ zu einer „im Inland wahrnehmbaren“ Verbreitung führen, ein „der Öffentlichkeit Zugänglichmachen“ muss gegenüber der „inländischen“ Öffentlichkeit erfolgen und bei § 111 StGB-E muss die Aufforderung – die sich auf eine im Inland zu begehende Tat bezieht – „im Inland wahrnehmbar“ sein. 
    • Bei § 130 StGB-E muss die Tat zudem geeignet sein, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören.“

Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einer abschließenden Beratung ohne weitere Aussprache angenommen. 

 

 

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