KriPoZ-RR, Beitrag 39/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 30.03.2021 – 3 StR 474/19: Zur Einziehung von Taterträgen bei juristischen Personen

Amtliche Leitsätze:

  1. Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.

  2. Der Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF steht nicht entgegen, dass deren Organwalter bei Erlangung des Vorteils gutgläubig waren.

  3. Das bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zu beachtende Abzugsverbot (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nF) gilt auch für einen gutgläubigen Drittbegünstigten.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, unter Einstellung zweier Vorwürfe wegen Verjährung und Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Angeklagte B. hat es wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen sowie in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Daneben hat es gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.730.044€ angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten als Angestellte eines Waffenherstellers Verträge über Waffenlieferungen mit der mexikanischen Regierung abgeschlossen. Als Grundlage für die Ausfuhrgenehmigung der Waffen hatte die Regierung bescheinigt, dass die Waffen in Mexiko verbleiben würden und lediglich in solchen Bundesstaaten eingesetzt würden, die von der deutschen Regierung als unproblematisch eingestuft werden.

Die Angeklagten hatten damit gerechnet, dass diese Endverbleibserklärungen hinsichtlich konkreter Bundesstaaten unrichtig sein könnten. Sie waren jedoch nicht davon ausgegangen, dass der Verbleib in den konkret angegebenen Bundesstaaten Inhalt der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung geworden war.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt die Verurteilungen für rechtsfehlerfrei. Das LG habe den Inhalt der verwaltungsrechtlichen Genehmigung revisionsrechtlich unproblematisch ausgelegt und sei zu dem tragbaren Ergebnis gekommen, dass die Verwendung der Gewehre in konkreten Bundesstaaten nicht Bestandteil der Genehmigung geworden sei.

Dass die Genehmigung, an dessen Nichtbestehen die Strafbarkeit geknüpft werde, mit Hilfe unrichtiger Angaben erschlichen worden sei, ändere an diesem Ergebnis nichts.

Auch bei rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigungen sei kein Handeln ohne Genehmigung anzunehmen. Eine unter unrichtigen Angaben erteilte Genehmigung sei zwar rechtswidrig, allerdings nicht nichtig und behalte somit auch im Strafrecht ihre Gültigkeit bis sie widerrufen oder zurückgenommen werde, so der BGH.

Der Streit, ob eine Durchbrechung der Verwaltungsakzessorietät in solchen Fällen angezeigt sei, in denen die behördliche Genehmigung lediglich eine Rechtfertigung bilde und nicht die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lasse, könne hier dahinstehen.

Denn im KrWaffKG gebe es Regelungen, die eine erschlichene Genehmigung einer nicht vorhandenen Genehmigung gleichstellten. In den für diesen Fall relevanten Normen, habe der Gesetzgeber jedoch bewusst auf diese Gleichstellung verzichtet. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungsakzessorietät nicht durchbrochen werden sollte.

Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung führte der BGH aus, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt seien, wenn der Drittbegünstigte bei Erlangung des Vorteils gutgläubig gewesen sei. Dies sie bereits nach alter Rechtslage der Fall gewesen, was der Gesetzgeber mit der Reform der Vermögensabschöpfung auch nicht habe ändern wollen.

Ebenfalls ändere die Gutgläubigkeit der Einziehungsbeteiligten nichts an der Anwendung des Bruttoprinzips und der Ausnahme des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB. Bei der Einziehung handele es sich auch nach der Gesetzesreform nicht um eine Maßnahme mit strafähnlichem Charakter, sodass es auf ein schuldhaftes Verhalten des Drittbegünstigten und eine etwaige Gutgläubigkeit seiner Organe nicht ankommen könne. Etwas anderes folge auch nicht aus der Streichung der Härtefallklausel in § 73c Abs. 1 StGB aF, da diese Streichung vom Gesetzgeber bewusst nicht mit einer Ausnahme beim Bruttoprinzip kompensiert worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Alles zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 15/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19: Rückwirkende Vermögensabschöpfung ausnahmsweise zulässig

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 <13 ff.>).

  2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte Rückwirkung“) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen. Sie ist hier ausnahmsweise zulässig.

Sachverhalt:

Der BGH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar sei, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.

Nach der alten Rechtslage war der sog. Verfall bei Verjährung der zu den Taterträgen führenden Straftat nicht mehr anordnungsfähig. Diesen Ausschluss schaffte der Gesetzgeber mit der Reform der Vermögensabschöpfung (Inkrafttreten: 1. Juli 2017) ab, um Lücken im Gesetz zu schließen und keinen Anreiz für rechtswidrige Taten bestehen zu lassen. Dies sorgte für eine Entkoppelung der nun „selbständigen Einziehung von Taterträgen“ genannten Vermögensabschöpfung von der Verjährung der zugrundeliegenden Straftat.

Art. 316h Satz 1 EGStGB hatte daraufhin angeordnet, dass diese selbständige Einziehung von Taterträgen auch bei Delikten genutzt werden kann, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden sind und deren Verfolgung bereits verjährt ist.

Hiergegen hatten sich die Beschwerdeführer mit der Revision zum BGH gewandt, da das LG ein Verfahren gegen die Beschuldigten zwar wegen Verjährung eingestellt hatte, dennoch allerdings bei den von den Angeklagten geleiteten nebenbeteiligten Unternehmen die Einziehung von rund 10 Millionen Euro angeordnet hatte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hielt den in Art. 316h Satz 1 EGStGB geregelten Fall einer echten Rückwirkung für ausnahmsweise zulässig.

Die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert sei gerade keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, da der einzige Zweck der Vorschrift, das Abschöpfen eines verbleibenden Vermögensvorteils sei und gerade keine Übelszufügung. Diesen Charakter habe der Gesetzgeber auch durch die Neuregelung nicht aufgeben wollen.

Da somit Art. 103 Abs. 2 GG nicht eingreife, müsse die Norm am allgemeinen Rückwirkungsverbot gemessen werden. Dieses verbiete zwar grundsätzlich eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, kenne allerdings auch Ausnahmen bei überragenden Belangen des Gemeinwohls, die dann dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgingen und den Vertrauensschutz zurücktreten ließen.

Diese Ausnahme greife bei Art. 316h Satz 1 EGStGB, denn dieser verfolge das legitime Ziel, strafrechtswidrig erlangte Vermögenswerte trotz mangelnder Strafverfolgung nicht beim Täter zu belassen, um jegliche Anreize für Straftaten zu unterbinden. Dieses Ziel sei von überragender Belange für das Gemeinwohl.

Da andererseits auch die Vertrauensschutzposition des Einziehungsbetroffenen nicht besonders stark ausfalle, da die Tat auch trotz Verjährung noch gesellschaftlich und strafrechtlich missbilligt werde, sei der Einziehungsbetroffene insoweit auch nicht schutzwürdig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zur Reform der Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 56/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 364/19: Zur Einziehung von Wertersatz ggü. Tatbeteiligten

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich die Angeklagten zusammengeschlossen, um Autoverkäufern nach Vertragsverhandlungen und Übergaben der Fahrzeuge vorzuspiegeln, dass sie eine Online-Überweisung getätigt hatten. Zahlungswillig waren sie jedoch nie gewesen und die Überweisung war nie ausgeführt worden.

Die Fahrzeuge waren dann von den Angeklagten mit gefälschten Papieren weiterverkauft worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da nicht nachvollziehbar geprüft werden könne, ob die Käufer – eventuell auch gutgläubig – Eigentümer der Fahrzeuge geworden seien und ihnen somit kein Schaden entstanden sei. Das LG hätte sich näher mit den Voraussetzungen der §§ 929 BGB ff. befassen müssen.

Die Einziehungsentscheidung hielten einer rechtlichen Nachprüfung jedoch stand.

Es sei zulässig gegenüber dem Tatbeteiligten die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, auch wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangen Gegenstands noch in Betracht komme, so der BGH.

Diese Frage sei bisher umstritten gewesen und unterscheide sich von den bisher entschiedenen Fallkonstellationen dadurch, dass der durch die Tat erlange Gegenstand körperlich noch vorhanden sei und die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 StGB erfüllt seien.

In der Literatur werde zum einen die Meinung vertreten, dass in solchen Konstellationen die Einziehung des Wertersatzes bei dem einen Beteiligten und die Einziehung des Originalgegenstandes bei dem Dritten nebeneinander anzuordnen seien. Dadurch entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung.

Eine andere Meinungsgruppe wolle den Drittbegünstigten nur subsidiär haften lassen, soweit eine vollständige Vermögensabschöpfung beim Tatbeteiligten möglich sei.

Die Gegenposition gehe davon aus, dass eine Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten nur möglich sei, wenn die Einziehung des Originalgegenstandes beim Drittbegünstigten nicht in Betracht komme, da nur in diesem Fall Unmöglichkeit gemäß § 73c Satz 1 StGB eintrete. Nach dieser Meinung hafte der Tatbeteiligte nur subsidiär.

Der Meinungsstreit sei dahingehend zu entscheiden, dass die Wertersatzeinziehung beim Tatbeteiligten gemäß § 73c Satz 1 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes beim Drittbegünstigten gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB noch möglich sei, so der BGH.

Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschriften, da sich diesem kein Rangverhältnis zwischen beiden Arten der Vermögensabschöpfung entnehmen ließen. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm, die 2017 durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung neu geregelt worden sei, lasse keinen Schluss auf ein vom Gesetzgeber gewolltes abgestuftes Verhältnis zu.

Aus der Systematik der Vorschriften könne jedoch abgeleitet werden, dass § 73c Satz 1 StGB auf die Unmöglichkeit der Einziehung des Gegenstandes bei dem jeweiligen Empfänger abstellt und nicht auf die generelle Unmöglichkeit der Einziehung des körperlichen Gegenstands.

Da der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung mit der Reform effektivieren und bestehende Lücken schließen habe wollen, sei eine subsidiäre Haftung weder des Tatbeteiligten, noch des Drittbegünstigten mit dem Telos der Norm zu vereinbaren. Nur so könne jeder Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten vermieden werden.

 

Anmerkung der Redaktion:
Informationen zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 StR 518/19: Keine strafrechtliche Einziehung des Nachlasses bei deliktischer Herbeiführung des Erbfalls

Leitsatz der Redaktion:

Führt der Täter den Erbfall durch ein Tötungsdelikt herbei, kann der ihm durch seine Erbenstellung zufallende Nachlass nicht nach den §§ 73 ff. StGB eingezogen werden, da vorrangig und abschließend §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2340 ff. BGB zur Anwendung kommen.

Sachverhalt:

Das LG Lübeck hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und die Einziehung des Nachlasses des getöteten Opfers angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Mutter getötet und dadurch als Erbschaft ein Hausgrundstück, ein Kraftfahrzeug und mehrere Bankguthaben erhalten. Diesen Nachlass hat das LG gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen, da er durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf. Zwar sei es zutreffend, dass der Angeklagte den Nachlass durch die Tötung und damit durch eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt habe. Allerdings seien die Regelungen über die strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in solchen Fällen nicht anwendbar. Ihr Ziel sei es, eine von der Rechtsordnung nicht gebilligte Vermögenslage zu bereinigen. Werde die nach der Tat bestehende Güterlage von der Rechtsordnung gebilligt oder könne durch andere Rechtsinstitute rückgängig gemacht werden, bleibe für eine strafrechtliche Einziehung, die diese Wertung unterlaufen würde, kein Raum mehr, so der BGH.

Für die Situation, dass der Erblasser vom Erben getötet worden sei, gebe es allerdings mit § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. im BGB eine vorrangig anzuwendende und abschließende Sonderregelung. Charakteristisch für dieses Regelungsinstitut sei es, dass die Möglichkeit zur Erbanfechtung im Wege einer Gestaltungsklage dem Willen des Anfechtungsberechtigten überlassen werde. Diese Wertung des Gesetzgebers würde durch eine Anwendung der §§ 73 ff. StGB unterlaufen.

Zudem würde durch die strafrechtliche Einziehung nur die Vermögenslage, nicht jedoch die Erbenstellung des Täters geändert. Das führte dazu, dass er weiter für die Nachlassverbindlichkeiten haften müsste, ohne den Nachlass zu erhalten. Des Weiteren würde der Staat durch eine Einziehung die Nachlassgläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nun nicht mehr aus dem Nachlass befriedigt werden könnten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist 2017 umfassend reformiert worden. Weitere Informationen zu der Gesetzesreform finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 11/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.11.2019 – 3 StR 294/19: Zur Wertersatzeinziehung bei Zahlungen an eine Gesellschaft

Amtliche Leitsätze:

  1. Nutzt der Täter die durch seine rechtswidrigen Taten bereicherte Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne dass deren Vermögenssphäre von seiner eigenen getrennt ist, oder leitet die Gesellschaft die Erträge aus den Taten stets zeitnah an den Täter weiter, so erlangt er selbst im Sinne des §73 Abs.1 StGB die betreffenden Vermögenwerte bereits dann, wenn sie der Gesellschaft zufließen.

  2. Unabhängig von einer solchen Zurechnung der bei der drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen kann der Täter etwas durch die Tat erlangen, soweit die Gesellschaft die inkriminierten Vermögenswerte nachfolgend -ganz oder teilweise- an ihn weiterleitet und sie ihm auf diese Weise persönlich zufließen.

  3. Lag einem solchen Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die (Wertersatz-) Einziehung regelmäßig ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 348.267,24€ angeordnet. Dieses Urteil war vom BGH aufgehoben worden. Nun hat das LG den Angeklagten (im Schuldspruch rechtskräftig) wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Angestellter einer Aktiengesellschaft in städtischem Eigentum gewesen, die den Personennahverkehr in der betreffenden Gemeinde betrieben hatte. In dieser Position war er dafür zuständig gewesen, die Werbeanzeigen zu kontrollieren, die ein externes Unternehmen (M. GmbH) im Rahmen eines Exklusivvertrages in den städtischen Verkehrsmitteln hatte veröffentlichen wollen. Zudem war es in seinen Aufgabenbereich gefallen, zum Zwecke des Anbringens der genehmigten Werbeanzeigen, Betretungsberechtigungen für die städtischen Werkstätten zu erteilen.

Parallel zu dieser Tätigkeit hatte der Angeklagte mit seiner Frau eine gemeinsam und arbeitsteilig geführte Gesellschaft gegründet, die sich ebenfalls mit dem Anbringen von Werbeanzeigen befasst hatte. Diese Gesellschaft war mehrfach von der M. GmbH mit der Verklebung der Werbefolien beauftragt worden, um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern. Die Aufträge hatten ein Umsatzvolumen von 1.278.442,28€ erreicht. Das Konto der Gesellschaft wurde von der Frau des Angeklagten geführt, die auch allein verfügungsbefugt gewesen war. Die Zahlungen der M. GmbH auf dieses Konto hatten sich auf 1.202.060,13€ aufsummiert. Von dem Gesellschaftskonto waren fünf Zahlungen auf das Konto des Angeklagten erfolgt, die insgesamt eine Höhe von 301.962,50€ erreicht hatten.

Nach Ansicht des LG sei eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aufgrund dieses Sachverhalts bei dem Angeklagten nicht möglich gewesen, da die Gesellschaft weder als Deckmantel fungiere und eine tatsächliche Trennung der Vermögensmassen von Gesellschaft und Täter nicht existiere, noch etwaige Vermögenszuwächse von der Gesellschaft unverzüglich an den Angeklagten weitergeleitet worden seien. Die Gesellschaft habe Werkverträge zu marktüblichen Preisen abgeschlossen und dadurch Einnahmen auf dem Firmenkonto erzielt. Die Zahlungen auf das Konto des Angeklagten könnten auch Auszahlungen aus den Gesellschafteranteilen oder Vergütung für geleistete Arbeit sein und stünden nicht zwangsläufig mit den Zahlungen der M. GmbH in Zusammenhang.

Gegen die unterbliebene Wertersatzeinziehung hat sich die StA mit der Revision zum BGH gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, soweit die Einziehung unterblieben ist, da das Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte.

Zwar sei die Annahme des LG zutreffend, dass grundsätzlich bei Zahlungen an eine Gesellschaft der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB nicht eröffnet sei. In solchen Fällen komme regelmäßig aufgrund der selbstständigen Vermögensmasse der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft lediglich eine Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Ebenfalls zutreffend sei die Wertung, dass eine Einziehung beim Täter ausnahmsweise möglich sei, wenn der Täter die Gesellschaft als formalen Mantel benutze und faktisch keine Trennung zwischen den Vermögensmassen bestünde oder die Gesellschaft den erhaltenen Vorteil aus der Tat umgehend an den Täter weiterleite. In diesen Fällen erlange der Täter den Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er der Gesellschaft zufließe, so der BGH.

Das LG habe jedoch nicht bedacht, dass der Täter auch dann einen Vorteil aus der Tat erlange, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft den Taterlös ganz oder teilweise tatsächlich an den Täter auszahle. Eine solche Weiterleitung des Vermögensvorteils könne auch dann Anknüpfungspunkt für eine Einziehung sein, wenn die Auszahlung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen werde, so der BGH. Diese Wertung sei bereits dem alten Recht der Vermögensabschöpfung zu entnehmen gewesen und gelte erst recht nach der Reform der §§ 73 ff. StGB. Somit könne es ausreichend sein, wenn nur ein Teil des Taterlöses indirekt und ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat an den Täter fließe.

Dass der Zuwendung der Gesellschaft ein nicht bemakelter Vertrag oder ein anderer legaler Rechtsgrund zugrunde liegen könnte, was eine Einziehung ausschließen würde, sei eine Tatfrage und müsse vom Tatgericht hinreichend aufgeklärt werden. Die in diesem Zusammenhang vom LG getroffenen Feststellungen seien dafür nicht ausreichend. Gerade weil sämtliche Einkünfte der Gesellschaft aus den Geschäften mit der M. GmbH stammten, sei eine starke Vermutung gegeben, dass die Gesellschaft Taterträge an den Täter weitergeleitet habe. Zudem seien keine tragfähigen Feststellungen getroffen worden, die einen legalen Rechtsgrund hinreichend belegen könnten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 41/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 1 StR 99/19: Keine Einziehung von ersparter Einkommensteuer, wenn diese zu einer Doppelbelastung des Beschuldigten geführt hätte

Leitsatz der Redaktion:

Erhält der Täter ein Bestechungsgeld, das er nicht in seiner Steuererklärung angibt und so Aufwendungen für die Einkommenssteuer erspart, können nicht zugleich die erhaltene Bestechungssumme und die ersparten Steueraufwendungen als Taterträge eingezogen werden, da dies zu einer Doppelbelastung des Täters führen würde.

Sachverhalt:

Das LG Neuruppin hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Bestechungssumme und der ersparten Aufwendungen für verkürzte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag angeordnet.

Die Revision hat sich gegen die Einziehung der ersparten Aufwendungen gerichtet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab dem Rechtsmittel statt und ordnete die Einziehung von Taterträgen nur hinsichtlich der erhaltenen Bestechungszahlungen an.

Dazu führte er aus, dass die Einziehung von ersparten Steueraufwendungen zwar im Grundsatz rechtsfehlerfrei sei, da solche ein erlangtes Etwas iSd § 73 Abs. 1 StGB darstellten. Allerdings komme in diesem Fall eine Einziehung beider Positionen nicht in Betracht, da dem Angeklagten dann in Summe ein mehr als 40% höherer Betrag eingezogen würde, als er überhaupt erlangt habe. Dies sei mit der Rechtsprechung des BVerfG, die Doppelbelastungen ausschließe, nicht zu vereinbaren.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, erkennbar durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, sollten solche Doppelbelastungen dadurch vermieden werden, dass die eingezogenen ersparten Aufwendungen selbst wiederum als Ausgaben von der Steuer absetzbar seien. Ein solches Vorgehen führe allerdings dazu, dass der Ausgleich der Doppelbelastung erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung für den maßgeblichen Zeitraum vorgenommen werden könne. Dies sei im Hinblick darauf, dass der Steuerbetrag dem Staat im Ergebnis ohnehin nicht dauerhaft zufließe, nicht zu rechtfertigen.

Auch könne ein solches Vorgehen dazu führen, dass die Beträge der ursprünglich eingezogenen ersparten Steueraufwendungen und der Steuerersparnis (durch die Anrechnung des eingezogenen Betrages als Ausgaben) unterschiedlich hoch seien.

All das führe dazu, dass die Einziehung der ersparten Steueraufwendungen zu unterbleiben habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung wurde im April 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung novelliert. Alle Materialien zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Die Entscheidung des BVerfG zum Verbot der Doppelbelastung finden Sie hier.

 

 

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – ein Ehrgeizprojekt oder: Höher, schneller, weiter… das neue Abschöpfungsrecht aus Sicht des Strafverteidigers

von FAStR, Rechtsanwalt Markus Meißner

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Abstract
Mit dem am 1.7.2017 in Kraft getretenen VermAbschRÄndG wurde das bisherige Regelungswerk der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung grundlegend reformiert. Dies gilt sowohl für die materiellen Vorschriften als auch für das Verfahrensrecht. So wurde etwa mit dem Abschied von dem bisherigen Modell der „Rückgewinnungshilfe“ die Opferentschädigung vollständig neu geregelt. Weiterhin hat der Gesetzgeber die vor der Reform bestehenden Abschöpfungsmöglichkeiten erheblich erweitert. Neue Abschöpfungsinstrumente wurden geschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren schlug dem Reformvorhaben nicht nur von Seiten der Anwaltschaft, sondern auch von Seiten der Justiz deutliche Kritik entgegen. In dem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen des Gesetzes in einem Überblick zunächst dargestellt, um diese dann kritisch zu beleuchten. Der Autor wirft hierbei die Frage auf, inwieweit durch den in der Höhe unlimitierten Zugriff des Staates auf vermeintlich inkriminierte Vermögenswerte die Vermögensstrafe faktisch wieder in das StGB eingeführt wurde.

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Zum Regierungsentwurf der Reform der Vermögensabschöpfung

von LOStA Folker Bittmann

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Abstract
Crime doesn’t pay – Verbrechen darf sich nicht lohnen. Weil es nach bisheriger Rechtslage so schwierig ist, diesen ebenso einfachen wie einsichtigen Grundsatz im praktischen Strafverfahren durchzusetzen, legte das BMJV am 8.3.2016 einen Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor.

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