KriPoZ-RR, Beitrag 90/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.11.2020 – 4 StR 35/20: Falsche Schlüssel vergisst man leicht

Amtlicher Leitsatz:

Ein bei dem Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Essen hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt.

Nach den, für den Leitsatz relevanten, tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung ihrer Ex-Schwiegereltern an sich genommen. Den Schlüssel hatte sie entweder von ihrem damaligen Ehemann oder seinen Eltern erhalten, was nach der Trennung in Vergessenheit geraten war.

Am nächsten Morgen war der Beschuldigte dann zu der Wohnung der Eheleute gefahren, die sich – wie er wusste – im Urlaub befunden hatten. Er hatte sich mit dem zuvor mitgenommen Schlüssel Zugang zur Wohnung verschafft und diverse Gegenstände und Bargeld entwendet. Danach hatte er spontan ein Feuer in der Wohnung gelegt, um seinen Diebstahl zu verschleiern.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte im Grundsatz das Urteil des LG, hob jedoch die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls auf, da der Angeklagte keinen falschen Schlüssel zur Tatausführung verwendet habe.

Ein Schlüssel sei im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB falsch, wenn er zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt sei. Dabei sei die Voraussetzung noch nicht erfüllt, wenn sich der Täter lediglich eines zur Öffnung durchaus gewidmeten Schlüssels unbefugt bediene. Daher sei für die Klassifikation eines Schlüssels als falsch allein der Wille des zur Verfügung über die Wohnung berechtigten, ob er den Schlüssel nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Wohnungsschlosses bestimmt sehen möchte, maßgeblich. Dieser Wille könne ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck kommen.

So sei es in der neueren Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass ein gestohlener oder abhanden gekommener Schlüssel seine Bestimmung zur Öffnung nicht von selbst verliere, sondern der Verlust vom Berechtigten dafür erst bemerkt werden müsse. Dann sei davon auszugehen, dass der Berechtigte den Schlüssel auch ohne für Dritte erkennbaren Willensakt, entwidmet habe.

Daher sei auch bei einem bloßen Vergessen eines Schlüssels noch keine Entwidmung desselben anzunehmen, so der Senat.

Es müsse verhindert werden, dass der erhöhte Strafrahmen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 sowie 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits zur Anwendung komme, ohne dass der Berechtigte überhaupt einen entsprechenden Willen zur Entwidmung gefasst habe. Für eine Entwidmung müsse ein verlorener Schlüssel daher zumindest wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rücken, um dann von diesem als endgültig verloren betrachtet werden zu können.

Daher könne bei dem von den Ex-Schwiegereltern vergessenen Schlüssel nicht von einem falschen Schlüssel iSd § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bei beendeten Vertragsverhältnissen sieht der BGH dies anders und nimmt bei Schlüsseln, die zurückzufordern vergessen worden sind, eine konkludente Entwidmung an (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1959 – 5 StR 668/58).

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19: Richtlinienkonforme Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Amtliche Leitsätze:

1. Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.

2. Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in zwei Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte mehrere Einbrüche in Gewerbe- und Wohnimmobilien verübt, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Teilweise hatte er Mittäter und manche Taten waren im Versuchsstadium stecken geblieben. Bei einer Tat hatte der Beschuldigte versucht, in das Haus einer älteren Frau einzubrechen, die zum Tatzeitpunkt bereits im Altenheim gelebt hatte und verstorben war. Das Haus war noch möbliert gewesen. Diesen Fall hat das LG nicht als (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet, da das Haus mit dem Umzug der Bewohnerin in das Altenwohnheim die Wohnungseigenschaft verloren habe.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte als albanischer Staatsangehöriger im Jahr 2016 ohne gültigen Reisepass oder anderes ihn zum Aufenthalt berechtigenden Dokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Im Jahr 2018 war er über Ungarn erneut in den Schengenraum eingereist und hatte sich nach dem ohne Aufenthaltstitel legalen Aufenthalt von 90 Tagen nicht aus diesem entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil teilweise ab.

Das LG habe das Merkmal der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu eng ausgelegt. Wohnungen seien Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienten. Eine dauerhafte Nutzung als solche sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Nutzung als Wohnung zur Tatzeit, so der BGH. Eine Grenze sei erst überschritten, wenn die Immobilien als Wohnung entwidmet würden. Damit habe die Wohnung der Seniorin ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargestellt. Eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB komme demgegenüber nicht in Betracht, da eine nicht nur vorübergehend verlassene, sondern unbewohnte Wohnung nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden könne. Der Wortlaut fordere gerade eine dauerhafte Nutzung als Privatwohnung, sodass hier die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein müsse.

Diese enge Auslegung sei auch mit dem Zweck der Norm vereinbar und aufgrund der erheblich höheren Mindeststrafe auch geboten.

Zusätzlich stellte der BGH klar, dass es bei einer im Versuchsstadium stecken gebliebenen Tat ausschließlich auf das Vorstellungsbild des Täters ankomme, sodass bei einer möblierten Wohnung davon auszugehen sei, dass der Täter bei seinem Einbruchsversuch von einer dauerhaft genutzten Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB ausgehe. Etwas Anderes würde beispielsweise gelten, wenn der Täter die Wohnung länger beobachtet und erkennt, dass sie zwar noch möbliert, jedoch nicht mehr tatsächlich genutzt wird.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz führte der BGH aus, dass sich der Angeklagte nicht wegen unerlaubter Einreise, sondern wegen unerlaubten Aufenthalts (im Jahr 2016 in Tateinheit mit passlosem Aufenthalt) strafbar gemacht habe, da er zu einem Kurzaufenthalt berechtig gewesen sei und lediglich die erforderliche Ausreise nach 90 Tagen unterlassen hätte.

Im Fall des unberechtigten Aufenthalts im Jahr 2018 sah der BGH von Strafe ab, da der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG europarechtskonform auszulegen sei, um den Vorrang des Rückführungsverfahrens zu sichern.

Dies erfordere, dass wegen Verstoßes gegen diesen Tatbestand keine freiheitsentziehenden Maßnahmen zu verhängen sind, da diese das Rückführungsverfahren verzögern würden. Eine Geldstrafe sei darüber hinaus ebenfalls nur möglich, wenn das Strafverfahren die Rückführung nicht verzögere und die Sanktion auch nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden könne. Das fordere die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinie).

In Deutschland könne eine Geldstrafe bei Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgeändert werden, was dazu führe, dass nach richtlinienkonformer Auslegung keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen gegen Ausländer wegen Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verhängt werden könnten. Demnach müsse bei solchen Taten die geringstmögliche und in keinem Fall freiheitsentziehende Sanktion verhängt werden, was einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Absehen von Strafe entspreche, so der BGH.

Den Erwägungen des 3. Strafsenats, in diesen Fällen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund anzunehmen, schloss sich der 5. Senat nicht an, da nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich auf freiheitsentziehende Sanktionen zu verzichten sei, nicht jedoch auf einen Schuldspruch, welcher das Unrecht der Tat wenigstens noch zum Ausdruck bringen könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH finden Sie hier und hier.

Das Urteil des 3. Senats finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19: Wohnungseigenschaft gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bleibt auch nach Tod der Bewohner erhalten

Leitsatz der Redaktion:

Auch nach dem Tod der Bewohner behält ein abgeschlossener und überdachter Raum, der weiterhin voll funktionstüchtig als Unterkunft von Menschen dienen kann, seine Eigenschaft als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war den Angeklagte in mehrere Häuser von kürzlich verstorbenen Personen eingebrochen, deren Standorte er aus den Todesanzeigen in der Tageszeitung herausgeschrieben hatte. Dabei hatte ihm ein Mittäter zur Seite gestanden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt das Urteil des LG aufrecht, da die Häuser der Verstorbenen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen seien.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck eines Gebäudes über dessen Wohnungseigenschaft entscheide und nicht dessen tatsächlicher Gebrauch. Auch aus der Systematik der Diebstahlsdelikte lasse sich dieses Ergebnis ableiten, da § 244 Abs. 4 StGB die dauerhaft genutzte Privatwohnung als qualifizierende Voraussetzung enthält. Somit ist die tatsächliche Nutzung im Umkehrschluss bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerade kein Tatbestandsmerkmal. Darüber hinaus gebrauche das Gesetz das Merkmal der Wohnung in §§ 123 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nur bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB werde dabei eine tatsächliche Bewohnung gefordert. Dies folge jedoch aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der Norm und habe daher keine Bedeutung für die Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Schließlich spreche auch der Schutzzweck der Norm für die Auslegung des LG, da die Vorschrift das Eigentum und die häusliche Integrität schütze. Diese Rechtsgüter könnten jedoch auch bei Dritten berührt sein, wenn sie einen Bezug zu den Räumlichkeiten hätten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die dauerhaft genutzte Privatwohnung als Qualifikationstatbestand (§ 244 Abs. 4 StGB) wurde 2017 in das Gesetz eingefügt, dabei sollten u.a. Banden, die regelmäßig Wohnungseinbruchdiebstähle begehen, besser verfolgt und härter bestraft werden können. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 397/19: Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen

Leitsatz der Redaktion:

Sollen keine weiteren wesentlichen Zwischenakte bis zur Tatbestandsverwirklichung mehr erfolgen, liegt der Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen schon im Zeitpunkt der Erfüllung des qualifizierenden Merkmals.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er begonnen, ein Küchen- bzw. Terrassenfenster eines Einfamilienhauses aufzuhebeln. Dabei war er jeweils beobachtet und angesprochen worden und hatte sich daraufhin vom Tatort entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG. Der Angeklagte habe die Fenster aufgehebelt, um im Anschluss Gegenstände aus den Häusern zu entwenden. Dass er zu der für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Wegnahmehandlung noch nicht angesetzt hatte, sei für den Versuchsbeginn des Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall irrelevant. Nach dem Einbrechen in die Privathäuser, seien nach dem Tatplan des Beschuldigten keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr bis zur Wegnahme erforderlich gewesen. Daher genüge die Verwirklichung dieses qualifizierenden Merkmals, um den Versuch beginnen zu lassen.

Zwar müsse die Handlung des Täters für die Beurteilung, ob diese nach dem Tatplan ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, auch bei Qualifikationen oder Strafschärfungen meist in Beziehung zum Grundtatbestand beurteilt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Tatbestandserfüllung im unmittelbaren Anschluss geschehen soll und das Rechtsgut daher aus Tätersicht schon konkret gefährdet sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies hatten der zweite (Beschl. v. 20.09.2016 – 2 StR 43/16) und fünfte Strafsenat (Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19) in anders gelagerten Fällen anders entschieden. Ein genereller Ausschluss des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchdiebstahl, solange noch nicht unmittelbar zur Wegnahmehandlung angesetzt worden sei, schließe der vierte Senat aus.

 

 

Besorgter Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Am 10.5.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Strafe bei Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft privat genutzte Wohnung beschlossen. Der Entwurf fügt § 244 StGB einen neuen Absatz 4 hinzu, in dem die Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu einem Verbrechen aufgewertet wird. Zugleich wird die Möglichkeit der Strafmilderung in minder schweren Fällen für diese Kategorie von Wohnungseinbruchsdiebstahl aufgehoben. Da keine weiteren Gesetzesänderungen im Besonderen Teil des StGB vorgesehen sind, ergeben sich aus dieser Strafverschärfung zahlreiche Ungereimtheiten. Auf diese will der vorliegende Beitrag aufmerksam machen.

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Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Die amtierende Bundesregierung versteht ihre Aufgabe, für das Wohl der Bürger zu sorgen, als Aktionsprogramm zur Erweiterung und Verschärfung des Strafrechts. Zur Erfüllung dieses Auftrags kündigen die für innere Sicherheit und Justiz zuständigen Minister des Bundes und der Länder eine Erhöhung des Strafniveaus gegen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Da aber zwischen der Höhe der gesetzlichen Strafdrohungen und der Häufigkeit der Übertretung strafbewehrter Normen ein Zusammenhang nicht besteht, wird diese Maßnahme den Schutzeffekt, der den Bürgern im Wahljahr 2017 versprochen wird, nicht erzeugen.

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