KriPoZ-RR, Beitrag 11/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar.

BGH, Beschl. v. 10.11.2022 – 4 StR 192/22: Von dem Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel ist die „schlichte“ Mehrfachtötung nicht erfasst 

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Kassel wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte sein Fahrzeug mehrmals in den Rosenmontagsumzug gelenkt, um möglichst viele Personen zu töten. Hierbei verletzte der Angeklagte 88 Personen, teilweise wurden diese schwer verletzt. Die Strafkammer ging von einer heimtückischen Begehungsweise aus und bejahte das Vorliegen gemeingefährlicher Mittel. Der Angeklagte erhob Revision gegen die Entscheidung des LG Kassel

Entscheidung des BGH:

Der 4. Strafsenat des BGH verwarf weitestgehend die Revision. Hinsichtlich des Mordmerkmals der gemeingefährlichen Mittel stellt der Senat fest, dass dieses vorliege, „[…] wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.“ Der Senat knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, wonach es nicht nur auf die abstrakte Gefährlichkeit ankomme. Die „[…] Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters“ sei entscheidend. Eine Mehrfachtötung bei der keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden, reiche nicht aus. 

So liege es in diesem Fall, weshalb das Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel nicht gegeben sei. Aufgrund der Lenkmanöver ergebe sich, dass sich die Tötungsabsicht des Angeklagten auf die vor ihm stehenden Personen bezog und damit individualisierte. Außerhalb dieses Bereichs, nicht individualisierte getroffene Personen seien für den Angeklagten Zufallsopfer gewesen, die dieser in Kauf nahm. Ferner stellt der BGH fest, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB die körperliche Misshandlung durch den Einsatz des Kfz als Werkzeug ausgelöst worden sein müsse, also ein unmittelbarer Kontakt gegeben sein muss. Nicht abschließend festzustellen sei, worauf die Verletzungen zurückzuführen seien.

Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Die lebenslange Freiheitsstrafe und der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld bleiben hiervon unberührt. Aufgehoben hat der Senat zudem, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist.

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BVerfG, Urt. v. 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20: Regelungen zur polizeilichen Datenanalyse in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

Amtliche Leitsätze:

1. Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden.

2. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergeben sich zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe; insoweit gelten die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung. Zum andern hat die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil die weitere Verarbeitung durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung spezifische Belastungseffekte haben kann, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgehen; insoweit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne weitergehende Rechtfertigungsanforderungen.

3. Diese weitergehenden Anforderungen an die Rechtfertigung einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung variieren, da deren eigene Eingriffsintensität je nach gesetzlicher Ausgestaltung ganz unterschiedlich sein kann. Das Eingriffsgewicht wird insbesondere durch Art und Umfang der verarbeitbaren Daten und die zugelassene Methode der Datenanalyse oder -auswertung bestimmt. Der Gesetzgeber kann die Eingriffsintensität durch Regelungen zu Art und Umfang der Daten und zur Begrenzung der Auswertungsmethode steuern.

4. Ermöglicht die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, ist dies nur unter den engen Voraussetzungen zu rechtfertigen, wie sie allgemein für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen gelten, also nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, sofern für diese eine zumindest hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Das Erfordernis einer zumindest hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter ist nur dann verfassungsrechtlich verzichtbar, wenn die zugelassenen Analyse und Auswertungsmöglichkeiten durch Regelungen insbesondere zur Begrenzung von Art und Umfang der Daten und zur Beschränkung der Datenverarbeitungsmethoden normenklar und hinreichend bestimmt in der Sache so eng begrenzt sind, dass das Eingriffsgewicht der Maßnahmen erheblich gemindert ist.

5. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber den Erlass der erforderlichen Regelungen zu Art und Umfang verarbeitbarer Daten und zu den zulässigen Datenverarbeitungsmethoden zwischen sich und der Verwaltung aufteilen. Er muss aber sicherstellen, dass unter Wahrung des Gesetzesvorbehalts insgesamt ausreichende Regelungen getroffen werden.

a. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Grundlagen zur Begrenzung von Art und Umfang der Daten und der Verarbeitungsmethoden selbst durch Gesetz vorgeben.

b. Soweit er die Verwaltung zur näheren Regelung organisatorischer und technischer Einzelheiten ermächtigt, hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass die Verwaltung die für die Durchführung einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung im Einzelfall maßgeblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form festlegt, verlässlich dokumentiert und in einer vom Gesetzgeber näher zu bestimmenden Weise veröffentlicht. Das sichert auch die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle, die insbesondere durch Datenschutzbeauftragte erfolgen kann.

Sachverhalt:

Die Analyseplattform „hessenDATA“ der Polizei Hessen beruht auf § 25a HSOG. In Hamburg lautet § 49 Abs. 1 HmbPolDVG weitgehend gleich. Beide Regelungen stellen eine spezielle Rechtsgrundlage dar, um personenbezogene Daten im Rahmen einer Analyse bzw. Auswertung weiter zu verarbeiten. Dies erfolgt mittels automatisierter Anwendung. Die Beschwerdeführer haben gegen die Regelungen Verfassungsbeschwerde erhoben.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat die Entscheidung angenommen und entschieden, dass die § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG und § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG verfassungswidrig sind. Es liege ein Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG enthaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Der Eingriffsanlass (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die erforderliche Schwelle der konkretisierten Gefahr sei nicht erreicht. Die Befugnisse seien besonders daten- und methodenoffen. 

Die Regelung in Hessen gilt bis zum 30.09.2023 fort. Die entsprechende Regelung in Hamburg wurde für nichtig erklärt.

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – 1 StR 295/22: Zur Vereinbarkeit von Blankettstrafnormen mit Art. 103 Abs. 2 GG

Amtlicher Leitsatz:

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügt.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Detmold wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Steuerhinterziehung  und weiterer Delikte zu einer vierjährigen Einheitsjugendstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen sei der Angeklagte ohne Zulassung und Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis mit einem Pkw gefahren, an dem dieser ein Dublettenkennzeichen montiert hatte. Einer Fahrzeugkontrolle entzog sich der Angeklagte, indem er beschleunigte, mehrere Überholmanöver durchführte und dabei unter anderem eine Schülergruppe nur knapp verfehlte. Die gesamte Flucht- und Verfolgungsfahrt dauerte 15 Kilometer. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Revision ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt bestehen.

Von der Verfolgung vom Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen. Ein mehrmals maximales Beschleunigen reiche nicht aus, um § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bejahen. 

Auch sei der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt. Eine Eintragungspflicht enthalte das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht, diese erfolge allein aus § 15 Abs. 1 KraftStDV. Ob ein Verstoß gegen diese Norm zu einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führen kann, sei umstritten. Der Senat führt die in der Literatur unterschiedlich herrschenden Auffassungen an und stellt fest, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führt. Diese Auslegung wäre nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.  Es müssen die „Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben“ sein, so der BGH. Nicht dürfe dies dem Verordnungsgeber eingeräumt werden, welches bei § 15 KraftStDV mangels Erklärungspflicht der Fall sei. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO lägen nicht vor, sodass die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfalle. 

KriPoZ-RR, Beitrag 08/2023

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BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22: BGH zur Strafbarkeit des „Stealthing“

Amtlicher Leitsatz:

Zum gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom ausgeführten Geschlechtsverkehr (sogenanntes „Stealthing“).

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Düsseldorf u.a. wegen sexuellen Übergriffs zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte nach einvernehmlichen Oralverkehr mit der später Geschädigten eine Kondompackung geöffnet, wobei er beabsichtigte dieses nicht zu verwenden. Der Angeklagte führte mit der Geschädigten, für die ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht in Frage kam, bewusst ohne Kondom den Geschlechtsverkehr durch. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf wegen Verletzung formellen und materiellen Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Wegen eines unterlassenen Hinweises auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 Abs. 1 StPO) in einem Fall, ist die Gesamtstrafe aufzuheben. 

Im Übrigen weise die Entscheidung keine Rechtsfehler auf. Zutreffend sei das LG Düsseldorf von einem sexuellen Übergriff i.S.v. § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. „Stimmt eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung zu, dass dabei ein Kondom genutzt werde, stehen ohne Präservativ vorgenommene sexuelle Handlungen ihrem erkennbaren Willen entgegen.“, so der BGH. Maßgeblich sei demnach die konkret vorgenommene Handlung, wobei zwischen ungeschütztem und geschütztem Geschlechtsverkehr zu differenzieren sei, denn letzteres betreffe die Art und Weise und zeuge damit von anderer Qualität. Dem gehe der Schutz der Gesundheit (Übertragung von Krankheiten, Schwangerschaft) einher. Der Strafsenat verweist dabei auf die frühere Strafschärfung bei Sexualdelikten, in denen kein Kondom verwendet wurde und geht auf die Kondompflicht für den Bereich der Prostitution ein. Diese Aspekte sprächen dafür, dass die sexuelle Selbstbestimmung als geschütztes Rechtsgut nicht unterlaufen werde. 

Ein vermeintlicher Irrtum im vorliegenden Fall ändere nichts an der Bewertung. Eine Einwilligung in den ungeschützten Geschlechtsverkehr habe nicht vorgelegen. Auch brauchte ein entgegenstehender Wille nicht ausdrücklich erklärt zu werden, eine konkludierte Äußerung genüge. 

Anmerkung der Redaktion:

Zum Phänomen „Stealthing“ berichteten Andreas Wißner in der KriPoZ Heft 5/2021 und Johannes Makepeace in der KriPoZ Heft 1/2021.

Mit dem Fünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) wurde u.a. § 177 StGB neu gefasst. Hintergründe zum Gesetzgebungsverfahren können Sie hier nachlesen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 07/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 13.12.2022 – 1 StR 408/21: Bestimmung des Rücktrittshorizonts beim unbeendeten Versuch

Sachverhalt:

Der Angeklagte H. wurde vom LG Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen erschien der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten bei dem Geschädigten, nachdem diese zuvor Auseinandersetzungen gehabt hatten. Der Angeklagte führte ein Messer bei sich, welches der Mitangeklagte ergriff und auf den Geschädigten einstach, wobei er ihn im Bereich beider Nieren sowie auf Höhe des unteren linken Lungenflügels traf. Den Tod des Geschädigten nahm der Mitangeklagte dabei billigend in Kauf. Anschließend traten und schlugen erst der Angeklagte und dann mit dem Mitangeklagten gemeinsam auf den Geschädigten ein. Der Mitangeklagte ging davon aus den Geschädigten mit dem Messer nicht lebensgefährlich verletzt zu haben und schoss mit seiner mitgeführten Waffe mehrfach auf den Geschädigten. Dieser überlebte schwer verletzt. Mit den Schüssen war der Angeklagte nicht einverstanden und flüchtete nach dem letzten Schuss. Das LG Stuttgart ist dabei von einem Rücktritt vom unbeendeten versuchten Totschlag ausgegangen. Der Mitangeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Rechtsmittel eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen als unbegründet abgelehnt. Insbesondere sei die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Angeklagte habe die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, mithin endgültig – und nicht nur vorübergehend – Abstand genommen. Für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts sei auf die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Ein Vorsatzwechsel dürfe nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall sei maßgeblicher Zeitpunkt das Absehen des Angeklagten vom weiteren Einsatz des Messers. Es liege kein einheitliches Tatgeschehen vor, sodass nicht auf die letzte Ausführungshandlung abzustellen sei. Auch eine Zurechnung des Tötungsvorsatzes über § 25 Abs. 2 StGB liege nicht vor. Neben der Abstandnahme weiterer Messerstiche ergebe sich die Aufgabe auch aus einem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte habe den Schusswaffeneinsatz nicht gebilligt, weshalb der Zeitpunkt der Schläge und Tritte maßgeblich sei.

KriPoZ-RR, Beitrag 06/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 30.11.2022 – 3 StR 249/22: Zum Anwendungsbereich des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Amtliche Leitsätze:

Die Unfähigkeit, einen sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), kann auch auf der altersmäßigen Entwicklung eines Kindes beruhen. Eine Vergewaltigung unter Ausnutzung dieser Lage steht in Idealkonkurrenz mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. Insoweit stellt sich die Rechtslage seit der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 anders dar als bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 StGB aF (Abgrenzung von BGHSt 30, 144).

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Krefeld unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen ist der Angeklagte in die zum Tatzeitpunkt einjährige Geschädigte mit seinem Finger eingedrungen, wodurch Blutungen entstanden. Der Angeklagte filmte und verschickte weitere Tathandlungen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. 

Entscheidung des BGH:

Der Strafsenat hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf die kinderpornografischen Inhalte wurde der Schuldspruch dahingehend geändert, dass kein Verbreiten, sondern eine Drittbesitzverschaffung i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliege.

Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung weise hingegen keine Rechtsfehler auf. Zutreffend habe das LG eine Strafbarkeit nach dem milderen § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB angenommen. Auch stehe die Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (Idealkonkurrenz) mit diesen Taten. Der Strafsenat verweist in seinen Ausführungen auf die neue Rechtslage des § 177 StGB, wonach der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung verbessert werden solle. Die Schutzrichtung des § 179 Abs. 1 StGB a.F. hingegen ziele auf den Schutz widerstandsunfähiger Personen ab.

Der Wortlaut, die Systematik, Historie und Sinn und Zweck der Norm sprächen für eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die neue Norm sei weiter formuliert als § 179 Abs. 1 StGB a.F. Auf den Grund der fehlenden Willensbildung komme es nicht mehr an. Der Regelungszusammenhang des neuen § 177 StGB spreche ebenfalls für eine solche Auslegung. Beispielsweise sehe § 177 Abs. 4 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor, wenn die fehlende Willensbildung auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. Bei § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB fehlen bestimmte Gründe, sodass im Umkehrschluss dieser weit auszulegen sei. Der BGH verweist ferner auf den Gesetzgebungsprozess, wonach „sowohl Menschen mit Behinderung als auch Menschen ohne Behinderung zukünftig gleichermaßen von § 177 StGB-E erfasst“ werden sollen (BT-Drucks. 18/9097 S. 23).  

Anmerkung der Radaktion:

Mit dem Fünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) wurde u.a. § 177 StGB neu gefasst. In § 177 Abs. 1 StGB wird erstmalig die sog. „Nichteinverständnislösung“ gesetzlich geregelt, wonach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird, strafbar ist.

Hintergründe zum Gesetzgebungsverfahren können Sie hier nachlesen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22: Zur Anwendung deutschen Strafrechts

Amtlicher Leitsatz:

Eine Inlandstat im Sinne der §§ 3, 9 StGB ist nicht allein tatbestandsbezogen zu verstehen, sondern umfasst regelmäßig die im Rahmen desselben Lebensvorgangs verwirklichten Delikte und führt auch für diese zur Anwendung deutschen Strafrechts.

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Düsseldorf u.a. wegen Geiselnahme zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen trafen sich die Angeklagten mit dem Geschädigten in den Niederlanden, um Gegenstände von diesem abzunehmen. Hierzu griff einer der Angeklagten den Geschädigten aus dem Hinterhalt an. Der Geschädigte wurde sodann in den Pkw befördert, unter Gewaltanwendung eine Bankkarte und Bargeld entwendet und aufgefordert seine in den Niederlanden lebende frühere Ehefrau zu kontaktieren, um Uhren an die Angeklagten auszuhändigen. Nach erfolgter Übergabe fuhren die Angeklagten den Geschädigten wieder zurück. An verschiedenen Geldautomaten in den Niederlanden und Deutschland hoben die Angeklagten mit der Bankkarte des Geschädigten Geld ab. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen und Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Abs. 2 StPO), beweisantragsrechtliche Vorschriften (§ 244 Abs. 3 und 5 StPO) und das Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) vor.
Auch bezogen auf die Sachrügen seien keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung durch das LG Düsseldorf sei nicht zu beanstanden. Der BGH erörtert, dass die abgeurteilten Delikte deutschem Strafrecht unterfallen, weshalb kein Verfahrenshindernis bestehe. Der Anwendungsbereich des §§ 3, 9 Abs. 1, 2 S. 1 StGB sei eröffnet, denn Vorbereitungshandlungen hätten schon in Deutschland stattgefunden und die Tatbegehung sich über die niederländische Grenze nach Deutschland gezogen. Im Hinblick auf die allein in den Niederlanden verwirklichten Taten gelte nichts anderes. Denn entscheidend sei der Lebensvorgang und nicht allein der Tatbestand. Liege eine Tatbestandsverwirklichung „im Rahmen desselben Lebensvorgangs“, sei ebenso deutsches Strafrecht anzuwenden. 

KriPoZ-RR, Beitrag 05/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.1.2023 finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22: BGH bestätigt: CBD-Produkte fallen unter das BtMG

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Berlin vom Vorwurf der Begehung von Straftaten u.a. nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Angeklagten zwar den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Die CBD-Produkte, mit denen gehandelt wurde, würden unter das BtMG fallen. Sie wiesen einen THC-Gehalt von 0,2 Prozent auf. Die Bestandteile der Cannabispflanzen hätten trotz geringen Gehaltes von THC durch Verbacken durch die Endkunden zu Rauschzwecken missbraucht werden können. Die Angeklagten hätten aber dies nicht erkannt, sodass das LG Berlin kein subjektives strafrechtliches Fehlverhalten feststellen konnte und die Angeklagten freisprach. Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil.

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der 5. Strafsenat des BGH hob das Urteil auf. Die Beweiswürdigung durch das LG Berlin sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Weder seien Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen noch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen geprüft worden. Eine kritische Würdigung der Erklärungen sei erforderlich gewesen. Ein mögliches Erkennen der Betäubungsmitteleigenschaft sei allein schon aus der Nutzung sozialer Medien zur Vermarktung der CBD-Produkte nicht auszuschließen. 

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer verwiesen. 

Anmerkung der Redaktion:

Mit Beschluss vom 23.06.2022 (5 StR 490/21) hatte der BGH weitere Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten bestätigt. Hintergründe zur Entscheidung finden Sie hier

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 4.1.2023 – 5 StR 522/22: BGH bestätigt Verurteilung im „Berliner Wettbüro-Mordfall“

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 1.10.2019 die Angeklagten wegen Mordes bzw. Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Teil der Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht für alle neun Angeklagte für vollstreckt erklärt. Mit Urteil vom 7.2.2022 hat der BGH die Verurteilungen bestätigt, einen der Strafaussprüche jedoch aufgehoben. Hintergründe zum Sachverhalt und zur Entscheidung finden Sie hier. 

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das LG hat den Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Strafmilderung abgelehnt. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Mit Beschluss vom 4.1.2023 hat der BGH die Revision ohne weitere Begründung verworfen. Rechtsfehler waren für den 5. Strafsenat nicht ersichtlich. Das LG habe ermessensfehlerfrei entschieden. 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22: Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt auch vor, wenn das Gericht nicht die substantielle Förderung des Verfahrens beabsichtigt

Amtlicher Leitsatz:

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das LG Ansbach hat den Angeklagten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung begann am 4.5.2017 und endete mehr als drei Jahre später im Jahr 2020 nach 62 Sitzungstagen. Einen Teil der Strafe hat das Gericht daher wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Er rügte eine Verletzung des § 229 StPO. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg und das Urteil wird aufgehoben. Der 6. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 229 StPO vorliegt. Die gesetzlichen Unterbrechungsfristen würden den Zweck der Förderung des Urteilsspruches dienen, mithin vor allem der Sachverhaltsaufklärung. Der Strafsenat konkretisiert, dass kein Verhandeln zur Sache mehr vorliege, „[…] wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt.“ Dies liege zum einen vor, wenn eine Zerstückelung in kleinere Verfahrensabschnitte willkürlich erfolge. Zum anderen sei § 229 StPO auch nicht mehr gewahrt, wenn lediglich die Unterbrechung der Hauptverhandlung im Vordergrund stehe und nicht die „substantielle Förderung des Verfahrens.“ Vorliegend sei das Landgericht teilweise inhaltlich nicht in der Art tätig geworden, dass der Urteilsspruch inhaltlich gefördert wurde. Darüber hinaus sei an einigen Verhandlungstagen deutlich, dass die Vorschrift des § 229 StPO umgangen werden sollte, da das Gericht nur nach der äußeren Form tätig geworden sei. Die Hauptverhandlung hätte ausgesetzt werden und nicht unterbrochen werden müssen. 

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

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