KriPoZ-RR, Beitrag 41/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.5.2023 – 2 StR 320/22: Heimtücke setzt keine Heimlichkeit voraus

Sachverhalt:

Das LG Köln hat den Angeklagten u.a. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen fuhr der mit einer Schusswaffe bewaffnete Angeklagte am Tattag mit der sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Geschädigten im PKW an einen unbekannten Ort. In Tötungsabsicht schoss der Angeklagte der Geschädigten zwei Mal in den Kopf, woraufhin diese verstarb. Hierbei befand sich der Angeklagte in maximal einem Meter Abstand zur Geschädigten außerhalb des PKW. Nicht feststellbar waren Reihenfolge und zeitliche Abstände der beiden Schüsse. Das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe hat das LG abgelehnt. Gegen die Entscheidung haben die Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Die zulässigen Revisionen haben Erfolg. Rechtsfehlerhaft habe das LG Köln eine heimtückische Begehungsweise verneint, indem es den Zeitpunkt des ersten Schusses zugrunde gelegt habe und damit das Mordmerkmal zu eng ausgelegt habe. Der Strafsenat führt aus, dass es – nach stetiger Rechtsprechung – für die Heimtücke einer Arglosigkeit, hierauf beruhende Wehrlosigkeit und feindseliger Willensrichtung bedarf. Arglos sei ein Opfer auch bei eingeschränkter Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit. Relevanter Zeitpunkt sei dabei nicht, wie vom LG Köln fehlerhaft angenommen, der Beginn der eigentlichen Tötungshandlung. Vielmehr sei „der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs“ maßgeblich. Das bedeutet, ein heimtückisches Vorgehen könne auch in Vorkehrungen liegen, sofern die Umstände bei der Tat noch fortwirken. Darüber hinaus stellt der Strafsenat fest, dass ein heimliches Vorgehen kein Erfordernis für heimtückisches Handeln sei. Es komme auf die Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten des Opfers gegen den dem Opfer feindselig gegenübertretenden Angreifer an. Dies sei vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt worden. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei sind insbesondere weitere Erkenntnisse zum Tathergang im Hinblick auf die Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten der Geschädigten zu erlangen sowie das Vorliegen niedriger Beweggründe zu prüfen, so der BGH.

KriPoZ-RR, Beitrag 40/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 4 StR 133/23: Vorstrafenbelastung in der Strafzumessung

Sachverhalt:

Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG Münster hatte im zweiten Rechtsgang einen minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB abgelehnt und die Verurteilung aufrechterhalten. Hiergegen legte die Angeklagte Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat im Hinblick auf den Strafausspruch Erfolg. Die Strafzumessung sei fehlerhaft erfolgt. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist das Vorleben des Täters zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch die Vorstrafenbelastung des Täters. Vorliegend sei die Angeklagte unbestraft gewesen. Das LG Münster habe aber unter dem Strafzumessungsaspekt des Vorlebens nur die Missbrauchserfahrungen und die Haftempfindlichkeit als Erstverbüßerin berücksichtigt und nicht explizit die bisherige Straffreiheit angeführt. Das straffreie Vorleben bilde jedoch einen „gewichtige[n] Strafzumessungsgrund“. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Münster zurückverwiesen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 39/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar.

BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17: Regelungen der Strafvollzugsgesetze der Länder Bayern und NRW sind verfassungswidrig (Gefangenenvergütung II)

Amtliche Leitsätze:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, Strafgefangene aus Bayern und NRW, arbeiteten in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten in Betrieben. Beide Beschwerdeführer beantragten eine Erhöhung ihres Arbeitsentgelts, die abgelehnt wurde. Nachdem hiergegen eingelegte Rechtsbehelfe zu keinem Erfolg führten, wendeten sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen und gegen Art. 46 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und Abs. 6 S. 1  BayStVollzG bzw. § 32 Abs. 1 S. 2, § 34 Abs. 1 StVollzG NRW, die die Vergütung von Gefangenenarbeit regeln. Diese seien mit dem Resozialisierungsgebot unvereinbar. 

Entscheidung des BVerfG:

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die Regelungen im BayStVollzG und StVollzG NRW zur Vergütung von Gefangenenarbeit stellen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, so das BVerfG.

Bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs müsse sich der Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festlegen, sondern habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Gesamtkonzept müsse jedoch aus dem Gesetz selbst erkennbar sein und sich am aktuellen Forschungsstand orientieren. Ebenso verhalte es sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe der Gefangenenvergütung, sofern Arbeit als Maßnahme zur Erreichung des Resozialisierungsgebots diene. Diese müsse eine geeignete „angemessene Anerkennung“ finden, wobei sowohl monetäre als auch nicht monetäre Vergütungen zu berücksichtigen seien. 

Das Resozialisierungskonzept des Bundeslandes Bayern sei im Hinblick auf Vollzugsziele und Behandlungsmaßnahmen in sich schlüssig. Die Regelungen zur Arbeitspflicht seien hingegen unvereinbar mit dem Opferschutz, der im Rahmen des Resozialisierungskonzepts weiter ausgeweitet werden solle. Eine Schadenswiedergutmachung sei nur mit einer entsprechenden Vergütung für geleistete Arbeit durch den Strafgefangenen umsetzbar. Das BayStVollzG werde zudem – abgesehen vom Kriminologischen Dienst Bayern, der sich jedoch nicht schwerpunktartig mit der Bedeutung von Arbeit und ihrer Vergütung als Behandlungsmaßnahme befasse – nicht wissenschaftlich evaluiert. 

Gleiches gelte für das Resozialisierungskonzept des StVollzG NRW. Zwar seien, nach Ablösung des Strafvollzugsgesetzes des Bundes, die Freistellungstage erhöht worden. Positives Arbeitsverhalten und Anerkennung in Form einer angemessenen Gegenleistung wirke sich jedoch günstiger aus. Auch im Hinblick auf etwaige Entschädigungsleistungen könne durch die Regelungen im StVollzG NRW kein Behandlungserfolg erreicht werden. Der Handlungsspielraum der Strafgefangenen sei angesichts der niedrigen Vergütung für Gefangenenarbeit, also des überhaupt erreichbaren Entgeltes, „realitätsfern“. Eine wissenschaftliche Begleitung des Strafvollzugs zeige sich zwar durch das Projekt „Evaluation im Strafvollzug (EVALiS)“ des Kriminologischen Dienstes NRW. Nicht hingegen werden Auswirkungen von Arbeit im Vollzug und deren Vergütung untersucht, wodurch das Resozialisierungsgebot nicht gewahrt werde. 

Die gesetzlichen Regelungen des BayStVollzG und des StVollzG NRW bleiben bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung anwendbar. 

Anmerkung der Redaktion:

Am 27. und 28.4.2022 erfolgte die mündliche Verhandlung in Sachen Gefangenenvergütung. Mehrere Sachverständige erörterten die Resozialisierungskonzepte der Bundesländer Bayern und NRW sowie die Bedeutung des Faktors Arbeit und der Vergütung. Die Stellungnahme von Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn (DBH) finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 38/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

LG Berlin, Beschl. v. 31.5.2023 – 502 Qs 138/22: Straßenblockaden der „Letzten Generation“ als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Leitsatz der Redaktion:

Das Festkleben der Hand auf die Fahrbahn stellt eine strafbewehrte Widerstandshandlung i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB dar.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Angeschuldigte habe im Sommer 2022 mit weiteren Angeschuldigten an einer Straßenblockade teilgenommen, wobei dieser sich auf die Straße gesetzt und an dieser festgeklebt habe. Nach Lösung des Klebstoffs durch die Polizeivollzugsbeamten, welches zwei Minuten gedauert habe, sei der Angeschuldigte durch die Beamten von der Straße getragen worden. Die Blockade habe zu einem 15-minütigen Stau geführt. Das AG Tiergarten hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Mangels Verwerflichkeit liege kein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung wegen § 240 StGB vor. Einer Verurteilung wegen § 113 Abs. 1 StGB stehe das Vorliegen von Gewalt entgegen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.

Entscheidung des LG Berlin:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Zwar liege, wie vom AG Tiergarten angenommen, kein hinreichender Tatverdacht wegen Nötigung vor. Der Eröffnungsbeschluss bezüglich Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei jedoch zu Unrecht abgelehnt worden und damit aufzuheben.

Die Straßenblockade erfülle – entsprechend der Zweite-Reihe-Rechtsprechung – das Tatbestandsmerkmal der Gewalt. Diese sei vorliegend jedoch nicht rechtswidrig. Die Zweck-Mittel-Relation ergebe, dass die Fortbewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 GG) hinter die Versammlungsfreiheit des Angeschuldigten (Art. 8 Abs. 1 GG) zurücktrete. Das LG Berlin verweist dabei insbesondere darauf, dass es zu keinen außergewöhnlichen Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen sei und der Protestgegenstand einen sehr konkreten Bezugspunkt aufweise. 

Anders verhalte es sich im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen § 113 Abs. 1 StGB. Hier sieht das LG Berlin sowohl im Versuch sich auf die Fahrbahn zu setzen als auch im Festkleben strafbare Widerstandshandlungen. Widerstand stelle eine aktive (nicht passive) Tätigkeit dar, die eine Verhinderung oder ein Erschweren der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge habe. Ein Erschweren erfordere, dass „eine nicht ganz unerhebliche Kraft“ seitens der Beamten aufgewendet werden müsse. Straflos hingegen seien einfache Sitzblockaden oder Verweigerungen. Vorliegend habe der Angeschuldigte aber versucht, sich aktiv auf die Fahrbahn zu setzen, sodass die Beamten Zwang in Form von Schieben und Drücken, mithin Kraft anwenden mussten. Das Festkleben der Hand auf die Fahrbahn stelle ebenfalls einen strafbaren Widerstand dar. Hierdurch sei das Wegtragen, mit welchem der Angeschuldigte rechnen musste, erschwert worden. Dieser sei auch „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ erfolgt. Es genüge, bei entsprechendem Vorsatz, wenn die notwendige Kraftentfaltung schon vor der Durchführung der Maßnahme der Beamten begonnen habe. Von einer solchen Absicht sei hier auszugehen. 

Die Sache wird zur Anberaumung einer Hauptverhandlung an das AG Tiergarten zurückverwiesen.

Anmerkung der Redaktion:

Kritisch mit der Entscheidung des LG Berlin und dem Gewaltbegriff von § 113 StGB befasst sich Prof. Dr. Martin Heger im Verfassungsblog.

KriPoZ-RR, Beitrag 37/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 3 StR 73/23: Dolus directus ersten Grades in der Strafzumessung

Leitsatz der Redaktion:

Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB vor, wenn das Vorliegen des dolus directus ersten Grades strafschärfend bewertet wird. 

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen verletzten die Angeklagten die Nebenkläger mittels eines Schlagstocks und Baseballschlägers erheblich. Strafschärfend würdigte das LG, dass es den Angeklagten gerade auf die Verletzung eines der Nebenkläger ankam und dabei mit dolus directus ersten Grades handelten. Die Angeklagten haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen wurden verworfen. Der direkte Vorsatz könne in der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, sodass die Strafzumessung vorliegend rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Grundsätzlich hätten die Vorsatzformen (dolus directus ersten Grades, dolus directus zweiten Grades, dolus eventualis) einen unterschiedlichen Schuldgehalt. Der Strafsenat führt bezüglich der Schuldschwere aus: „Die kriminelle Intensität des Täterwillens ist beim [dolus directus ersten Grades] in der Regel am stärksten ausgeprägt.“ Dem Täter komme es hierbei in erster Linie auf den tatbestandlichen Erfolg an. Die im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen Beweggründe und Ziele des Täters sowie Gesinnung und aufgewendeter Wille könnten sich durch das Vorliegen von Absicht strafschärfend auswirken. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liege dadurch nicht vor, denn das „unbedingte Streben nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges“ sei kein Tatbestandsmerkmal der Körperverletzungsdelikte. 

KriPoZ-RR, Beitrag 36/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 17.5.2023 – 6 StR 275/22: Eine mit einem anderen gemeinschaftlich begangene Körperverletzung kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden

Amtliche Leitsätze:

Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Die hierfür erforderliche höhere Gefährlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn sich die zur Hilfeleistung verpflichteten Garanten ausdrücklich oder konkludent zu einem Nichtstun verabreden und mindestens zwei von ihnen zumindest zeitweilig am Tatort anwesend sind. 

Sachverhalt:

Das LG Verden hat die Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 StGB schuldig gesprochen. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen wurde die psychisch erkrankte Geschädigte zwangsprostitiuiert, wobei die Angeklagten Unterstützung leisteten. Am infrage stehenden Tattag wurde die Geschädigte nach einer körperlichen Auseinandersetzung in die Garage der Angeklagten verbracht. Diese erkannten, dass sich die Geschädigte aufgrund ihrer „akut psychotischen Symptomatik in Not befand und fachärztlicher Hilfe bedurfte.“ Trotzdem wurde keine Hilfe organisiert. Die Geschädigte sollte als „Einnahmequelle“ erhalten bleiben. Durch eine entsprechende Medikation hätte die Geschädigte weniger Leid erfahren, welches die Angeklagten in Kauf nahmen. Die Geschädigte verstarb in der Garage. Nicht festgestellt werden konnte, wer den Tod verursacht hat. Die Angeklagten haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision (bezogen auf die obige Tat) wurde verworfen. Die Angeklagten haben das Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt, so der BGH. Die Körperverletzung „mit einem anderen gemeinschaftlich“ setze grundsätzlich eine Beteiligung voraus. Die erhöhte Anzahl an Angreifern erhöhe die abstrakte Gefährlichkeit der Körperverletzung und verringere die Verteidigungsmöglichkeiten für die geschädigte Person, welches das erhöhte Strafmaß rechtfertige. Voraussetzungen seien insbesondere mindestens zwei handelnde Angreifer. 

Aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck ergebe sich nicht, dass die gefährliche Körperverletzung nicht auch durch Unterlassen begangen werden könne. Beabsichtigt sei der umfassende, effektive Schutz körperlicher Unversehrtheit. Eine erhöhte Gefahr und verringerte Verteidigungsmöglichkeiten könnten auch bei einer Tatbeteiligung durch Unterlassen vorliegen. Der Strafsenat verweist dabei auf die jeweilige Betrachtung im Einzelfall. Nicht ausreichen würde allerdings weder die Anwesenheit einer sich nur passiv verhaltenen Person noch reiner Nebentäter. Zu bejahen sei das Qualifikationsmerkmal aber in Fällen, in denen „sich die zur Hilfeleistung verpflichteten Garanten ausdrücklich oder konkludent zu einem Nichtstun verabreden […] und mindestens zwei handlungspflichtige Garanten zumindest zeitweilig am Tatort präsent sind.“ Diese gruppendynamischen Effekte führen zu einer Verstärkung des Tatentschlusses und damit zu einer Gefahrsteigerung für die geschädigte Person, so der BGH. Vorliegend sei genau dies der Fall gewesen.

KriPoZ-RR, Beitrag 35/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar.

BGH, Beschl. v. 24.5.2023 – 4 StR 116/23: BGH bejaht Mordmerkmal der Grausamkeit

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Münster u.a. wegen versuchten Mordes unter Bejahung des Mordmerkmales „grausam“ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte Benzin auf seinen Bruder geschleudert, der sich vor einer geöffneten Haustür befand. Unmittelbar danach zündete der Angeklagte das Benzin an, woraufhin die Tür des Wohnhauses Feuer fing und der Geschädigte erhebliche Verbrennungen erlitt. Der Angeklagte hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil, insbesondere die Bejahung des Mordmerkmales der Grausamkeit, weise keine Rechtsfehler auf. 

KriPoZ-RR, Beitrag 34/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 413/22: Mit einem Küchenmesser in den Rücken „Pieksen“ als gefährliche Körperverletzung?

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Münster wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte der Geschädigten mindestens zweimal mit einem Küchenmesser in den Rücken „gepiekst“ als diese vor ihm eine Treppe hinaufging. Bei der Geschädigten verursachte dies einen stechenden, „wie Nadelstiche“ anfühlenden Schmerz. Im Laufe der nächsten Tage zog der Angeklagte ein Handykabel um den Hals der Geschädigten und schlug ihr mit der Faust gegen den Oberschenkel, welches Hämatome verursachte. Der Angeklagte hat sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Zu den Feststellungen kam die Strafkammer über die Angaben der Geschädigten als Zeugin vom Hörensagen. Der Angeklagte erhob Revision gegen die Verurteilung. 

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Bei der Beweiswürdigung im Falle eines nicht geständigen Angeklagten und eines Zeugen, dessen Bekundungen nur mittelbar eingeführt werden können, gelten erhöhte Anforderungen. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Zeugen sei in diesem Falle nicht möglich. Für eine Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gelte daher, dass diese „durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird“. Hieran fehle es vorliegend. Das Urteil stütze sich ausschließlich auf die Aussagen, die die Zeugin im Rahmen ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung getätigt habe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Strafsenat führt an, dass hierbei die vom LG Münster angenommene gefährliche Körperverletzung durch „Pieksen“ in den Rücken mit einem Küchenmesser näherer Darlegung bedürfe. Der Gegenstand müsse nach konkreter Art der Benutzung und Beschaffenheit im Einzelfall dazu geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Ob vorliegend die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde ist vor dem Hintergrund, dass abstrakt gefährliche Werkzeuge in konkret ungefährlicher Weise nicht den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, zumindest zu erörtern.

KriPoZ-RR, Beitrag 33/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 4.4.2023 – 1 StR 488/22: Minder schwerer Fall und vertypte Milderungsgründe 

Leitsatz der Redaktion: 

Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 1 und Alt. 2 StGB kann ohne zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB verneint werden. 

Sachverhalt:

Das LG Memmingen hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte mit der später Geschädigten einen Kaufvertrag über ein Wohnhaus („gekauft wie gesehen“) geschlossen, welches sich im Nachhinein als mangelhaft herausstellte. Als die später Geschädigte die Rückabwicklung verweigerte mit den Worten der Angeklagte „solle sich verpissen und zu seiner dummen Frau zurückgehen“, riss der Angeklagte die Geschädigte zu Boden und trat viermal heftig gegen den Kopf der Geschädigten, sodass diese nach kurzer Zeit verstarb. Das LG Memmingen hat angenommen, dass der Angeklagte hierbei in seinem Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt war und das Vorliegen des § 21 StGB bejaht. Einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) hat das LG verneint, unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes aus §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aber die Anwendung des gemilderten Strafrahmens von § 213 Alt. 2 StGB angewendet. Der Angeklagte hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das LG Memmingen habe ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall des Totschlags abgelehnt. Eine „schwere Beleidigung“ i.S.d. § 213 StGB  sei unter Berücksichtigung des Geschehensablaufes, Tatauslösers, der Persönlichkeit und der Täter-Opfer-Beziehung objektiv zu bestimmen. Auch in der Vergangenheit liegende Vorfälle seien mit einzubeziehen. Die Äußerung der Geschädigten sei zwar kränkend gewesen, ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages habe jedoch nicht bestanden. Auch die im Vorfeld stattgefundene Kommunikation zwischen den Beteiligten habe das LG Memmingen ausreichend berücksichtigt und rechtsfehlerfrei eine schwere Beleidigung abgelehnt, die sich durch vorherige Geschehen „aufsummier[t]“ habe. Ein sonst minder schwerer Fall i.S.d. § 213 Alt. 2 StGB sei ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen worden. Zwar habe das LG Memmingen zu Lasten des Angeklagten die brutale Vorgehensweise der Tötung angeführt. Dies verstoße jedoch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, da dies vorliegend nicht mit Bezug auf die erforderliche Gewalt, sondern auf die bei der Tat aufgewendete Tötungsabsicht strafschärfend gewertet worden sei. 

KriPoZ-RR, Beitrag 32/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 8.3.2023 – 1 StR 188/22: Zum Arbeitgeberbegriff i.S.v. § 266a StGB 

Amtliche Leitsätze:

 1. Für die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen. 

2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a Abs. 1 und 2 StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen. 

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Traunstein wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheits- und Gesamtgeldstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der angeklagte Rechtsanwalt mehrere Rechtsanwälte über einen „Freien Mitarbeitervertrag“ zum Schein als selbstständige freie Mitarbeiter beschäftigt. Der Angeklagte wies den Rechtsanwälten die zu bearbeitenden Mandate zu und stellte ihnen die Räume der Kanzlei sowie das Personal zur Verfügung. Die Rechtsanwälte erhielten ein monatliches Honorar. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung enthielt der Angeklagte vor. Das LG Traunstein nahm eine abhängige Beschäftigung an, sodass Sozialversicherungspflicht bestehe. Der vorenthaltene Sozialversicherungsbetrag wurde bei der Strafzumessung zugrunde gelegt und mit Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung verrechnet. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, der Schuldspruch hingegen sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Umstritten sei vorliegend die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Der Strafsenat weist auf das Fehlen eines Arbeitgeberbegriffes im StGB und auf die Kriterien nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV hin, wonach eine persönliche Abhängigkeit erforderlich sei. Dies setzte Weisungsgebundenheit und die Eingliederung im Einzelfall voraus. Vorliegend seien darüber hinaus die Art der vereinbarten Vergütung, die tatsächlichen Gegebenheiten der „gelebten Beziehung“, sowie das eigene Unternehmerrisiko zu berücksichtigen. Letzteres habe bei den Rechtsanwälten gefehlt. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung seien die Rechtsanwälte nicht als selbstständige freien Mitarbeiter einzuordnen, sondern liege eine abhängige Beschäftigung vor. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

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