Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik vom 5. Mai 2017: BGBl I 2017 Nr. 26, S. 1066 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/11438

Mit diesem Gesetzentwurf werden die bundespolizeilichen Befugnissen ausgeweitet. Die Bundesregierung begründet dies zum einen mit der Notwendigkeit, bestehende Schutzlücken, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitig bestehenden Terror- und Gefährdungslage, zu schließen. Zum anderen dient das Gesetz dem Schutz der Polizeivollzugsbeamten*innen.

Dem Entwurf zufolge soll die Bundespolizei die Befugnis zum Einsatz von Kennzeichenlesesystemen erhalten, um bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Fahndung nach Fahrzeugen und deren Insassen sowie die Strafverfolgung zu verbessern. Zudem sieht der Entwurf die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Einsatz sogenannter Bodycams -mobiler, am Körper getragener Videotechnik- vor. Die Regierung führt dazu aus, dass der Einsatz aufgrund entsprechender Befugnisnormen auf Landesebene gezeigt haben, dass der Einsatz aufgrund seiner deeskalierenden Wirkung erfolgreich die Eindämmung von Widerstandshandlungen fördern könne.
Darüber hinaus enthält der Entwurf die Befugnis zur Aufzeichnung von eingehenden Telefonaten in den Einsatzleitstellen.
Ausweislich des Entwurfs soll zudem klargestellt werden, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem über das polizeiliche Informationssystem (INPOL-Bestand) eingegeben werden dürfen.

Am 27. Januar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert. Gleichfalls in erster Lesung wurde über einen weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Videoüberwachung (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) beraten.
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière wertete die angestrebten Befugnisse der Bundespolizei zum Einsatz von Bodycams und zur Nutzung von automatischen Kennzeichen-Lesesystemen als „große Hilfe bei der polizeilichen Arbeit“. Der Einsatz der Bodycams sei insbesondere nach den zunehmenden Angriffen auf die Polizeibeamten notwendig. So schrecke man Gewalttäter vor Exzessen ab oder dokumentiere sie zumindest. Ebenfalls könne so die Rechtmäßigkeit des Handelns besser thematisiert werden.
Die Fraktion die Linke stimmte zu, dass Bodycams ein nützliches Hilfsmittel sein könnten. Es bedürfe aber „klare Regelungen, was und wann aufgezeichnet werden darf und muss“. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion bei der Regelung zur Manipulationssicherheit relevanter Aufzeichnungen, bei den Datenschutzbestimmungen sowie bei den Zugriffsrechten und den  Beschäftigtenrechten.
Ähnlich äußerte sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es gebe „gute Gründe“ für den Einsatz von Bodycams. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion ebenfalls beim Datenschutz.
Die SPD verwies darauf, dass bei Pilotprojekten bereits gute Erfahrungen gesammelt wurden, die die deeskalierende und präventive Wirkung von Bodycams belegt hätten. Die automatische Kfz-Kennzeichenerfassung solle nur anlassbezogen und „nicht flächendeckend, sondern bei bestimmten Gefahrensituationen“ erfolgen.
Die CDU/CSU bewertete die Gesetzentwürfe als sachlich notwendig, maßvoll und verhältnismäßig. Sie stellten einen „wesentlichen Schritt zur Verbesserung der Sicherheit in Deutschland“ dar.

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 befürwortete der Bundesrat den Einsatz von Bodycams durch die Bundespolizei und äußerte keine Bedenken hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Der Entwurf stand nun am 6. März 2017 im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden sie hier. Die dort angehörten Sachverständigen äußerten sich gegenüber dem Einsatz von Bodycams grundsätzlich positiv. Insbesondere Gewerkschaftsvertreter der Polizei begrüßen, dass mobile Videotechnik auch der Eigensicherung der eingesetzten Beamten dienen. Im gleichen Zuge wurde auch darauf hingewiesen, dass durch Bodycams aufgezeichnete Sachverhalte jedoch auch nur einen Teil der Perspektive darstellen. Zudem sollten sie ebenfalls zur Dokumentation polizeilichen Fehlverhaltens eingesetzt werden.

Am 9. März 2017 wurde der Entwurf abschließend im Bundestagsplenum beraten. Mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Linken und Bündnis 90/Die Grünen wurde der Regierungsentwurf angenommen. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde auch der Gesetzentwurf zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz (BT Drs. 18/10941) angenommen.

In seiner Sitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat den Einsatz von Bodycams gebilligt. Das Gesetz wurde am 15. Mai 2017 verkündet und tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen. 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 229/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 228/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 227/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 226/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 226/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 227/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 228/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 229/1/17

 

Das Land Bayern hat in den Bundesrat ein Paket von vier Gesetzentwürfen eingebracht, die Änderungen im Bereich des Bundesverfassungsschutzes sowie Änderungen im TKG und anderen Vorschiften vorsehen.

Die Entwürfe werden damit begründet, die Rolle des Verfassungsschutzes müsse vor dem Hintergrund terroristischer Gefahren gestärkt werden. Deshalb sei es erforderlich die Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz um Maßnahmen im Bereich des behördlichen Datenaustauschs zu erweitern sowie  neue Eingriffsbefugnisse in das Handlungsrepertoire aufzunehmen.

Der Entwurf BR Drs. 226/17 sieht vor, die § 11 Abs. 1 und § 24 BVerfSchG enthaltenen Beschränkungen für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass der islamische Terrorismus zunehmend zur Verwirklichung seiner Ziele auf Minderjährige zurückgreife. Außerdem schließen sich auch immer mehr Minderjährige, die jünger als 14 Jahre alt sind, terroristischen Vereinigungen an. Gesetzliche Beschränkungen zugunsten von Minderjährigen gehen der Entwurfsbegründung zufolge an der Realität vorbei.

Der Entwurf BR Drs. 227/17 zielt darauf ab, die Online-Datenerhebung gesetzlich zu verankern. Terroristen bedienen sich laut Entwurfsbegründung Mittel der modernen Informationstechnik, um sich transnational auszutauschen und ihre Pläne vor den Sicherheitsbehörden zu verdecken. Die klassischen nachrichtendienstlichen Instrumente sollen deshalb eine Anpassung an diese Bedrohungslage erhalten. Aus diesem Grund sei es geboten, dem Bundesverfassungsschutz die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme und zur verdeckten Datenerhebung einzuräumen. Danach soll der § 9 BVerfSchG, der die besonderen Formen der Datenerhebung regelt, um Absatz den § 9 Absatz 2a BVerfSchG-E ergänzt werden, der die Online-Durchsuchung nach dem Vorbild des § 20k BKAG regeln soll.

Die Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll durch den Entwurf BR Drs. 228/17 Eingang in das BVerfSchG finden, indem § 9 BVerfSchG in Anlehnung an § 20l Abs. 2 BKAG um den Absatz 5 erweitert wird. Danach wird der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglicht, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Durch den Einsatz der technischen Maßnahmen ist gleichzeitig sicherzustellen, dass nur Veränderungen am informationstechnischen System vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Zudem müssen die vorgenommenen Änderungen nach Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Daneben sind das eingesetzte Mittel und die kopierten Daten nach dem Stand der Technik gegen näher konkretisierte Verhaltensweisen zu schützen. Darüber hinaus ist die Tatsache der Erlangung der Daten aktenkundig zu machen.

Durch Änderungen, die der Entwurf BR Drs. 229/17 im TKG, BKAG und BVerfSchG beabsichtigt, sollen künftig Verkehrsdaten, die der Speicherpflicht des § 113b TKG unterliegen, auch dem BKA und den Nachrichtendiensten des Bundes übermittelt werden dürfen. § 113c TKG soll eine Änderung dahingehend erfahren, dass die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst als zur Verwendung von Vorratsdaten befugte Behörden in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden. Darüber hinaus soll durch Erweiterung des § 20m BKAG um den Absatz 1a die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Auskunftsersuchen geschaffen werden. Die entsprechende Eingriffsnorm des BVerfSchG, die in § 8a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG geregelt ist, soll ebenfalls um die Befugnis zur Abfrage nach Vorratsdaten ergänzt werden. Der Entwurfsbegründung zufolge seien insbesondere Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel der Sicherheitsbehörden, um die rechtzeitige Identifizierung von terroristischen Gefährdern zu gewährleisten und Terrorakte zu verhindern.

Am 31. März 2017 wurden die Gesetzanträge in den Bundesrat eingebracht. Sie wurden zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse übergeben. Am 2. Juni 2017 standen die Gesetzanträge auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates. Eine sofortige Sachentscheidung wurde nicht getroffen.

 

 

DNA – Identitätsfestellung und DNA – Analyse

Gesetzenwürfe:

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material
 

Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 231/17

Am 3. Februar 2017 beantragte das Land Baden-Württemberg (BR Drs. 117/17) die Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO). Dies ist die erste konkrete Initiative um die zulässigen Feststellungsmöglichkeiten auf Augen-, Haar- oder Hautfarbe sowie biologisches Alter zu erweitern. Der Gesetzantrag wird durch das Land Bayern unterstützt.

In einem eigenen Gesetzentwurf des Freistaates (BR Drs. 231/17) wird nun eine Änderungen der rechtlichen Grundlage zur DNA-Analyse angestrebt. Der Entwurf sieht vor, die Regelungen des genetischen Fingerabdrucks den Regelungen des klassischen Fingerabdrucks anzugleichen, indem der Anwendungsbereich der DNA-Analyse für die Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert und den materiellen Voraussetzungen sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen angepasst wird. Damit würden besondere Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen und der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erhebung des DNA-Identifizierungsmsuters entfallen.

Das Gesetz sieht eine Aufhebung, des § 81f Absatz 1 StPO vor, der die Anordnungsbefugnis der molekulargenetischen Untersuchung normiert. Außerdem soll der § 81g Absatz 1 neu gefasst werden. Die Änderung weitet den Anwendungsbereich der DNA-Identitätsfeststellung aus. Es genügt dem Gesetzentwurf zufolge, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zudem soll den Behörden und Beamten des Polizeidienstes eine Antragsbefugnis zur DNA-Identitätsfestellung eingeräumt werden.

In seiner Plenarsitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat hinsichtlich des Antrags aus Baden-Württemberg per Abstimmung festgehalten, dass die Ausschussberatungen weiter fortgeführt werden und keine Sachentscheidung ergeht. Diese waren zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des Antrags aus Bayern wurde der Entwurf ebenfalls zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen.

Die erweiterte DNA-Analyse hat im Gesetz Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) Berücksichtigung gefunden. Mehr dazu finden Sie hier

 

 

Gesetz zum autonomen Fahren

 
19. Wahlperiode
 
Gesetzentwürfe: 
 
Am 15. März 2021 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zum autonomen Fahren in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/27439). Um der Gesellschaft eine Teilhabe an den Potenzialen neuer Technologien zu ermöglichen, seien weitere Schritte auf dem Weg in den Regelbetrieb notwendig. Daher soll ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts angepasst werden.  Derzeit können autonome Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr nur betrieben werden, sofern deren Betriebsbereich behördlich genehmigt wurde. Auf unionsrechtlicher Basis setzt die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG nach ihrem Anwendungsbereich voraus, dass stets eine fahrzeugführende Person anwesend ist, die die Steuerbarkeit des Fahrzeugs gewährleistet. Die Technologie des autonomen Fahrens soll jedoch gerade die fahrzeugführende Person entbehrlich machen. Darum sieht der Entwurf vor, die Zwischenzeit bis zur unionsrechtlichen Harmonisierung durch einen nationalen Rechtsrahmen  zu überbrücken und geeignete Bedingungen für den Regelbetrieb zu schaffen. Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben soll ein abweichender Genehmigungsweg bestehen für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zivilschutzes und der Landespolizei. 
 
Nach § 1c StVG sollen die §§ 1d bis 1l eingefügt werden: 
  • § 1d StVG-E – Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen“
  • § 1e StVG-E – Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
  • § 1f StVG-E – Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion 
  • § 1g StVG-E – Datenverarbeitung 
  • § 1h StVG-E – Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1i StVG-E – Erprobung von automatisieren und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1j StVG-E – Verordnungsermächtigung 
  • § 1k StVG-E – Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Landespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Rettungsdienste
  • § 1l StVG-E – Evaluierung 
Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den Entwurf in der geänderten Fassung des Ausschusses für Verkehr und digitaler Infrastruktur angenommen. Am 28. Mai 2021 beschäftigt sich der Bundesrat abschließend damit. 

18. Wahlperiode
 
Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017:BGBl I 2017 Nr. 38, S. 1648 ff.

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 69/1/17

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11534

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 299/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 299/1/17

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 299/17

Entschließung des Bundesrates

Bericht der Ethikkommission

 

weiterführende Materialien:

  • Bericht zum Forschungsbedarf Runder Tisch Automatisiertes Fahren
  • Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren

 

Die Bundesregierung hat am 27. Januar einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der das automatisierte Fahren in Zukunft ermöglichen soll. Damit beginnt sie mit der Umsetzung eines weiteren Handlungsfeldes der „Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren“, die das Kabinett schon im September 2015 beschlossen hatte. Neben dem Handlungsfeld „Recht“ stehen noch Infrastruktur, Innovation, Vernetzung, Cybersecurity sowie Datenschutz auf der Agenda.

Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen künftig auch solche Fahrzeuge im Einsatz sein, die für eine bestimmte Zeit und in bestimmten Situationen die Kontrolle über das Fahrgeschehen übernehmen. Der Fahrzeugführer soll jedoch auch neben dem Einsatz eines Computers letztlich die Verantwortung behalten. Mit dem Gesetz wird somit das Zusammenwirken zwischen hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen geregelt.

Bei hochautomatisierten Fahrfunktionen übernimmt das technische System einen längeren Zeitraum die Fahrzeugführung. Das System muss nicht mehr dauerhaft durch den Fahrzeugführer überwacht werden. Dieser muss erst nach angemessener Vorwarnzeit die Steuerung übernehmen. Das sogenannte autonome Fahren, bei dem der aktive Fahrzeugführer zum passiven Beifahrer umfunktioniert wird, ist somit nicht möglich. Die letzte Verantwortung soll damit beim Menschen liegen – Computer gesteuerte Funktionen müssen „jederzeit durch den Fahrzeugführer übersteuerbar oder deaktivierbar“ sein.

Im Falle eines Unfalls durch technisches oder menschliches Versagen soll die Schuldfrage durch die von einer „blackbox“ aufgezeichneten Daten geklärt werden.

Der Bundesrat begrüßte in seiner Plenarsitzung am 10. März 2017, dass die Bundesregierung einen Rechtsrahmen für vollautomatisiertes Fahren schaffen möchte. In seiner Stellungnahme empfiehlt er jedoch eine Überarbeitung der Regeln zum zulässigen Betrieb und den notwendigen Systemvoraussetzungen vollautomatisierter Fahrzeuge. Es fehle eine Grundlage, wann genau der Fahrer die Übernahme der Fahrzeugsteuerung vornehmen müsse und wie er dazu aufzufordern sei. Des Weiteren sollen die Haftungsfragen überarbeitet werden.

Gleichzeitig beriet am 10. März 2017 auch der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf. Er wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen.

Am 20. März 2017 fand im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur eine öffentliche Anhörung statt. Der Gesetzentwurf stieß grundsätzlich auf Zustimmung. Zu einigen Punkten wurde allerdings auch Kritik geäußert. So regle die Norm, welche die Verantwortlichkeit zwischen Fahrzeugführer und System zum Gegenstand hat, zu einseitig nur die Pflichten des Fahrzeugführers ohne dabei klarzustellen, wozu er bei der Nutzung des Systems befugt ist. Darüber hinaus lasse der Entwurf datenschutzrechtliche Präzisierungen vermissen. Des Weiteren sei klärungsbedürftig, was genau unter der bestimmungsgemäßen Verwendung zu verstehen sei. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 30. März 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Am 12. Mai 2017 gab auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung. In seiner begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass ein verbindlicher rechtlicher Rahmen für Hersteller und Verbraucher unerlässlich sei. Er sieht in den neuen Regelungen nur einen ersten Schritt. Im Rahmen der geplanten Evaluierung des Gesetzes sollten einige Fragen erneut geprüft werden. Den Fokus legten die Länder insbesondere auf die Haftungsfrage im Falle eines Unfalls und eine mögliche Verdoppelung der Haftungshöchstgrenze.  Ebenso seien  auch die Vorgaben zum bestimmungsmäßigen Gebrauch, Datenschutzbelange und die Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Dabei sollen die Ergebnisse der eingesetzten Ethikkommission berücksichtigt werden. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Mit der Entschließung des Bundesrates wird sich die Bundesregierung in den nächsten Wochen beschäftigen.

Das achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017 wurde am 20. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
 
 

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Einsatz von „body cams“:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 14. Februar 2017: BT Drs. 18/11162

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 20. März 2017:

Gesetz zur Schaffung von Anreizen für Compliance-Maßnahmen in Betrieben und Unternehmen – (Compliance-Anreiz-Gesetz, CompAG)

Das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung von Anreizen für Compliance-Maßnahmen in Betrieben und Unternehmen wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen. 

Gesetzentwürfe:

 

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