Modernisierung des Strafrechts

Gesetzentwürfe: 

Am 19. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafrechts in den Bundestag eingebracht. Das Strafrecht sei für den elementaren Rechtsgüterschutz der Gemeinschaft unerlässlich. Ein regelmäßiges Übermaß an Repression gebe jedoch Motive für weitere Rechtsgütergefährdungen, denn schließlich stehe das Strafrecht „im Spannungsfeld zu wichtigen Gemeinschaftsgütern wie Freiheit, Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde“. Zudem sei es eine Frage des sozialen, technologischen und wirtschaftlichen Wandels, welche konkreten Rechtsgüter des strafrechtlichen Schutzes überhaupt bedürften. Der Gesetzgeber schöpfe und verschärfe regelmäßig Straftatbestände. Dabei sei es aber nach dem Ultima-Ratio-Grundsatz auch erforderlich, das Strafrecht daraufhin zu prüfen, ob Straftatbestände ganz oder teilweise überholt seien, weil sie ihren Zweck nicht oder nicht mehr angemessen erfüllen. Nicht zuletzt könne aus einem praktischen Nutzen heraus so auch die Justiz entlastet werden. Der Entwurf sieht daher folgende Änderungen vor:

  • Der Tatbestand des § 142 StGB soll in zwei Tatbestände gefasst werden: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall mit Personenschaden (§ 142 StGB-E) und Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall ohne Personenschaden (§ 143 StGB-E). Bei letzterem wird eine alternative Meldemöglichkeit eingeführt, so dass bei entsprechender Wahrnehmung kein strafbarer Verstoß vorliegt.
  • Die Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB) wird gestrichen. Sie wird in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand überführt, der das Fahren ohne Fahrschein mit einer Geldbuße bedroht (§ 118a OWiG-E).
  • Die Straftatbestände § 134 StGB (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen), § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution), § 290 StGB (Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen), § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer), § 323b StGB (Gefährdung einer Entziehungskur) und § 352 StGB (Gebührenüberhebung) werden aufgehoben.
  • Im Rahmen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) sowie der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) soll die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH umgesetzt werden.
  • § 266b StGB soll den neuen technischen Gegebenheiten angepasst und der Scheckkartenmissbrauch gestrichen werden.
  • Innerhalb der Tötungsdelikte soll eine sprachliche Bereinigung erfolgen (in § 211 StGB soll der Begriff „Mörder“, in § 212 StGB sollen die Begriffe „ohne Mörder zu sein“ und „als Totschläger“ gestrichen werden). Im JGG sollen die Begriffe „Schädliche Neigungen“ sowie „Zuchtmittel“, die historisch belastet seien, durch angemessene Formulierungen ersetzt werden („Entwicklungsmängel im Sinne des § 17 Ab. 2 Nr. 1“ und „unrechtsverdeutlichenden Maßnahmen“).
  • Die Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 JGG soll aufgehoben werden.

 

 

 

 

Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025: BGBl. I 2025, Nr. 57

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben am 4. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in den Bundestag eingebracht. Dunkelfeldbefragungen hätten gezeigt, dass jede dritte Frau in Deutschland mindestens einmal in ihrem Leben Opfer physischer oder sexualisierter Gewalt geworden ist. Laut Lagebild des BKA wurden im Berichtsjahr 2023 jeden Tag mehr als 364 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt, wobei nahezu jeden zweiten Tag ein Fall tödlich endete.  Die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt stieg 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 6,5 % an. Dabei sind 79,2 % der Opfer von Partnerschaftsgewalt und 70,5 % der Opfer häuslicher Gewalt weiblich. Die Zahlen zeigen aber, dass auch Jungen und Männer in beträchtlichem Maß betroffen sind. Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folge nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch die Verpflichtung des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit jedes Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen, wenn der Grundrechtsberechtigte selbst nicht dazu in der Lage ist. Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt sei ein strukturelles gesamtgesellschaftliches Problem massiven Ausmaßes. Das Angebot an Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sei jedoch nicht flächendeckend genug oder es fehlten dort Kapazitäten. Ebenso fehle es an passgenauen Angeboten für Menschen mit besonderen Bedarfen und die Kostenübernahme sei nicht immer einfach zu klären. Der Gesetzentwurf sieht daher eine bundeseinheitliche Regelung zum Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vor. Es soll für jeden Mensch, der von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen ist, ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten bundesweit zur Verfügung gestellt werden. Damit soll letztlich auch der Umsetzung der Istanbul-Konvention Rechnung getragen werden.

Am 20. Dezember 2024 hat sich der Bundesrat mit dem Entwurf der Fraktionen beschäftigt und entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung genommen (BR-Drs. 289/24(B)). Am 2. Januar 2025 hat die Bundesregierung einem dem Fraktionsentwurf gleichlautenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. 

Am 27. Januar 2025 fand im Familienausschuss eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Entwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen fanden bei den Expert:innen überwiegend Zuspruch. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund betonte, dass die Einführung eines Gewalthilfegesetzes einen notwendigen Paradigmenwechsel darstelle, der dem DJB ein „prioritäres Anliegen“ sei. Sie forderte, die Wohnsitzauflage und die Meldepflicht laut Aufenthaltsgesetz aufzuheben, damit auch „migrierte und geflüchtete Frauen und TIN-Personen“ auf diese Weise Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Mit Blick auf die Probleme bei der Finanzierung von ambulanten Fachberatungsstellen, begrüßten auch Stefanie Fraaß vom AWO-Landesverband Bayern und Katja Griegervom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe die Gesetzesentwürfe. Sie wünschten sich eine unbefristete finanzielle Beteiligung des Bundes. Grieger plädierte zudem ebenfalls für eine Aufnahme von trans-, inter- und nicht-binären Personen. Sylvia Haller von der Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser verdeutlichte die Dringlichkeit des Gewalthilfegesetzes. “Jeder Moment, der vergeht, ist mehr Zeit in einer lebensgefährlichen Situation, weil Frauen mit ihren Kindern keinen Platz im Frauenhaus finden oder aus anderen Gründen nicht aufgenommen werden können“, so Haller. Ähnlich argumentierte Prof. Dr. Barbara Kavemann, Mitglied der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs. Es sei überfällig, dass Angebote zum Schutz und zur Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in einen Rechtsanspruch überführt würden. Das Gesetz trage einen maßgeblichen Beitrag zu mehr Geschlechtergerechtigkeit, gewaltfreiem Aufwachsen, sozialer Gerechtigkeit und damit sozialem Zusammenhalt bei. Erika Krause-Schöne vom Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei erläuterte, dass derzeit mehr als 14.000 Frauenhausplätze in Deutschland fehlten, was auch die Polizei vor große Herausforderungen stelle. Schutzbedürftige seien so meist nicht adäquat unterzubringen. Sibylle Schreiber, Geschäftsführerin des Vereins Frauenhauskoordinierung sah in dem Gewalthilfegesetz eine Chance, „den Ländern die Regie über gewachsene Strukturen zu lassen, sie aber durch aktive Finanzunterstützung zu einem Mehr zu animieren“, so dass ihrem Wunsch nach bis spätestens 2030 „alle Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt verlässlich und garantiert ein bedarfsgerechtes Angebot für Beratung und Schutz erhalten“. Monne Kühn vom Verein Frauen- und Kinderhaus Uelzen sowie Dennis Triebsch, Leiter des Amtes für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung der Stadt Augsburg kritisierten die Einbeziehung jeglicher Geschlechtsidentität in das Gewalthilfegesetz. Während Kühn bei Mitbewohnern männlichen Geschlechts in Frauenhäusern die Gefahr einer Retraumatisierung und Verunsicherung von betroffenen Frauen sah, legte Triebsch den Fokus auf die Kosten. Frauen seien am, häufigsten von Gewalt betroffen. Ein Rechtanspruch für alle sei nicht in angemessener Zeit und mit angemessenen Kosten umzusetzen. Vertreterinnen und Vertreter vom Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sprachen sich mit Blick auf den Fachkräftemangel und die Dauer von Bauvorhaben für ein Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung zum 1. Januar 2030 aus.

Am 14. Februar hat sich der Bundesrat mit dem Entwurf beschäftigt und dem Gewalthilfegesetz zugestimmt. Es wurde am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bereits einen Tag später in Kraft. 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Gesetzentwürfe: 

Am 25. August 2025 brachte das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz auf den Weg. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen bereits das Vorhaben der vergangenen Legislaturperiode. Zusätzlich soll das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen von zwei auf drei Jahre angehoben und die Familiengerichte ermächtigt werden, Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten, sofern es um Gefährdungsanalysen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen geht. Am 19. November 2025 hat das Kabinett den Entwurf verabschiedet. Die Stellungnahmen der Verbände finden Sie hier. Am 30. Januar 2026 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 4. März 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen begrüßten das Vorhaben in seiner Zielrichtung, versahen es aber zugleich mit deutlichen Ergänzungs- und Konkretisierungsforderungen. Übereinstimmend hoben sie hervor, dass die vorgesehenen Regelungen nur bei einer Einbettung in eine bundesweit einheitliche Gefährdungsanalyse und ein strukturiertes Fallmanagement für Hochrisikofälle ihre volle Wirkung entfalten könnten. Zudem seien eine verbesserte personelle und technische Ausstattung von Polizei und Justiz sowie verbindliche Fortbildungen erforderlich. Hinsichtlich der Täterarbeit wurde die Einführung bundeseinheitlicher Standards sowie eine gesicherte Finanzierung und flächendeckende Verfügbarkeit gefordert. Eine klare Zustimmung äußerte Dr. Carolin Arnemann von der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie erwarte eine spürbare Stärkung des Opferschutzes, insbesondere durch die gesetzliche Verankerung der Täterarbeit und die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die sowohl objektive Sicherheit als auch ein subjektives Sicherheitsgefühl vermittle. Zudem regte sie an, die elektronische Überwachung grundsätzlich auch im Untersuchungshaftrecht vorzusehen. Andreas Brilla (DRB) stellte die künftige Verantwortung der Richterschaft bei der Identifizierung von Hochrisikofällen heraus. Entscheidungsgrundlage sei insbesondere der Gewaltschutzantrag der betroffenen Person; hierfür seien gesetzliche Klarstellungen notwendig. Zugleich wies er auf den erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin. Auch aus der Justiz wurde auf eine Mehrbelastung, insbesondere der Familiengerichte, aufmerksam gemacht und eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angeregt, wenngleich der Entwurf insgesamt als materiell und verfahrenstechnisch gelungen bewertet wurde. Dr. Patrick Liesching (Weisser Ring) sah in der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung einen wichtigen ersten Schritt und verwies auf positive Erfahrungen aus Spanien. Auch Susanne Neuber (GdP) befürwortete die Einführung dem Grunde nach, machte deren praktische Umsetzbarkeit jedoch ebenso wie Brilla von einer angemessenen personellen und technischen Ausstattung abhängig und forderte einheitliche Standards zur Risikoanalyse. Zurückhaltender äußerte sich Prof. Dr. Anna Lena Göttsche vom Deutscher Juristinnenbund. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei ohne Einbettung in ein kohärentes Risiko- und Fallmanagement lediglich ein kurzfristiges Instrument, das weder Ursachen von Gewalt adressiere noch für alle Konstellationen geeignet sei. Demgegenüber wurde die Täterarbeit als besonders bedeutsam hervorgehoben, wobei erhebliche Defizite bei Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung bestünden. Claudi Igney vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. forderte weitergehende Maßnahmen. Die Fußfessel komme nur in wenigen Fällen in Betracht; vorrangig seien Investitionen in niedrigschwellige und bedarfsgerechte Hilfesysteme erforderlich, da viele Fälle nicht angezeigt würden. 

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahm den Gesetzentwurf am 6. Mai 2026 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen AfD und Bündnis 90/Die Grünen in geänderter Fassung an. Bereits am 8. Mai 2026 hat der Bundestag den Entwurf in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Der Bundesrat gab am 12. Juni 2026 grünes Licht. Das Gesetz wird nun zur Ausfertigung weitergeleitet. Es soll überwiegend am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Quartal in Kraft treten. 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 2. Dezember 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht, um den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu verbessern. Dafür soll zum einen die elektronische Aufenthaltsüberwachung verankert werden, zum anderen ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu schaffen. Das Beispiel Spaniens zeige, dass von einer weiteren Risikoverringerung auszugehen sei. Dort seien seit Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 keine Opfer mehr getötet worden. Ordnet das Familiengericht in Deutschland eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GewSchG an, ist dieser Verstoß bereits strafbewehrt („im Jahr 2023 wurden insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 GewSchG registriert, davon 91,7 % männlichen (6483) und 8,3 % weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34“). Trotzdem geht das BMJ davon aus, „dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird. (…) Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden. Zudem muss der Täter damit rechnen, dass die Polizei nach dem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – sei es ein statisches Verbot oder Abstandsgebot – und ausgelöstem Alarm ihn unmittelbar aufsuchen wird. Damit entfaltet die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eine abschreckende Wirkung.“ Des Weiteren biete die elektronische Fußfessel auch zeitlich gesehen einen verbesserten Opferschutz. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn sich der Täter bereits in seiner Nähe aufhalte. Dies könne in diesem Fall bereits frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Sachsen haben bereits eine Rechtsgrundlage für einen landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt geschaffen und die elektronische Aufenthaltsüberwachung dort implementiert. Eine bundeseinheitliche Regelung soll diese nun ergänzen. Dies habe vor allem den entscheidenden Vorteil, dass der Schutz durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht an den Landesgrenzen der Länder ende. Ebenso bestehe in gravierenden Fällen die Notwendigkeit einer unmittelbaren Krisenintervention durch die Polizei. Letztlich hänge es derzeit häufig auch nur vom Zufall ab, ob zuerst ein Gewaltschutzantrag oder eine polizeiliche Standardmaßnahme ergriffen werde, die letztlich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach sich ziehen könne. Es sei nicht sachgerecht, dass in einem anders gelagerten Fall, wenn das Opfer beispielsweise vorübergehend (ohne polizeiliche Standradmaßnahme) aus der Wohnung fliehe und einen Gewaltschutzantrag stelle, das Familiengericht keine Anordnungskompetenz zur Aufenthaltsüberwachung habe. Des Weiteren soll mit den Änderungen dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine polizeiliche Krisenintervention – bspw. bei Rückkehrverboten – auf 10 Tage begrenzt ist, während eine Gewaltschutzanordnung auf eine längere Regelungsdauer abziele. Letztlich komme man mit der Gesetzesänderung auch den Vorgaben der „Istanbul-Konvention“ (Art. 52. Und Art. 53) nach, wonach Verstöße gegen Näherungs- und Kontaktverbote Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein müssen. Zwar sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine Sanktion, diene aber der Effektivität der Gewaltschutzmaßnahme.

Mit der Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen werde eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Im Hinblick auf Gewaltprävention sei die Täterarbeit ein wichtiges Instrument, um eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Am 8. Januar 2025 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf beschlossen und eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf finden Sie hier

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die "Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit" als zusätzliches Mordmerkmal 
von Florian Rebmann und Sabine P. Maier  

Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland 
von Teresa Katharina Harrer 

Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen
von Dr. Tamina Preuß, M.A.

Europäische Staatsanwaltschaft - Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union?
von Anna Seebon, B.A.

AUSLANDSBEITRAG

Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik? 
von Assoc. Prof. Dr. He Liu 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 1.10.2024 - 1 BvR 1160/19

Verfassungsrechtlicher "Feinschliff" für das Bundeskriminalamt der Zukunft
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten 
BGH, Beschl. v. 27.8.2024 - StB 54/24

Völkergewohnheitsrechtliche Exemtionen der allgemeinen Funktionsträgerimmunität abseits des Völkerstrafrechts - Von fremdstaatlicher Spionage und dem deklaratorischen Charakter des § 20 Abs. 2 S. 2 GVG
von Dr. Svenja Raube, LL.M. 

BUCHBESPRECHUNGEN

Christian Rückert: Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Matthias Schaum: Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT 

"Sounds X Nature" - Drittes Symposium zu Musik, Recht und Geschichte am Mittelalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T 
von Dr. Markus Hirte, LL.M. und RiOLG Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

 

 

 

 

Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik

von Assoc. Prof. Dr. He Liu

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die zunehmende Jugendkriminalität hat in der chinesischen Kriminalpolitik zu heftigen Diskussionen über die Strafmündigkeit geführt; die Meinungen hierzu gehen nach wie vor weit auseinander. In Bezug auf die Strafmündigkeit hat der chinesische in Divergenz zum deutschen Gesetzgeber ein anderes Modell gewählt. Zwar hat chinesische Gesetzgeber die Strafmündigkeit, wie auch der deutsche Gesetzgeber, im Strafgesetzbuch festgeschrieben. In den letzten Jahren hat der chinesische Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches (11. Änderung) die Strafmündigkeit jedoch auf zwölf Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung spiegelt die schwankende Haltung der chinesischen Kriminalpolitik in Bezug auf die Jugendlichen wider. In Reaktion auf diese Änderung haben chinesische Strafrechtswissenschaftler eigene Ansätze zur angemessenen Strafmündigkeitsgrenze vorgebracht, die allerdings auf unterschiedlichen Werturteilen und Prämissen gestützt werden. Dabei sollte die Strafmündigkeit auf einer stabilen Kriminalpolitik beruhen (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens). In diesem Beitrag wird die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China als Ausgangspunkt verwendet, um Überlegungen hinsichtlich der chinesischen Jugendkriminalpolitikinsgesamt anzustellen.

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BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig

Beitrag als PDF Version / Volltext 

Amtliche Leitsätze:

1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

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Verfassungsrechtlicher „Feinschliff“ für das Bundeskriminalamt der Zukunft – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat der Erste Senat des BVerfG verschiedene Regelungen des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar erklärt. Die verhandelte Verfassungsbeschwerde war gegen Vorschriften des BKAG gerichtet, die eine Überwachung von Kontaktpersonen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie die Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des Bundeskriminalamts (BKA) und im sog. „polizeilichen Informationsverbund“ erlauben. Der Bundesgesetzgeber hat nun bis spätestens zum 31. Juli 2025 eine Neuregelung der verworfenen Bestimmungen vorzunehmen. Dieser Beitrag behandelt ausgewählte Aspekte des „BKA II“-Urteils.

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BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten

Beitrag als PDF Version / Volltext 

Amtliche Leitsätze:  

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.

Gründe:

I. 

1    Der Beschuldigte ist am 19.6.2024 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 20. Juni 2024 (1 BGs 514/24). Dieser Haftbefehl ist durch einen neuen vom 10. Juli 2024 (1 BGs 567/24) ersetzt worden.

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Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 24. Oktober 2024 hat das Land Niedersachsen einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung in den Bundesrat eingebracht. Sexuelle Belästigung in Form des als so häufig bezeichneten „Catcalling“ sei nach zahlreichen Studien und Umfragen ein weiterverbreitetes Phänomen, das hauptsächlich Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis betreffe. Untersuchungen hätten gezeigt, dass diese Form der Belästigung erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen habe. Der Begriff „Catcalling“ könne unangemessen verniedlichend empfunden werden und es sei zudem herabwürdigend, Betroffene mit Katzen gleichzusetzen. Insofern sei der Begriff zu vermeiden und die erfassten Verhaltensweisen sachlich als nichtkörperliche Belästigung zu bezeichnen. Auch eine solche Form der Belästigung könne in erheblichem Maße das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen, sei sie auch nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Die hohe Anzahl an Fällen mache es unmöglich, sie als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, zumal die nicht körperliche Belästigung aktuell weder von § 118 OWiG, noch von § 119 OWiG erfasst werde. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung komme nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 3 StR 13/12, NStZ-RR 2012, 206). Gleichwohl seien „Äußerungen wie diejenigen, über die der BGH zu entscheiden hatte, in höchstem Maße sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Bevölkerung unerträglich“, so der Entwurf. Daher seien derartige verbale oder vergleichbare nonverbale nichtkörperliche Belästigungen unter Strafe zu stellen. Als Vergleich zieht das Land Niedersachsen die Straftatbestände in den Niederlanden (Art. 429ter Wetboek van Strafrecht), Portugal (Art. 170 Codigo Penal), Belgien (Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l’espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l’acte de discrimination) und in Frankreich (Art. 621-1 Code Penal – jedenfalls Verhängung einer Geldbuße) heran. Die aufgezeigte Strafbarkeitslücke sei auch in Deutschland zu schließen. Der Tatbestand soll dabei so eng gefasst werden, dass er nur tatsächlich strafwürdige Fälle erfasst. Das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle sei jedoch nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. „Je nach Fallkonstellation dürfte jedoch ein einfaches sexuell motiviertes Anstarren oder ein isoliertes sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen regelmäßig nicht vom Tatbestand umfasst sein.“

Dem bisherigen § 184i Abs. 1 StGB soll daher ein neuer Absatz 1 vorangestellt werden:

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder nonverbal erheblich belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“ 

Am 22. November 2024 hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung erstmals mit dem Gesetzesantrag Niedersachsens beschäftigen und ihn im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Während dort eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zustande kam, empfehlen die Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, den Gesetzentwurf gem. Art. 76 Abs. 1 GG beim Bundestag einzubringen. 

Zum Thema Catcalling siehe auch: Eisele, KriPoZ 2023, 230 ff.; Schmidt, KriPoZ 2023, 235 ff.; Greven/Goede/Brodtmann, KriPoZ 2022, 371 ff.; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer, KriPoZ 2022, 175 ff.; Gemmel/Immig, KriPoZ 2022, 83 ff.

Am 14. Februar 2025 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Entwurf aus Niedersachsen befasst. In der Abstimmung erhielt er jedoch nicht die erforderliche Mehrheit für eine Einbringung in den Bundestag. Einigkeit bestand insofern, dass sexuelle Belästigung durch obszöne Gesten und Beleidigungen Betroffene nachhaltig belaste. Das Ziel müsse daher sein, einen ausreichend bestimmten Straftatbestand zu schaffen, dessen Erfüllung maßgeblich von objektiven Kriterien abhänge. Es wurde daher die Entschließung gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, schnellstmöglich Regelungen mit entsprechendem Inhalt vorzulegen. 

 

 

 

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

Gesetzentwürfe: 

 

Eine fraktionsübergreifende Gruppe Abgeordneter hat am 14. November 2024 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs auf den Weg gebracht. Auf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) beruhe eine staatliche Pflicht, das ungeborene Leben ab dem Zeitpunkt der Nidation zu schützen. Dieses Grundrecht sei aber in einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem Grundrecht der Schwangeren zu bringen, auf deren Seite insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen ist. „Dieses Grundrecht gewährleistet umfassend die Selbstbestimmung über die persönliche Lebensgestaltung und umfasst damit auch ‚die Selbstverantwortung der Frau […], sich gegen eine Elternschaft und die daraus folgenden Pflichten zu entscheiden‘ (BVerfGE 39, 1, 43).“ Darüber hinaus werde auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit Schwangerer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie die Intimsphäre tangiert. Zur Rechtfertigung von Eingriffen in diese Grundrechte bedürfe es gewichtiger Gründe. Nach derzeitiger Rechtslage gebe es jedoch Widersprüche, bspw. indem eine Beratungslösung als gesetzliches Verfahren vorgeschrieben sei, das aber nicht zwangsläufig zur Rechtmäßigkeit des Abbruchs führe. Des Weiteren erschwere die 12-Wochen-Frist den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch für diejenigen, die sich er kurz vor Ablauf der Frist für einen Abbruch entscheiden oder aufgrund der prekären Versorgungslage keinen rechtzeitigen Abbruch mehr vornehmen lassen können. Schließlich sei auch noch die finanzielle Seite zu betrachten. Da der Schwangerschaftsabbruch nicht regelhaft in Sozialgesetzgebung und Gesundheitssystem verankert sei, gebe es Zugangsbarrieren in Form von fehlender Kostenübernahmen seitens der Krankenversicherungen und unzureichenden Versorgungsangeboten. Aufgrund dieser ganzen Auswirkungen sei die Selbstbestimmung sowie die persönliche Integrität und die körperliche Autonomie Schwangerer eingeschränkt, was zu körperlichen und seelischen Schäden führen könne. Der fraktionsübergreifende Entwurf sieht daher vor, „Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch widerspruchsfrei so in die Gesamtrechtsordnung zu integrieren, dass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Das erfordert die Akzeptanz eigenverantwortlicher Entscheidungen Schwangerer über die Schwangerschaft jedenfalls in den ersten Wochen der Schwangerschaft.“ Als Orientierungsgrundlage dient hauptsächlich der Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Der Entwurf sieht u.a. vor: 

  • Möglichkeit des rechtmäßigen Abbruchs bis zur 12. SSW, der Abbruch nach der 12. SSW bleibt rechtswidrig, kann aber bei medizinischer Indikation rechtmäßig sein
  • Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht durch Unterstützung, Beratung und Zugang zu sozialen Dienstleistungen
  • Schutz mittels strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Regelungen im Sachregelungszusammenhang innerhalb des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • Prävention ungewollter Schwangerschaften durch Aufklärung und Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln als Teil der Gesundheitsleistungen für Menschen aller Altersgruppen
  • § 218a Abs. 3 StGB wird im Schwangerschaftskonfliktgesetz neu geregelt 
  • § 218 StGB regelt den Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren
  • Nichteinhaltung der Voraussetzungen des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs strafbewehrt in § 14 SchKG-neu
  • §§ 218b, 218c, 219b StGB werden in das Schwangerschaftskonfliktgesetz übertragen und – soweit erforderlich – zu Bußgeldtatbeständen

Am 5. Dezember 2024 wurde der Entwurf zusammen mit einem Antrag verschiedener Abgeordneter zur Verbesserung der Versorgungslage von ungewollte Schwangeren (BT-Drs. 20/13776) nach erster Lesung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 10. Februar 2025 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Expert:innen bewerteten den Gesetzentwurf ganz unterschiedlich. Während sich die Sachverständigen aus dem beratenden oder medizinischen Bereich überwiegend für die Neuregelung aussprachen, übten hauptsächlich die juristischen Expert:innen Kritik. Rena Torenz vom Forschungsverbundprojekt ELSA berichtete von den Ergebnissen der ELSA-Studie, die die vorgeschlagene Neuregelung stützen. Sie trage dazu bei, dass Stigmatisierungserfahrungen für Betroffene reduziert würden. Alicia Baier vom Verein Doctors for Choice Germany stimmte dem zu und betonte, dass der Gesetzentwurf bei Ärtz:innen in Deutschland einen breiten Rückhalt finde. Der Verzicht auf Zugangshürden verbessere die Situation dergestalt, dass „Abbrüche hierdurch nicht häufiger, sondern früher stattfinden“. Zudem könne der Gesetzentwurf dazu beitragen, „dass Schwangerschaftsabbrüche fortan als medizinische Leistung und nicht als Kriminalfall behandelt werden“. Beate von Miquel vom Deutschen Frauenrat betonte, dass mit dem Entwurf der Schwangerschaftsabbruch „verfassungskonform und im Einklang mit dem Grundgesetz und internationalen Menschenrechten entkriminalisiert werden“ könne. Die aktuelle Gesetzeslage schrecke Ärzt:innen ab, den Eingriff zu erlernen und zu praktizieren. Zudem stärke die Abschaffung der dreitägigen Wartefrist die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen und schaffe einen zuverlässigen Zugang zum Abbruch in den ersten zwölf Wochen. Die Jurist:innen unter den Sachverständigen sahen den Gesetzentwurf kritisch. Unter rechtspolitischer Betrachtung sei der Gesetzentwurf verfehlt, urteilte Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg. Eine Verbesserung der Situation für durchführende Ärzt:innen sah er nicht, da sie aktuell bereits unter dem Schutz der Rechtsordnung Abbrüche durchführen könnten. Vielmehr käme es mit der Neuregelung zu einem gesundheits- und frauenpolitischen Fehlanreiz, „da Schwangeren ein sanktionsfreier Weg zu gefährlichen Abbrüchen von Laien außerhalb des regulatorischen Rahmens eröffnet wird“. Auch Prof. Dr. Frauke Rostalski von der Universität zu Köln sprach sich gegen den Entwurf aus. Ein dort behaupteter breiter gesellschaftlicher Wandel sei nicht nachgewiesen und es habe sich weder empirisch noch normativ in Sachen Schwangerschaftsabbruch etwas verändert, was nicht das BVerfG bereits in seiner Entscheidung, wonach ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig sei, miteinbezogen habe. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung blieb unter den Expert:innen umstritten. Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf von der Universität Potsdam erklärte, dass die Entscheidung des BVerfG für eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Abbrüchen den Gesetzgeber nicht daran hindere, bei einer Neuregelung eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Prof. Dr. Karsten Gaede von der Bucerius Law School attestierte dem BVerfG ein Begründungsdefizit. Aus seiner Sicht sei das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase nicht mehr zu legitimieren. Das Gericht unterstelle eine Pflicht zur Austragung und damit eine prinzipiell fremdnützige Erfüllung von Schutzzielen. Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn hingegen bewertete die vorgeschlagene Neuregelung als „klar verfassungswidrig“. Mit ihr werde eine „Brandmauer des Lebensschutzes“ eingerissen, so Thüsing. Prof. Dr. Liane Wörner von der Universität Konstanz betrachtete in ihrer Stellungnahme die Ergebnisse und Empfehlungen der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, die mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden könnten. Der Hilfe des Strafrechts bedürfe es zum Schutz der Schwangeren nur vor nicht selbstbestimmten Abbrüchen oder zum Schutz vor der Nötigung zum Abbruch oder dessen Unterlassung. Aus dem beratenden und medizinischen Bereich sprach sich nur Kristijan Aufiero von der Schwangerschaftskonfliktberatung 1000plus-Profemina und Prof. Dr. Matthias David von der Charité gegen den Gesetzentwurf aus. Einen Hinweis auf eine schlechte Versorgungslage sah David nicht, insbesondere sah er keinen Beweis dafür in den Ergebnissen der ELSA-Studie. Diese würden eher „eine gute bis sehr gute Erreichbarkeit und Versorgung“ für Schwangerschaftsabbrüche darlegen. Entgegen der Meinung von Miquels bezeichnete er die Frist zwischen Beratung und Abbruch von zwei bis drei Tagen als „sehr wichtig“. Kristijan Aufiero betonte, dass es statt einer Legalisierung von Abbrüchen einer lebensbejahenden Beratung bedürfe. Dabei gehe es als Fundament einer freiheitlichen Demokratie um die uneingeschränkte Achtung menschlichen Lebens, „ganz egal in welchem Stadium seiner Existenz“.

Im Anschluss an die Anhörung entschied der Rechtsausschuss, keine finale Abstimmung im Parlament vor den Neuwahlen zu ermöglichen. Hierzu wäre eine Sondersitzung notwendig gewesen, für deren Durchführung es keine Mehrheit gab.