Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft? Zur beabsichtigten Stärkung der „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Im Zusammenhang mit der anstehenden Novelle des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes wird über das Vorhaben der Bundesregierung berichtet, die „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes zu stärken und ihn zur „ersten Verteidigungslinie“ des Staates weiterzuentwickeln. Die dabei zu erwartende Schaffung operativer Befugnisse, beispielsweise zu Sabotagemaßnahmen, „Hacker“-Angriffen und Desinformationskampagnen, wäre mehr als ein bloßer Modernisierungsschritt – es handelte sich um einen grundlegenden Funktionswandel in Richtung eines „Geheimdienstes“. Wäre eine solche fundamentale Veränderung eines wesentlichen Bausteins der Sicherheitsarchitektur verfassungsrechtlich zulässig?

weiterlesen …

Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU?

von Juliane Bentler 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
In vielen der heutigen Strafverfahren spielen digitale Beweismittel eine zentrale Rolle. Der Zugang zu elektronischen Beweismitteln kann für Strafverfolgungsbehörden ein langwieriger und komplizierter Vorgang sein. Auf dieses Problem hat der europäische Gesetzgeber mit der E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/ 1543 sowie der dazugehörigen Richtlinie (EU) 2023/ 1544 reagiert, damit die Behörden unabhängig vom Speicherort der Daten einfacher und schneller Zugang zu elektronischen Beweismitteln erhalten. Der Beitrag gibt einen Überblick über das E-Evidence-Gesetzespaket, untersucht die wesentlichen Kritikpunkte und setzt sich kritisch mit dem am 13. März 2026 in Kraft getretenen Elektronischen-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG) auseinander, welches die E-Evidence-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt sowie Durchführungsvorschriften zur E-Evidence-Verordnung vorsieht.

weiterlesen …

Maximilian Nussbaum: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke. Zugleich ein Beitrag zum Allgemeinen Teil des Medienstrafrechts

von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer

Beitrag als PDF Version 

2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19473-5, S. 583, Euro 129,90

Plattformen wie X, TikTok oder Telegram sind zu zentralen Schauplätzen strafbarer Kommunikation geworden – von Hassrede und Volksverhetzung über die Verbreitung verbotener Inhalte bis hin zum Betrieb kriminell ausgerichteter Substrukturen innerhalb sozialer Netzwerke. Dass das Strafrecht auf diese Entwicklung bislang nur unzureichend reagiert hat, bildet den Ausgangsbefund der im Herbst 2024 von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover angenommenen Dissertationsschrift. Das erklärte Ziel ist ambitioniert: Nussbaum will nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke klären, sondern zugleich einen Beitrag zur Herausbildung eines Allgemeinen Teils des Medienstrafrechts leisten. Dieser Doppelansatz  verleiht der Arbeit eine besondere strukturelle Spannung. Der Untersuchungsgegenstand ist dabei bewusst begrenzt. Im Mittelpunkt stehen Kommunikationsdelikte, also Inhaltsverbreitungs- und Äußerungsdelikte. Fragen des Datenschutzes oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden ausgeklammert.

weiterlesen …

Georgia Stefanopoulou: Digitale Gesellschaft und Strafrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

2025, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-163766-7, S. 290, Euro 104,00

Die fortschreitende Digitalisierung prägt nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und stellt das Strafrecht vor grundlegende Herausforderungen. Neue Kommunikationsformen, digitale Tatmittel und algorithmische Entscheidungsprozesse werfen Fragen nach Verantwortung, Schutzgütern und der Anpassungsfähigkeit bestehender Rechtsnormen auf. Während Einzelphänomene durch Monografien schon zahlreich beleuchtet wurden, fehlt es an einer theoretischen Grundlegung des gesamten Phänomenbereichs. Insofern möchte Stefanopoulou in ihrer Habilitationsschrift ein kriminalsoziologisches Konzept von Digitalisierung entwerfen. Dieses soll dann ein „Gerüst“ bieten für die Auseinandersetzung mit einzelnen Phänomenen und dogmatischen und kriminalpolitischen Fragestellungen.[1]

weiterlesen …

Lasse Ferdinand Quarck: Die künstliche Intelligenz in der Strafrechtsdogmatik. Zur Verantwortung beim Einsatz von intelligenten Agenten und zur (Be-)Strafbarkeit von „e-Personen“

von Gunnar Spilgies

Beitrag als PDF Version 

2025, Springer, ISBN 978-3-658-50503-5, S. 261, € 84,99

Das Thema der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Rechtsgutsverletzungen beim Einsatz von KI ist mittlerweile monographisch intensiv bearbeitet. Die Mehrzahl der Autoren lehnt hierbei eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit der KI sowohl de lege lata als auch de lege ferenda in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ab.[1] Zuletzt hat jedoch Schiemann in dieser Zeitschrift eine Arbeit kritisch gewürdigt, in der sich die Autorin für die Ausgestaltung eines „Maschinenstrafrechts“ ausspricht.[2] Nunmehr unternimmt auch Lasse Ferdinand Quarck, der schon vor einiger Zeit die Einführung einer KI-Strafbarkeit als „langfristig unumgänglich“ bezeichnet hat,[3] in seiner von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation angenommenen Arbeit den Versuch, die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit sog. starker KI als E-Person darzulegen und strafrechtsdogmatisch zu begründen. Die ausgezeichnete Bewertung der Arbeit („summa cum laude“), die Verleihung des Promotionspreises der Schleswig-Holsteinischen-Universitäts-Gesellschaft sowie der vom Autor selbst formulierte Anspruch, ein „besonderes Merkmal“ seiner Arbeit sei „die tiefgehende Analyse der Handlungs- und Schuldfähigkeit von Künstlicher Intelligenz, auch im Vergleich zu Unternehmen“ (S. 18), lassen eine gewinnbringende Lektüre erwarten. Ob die Arbeit dieser Erwartung tatsächlich gerecht wird, soll die nachfolgende Besprechung zeigen.

weiterlesen …

Uwe Marquardt, Markus Thiel, Lars Berster, Benedict Pietsch(Hrsg.): Krieg in der Ukraine: Perspektiven Interdisziplinäre Tagung an der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster

von Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

Beitrag als PDF Version 

2024, Nomos Verlag, ISBN 978-3-7560-1402-6, S. 239, Euro 74,00

Im Editorial des hier besprochenen Bandes von Uwe Marquardt, Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol), heißt es: „ein Ende des Krieges in der Ukraine scheint nicht in Sicht.“ Dies ist heute, etwa zwei Jahre nach Erscheinen des Bandes, nicht anders.

weiterlesen …

Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat am 10. Mär 2026 eine Länderinitiative zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten in den Bundesrat eingebracht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung zu bewerten. Problematisch ist insbesondere die Rolle der Leerverkäufer, die für das Funktionieren der Modelle unerlässlich sind und häufig bereits vor Tatbeginn erhebliche Zahlungen erhalten. Diese Vorteile werden rechtlich als „für die Tat“ erlangt eingeordnet und können grundsätzlich der Einziehung unterliegen, wobei allein der tatsächliche Zahlungsfluss maßgeblich ist. Ein wesentliches praktisches Problem bestehe darin, dass die unmittelbar beteiligten Gesellschaften auf Käuferseite oft nicht mehr greifbar seien, sodass ohne Zugriff auf die Leerverkäufer ein endgültiger Steuerschaden drohe. Dies führe zu einer unbefriedigenden Situation, da zentrale Akteure ihre Gewinne behalten könnten. Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen auch bei verschleierten Zahlungsstrukturen über juristische Personen. Ursache der Vollzugsprobleme sei insbesondere eine missverständliche Fassung des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzentwurf zielt daher auf eine Klarstellung, wonach die Einziehung auch gegenüber Dritten möglich ist, die Vermögensvorteile „für die Tat“ erlangt haben, und erstreckt dies durch eine Übergangsregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Verfahren. 

In der Plenarsitzung am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und diesen am 10. Juni 2026 vorgelegt. 

 

 

 

47. Strafverteidiger:innentag an der Universität zu Köln – Freie Fahrt für freie Richter – Die Beschleunigung des Strafverfahrens

von Alfredo Franzone

Beitrag als PDF Version

I. Einleitung

Vom 13. bis 15. März 2026 fand an der Universität zu Köln der 47. Strafverteidiger:innentag statt, der in Kooperation mit dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht ausgerichtet wurde. Die seit Jahrzehnten etablierte Fachtagung versammelte erneut eine Vielzahl von Strafverteidiger:innen, Angehörigen der Justiz sowie Wissenschaftler:innen aus dem In- und Ausland und diente dem fachlichen Austausch über aktuelle Entwicklungen im Straf- und Strafprozessrecht sowie über grundlegende kriminalpolitische Fragestellungen.

weiterlesen …

Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. April 2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf für ein kondensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine grundlegende Neuausrichtung des Sexualstrafrechts hin zu einem konsensbasierten Schutzkonzept. Ausgangspunkt ist die Diagnose, dass das geltende Recht durch die Anknüpfung an einen „erkennbar entgegenstehenden Willen“ strukturelle Strafbarkeitslücken aufweise und sowohl verfassungsrechtlichen Schutzpflichten als auch völkerrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gerecht werde. Hieraus leitet die Fraktion ein Reformprogramm ab, das die sexuelle Selbstbestimmung konsequent in den Mittelpunkt stellt und die Verantwortung für die Einholung von Zustimmung normativ neu verteilt. Kern der vorgeschlagenen Änderungen ist die Umstellung des Grundtatbestands in § 177 Abs. 1 StGB auf ein Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“). Strafbarkeit soll künftig bereits dann eintreten, wenn eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen wird; das bisherige Erfordernis eines erkennbar entgegenstehenden Willens entfällt vollständig. Damit wird der Tatbestand zugleich systematisch vereinfacht, da die bislang vorgesehenen besonderen Fallgruppen entbehrlich werden. Die Reform verfolgt insoweit auch das Ziel, Beweisschwierigkeiten zu reduzieren und die normative Bewertung nicht einverständlicher sexueller Handlungen eindeutig zu bestimmen. Flankierend bleibt die bestehende Struktur der Qualifikationstatbestände und Strafzumessungsregeln im Wesentlichen erhalten, soll jedoch punktuell präzisiert werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch sonstige gefährliche Mittel bei der Begehung von Sexualdelikten qualifikationsbegründend wirken können. Damit wird eine systematische Angleichung und Klarstellung innerhalb der einschlägigen Strafnormen angestrebt. Ein weiterer zentraler Bestandteil des Reformprogramms ist die Einführung eines eigenständigen Fahrlässigkeitstatbestandes. Dieser erfasst Konstellationen, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt. Zugleich trägt der Entwurf dem geringeren Schuldgehalt fahrlässigen Handelns durch einen entsprechend reduzierten Strafrahmen Rechnung. Parallel sieht der Fraktionsentwurf redaktionelle Anpassungen, insbesondere in der Strafprozessordnung, vor, um die Neuregelung systematisch einzubetten und ihre praktische Anwendung zu gewährleisten. Insgesamt wird damit ein kohärentes Reformkonzept, das auf eine effektive, konsistente und an Zustimmung orientierte Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes sexueller Selbstbestimmung ausgerichtet ist, angestrebt.
Der Entwurf wurde am 23. April 2026 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

 

„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,

2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,

3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(7) In minder schweren Fällen des Absatz 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatz 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff

Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“