Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 25. März 2026 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt in den Bundestag eingebracht. Unbefugte Bildaufnahmen von Personen in sexualisierten oder besonders verletzlichen Situationen sei ein zunehmendes strafrechtliches Problem, das durch technische Entwicklungen – insbesondere digital manipulierte Darstellungen wie Deepfakes – zusätzlich verschärft werde. Die derzeitige Rechtslage wird als unzureichend bewertet, da die einschlägigen Strafnormen fragmentarisch ausgestaltet sind und keinen einheitlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte gewährleisten. Die bestehenden Tatbestände knüpfen jeweils nur an eng begrenzte Voraussetzungen an, wie etwa gewaltpornographische Darstellungen. Dadurch bleiben zahlreiche Konstellationen straflos, insbesondere wenn Aufnahmen außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs erfolgen, keine explizit normierten Darstellungsformen vorliegen oder lediglich die Herstellung – nicht aber die Verbreitung – betroffen ist. Zudem wird der Schutz teilweise von der Identifizierbarkeit der betroffenen Person abhängig gemacht, sodass auch erhebliche Eingriffe nicht erfasst werden. Insgesamt fehle es der bestehenden Rechtslage an einem konsistenten, auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichteten Schutzkonzept. Vor diesem Hintergrund wird ein erheblicher Reformbedarf konstatiert. Der Entwurf sieht daher die Schaffung einer einheitlichen, systematisch im Sexualstrafrecht verankerten Regelung vor. Diese soll sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Verwendens, Manipulierens und Verbreitens sexualbezogener Bildaufnahmen erfassen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium soll dabei nicht mehr die Einordnung als pornographischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der Person sein, sondern der objektiv sexualbezogene Charakter der Darstellung in Verbindung mit der fehlenden Einwilligung der betroffenen Person. Die Regelung soll ausdrücklich auch künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte einbeziehen, um einen umfassenden und zeitgemäßen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt sicherzustellen.

§ 184k StGB soll durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden: 

„§ 184k – Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, absichtlich oder wissentlich unbefugt herstellt oder überträgt,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme, der in der Nummer 1 bezeichneten Art, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt mit technischen Mitteln derart verändert, dass die Person sexualbezogen abgebildet wird, und das veränderte Bild einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(6) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger ausnutzt,
2. zwischen dem Täter und dem Opfer ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung besteht oder
3. ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist.“

Am 26. März 2026 wurde der Entwurf erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. 

 

Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen de lege lata und de lege ferenda – Zur Einordnung als Tatmittel und zum Reformbedarf infolge des Beschlusses BGH 5 StR 382/24

von Linda Tiggemann

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Abstract
Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Sexual- und Raubdelikten ist eine besonders gefährliche und schwer nachweisbare Form der Straftat. Der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24) grenzt K.O.-Tropfen restriktiv vom Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ i.S.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus und führt begründend insbesondere den Wortlaut an. Der Aufsatz prüft die dogmatische Überzeugungskraft des Beschlusses, erörtert den Reformbedarf und setzt sich kritisch mit den Gesetzentwürfen von Bundesrat sowie BMJV auseinander. Erforderlich erscheint eine kohärente Neubestimmung des Tatmittelbegriffs im StGB, flankiert durch effektive Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen.

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Die aktuellen Vorschläge zum strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt – Ein Debattenbeitrag

von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink 

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Abstract
Derzeit wird hitzig über digitale Gewalt gegen Frauen diskutiert. Wie so oft ist es ein medial breit rezipierter Einzelfall, der den Ruf nach Erweiterungen des Sexualstrafrechts laut werden lässt. Doch die geplanten Reformen sind tatsächlich überfällig. Das geltende Strafrecht bietet derzeit keine wirksamen Instrumente, um den neuen Risiken von Deepfakes und heimlichen Bildaufnahmen zu begegnen. Der Beitrag analysiert den Entwurf des Bundesjustizministeriums als Grundlage für eine kriminalpolitische Debatte um den strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt. Dabei kommen die Verfasser zu einem differenzierten Ergebnis: Während die Vorschläge für eine Ahndung sexualisierter bildbasierter Gewalt überwiegend überzeugen können, erscheint der vorgesehene Tatbestand einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte in seiner aktuellen Version verbesserungsbedürftig. 

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Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen 

von Leo Valery Zaruba

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Abstract
Die Entscheidung des BGH vom 13. März 2025 nimmt die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen mittels Fingerabdrucks im Rahmen von Wohnungsdurchsuchungen in den Blick. Der Beitrag untersucht die berührten Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, IT-Grundrecht, nemo-tenetur), bewertet einschlägige StPO-Vorschriften und vergleicht obergerichtliche Entscheidungen, um offene Rechtsfragen und Handlungsoptionen zu erläutern.

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Biometric device locks – an invitation to law enforcement? – An analysis of EU limitations to the contentious police practice after the “Landeck”-Decision

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Miriam Süttmann

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Abstract

Inzwischen ist es gängige Praxis der deutschen Polizei, Smartphones mithilfe biometrischer Daten zu entsperren. Geschieht dies durch Zwang, sind Rechtsgrundlage wie Rechtmäßigkeit jedoch umstritten. Die Bedeutung der Law Enforcement Data Protection Directive (EU-RL 2016/680), vom EuGH 2024 in seiner „Landeck“-Entscheidung präzisiert, erlangt in dieser Debatte (zu) wenig Beachtung. Denn auch die Einhaltung europäischer Minimalstandards wird gefährdet, wenn die träge deutsche Gesetzgebung sich fortentwickelnde Polizei-Taktiken in einem sich rasch wandelnden technologischen Umfeld nicht reguliert, insbesondere so lange Gerichte die missachteten Anforderungen nicht durchsetzen. Vor diesem Hintergrund versuchen wir nachfolgend eine Einordnung der kontroversen Entscheidungen des BGH (2 StR 232/24) und des OLG Bremen (1 OR 26/24) aus dem vergangenen Jahr im Lichte europäischer Standards.

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Die anwaltliche Äußerungsfreiheit im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs – Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen

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Abstract
Der Beitrag nimmt die neue Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs zum Anlass, die anwaltliche Äußerungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Er stellt die drei wesentlichen anwaltlichen Äußerungsfreiheiten vor, die sich aus der Konvention ergeben. Darauf folgt eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anwaltlichen Äußerungen, die grundsätzlich geeignete Leitlinien aufstellt, um die Ziele der Konvention zu erfüllen. Nur vereinzelt wären Anpassungen wünschenswert.

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Manon Heindorf: Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren

von StA Sebastian Christ 

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2025, Verlag Dr. Kovač, ISBN 978-3-339-14596-3, S. 552, Euro 149,80

I. Einführung

Dissertationen braucht man für gewöhnlich nicht zu lesen. Die Dissertation von Manon Heindorf, die unter dem Titel „Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren – Eine Untersuchung materiell-rechtlicher Voraussetzungen und strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen“ erschienen ist, stellt eine seltene Ausnahme dar, weil sie über den „universitären Elfenbeinturm“ hinaus auch praktische Einblicke in typische Ermittlungsmaßnahmen bietet. Die Autorin ist Rechtsanwältin und verteidigt seit Jahren in der gesamten Bundesrepublik auch im Sexualstrafrecht. Ihr gelingt hierdurch die seltene Kombination praktischen Einblicks mit wissenschaftlichem Tiefgang.

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Marc Bauer: Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht

von Simon Schlicksupp

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2025, Springer Verlag, ISBN 978-3-658-47453-9, S. 332, Euro 99,99

Wie viele Materien des Besonderen Strafrechts, die aus den universitären Lehrplänen ausgeklammert sind und darüber hinaus in der Praxis mangels lukrativer Mandate auch wenig Anreiz zur eingehenden wissenschaftlichen Beschäftigung bieten, leidet auch das Sexualstrafrecht trotz seiner kriminalpolitischen Dynamik und Brisanz an einer deutlichen „Untertheoretisierung“. [1] Umso mehr machen sich Autoren verdient, die sich dennoch mit der notwendigen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit mit diesem Gegenstand und seinen vielfältigen Sonderstellungen im System des deutschen Strafrechts befassen. Marc Bauer legt mit seiner Dissertation zu „Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht“ ein derartiges Unterfangen vor, das sich einem überaus praxisrelevanten Teilgebiet der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung widmet.

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Ibrahim Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19598-5, S. 346, Euro 99,90

Schon in der Einleitung macht der Verfasser deutlich, dass die einzelnen Phasen der Strafzumessung besonders kritisch sind und ein Idealfall, nach dem bei identischen Strafzumessungsumständen auch die zu verhängende Strafe exakt gleich ausfalle, wohl nie eintreten dürfte. Ob dann der Einsatz von algorithmenbasierten Systemen in der Strafzumessung eine gangbare und erfolgsversprechende Lösung ist, ist bereits Kern unterschiedlicher Forschungsschriften geworden. Ziel dieser Arbeit ist es, auf Grundlage zweier denkbarer Entwicklungsansätze eine Einschätzung darüber zu geben, inwiefern der Einsatz algorithmenbasierter Systeme für die Strafzumessung in der Gerichtspraxis aus technischer Sicht realisierbar sein wird. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei das Abstecken der rechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Einsatzes.

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