Die anwaltliche Äußerungsfreiheit im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs – Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen

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Abstract
Der Beitrag nimmt die neue Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs zum Anlass, die anwaltliche Äußerungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Er stellt die drei wesentlichen anwaltlichen Äußerungsfreiheiten vor, die sich aus der Konvention ergeben. Darauf folgt eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anwaltlichen Äußerungen, die grundsätzlich geeignete Leitlinien aufstellt, um die Ziele der Konvention zu erfüllen. Nur vereinzelt wären Anpassungen wünschenswert.

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Manon Heindorf: Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren

von StA Sebastian Christ 

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2025, Verlag Dr. Kovač, ISBN 978-3-339-14596-3, S. 552, Euro 149,80

I. Einführung

Dissertationen braucht man für gewöhnlich nicht zu lesen. Die Dissertation von Manon Heindorf, die unter dem Titel „Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren – Eine Untersuchung materiell-rechtlicher Voraussetzungen und strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen“ erschienen ist, stellt eine seltene Ausnahme dar, weil sie über den „universitären Elfenbeinturm“ hinaus auch praktische Einblicke in typische Ermittlungsmaßnahmen bietet. Die Autorin ist Rechtsanwältin und verteidigt seit Jahren in der gesamten Bundesrepublik auch im Sexualstrafrecht. Ihr gelingt hierdurch die seltene Kombination praktischen Einblicks mit wissenschaftlichem Tiefgang.

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Marc Bauer: Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht

von Simon Schlicksupp

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2025, Springer Verlag, ISBN 978-3-658-47453-9, S. 332, Euro 99,99

Wie viele Materien des Besonderen Strafrechts, die aus den universitären Lehrplänen ausgeklammert sind und darüber hinaus in der Praxis mangels lukrativer Mandate auch wenig Anreiz zur eingehenden wissenschaftlichen Beschäftigung bieten, leidet auch das Sexualstrafrecht trotz seiner kriminalpolitischen Dynamik und Brisanz an einer deutlichen „Untertheoretisierung“. [1] Umso mehr machen sich Autoren verdient, die sich dennoch mit der notwendigen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit mit diesem Gegenstand und seinen vielfältigen Sonderstellungen im System des deutschen Strafrechts befassen. Marc Bauer legt mit seiner Dissertation zu „Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht“ ein derartiges Unterfangen vor, das sich einem überaus praxisrelevanten Teilgebiet der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung widmet.

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Ibrahim Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19598-5, S. 346, Euro 99,90

Schon in der Einleitung macht der Verfasser deutlich, dass die einzelnen Phasen der Strafzumessung besonders kritisch sind und ein Idealfall, nach dem bei identischen Strafzumessungsumständen auch die zu verhängende Strafe exakt gleich ausfalle, wohl nie eintreten dürfte. Ob dann der Einsatz von algorithmenbasierten Systemen in der Strafzumessung eine gangbare und erfolgsversprechende Lösung ist, ist bereits Kern unterschiedlicher Forschungsschriften geworden. Ziel dieser Arbeit ist es, auf Grundlage zweier denkbarer Entwicklungsansätze eine Einschätzung darüber zu geben, inwiefern der Einsatz algorithmenbasierter Systeme für die Strafzumessung in der Gerichtspraxis aus technischer Sicht realisierbar sein wird. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei das Abstecken der rechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Einsatzes.

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Digitale Ermittlungsmaßnahmen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. März hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der StPO – digitale Ermittlungsmaßnahmen veröffentlicht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung durch die Einführung zusätzlicher gesetzlicher Befugnisse für Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Bislang gibt keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit öffentlich im Internet zugänglichen Daten. Die Ermittlungsbehörden sind daher derzeit darauf beschränkt, entsprechende Abgleiche lediglich manuell, etwa unter Nutzung allgemeiner Internet-Suchmaschinen und ohne speziell entwickelte Software, vorzunehmen. Dieses Vorgehen erweise sich insbesondere bei großen Datenmengen als ineffizient, könne Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall erfolglos machen und führe zugleich zu einem erheblichen personellen Aufwand innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Zudem ergibt sich aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz die Notwendigkeit, spezifische nationale Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, soweit diese zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.

Darüber hinaus besteht derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen in der Strafverfolgung. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) klargestellt, dass die Nutzung solcher Systeme einer klaren gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die derzeitige IT-Infrastruktur der Polizeibehörden sei teilweise durch eine Vielzahl voneinander getrennt geführter automatisierter Dateien und Datenquellen geprägt, die jeweils einzeln abgefragt werden müssen. Dies erhöhe insbesondere die Gefahr von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung und erschwere die effiziente Bearbeitung neuer Ermittlungsansätze.

Der Referentenentwurf sieht daher vor, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten zu schaffen. Zudem sollen Strafverfolgungsbehörden die Befugnis erhalten, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen, um bislang getrennte polizeiliche Datenbestände systematisch zu verknüpfen, zu durchsuchen und auszuwerten (§§ 98d und 98e StPO-E). 

 

 

 

 

Erlanger Cybercrime Tag 2025 – Digitale Beweismittel in der Hauptverhandlung

von Franka Härtlein, Dipl.-Jur. Leila Khayati und Ass. iur. Tabea Seum
 
 
Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte und teils vom Englischen ins Deutsche übersetzte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge des Erlanger Cybercrime Tages 2025. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Der Erlanger Cybercrime Tag 2025 und die Erstellung dieses Tagungsberichts wurden von der Dr. Germain-Schweiger-Stiftung gefördert.

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Strafrechtliche Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Thüringen hat am 22. Januar 2026 einen Entschließungsantrag zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich auf den Weg gebracht. Darin verweist das Land auf ein zunehmendes Auftreten extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft, von denen insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen seien. Im schulischen Bereich zeige sich diese Entwicklung durch einen deutlichen Anstieg extremistischer Vorfälle. In mehreren Bundesländern sei die Zahl der Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder anderer rechtsextremistischer Vorfälle in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Beratungsstellen berichten zudem von einem gestärkten Selbstbewusstsein extremistischer Jugendlicher, die ihre Ideologie zunehmend offensiv und teilweise aggressiv im schulischen Umfeld äußern. Neben rechtsextremen Symbolen wurden auch Kennzeichen islamistischer terroristischer Organisationen, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Symbole gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen festgestellt. Nach derzeitiger Rechtslage werden entsprechende Strafanzeigen häufig von den Staatsanwaltschaften gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erfüllt sind. Der Straftatbestand setzt eine öffentliche Verwendung der Kennzeichen voraus, die bei Handlungen innerhalb eines Klassenverbands oder gegenüber Lehrkräften ohne Wahrnehmbarkeit durch einen unbegrenzten Personenkreis regelmäßig verneint wird. Dadurch entsteht eine Strafbarkeitslücke für Fälle, in denen entsprechende Kennzeichen im schulischen Kontext verwendet werden. Diese Situation steht nach Auffassung des Antrags im Widerspruch zum Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens dient und jeglichen Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen verhindern soll. Eine fehlende Sanktionierung im schulischen Umfeld könne zu Gewöhnungseffekten und einer Normalisierung extremistischer Symbolik führen. Da Schülerinnen und Schüler dem schulischen Umfeld nicht ausweichen könnten, entfalten entsprechende Handlungen dort eine besonders intensive Wirkung. Zudem könnten Vorfälle innerhalb der Schule über Mitschüler, Eltern oder andere Kommunikationswege eine erhebliche Außenwirkung entfalten und damit ebenfalls den öffentlichen Frieden beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB um die Variante „in einer Schule“ zu ergänzen. Dadurch soll die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen und es ermöglicht werden, in besonders gravierenden Fällen strafrechtlich – insbesondere im Rahmen des Jugendstrafrechts – erzieherisch auf strafmündige Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Eine strafrechtliche Verfolgung soll dabei weiterhin nur als ultima ratio erfolgen, wenn pädagogische oder schulrechtliche Maßnahmen nicht ausreichen. Die vorgeschlagene Ergänzung soll zugleich präventiv wirken und sicherstellen, dass der Staat im schulischen Umfeld gegen die Verwendung von Symbolen sämtlicher verbotener extremistischer Organisationen vorgehen kann, die den Schulfrieden und die demokratische Werteordnung gefährden.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag erstmals im Bundesrat beraten und im Anschluss an die Bundesregierung weitergeleitet. 

 

 
 

Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Straftaten schließen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 16. Januar 2026 haben die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen einen Entschließungsantrag zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes – Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“ auf den Weg gebracht. Er befasst sich mit Strafbarkeitslücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt, die insbesondere durch den technischen Fortschritt und die weit verbreitete Nutzung von Kameras in mobilen Endgeräten zunehmend an Bedeutung gewinne. Durch die einfache und unauffällige Herstellung von Bild- und Videoaufnahmen sowie deren schnelle Verbreitung über soziale Medien komme es vermehrt zu unbefugten Aufnahmen von Personen in sexualisierten Kontexten. Diese Eingriffe verletzten das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und können bei den Betroffenen erhebliche psychische Folgen hervorrufen. Die Länder stellen fest, dass das geltende Strafrecht bestimmte Fallkonstellationen bislang nicht erfasse. Insbesondere sei weder das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen von durch Kleidung bedeckten, sexuell konnotierten Körperbereichen in der Öffentlichkeit, noch das heimliche Filmen oder Fotografieren unbekleideter Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Saunen, Sammelumkleiden oder FKK-Bereichen strafbewehrt. Die bestehenden Straftatbestände – etwa § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen), § 184i StGB (sexuelle Belästigung), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie § 33 KunstUrhG – greifen in diesen Konstellationen häufig nicht ein, da sie entweder einen gegen Anblick geschützten Intimbereich, eine körperliche Einwirkung, einen besonders geschützten räumlichen Bereich oder lediglich die Verbreitung, nicht aber die Herstellung von Bildaufnahmen voraussetzen. Anhand aktueller Fallbeispiele aus Köln und Leipzig verdeutlicht der Antrag, dass entsprechende Ermittlungsverfahren trotz festgestellter Aufnahmen eingestellt werden mussten, da eine Strafbarkeit nach geltendem Recht nicht gegeben war. Mangels Strafbarkeit könnten zudem strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Tatmitteln wie Mobiltelefonen regelmäßig nicht erfolgen. Zwar bestünden grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, diese könnten jedoch den strafrechtlichen Schutz nicht ersetzen. des Weiteren hebt der Entschließungsantrag hervor, dass die unbefugte Herstellung entsprechender Aufnahmen eine erhebliche Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung darstelle, da betroffene Personen gegen ihren Willen zum Sexualobjekt gemacht werden könnten und zugleich ein erhebliches Risiko der späteren Verbreitung im Internet bestehe. Vor diesem Hintergrund wird ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf festgestellt. Unterstützt wird diese Einschätzung sowohl durch wissenschaftliche Stellungnahmen als auch durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz sowie durch breite öffentliche Unterstützung entsprechender Petitionen. Ziel ist es daher, die benannten Strafbarkeitslücken zu schließen und einen effektiveren strafrechtlichen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt zu gewährleisten.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag im Bundesrat beraten und geht nun der Bundesregierung zu, die den Vorschlag aufgreifen kann. 

 

 

 

 

Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 30. Januar 2026 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden in den Bundestag eingebracht. Damit reagiert die Landesinitiative auf ein zunehmend beobachtetes Phänomen insbesondere in deutschen Metropolräumen, wonach eigens gegründete Unternehmen hochwertige Kraftfahrzeuge an Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität vermieten oder verleihen. Diese Fahrzeuge werden unter anderem für den Transport illegaler Betäubungsmittel sowie für verbotene Kraftfahrzeugrennen genutzt. Nach Erkenntnissen des LKA Berlin sei die Zahl solcher Unternehmen zuletzt deutlich gestiegen. Nach geltender Rechtslage ist eine Einziehung der als Tatmittel eingesetzten Fahrzeuge gegenüber Vermietern oder Verleihern gemäß § 74a Nr. 1 StGB nur möglich, wenn diesen zumindest leichtfertiges Verhalten im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis erweise sich in der Praxis jedoch regelmäßig als kaum führbar. Infolgedessen müssten die Fahrzeuge häufig an die Vermieter oder Verleiher zurückgegeben werden und könnten erneut für Straftaten genutzt werden, ohne dass für Täter oder Anbieter ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko entstehe. Eine generelle Absenkung des Verschuldensmaßstabes in § 74a StGB wäre wegen der erheblichen Auswirkungen auf formal unbeteiligte Dritte unverhältnismäßig. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Straftaten wie Betäubungsmitteltransporten (§§ 29–30a BtMG) und verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) soll jedoch der Schutz der Allgemeinheit verbessert werden. Hierzu sieht der Entwurf eine spezifische Änderung der Verweisungsnormen in § 315f StGB und § 33 BtMG vor, indem der Verschuldensmaßstab für Vermieter oder Verleiher von Kraftfahrzeugen von Leichtfertigkeit auf Fahrlässigkeit abgesenkt wird, um in entsprechenden Fällen eine Dritteinziehung der Fahrzeuge zu erleichtern.

Am 6. März 2026 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat beraten und im Anschluss der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat zunächst die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. 

 

 

Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung

Gesetzentwürfe: 

 

Der Gesetzesentwurf rückt das zentrale Spannungsfeld zwischen staatlichem Interesse an effektiver Strafverfolgung einerseits und den Schutz besonders sensibler Vertrauensverhältnisse andererseits in den Fokus. Sowohl in der Sozialen Arbeit als auch in der ehrenamtlichen Rechtsberatung sei Vertraulichkeit keine bloße Begleiterscheinung, sondern Grundlage professionellen Handelns. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter seien eine tragende Säule des Sozialstaats. In ihrer täglichen Praxis können sie Kenntnis von Straftaten erlangen. Werden sie dann als Zeug:innen in Ermittlungs- oder Strafverfahren geladen, geraten sie in einen rechtlichen Konflikt: Sagen sie aus, gefährden sie das für ihre Arbeit essenzielle Vertrauensverhältnis; verweigern sie die Aussage, droht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 StGB. Zwar kann im Einzelfall ein verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht kommen, doch fehlt es an klaren gesetzlichen Leitlinien. Die Verurteilung dreier Sozialarbeiterinnen durch das AG Karlsruhe (Urt. v. 28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23) hat diese Unsicherheit jüngst deutlich gemacht. Auch wenn das Berufungsverfahren später unter Auflagen eingestellt wurde, bleibt die strukturelle Rechtsunsicherheit bestehen – mit möglichen Folgen für die Funktionsfähigkeit der Sozialen Arbeit insgesamt. Ähnlich gelagert sei die Situation in der ehrenamtlichen Rechtsberatung, etwa in Law Clinics. Studierende beraten dort unter fachlicher Anleitung unentgeltlich in realen Fällen und schaffen damit einen niedrigschwelligen Zugang zum Recht. Dieses Angebot stehe im Kontext des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf weitgehende Rechtsschutzgleichheit, wie ihn das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2008 (Az. 1 BvR 2310/06) betont hat. Ohne eigenes Zeugnisverweigerungsrecht bestehe jedoch auch hier das Risiko, dass Vertraulichkeit im Strafverfahren durchbrochen werde – mit nachteiligen Auswirkungen auf Beratungsqualität und Zugangsgerechtigkeit. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines ausdrücklichen Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen sowie für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende vor, um das besondere Vertrauensverhältnis gesetzlich abzusichern. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit sozialstaatlicher und rechtsschutzsichernder Strukturen dauerhaft zu gewährleisten.

§ 53 StPO wird wie folgt geändert:

1. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b werden die folgenden Nr. 3c und 3d eingefügt:

„3c. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3d. Personen, die eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter Anleitung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“.

2. § 53 Abs. 2 S. 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3d Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.“

 

 

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