Abstract
Wer lange genug kriminalpolitisches Geschehen von der Warte und aus dem Elfenbeinturm der Strafrechtswissenschaft beobachtet, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Politik zur Befriedigung von Regelungsbedürfnissen im Strafrecht weniger durch kritische Analysen der lex lata von Strafrechtswissenschaftlern als durch medial verbreitete Schilderungen persönlichen Betroffenseins von – teilweise prominenten − Opfern und die dadurch mobilisierte breite Unterstützung aus dem Volk anspornen lässt. Die vor Kurzem der Öffentlichkeit mitgeteilten Pläne aus dem Bundesjustizministerium zur Ertüchtigung des Strafrechts gegen neuartige Formen „virtueller Gewalt“ vor allem zum Nachteil von Frauen und gegen sonstige missbilligenswerte Angriffe auf Ehre und sexuelle Selbstbestimmung sind das Ergebnis eines Prozesses, der gewiss schon lange begonnen hatte, bevor die bekannte Schauspielerin Collien Fernandes mit ihren Mitteilungen über bizarre Ungeheuerlichkeiten ihres Ehelebens an die Öffentlichkeit gegangen ist. Dass dadurch der gesetzgeberischen Initiative eine „Gunst der Stunde“ bereitet worden ist, dürfte eine der Wahrheit nahekommende Mutmaßung sein. Jedenfalls konnte Justizministerin Stefanie Hubig davon ausgehen, dass die Bekanntgabe des Gesetzesentwurfs zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein starkes Zustimmungs-Echo auslösen wird, was ohne den Rückenwind einer aktuell multimedial begleiteten Affäre mit großräumigen Aktionen organisierter Empörungskundgabe und Solidarisierungsgesten wohl kaum der Fall wäre. Dagegen ist nichts einzuwenden, sofern damit – was hier nicht bestritten werden soll – begründeten Forderungen nach Schließung von Lücken im Strafrecht und Erweiterung und Verschärfung bestehender Strafvorschriften Rechnung getragen wird. Mit Unverständnis und Verärgerung darf man aber wohl darauf hinweisen, dass Aufrufe aus der Strafrechtswissenschaft an die Adresse der Politik, endlich auf Änderungsbedarfe in mindestens ebenso wichtigen Bereichen des geltenden Strafrechts zu reagieren, ungehört verhallen, vielleicht weil es dazu keine realen Fälle gibt, deren mediale Verbreitung die Seele des Volkes oder eines Teils davon ähnlich zum Kochen bringt, wie der Fall Fernandes-Ulmen. Konkret gemeint sind damit Regelungsdefizite im Verkehrsstrafrecht, die es schon lange gibt, die in der Strafrechtsliteratur hinlänglich diagnostiziert und dokumentiert sind und deren Praxisrelevanz hin und wieder durch schreckliche Fälle bestätigt wird. Freilich schaffen diese es nicht auf das Cover einer Ausgabe des SPIEGEL und als Diskussionsthema in die Talkshows, obwohl an denen in der deutschen Medienlandschaft beileibe kein Mangel herrscht. In der Untätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften manifestiert sich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit im Straßenverkehr sowie, wenn man es scharf kritisierend kommentieren will, ein Mangel an Respekt vor menschlichem Leben. Vielleicht schwingt auch eine gewisse Hemmung mit, den Menschen ihr „liebstes Kind“, das Automobil, durch zu viel strafrechtliche Strenge madig zu machen. Der vorliegende Text wurde in der Hoffnung geschrieben, dass er nicht nur von Kollegen gelesen wird, die ohnehin nicht überzeugt werden müssen, sondern auch von politischen Akteuren, die unmittelbar an den „Schalthebeln“ sitzen und die Prozesse in Bewegung setzen können, an deren Ende ein zufriedenstellendes Ergebnis stehen sollte.
Sabine Horn
Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft? Zur beabsichtigten Stärkung der „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Abstract
Im Zusammenhang mit der anstehenden Novelle des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes wird über das Vorhaben der Bundesregierung berichtet, die „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes zu stärken und ihn zur „ersten Verteidigungslinie“ des Staates weiterzuentwickeln. Die dabei zu erwartende Schaffung operativer Befugnisse, beispielsweise zu Sabotagemaßnahmen, „Hacker“-Angriffen und Desinformationskampagnen, wäre mehr als ein bloßer Modernisierungsschritt – es handelte sich um einen grundlegenden Funktionswandel in Richtung eines „Geheimdienstes“. Wäre eine solche fundamentale Veränderung eines wesentlichen Bausteins der Sicherheitsarchitektur verfassungsrechtlich zulässig?
Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU?
von Juliane Bentler
Abstract
In vielen der heutigen Strafverfahren spielen digitale Beweismittel eine zentrale Rolle. Der Zugang zu elektronischen Beweismitteln kann für Strafverfolgungsbehörden ein langwieriger und komplizierter Vorgang sein. Auf dieses Problem hat der europäische Gesetzgeber mit der E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/ 1543 sowie der dazugehörigen Richtlinie (EU) 2023/ 1544 reagiert, damit die Behörden unabhängig vom Speicherort der Daten einfacher und schneller Zugang zu elektronischen Beweismitteln erhalten. Der Beitrag gibt einen Überblick über das E-Evidence-Gesetzespaket, untersucht die wesentlichen Kritikpunkte und setzt sich kritisch mit dem am 13. März 2026 in Kraft getretenen Elektronischen-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG) auseinander, welches die E-Evidence-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt sowie Durchführungsvorschriften zur E-Evidence-Verordnung vorsieht.
Maximilian Nussbaum: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke. Zugleich ein Beitrag zum Allgemeinen Teil des Medienstrafrechts
von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer
2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19473-5, S. 583, Euro 129,90
Plattformen wie X, TikTok oder Telegram sind zu zentralen Schauplätzen strafbarer Kommunikation geworden – von Hassrede und Volksverhetzung über die Verbreitung verbotener Inhalte bis hin zum Betrieb kriminell ausgerichteter Substrukturen innerhalb sozialer Netzwerke. Dass das Strafrecht auf diese Entwicklung bislang nur unzureichend reagiert hat, bildet den Ausgangsbefund der im Herbst 2024 von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover angenommenen Dissertationsschrift. Das erklärte Ziel ist ambitioniert: Nussbaum will nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke klären, sondern zugleich einen Beitrag zur Herausbildung eines Allgemeinen Teils des Medienstrafrechts leisten. Dieser Doppelansatz verleiht der Arbeit eine besondere strukturelle Spannung. Der Untersuchungsgegenstand ist dabei bewusst begrenzt. Im Mittelpunkt stehen Kommunikationsdelikte, also Inhaltsverbreitungs- und Äußerungsdelikte. Fragen des Datenschutzes oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden ausgeklammert.
Georgia Stefanopoulou: Digitale Gesellschaft und Strafrecht
2025, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-163766-7, S. 290, Euro 104,00
Die fortschreitende Digitalisierung prägt nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und stellt das Strafrecht vor grundlegende Herausforderungen. Neue Kommunikationsformen, digitale Tatmittel und algorithmische Entscheidungsprozesse werfen Fragen nach Verantwortung, Schutzgütern und der Anpassungsfähigkeit bestehender Rechtsnormen auf. Während Einzelphänomene durch Monografien schon zahlreich beleuchtet wurden, fehlt es an einer theoretischen Grundlegung des gesamten Phänomenbereichs. Insofern möchte Stefanopoulou in ihrer Habilitationsschrift ein kriminalsoziologisches Konzept von Digitalisierung entwerfen. Dieses soll dann ein „Gerüst“ bieten für die Auseinandersetzung mit einzelnen Phänomenen und dogmatischen und kriminalpolitischen Fragestellungen.[1]
Lasse Ferdinand Quarck: Die künstliche Intelligenz in der Strafrechtsdogmatik. Zur Verantwortung beim Einsatz von intelligenten Agenten und zur (Be-)Strafbarkeit von „e-Personen“
von Gunnar Spilgies
2025, Springer, ISBN 978-3-658-50503-5, S. 261, € 84,99
Das Thema der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Rechtsgutsverletzungen beim Einsatz von KI ist mittlerweile monographisch intensiv bearbeitet. Die Mehrzahl der Autoren lehnt hierbei eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit der KI sowohl de lege lata als auch de lege ferenda in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ab.[1] Zuletzt hat jedoch Schiemann in dieser Zeitschrift eine Arbeit kritisch gewürdigt, in der sich die Autorin für die Ausgestaltung eines „Maschinenstrafrechts“ ausspricht.[2] Nunmehr unternimmt auch Lasse Ferdinand Quarck, der schon vor einiger Zeit die Einführung einer KI-Strafbarkeit als „langfristig unumgänglich“ bezeichnet hat,[3] in seiner von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation angenommenen Arbeit den Versuch, die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit sog. starker KI als E-Person darzulegen und strafrechtsdogmatisch zu begründen. Die ausgezeichnete Bewertung der Arbeit („summa cum laude“), die Verleihung des Promotionspreises der Schleswig-Holsteinischen-Universitäts-Gesellschaft sowie der vom Autor selbst formulierte Anspruch, ein „besonderes Merkmal“ seiner Arbeit sei „die tiefgehende Analyse der Handlungs- und Schuldfähigkeit von Künstlicher Intelligenz, auch im Vergleich zu Unternehmen“ (S. 18), lassen eine gewinnbringende Lektüre erwarten. Ob die Arbeit dieser Erwartung tatsächlich gerecht wird, soll die nachfolgende Besprechung zeigen.
Uwe Marquardt, Markus Thiel, Lars Berster, Benedict Pietsch(Hrsg.): Krieg in der Ukraine: Perspektiven Interdisziplinäre Tagung an der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster
von Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)
2024, Nomos Verlag, ISBN 978-3-7560-1402-6, S. 239, Euro 74,00
Im Editorial des hier besprochenen Bandes von Uwe Marquardt, Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol), heißt es: „ein Ende des Krieges in der Ukraine scheint nicht in Sicht.“ Dies ist heute, etwa zwei Jahre nach Erscheinen des Bandes, nicht anders.
Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Hessen: BR-Drs. 134/26(neu)
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 134/1/26
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BT-Drs. 21/6377
Das Land Hessen hat am 10. Mär 2026 eine Länderinitiative zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten in den Bundesrat eingebracht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung zu bewerten. Problematisch ist insbesondere die Rolle der Leerverkäufer, die für das Funktionieren der Modelle unerlässlich sind und häufig bereits vor Tatbeginn erhebliche Zahlungen erhalten. Diese Vorteile werden rechtlich als „für die Tat“ erlangt eingeordnet und können grundsätzlich der Einziehung unterliegen, wobei allein der tatsächliche Zahlungsfluss maßgeblich ist. Ein wesentliches praktisches Problem bestehe darin, dass die unmittelbar beteiligten Gesellschaften auf Käuferseite oft nicht mehr greifbar seien, sodass ohne Zugriff auf die Leerverkäufer ein endgültiger Steuerschaden drohe. Dies führe zu einer unbefriedigenden Situation, da zentrale Akteure ihre Gewinne behalten könnten. Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen auch bei verschleierten Zahlungsstrukturen über juristische Personen. Ursache der Vollzugsprobleme sei insbesondere eine missverständliche Fassung des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzentwurf zielt daher auf eine Klarstellung, wonach die Einziehung auch gegenüber Dritten möglich ist, die Vermögensvorteile „für die Tat“ erlangt haben, und erstreckt dies durch eine Übergangsregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Verfahren.
In der Plenarsitzung am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und diesen am 10. Juni 2026 vorgelegt.
47. Strafverteidiger:innentag an der Universität zu Köln – Freie Fahrt für freie Richter – Die Beschleunigung des Strafverfahrens
von Alfredo Franzone
I. Einleitung
Vom 13. bis 15. März 2026 fand an der Universität zu Köln der 47. Strafverteidiger:innentag statt, der in Kooperation mit dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht ausgerichtet wurde. Die seit Jahrzehnten etablierte Fachtagung versammelte erneut eine Vielzahl von Strafverteidiger:innen, Angehörigen der Justiz sowie Wissenschaftler:innen aus dem In- und Ausland und diente dem fachlichen Austausch über aktuelle Entwicklungen im Straf- und Strafprozessrecht sowie über grundlegende kriminalpolitische Fragestellungen.
