Die aktuellen Vorschläge zum strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt – Ein Debattenbeitrag

von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink 

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Abstract
Derzeit wird hitzig über digitale Gewalt gegen Frauen diskutiert. Wie so oft ist es ein medial breit rezipierter Einzelfall, der den Ruf nach Erweiterungen des Sexualstrafrechts laut werden lässt. Doch die geplanten Reformen sind tatsächlich überfällig. Das geltende Strafrecht bietet derzeit keine wirksamen Instrumente, um den neuen Risiken von Deepfakes und heimlichen Bildaufnahmen zu begegnen. Der Beitrag analysiert den Entwurf des Bundesjustizministeriums als Grundlage für eine kriminalpolitische Debatte um den strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt. Dabei kommen die Verfasser zu einem differenzierten Ergebnis: Während die Vorschläge für eine Ahndung sexualisierter bildbasierter Gewalt überwiegend überzeugen können, erscheint der vorgesehene Tatbestand einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte in seiner aktuellen Version verbesserungsbedürftig. 

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Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen 

von Leo Valery Zaruba

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Abstract
Die Entscheidung des BGH vom 13. März 2025 nimmt die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen mittels Fingerabdrucks im Rahmen von Wohnungsdurchsuchungen in den Blick. Der Beitrag untersucht die berührten Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, IT-Grundrecht, nemo-tenetur), bewertet einschlägige StPO-Vorschriften und vergleicht obergerichtliche Entscheidungen, um offene Rechtsfragen und Handlungsoptionen zu erläutern.

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Biometric device locks – an invitation to law enforcement? – An analysis of EU limitations to the contentious police practice after the “Landeck”-Decision

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Miriam Süttmann

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Abstract

Inzwischen ist es gängige Praxis der deutschen Polizei, Smartphones mithilfe biometrischer Daten zu entsperren. Geschieht dies durch Zwang, sind Rechtsgrundlage wie Rechtmäßigkeit jedoch umstritten. Die Bedeutung der Law Enforcement Data Protection Directive (EU-RL 2016/680), vom EuGH 2024 in seiner „Landeck“-Entscheidung präzisiert, erlangt in dieser Debatte (zu) wenig Beachtung. Denn auch die Einhaltung europäischer Minimalstandards wird gefährdet, wenn die träge deutsche Gesetzgebung sich fortentwickelnde Polizei-Taktiken in einem sich rasch wandelnden technologischen Umfeld nicht reguliert, insbesondere so lange Gerichte die missachteten Anforderungen nicht durchsetzen. Vor diesem Hintergrund versuchen wir nachfolgend eine Einordnung der kontroversen Entscheidungen des BGH (2 StR 232/24) und des OLG Bremen (1 OR 26/24) aus dem vergangenen Jahr im Lichte europäischer Standards.

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Die anwaltliche Äußerungsfreiheit im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs – Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen

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Abstract
Der Beitrag nimmt die neue Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs zum Anlass, die anwaltliche Äußerungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Er stellt die drei wesentlichen anwaltlichen Äußerungsfreiheiten vor, die sich aus der Konvention ergeben. Darauf folgt eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anwaltlichen Äußerungen, die grundsätzlich geeignete Leitlinien aufstellt, um die Ziele der Konvention zu erfüllen. Nur vereinzelt wären Anpassungen wünschenswert.

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Manon Heindorf: Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren

von StA Sebastian Christ 

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2025, Verlag Dr. Kovač, ISBN 978-3-339-14596-3, S. 552, Euro 149,80

I. Einführung

Dissertationen braucht man für gewöhnlich nicht zu lesen. Die Dissertation von Manon Heindorf, die unter dem Titel „Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren – Eine Untersuchung materiell-rechtlicher Voraussetzungen und strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen“ erschienen ist, stellt eine seltene Ausnahme dar, weil sie über den „universitären Elfenbeinturm“ hinaus auch praktische Einblicke in typische Ermittlungsmaßnahmen bietet. Die Autorin ist Rechtsanwältin und verteidigt seit Jahren in der gesamten Bundesrepublik auch im Sexualstrafrecht. Ihr gelingt hierdurch die seltene Kombination praktischen Einblicks mit wissenschaftlichem Tiefgang.

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Marc Bauer: Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht

von Simon Schlicksupp

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2025, Springer Verlag, ISBN 978-3-658-47453-9, S. 332, Euro 99,99

Wie viele Materien des Besonderen Strafrechts, die aus den universitären Lehrplänen ausgeklammert sind und darüber hinaus in der Praxis mangels lukrativer Mandate auch wenig Anreiz zur eingehenden wissenschaftlichen Beschäftigung bieten, leidet auch das Sexualstrafrecht trotz seiner kriminalpolitischen Dynamik und Brisanz an einer deutlichen „Untertheoretisierung“. [1] Umso mehr machen sich Autoren verdient, die sich dennoch mit der notwendigen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit mit diesem Gegenstand und seinen vielfältigen Sonderstellungen im System des deutschen Strafrechts befassen. Marc Bauer legt mit seiner Dissertation zu „Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht“ ein derartiges Unterfangen vor, das sich einem überaus praxisrelevanten Teilgebiet der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung widmet.

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Ibrahim Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19598-5, S. 346, Euro 99,90

Schon in der Einleitung macht der Verfasser deutlich, dass die einzelnen Phasen der Strafzumessung besonders kritisch sind und ein Idealfall, nach dem bei identischen Strafzumessungsumständen auch die zu verhängende Strafe exakt gleich ausfalle, wohl nie eintreten dürfte. Ob dann der Einsatz von algorithmenbasierten Systemen in der Strafzumessung eine gangbare und erfolgsversprechende Lösung ist, ist bereits Kern unterschiedlicher Forschungsschriften geworden. Ziel dieser Arbeit ist es, auf Grundlage zweier denkbarer Entwicklungsansätze eine Einschätzung darüber zu geben, inwiefern der Einsatz algorithmenbasierter Systeme für die Strafzumessung in der Gerichtspraxis aus technischer Sicht realisierbar sein wird. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei das Abstecken der rechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Einsatzes.

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Digitale Ermittlungsmaßnahmen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. März hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der StPO – digitale Ermittlungsmaßnahmen veröffentlicht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung durch die Einführung zusätzlicher gesetzlicher Befugnisse für Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Bislang gibt keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit öffentlich im Internet zugänglichen Daten. Die Ermittlungsbehörden sind daher derzeit darauf beschränkt, entsprechende Abgleiche lediglich manuell, etwa unter Nutzung allgemeiner Internet-Suchmaschinen und ohne speziell entwickelte Software, vorzunehmen. Dieses Vorgehen erweise sich insbesondere bei großen Datenmengen als ineffizient, könne Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall erfolglos machen und führe zugleich zu einem erheblichen personellen Aufwand innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Zudem ergibt sich aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz die Notwendigkeit, spezifische nationale Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, soweit diese zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.

Darüber hinaus besteht derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen in der Strafverfolgung. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) klargestellt, dass die Nutzung solcher Systeme einer klaren gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die derzeitige IT-Infrastruktur der Polizeibehörden sei teilweise durch eine Vielzahl voneinander getrennt geführter automatisierter Dateien und Datenquellen geprägt, die jeweils einzeln abgefragt werden müssen. Dies erhöhe insbesondere die Gefahr von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung und erschwere die effiziente Bearbeitung neuer Ermittlungsansätze.

Der Referentenentwurf sieht daher vor, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten zu schaffen. Zudem sollen Strafverfolgungsbehörden die Befugnis erhalten, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen, um bislang getrennte polizeiliche Datenbestände systematisch zu verknüpfen, zu durchsuchen und auszuwerten (§§ 98d und 98e StPO-E). 

 

 

 

 

Erlanger Cybercrime Tag 2025 – Digitale Beweismittel in der Hauptverhandlung

von Franka Härtlein, Dipl.-Jur. Leila Khayati und Ass. iur. Tabea Seum
 
 
Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte und teils vom Englischen ins Deutsche übersetzte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge des Erlanger Cybercrime Tages 2025. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Der Erlanger Cybercrime Tag 2025 und die Erstellung dieses Tagungsberichts wurden von der Dr. Germain-Schweiger-Stiftung gefördert.

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Strafrechtliche Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Thüringen hat am 22. Januar 2026 einen Entschließungsantrag zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich auf den Weg gebracht. Darin verweist das Land auf ein zunehmendes Auftreten extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft, von denen insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen seien. Im schulischen Bereich zeige sich diese Entwicklung durch einen deutlichen Anstieg extremistischer Vorfälle. In mehreren Bundesländern sei die Zahl der Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder anderer rechtsextremistischer Vorfälle in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Beratungsstellen berichten zudem von einem gestärkten Selbstbewusstsein extremistischer Jugendlicher, die ihre Ideologie zunehmend offensiv und teilweise aggressiv im schulischen Umfeld äußern. Neben rechtsextremen Symbolen wurden auch Kennzeichen islamistischer terroristischer Organisationen, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Symbole gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen festgestellt. Nach derzeitiger Rechtslage werden entsprechende Strafanzeigen häufig von den Staatsanwaltschaften gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erfüllt sind. Der Straftatbestand setzt eine öffentliche Verwendung der Kennzeichen voraus, die bei Handlungen innerhalb eines Klassenverbands oder gegenüber Lehrkräften ohne Wahrnehmbarkeit durch einen unbegrenzten Personenkreis regelmäßig verneint wird. Dadurch entsteht eine Strafbarkeitslücke für Fälle, in denen entsprechende Kennzeichen im schulischen Kontext verwendet werden. Diese Situation steht nach Auffassung des Antrags im Widerspruch zum Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens dient und jeglichen Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen verhindern soll. Eine fehlende Sanktionierung im schulischen Umfeld könne zu Gewöhnungseffekten und einer Normalisierung extremistischer Symbolik führen. Da Schülerinnen und Schüler dem schulischen Umfeld nicht ausweichen könnten, entfalten entsprechende Handlungen dort eine besonders intensive Wirkung. Zudem könnten Vorfälle innerhalb der Schule über Mitschüler, Eltern oder andere Kommunikationswege eine erhebliche Außenwirkung entfalten und damit ebenfalls den öffentlichen Frieden beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB um die Variante „in einer Schule“ zu ergänzen. Dadurch soll die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen und es ermöglicht werden, in besonders gravierenden Fällen strafrechtlich – insbesondere im Rahmen des Jugendstrafrechts – erzieherisch auf strafmündige Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Eine strafrechtliche Verfolgung soll dabei weiterhin nur als ultima ratio erfolgen, wenn pädagogische oder schulrechtliche Maßnahmen nicht ausreichen. Die vorgeschlagene Ergänzung soll zugleich präventiv wirken und sicherstellen, dass der Staat im schulischen Umfeld gegen die Verwendung von Symbolen sämtlicher verbotener extremistischer Organisationen vorgehen kann, die den Schulfrieden und die demokratische Werteordnung gefährden.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag erstmals im Bundesrat beraten und im Anschluss an die Bundesregierung weitergeleitet. 

 

 
 

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