Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann und Maren Wegner

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I. Einleitung

Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte startete im November 2019 unter der Leitung von Prof. Dr. Anja Schiemann an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster und wurde von August 2022 bis November 2023 an der Universität zu Köln fortgeführt. Ziel war es, die Auswirkungen des 52. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches[1] auf Täter:innen, Opfer und Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen. Dabei wurde die alte Rechtslage der Novellierung gegenübergestellt[2] und untersucht, inwieweit das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Strafverfolgung und einer höheren Bestrafung der Täter:innen erreicht wird. Des Weiteren wurden unterschiedliche Positionen innerhalb von Diskursen über Gewaltanwendung analysiert und ein Fokus auf die Untersuchung von Eskalationsprozessen zwischen der Polizei und ihrem Gegenüber gelegt. Der Frage nach der Sinnhaftigkeit der intendierten kriminalpolitischen Ausrichtung des Gesetzes wurde mittels Expert:inneninterviews mit Staatsanwält:innen, Strafrichter:innen und Strafverteidiger:innen nachgegangen, deren Befunde mit einer Aktenanalyse von Urteilen und

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Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor – Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 – III-2 WS 156/25

von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

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I. Sachverhalt 

Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wirft ein Schlaglicht auf ein in der Praxis weit verbreitetes Problem: Es geht um die Auswirkungen verzögerter Protokollfertigstellung auf die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Angeklagte befand sich seit dem 15. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und wurde am 20. August 2024 vom LG Wuppertal – nicht rechtskräftig – wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Während das LG das Verfahren bis zur Urteilsverkündung nach 34 Hauptverhandlungstagen zügig durchführte und das 85-seitige schriftliche Urteil unter Ausnutzung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO am 19. November 2024 niederlegte, verzögerte sich die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erheblich.

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Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 8. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/1502). Einsatzkräfte müssen jederzeit über geeignete Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um wirksam und zugleich verhältnismäßig handeln zu können. Der Schusswaffengebrauch stellt hierbei das letzte Mittel dar. Zur Schaffung eines Zwischenschrittes zwischen körperlicher Gewaltanwendung und Schusswaffengebrauch soll der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. In der Praxis wird die Möglichkeit, DEIG auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einzusetzen, unterschiedlich beurteilt. Diese Auslegungsunsicherheiten stehen einer verlässlichen Anwendung entgegen. Daher sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns zu wahren. Durch eine Ergänzung des UZwG soll klargestellt werden, dass Distanz-Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig sind. 
Der Regierungsentwurf wurde am 12. September 2025 in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. September 2025 mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. 

Am 13. Oktober 2025 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Zwar nahmen die Expert:innen keine grundlegend ablehnende Haltung ein, rieten aber zu einer größtmöglichen Zurückhaltung beim Einsatz von Tasern. Anja Bienert von Amnesty International betonte, dass eine Ausstattung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten nur bei klarer operativer Notwendigkeit und auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfe. Taser seien gefährliche Waffen, deren Verharmlosung zu häufigerem und potenziell tödlichem Gebrauch führen könne. Der Einsatz solle lediglich zur Vermeidung von Schusswaffen zulässig sein und streng dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht solle ebenfalls gesetzlich normiert werden. Auf die Gefährlichkeit von Tasern machte auch Prof. Dr. Thomas Feltes aufmerksam. Sie könnten unstrittig töten und führten in bestimmten Situationen eher zu einer Eskalation der Situation. So dürften sie niemals bei passiven Widerständen oder verbal aggressiven Personen und nur bei unmittelbarer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Gebrauch solle nur erlaubt sein, wenn auch der Schusswaffeneinsatz rechtmäßig wäre. Zudem müsse der Einsatz mit aktivierter Bodycam erfolgen. Prof. Dr. Rüdiger Lessig vom Universitätsklinikum Halle (Saale) hingegen berichtete, dass es bislang in der Literatur keine Dokumentation von Todesfällen gegeben habe. Taser lösten Muskelkontraktionen aus verursachten in der Regel keine schweren Verletzungen. Bei Vorerkrankungen oder Treffern an empfindlichen Körperstellen könnten jedoch Risiken bestehen. Auch psychische Erkrankungen könnten zu Komplikationen führen. Als Handlungsanweisung empfahl er, nach einem Einsatz des Tasers ein EKG zur Kontrolle möglicher Herzrhythmusstörungen durchzuführen. Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wies darauf hin, dass das Distanz-Elektroimpulsgerät bereits in allen Bundesländern und Nachbarstaaten im Einsatz sei. Eine materiell-rechtliche Einstufung als Waffe sei richtig. Er schlug vor, im Gesetz eine Regelung zur zeitlich befristeten Erprobung neuer Einsatzmittel aufzunehmen. Die Vertreter der Polizeigewerkschaften empfanden die Einstufung des Tasers als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sachgerechter. Die Einstufung als Waffe sei kaum zu belegen und nach Ansicht von Heiko Teggatz (DPolG) eher ein Politikum. Er berichtete, dass die Erprobung von Tasern bei der Bundespolizei erfolgreich verlaufen sei. Alle Erfahrungsberichte hätten deren Notwendigkeit bestätigt und das sichtbare Mitführen habe Gewalteskalationen verringert. Dem schloss sich Andreas Roßkopf (GdP) an. Es werde eine sicherheitstaktische Lücke zwischen dem Einsatz von Schlagstock, Pfefferspray und Schusswaffe geschlossen. Zudem sprach sich Roßkopf für quartalsmäßige Schulungen und für eine Dokumentation des Tasereinsatzes aus.

Am 15. Oktober 2025 gab der Innenausschuss den Weg für die Einführung der Distanz-Elektroimpulsgeräte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD frei. 

 

 

 

 

 

Marie-Theres Hess: Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung. Eine Untersuchung der Einflüsse von technologiegestützten Beweisen und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-0809-4, S. 587, Euro 169,00

Die Dissertation, die erst 2024 bei Nomos erschienen ist, wurde bereits im Wintersemester 2022/2023 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg von der Juristischen Fakultät angenommen. Der Arbeit liegt daher die im März 2023 geltende Rechtslage zugrunde, wobei ausgewählte Literatur bis Oktober 2023 berücksichtigt und aktualisiert wurde. Dies muss man wissen, wenn man nach zwei Jahren die Monografie in die Hand nimmt. Dennoch sind trotz der Schnelllebigkeit der Materie einige fundamentale Fragen (fast) zeitlos, so dass diese Arbeit immer noch lesenswert ist. Denn zentrales Forschungsziel dieser Arbeit ist die Untersuchung des Zusammenspiels von digitalen Technologien und freier Beweiswürdigung. Es geht darum, zu untersuchen, welchen (künftigen) Einfluss technologiegestützte Beweise und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellungen von Tatrichterinnen und Tatrichtern haben (S. 35).

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Änderung des Eurojust-Gesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zählt seit Jahren zu den zentralen Herausforderungen der europäischen Justizpolitik. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 hat der Unionsgesetzgeber nun auf die zunehmenden Herausforderungen im Bereich des Terrorismus und der digitalen Strafverfolgung reagiert. Im Fokus stehen dabei ein verbesserter digitaler Informationsaustausch, ein modernes Fallbearbeitungssystem bei Eurojust und eine engere Anbindung der nationalen Behörden. Der Referentenentwurf des BMJV vom 18. August 2025 zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) greift diese Vorgaben auf und soll sie in nationales Recht umsetzen.

Die Eurojust-Verordnung (EU) 2018/1727 bildete seit ihrer Einführung das Fundament für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den nationalen Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 wurden diese Regelungen grundlegend überarbeitet – insbesondere im Hinblick auf vier zentrale Punkte:

1. Stärkung des digitalen Informationsaustauschs bei Terrorismusfällen

Die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, Informationen über grenzüberschreitende Terrorismusfälle in digitaler Form zu übermitteln, ergänzt um biometrische Daten (wie beispielsweise Fingerabdrücke, Lichtbilder), soweit vorhanden.

2. Modernisierung und Integration des Fallbearbeitungssystems

Das justizielle Register zur Terrorismusbekämpfung („Counter Terrorism Register“) wird vollständig in das neue Fallbearbeitungssystem integriert, um Eurojust eine automatisierte Verknüpfung relevanter Informationen zu ermöglichen.

3. Technische Neuerungen hinsichtlich der Kommunikationskanäle

Die Verordnung sieht eine schrittweise Umstellung auf sichere, standardisierte Kommunikationskanäle vor, deren technische Details bis spätestens Ende 2025 von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollen.

4. Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Ein bedeutender Schritt für die internationale justizielle Kooperation: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten erhalten unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem.

Mit dem aktuellen Referentenentwurf wird der Weg für die nationale Umsetzung dieser Vorgaben geebnet. Entscheidend wird nun sein, wie zuverlässig die neuen digitalen Systeme in der Praxis funktionieren. Ist dies der Fall, ist mit einer deutlichen Effizienzsteigerung in der justiziellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu rechnen.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14.8.2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.

 

 

 

Simon Pschorr: Strukturbedingt unbestimmte Straftatbestände. Zur Verfas-sungswidrigkeit des § 315d StGB

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-1018-9, S. 477, Euro 159,00

Die junge Vorschrift des § 315d StGB ist seit 2017 geltendes Recht. Die Legitimation knüpfte der Gesetzgeber an die Feststellung, dass „zunehmend Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen“ dazu führten, dass „Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden“ (BT-Drs. 18/10145, S. 1). Insoweit sah man sich veranlasst, die Verortung im bloßen Ordnungswidrigkeitenrecht aufzuheben und illegale Kraftfahrzeugrennen zur Straftat hochzustufen. Dabei kam es schon während des Gesetzgebungsprozesses zur Kritik an der geplanten Vorschrift (so auch in unserer Zeitschrift bspw. von Dahlke/Hoffmann-Holland, KriPoZ 2017, 35), die auch nach Inkrafttreten nicht abriss (bspw. Momsen, KriPoZ 2018, 76).

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KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Tim Stephan

Redaktion (national)
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Redaktion international
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Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kriminalpolitischer Kreis: Zwischentagung „Herausforderungen und Chancen des Koalitionsvertrages“

von Ass. iur. Sabine Horn 

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I. Einleitung

Am 20. Juni 2025 fanden sich die Mitglieder des Kriminalpolitischen Kreises (KriK) zu einer Zwischentagung zu den „Herausforderungen und Chancen des Koalitionsvertrages“ zusammen. Durch den Tag moderierten Frau Prof. Dr. Elisa Hoven, Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich und Herr Prof. Dr. Thomas Weigend. Das Programm erstreckte sich über die im Koalitionsvertrag angekündigten wichtigsten Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht und beinhaltete jeweils einen Vortrag sowie eine anschließende Diskussionsrunde.

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Ein neues Mordmerkmal zum Schutz von Frauen und vulnerablen Personen? – Reform der Tötungsdelikte

von Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Das Ziel, Frauen und besonders verletzliche Personen gegen Gewalttaten zu schützen, verdient Zustimmung. Eine generelle Einstufung der Tötung einer Frau als Mord ist jedoch nicht zu befürworten; eine solche Regelung wäre mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit gleichen Lebensschutzes für alle Geschlechter nicht zu vereinbaren. Erwägenswert ist eine Ausdehnung des Mordmerkmals der Heimtücke auf andere Fälle situativer Wehrlosigkeit des Opfers. Allerdings stellt es eher den Normalfall als einen besonders schweren Fall einer vorsätzlichen Tötung dar, dass der Täter eine erfolgversprechende Situation für die Tötung auswählt. An die Stelle isolierter Manipulationen in dem insgesamt misslungenen Gefüge der §§ 211, 212 StGB sollte ein neuer Anlauf zu einer Gesamtreform der Materie treten.

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