Zeugnisverweigerungsrecht für empirisch-kriminologische Forschung

von Prof. (em.) Dr. Arthur Kreuzer 

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Abstract
Anlass für den Beitrag ist eine anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Forschungsdateien eines Rechtspsychologen. Der Beitrag begründet die dringliche Mahnung, unverzüglich ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht samt Beschlagnahmeverbot für die empirisch-kriminologische Forschung zu schaffen. Ausnahmsweise anhand eigener früher Forschungserfahrung wird die Unverzichtbarkeit strikter Verschwiegenheitszusagen beispielsweise bei Intensivinterviews nachgewiesen. Nur aufgrund zugesicherter und rechtlich abgesicherter Vertraulichkeit kann man die Potenziale qualitativer Forschungsmethoden ausschöpfen. Sie ermöglichen wichtigen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die Wissenschaft. Vor allem bereichern sie eine wissensbasierte Kriminalpolitik und Justizpraxis. Rechtliche Überlegungen zur anhängigen Verfassungsbeschwerde werden eingebracht. Außerdem wird der sich dem Gesetzgeber aktuell stellende Handlungsbedarf aufgezeigt.

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Einführung zu Frederick T. Davis „Judicial Review of Deferred Prosecution Agreements – A Comparative Study“

von Prof. Dr. Carsten Momsen 

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Beitrag von Frederik T. Davis: Judicial Review of Deferred Prosecution Agreements – A Comparative Study 

Abstract
Frederick T. Davis legt eine umfassende rechtsvergleichende Studie zur Handhabung von sog. „Deferred Prosecution Agreements“ (DPA) und „Non Prosecution Agreements“ (NPA) vor. Er vergleicht aus der Perspektive des ausgewiesenen und in vielen Rechtsordnungen erfahrenen Praktikers und Wissenschaftlers die Verfahrenspraxis in den Vereinigten Staaten mit der Verfahrenspraxis acht verschiedener europäischer und außereuropäischer Länder, welche anders als die Vereinigten Staaten eine gesetzliche Regelung für D/NPAs eingeführt haben oder diese intensiv diskutieren. Deutschland ist folgerichtig nicht Bestandteil dieses Rechtsvergleichs, denn weder gibt es eine Regelung noch wird sie ernsthaft diskutiert. Obwohl Deutschland nicht der Strafrechtskultur der Leitentscheidung und des Richterrechts angehört, steht es in seiner Praxis insoweit den Vereinigten Staaten näher als die europäischen Nachbarn. Davis zeigt die Vor- und Nachteile informeller Verfahren aus der Sicht der amerikanischen Praxis auf. In dieser Einleitung werden entsprechende Überlegungen für das deutsche Rechtssystem angestellt und der Vergleich insoweit auf Deutschland als zehntes Land erstreckt.

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Die Mission der Cyberagentur in Halle – im Fokus: die Cyberresilliente Gesellschaft

von Dr. Nicole Selzer, Prof. Dr. Katja Andresen und Prof. Dr. Christian Hummert 

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Abstract
Die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH (Cyberagentur) wurde im Jahr 2020 mit dem Ziel gegründet, innovative high-risk und high-reward Forschung im Bereich der Cybersicherheit und diesbezüglicher Schlüsseltechnologien zu fördern. Ziel der Agentur ist es, die digitale Souveränität Deutschlands und der EU sicherzustellen. Die Cyberagentur verfolgt dabei nicht nur technologische Ansätze, sondern erkennt auch die Bedeutung der Einbettung dieser technologischen Innovationen in ein sozio-technisches Ökosystem an. Der Cluster „Sichere Gesellschaft“ befasst sich mit den gesellschaftlichen Aspekten der Cybersicherheit und der Themenschwerpunkt „Cyberresiliente Gesellschaft“ insbesondere mit dem menschlichen Faktor von Cybercrime und Cybersicherheit.

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Die Spezifität von Konsens im Sexualstrafrecht – zur Strafbarkeit von Stealthing – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22

von Ass. iur. Marc Bauer

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I. Einleitung

Der BGH hatte erstmalig über die Revision eines Angeklagten in einem sog. „Stealthing“-Fall zu entscheiden. Nach den Feststellungen des LGDüsseldorf hatte der Angeklagte ohne Kondom vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer Frau vollzogen, nachdem er zuvor durch das ostentative Öffnen einer Kondompackung den Eindruck erwecken wollte, er werde ein solches benutzen. Ungeschützter Geschlechtsverkehr wäre für die Frau nicht in Frage gekommen.

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Manipulation des zum Geschlechtsverkehr verwendeten Kondoms als sexueller Übergriff – Anmerkung zu AG Bielefeld, Urt. v. 2.5.2022 – 10 Ls-566 Js 962/21-476/21

von Barbara Wiedmer 

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Das AG Bielefeld hatte sich in seiner Entscheidung erstmalig mit der Frage zu beschäftigen, ob die Perforierung eines zum Geschlechtsverkehr verwendeten Kondoms einen sexuellen Übergriff nach dem neuen Sexualstrafrecht darstellt. Die Angeklagte hatte mehrere Kondome des Geschädigten mit Löchern versehen, um schwanger zu werden. In mindestens einem Fall kam es dann zum Geschlechtsverkehr mit einem so manipulierten Präservativ.

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Andreas Ruch und Tobias Singelnstein (Hrsg.): Auf neuen Wegen. Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft aus interdisziplinärer Perspektive. Festschrift für Thomas Feltes zum 70. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15773-0, S. 728, Euro 159,90.

Die Festschrift vereint 51 Beiträge zu den unterschiedlichsten Themen. Nicht allen kann in dieser Rezension nachgegangen werden. Die Auswahl ist eine rein subjektive, interessengeleitete.[1]

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Yanik Bolender: Das neue Widerstandsstrafrecht. Eine strafrechtsdogmatische Untersuchung der §§ 113, 114, 115 und 323c Abs. 2 StGB vor dem Hintergrund des 52. StÄG

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Ergon – Nomos, ISBN: 978-3-95650-813-4, S. 373, Euro 98,00.

Das 52. Strafrechtsänderungsgesetz und insbesondere die Änderungen der Widerstandsdelikte waren schon vor Verkündung zahlreicher Kritik in der Literatur ausgesetzt. Neben rechtstatsächlich, empirische und dogmatischen Bedenken standen primär die faktisch aufgegebene Privilegierungsfunktion der Vorschriften im Vordergrund der Diskussion. Die Dissertation von Bolender greift diese Diskussion vor allem aus strafrechtsdogmatischer Perspektive auf, um insbesondere künftige Auslegungsfragen auszuleuchten (S. 32). Dazu wird die Arbeit in zwei Teile gegliedert, wonach zuerst der Frage eines „Widersetzens gegen die Staatsgewalt“ und anschließend der Bewertung eines „Behinderns von Rettungshandlungen“ als strafbare Handlung nachgegangen wird.

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„Wenn die Strafe zweimal droht – Übertragung von Strafverfahren und Jurisdiktionskonflikte“ – Tagungsbericht zum 14. EU-Strafrechtstag vom 3. September 2022 in Bonn

von Florian Fütterer

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Die aktuelle Initiative der EU-Kommission zur Übertragung von Strafverfahren[1] bot Anlass genug dieses Thema auf das Tapet der 14. EU-Strafrechtstagung zu bringen. Ca. 40 Teilnehmer:innen aus Anwaltschaft, Wissenschaft und verschiedenen Justizbehörden folgten der Einladung der Strafverteidigervereinigung-NRW e.V. und RA’in Dr. Anna Oehmichen (Oehmichen International, Berlin) in den Königshof nach Bonn. Bei Blick auf Rhein und Siebengebirge wurde neben der Übertragung von Strafverfahren auch über eine anstehende IRG-Reform und die Rolle von Europol und Eurojust in Kryptoverfahren diskutiert. Auch wenn die Strafverteidigungspraxis nicht immer in einem europarechtlichen Kontext steht, zeigen Verfahren wie die zu EncroChat die Relevanz der europäischen Regelungen, sobald ein Sachverhalt grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte aufweist.

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Entkriminalisierung von Cannabis

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 6. November 2023: 

Zum Referentenentwurf des Cannabisgesetz (CanG): 

Öffentliche Anhörung am 15. März 2023 im Gesundheitsausschuss