Abstract
Die Erscheinungsformen sexualbezogener Äußerungen sind vielfältig. Sie können mittels digitalen Hasses und damit via sozialer Medien online erfolgen. Ebenso gut können sie in „traditioneller“ Weise offline und auch nur im Zweipersonenverhältnis getätigt werden. Durch die Beschränkung des Themas auf sexualbezogene Äußerungen, die den Adressaten belästigen, sind die klassischen Sexualdelikte der §§ 174 ff. StGB des 13. Abschnitts des StGB sowohl in Form von Hands-on-Delikten (mittels Körperkontakt) als auch in Form von Hands-off-Delikten (ohne Körperkontakt) sowie die körperliche sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ausgeklammert. Im Folgenden soll zunächst die Einführung eines Straftatbestandes, der speziell „verbale“ sexualbezogene Belästigungen zum Gegenstand hat, diskutiert werden. Im Anschluss daran soll kurz erwogen werden, ob bei § 185 StGB eine spezifische Qualifikation hinzugefügt werden sollte, die sexualbezogene Beleidigungen mit einem höheren Strafrahmen erfasst. Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nicht jede Belästigung zwangsläufig zu einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB führt, mag es auch größere Überschneidungen geben.
Sabine Horn
Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung
Abstract
In diesem Beitrag wird die Debatte um eine Kriminalisierung des sog. „Catcalling“ aufgegriffen. Es wird vorgeschlagen die sexuelle Belästigung einer anderen Person unabhängig davon unter Strafe zu stellen, ob sie mit einer körperlichen Berührung verbunden ist. Denn das erhebliche Aufdrängen von Sexualität stellt eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, ggf. in Verbindung mit dem Recht auf Nichtdiskriminierung, dar. Die §§ 183, 183a, 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB, die sexuell lästige Verhaltensweisen bislang nur punktuell und ohne Erheblichkeitsschwelle erfassen, könnten dann abgeschafft werden.
Digitaler Hass. Anlass für eine Reform des Beleidigungsstrafrechts?
Abstract
Hasserfüllte Äußerungen in sozialen Medien und anderen Kommunikationsdiensten des Internets dürften in den letzten Jahren neue Dimensionen erreicht haben. Dies gilt quantitativ wie qualitativ, betrifft folglich nicht allein die wachsende Anzahl derartiger Beiträge, sondern auch deren zunehmende Schärfe und Aggressivität. Die Gefahren, die von digitalem Hass ausgehen, sind nicht zu unterschätzen. Sie drohen zunächst dem Individuum, indem etwa dessen Ehre verletzt werden bzw. zu dessen Nachteil zu Straftaten jeder Art bis hin zu Tötungsdelikten aufgefordert werden könnte. Darüber hinaus betrifft digitaler Hass auch Belange der Allgemeinheit. Die Konfrontation mit oder auch die Sorge vor digitalem Hass führt nicht zuletzt dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger nicht mehr am öffentlichen Diskurs beteiligen und dadurch die ständige geistige Auseinandersetzung als wesentlicher Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung Schaden nimmt. Da sich digitaler Hass vornehmlich gegen Bevölkerungsgruppen richtet, die durch derartige Äußerungen diskriminiert und diffamiert werden, werden außerdem die Werte der Diversität, der Vielfalt und des friedlichen Miteinanders in der Gesellschaft missachtet. Dadurch können hasserfüllte Äußerungen letztlich Spannungen in der gesamten Gesellschaft hervorrufen, die sogar in gewalttätige Auseinandersetzungen münden können.[1]
Reform des § 142 StGB – Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit
Das BMJ plant, den Straftatbestand der Unfallflucht zu reformieren. Um nicht das Strafrecht zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Eine Vielzahl von Verbänden wurden daher um eine Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 gebeten. Die veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier.
Bereits 2018 haben die Experten des Arbeitskreises III des 56. Verkehrsgerichtstages diesbezüglich Empfehlungen ausgesprochen (die komplette Dokumentation des 56. Verkehrsgerichtstages finden Sie hier):
„Arbeitskreis III
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
- Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
- Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
- Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte »oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden« in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
- Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.“
Im Januar 2024 hat sich der Arbeitskreis V des 62. Verkehrsgerichtstages mit der Frage „Weniger Strafe bei Unfallflucht?“ beschäftigt und folgende Empfehlungen ausgesprochen:
- Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
- Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
- Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
- Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
- Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen. - Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.
Gesetz gegen digitale Gewalt
Gesetzentwürfe:
- Eckpunktepapier des BMJ zum Gesetz gegen digitale Gewalt
- Erläuterungspapier zu den Eckpunkten des BMJ
- Der Auskunftsanspruch in der Praxis – Ablaufdiagramm
Am 12. April 2023 hat das BMJ ein Eckpunktepapier zu einem Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Damit sollen die Rechte von Betroffenen bei Rechtsverletzungen im digitalen Raum zukünftig besser durchgesetzt werden können. Das gegenwärtige Recht werde diesem Anspruch nicht hinreichend gerecht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“
Die Durchsetzung der Rechte Betroffener soll eine höhere Priorität erhalten als in den vergangenen Legislaturperioden. Dort wurde das Augenmerk eher auf die Verfolgung sog. Hasskriminalität gelegt. Konkret sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:
- Stärkung privater Auskunftsverfahren
Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll das Auskunftsverfahren verbessern und über das bisher geltende Recht des TTDSG hinausgehen. Geplant ist u.a. die Möglichkeit der Herausgabe von bestehen Nutzungsdaten wie der IP-Adresse. Außerdem soll das Auskunftsverfahren im Fall einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte eröffnet sein (z.B. bei Verletzung des APR oder bei wahrheitswidrigen Nutzerkommentaren auf Bewertungsplattformen). Zur Herausgabe der Daten werden alle Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten verpflichtet und zwar schon zu einem früheren Verfahrensstadium. Die Offenlegung der IP-Adresse erfolgt dann nur gegenüber dem Gericht, welches zusätzlich ein Verbot aussprechen kann, die Bestandsdaten zu löschen. Eine Zusammenführung von IP-Adresse und Bestandsdaten zur Identifikation des Schädigers soll allerdings grundsätzlich erst bei Abschluss des Verfahrens erfolgen. Die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zur Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten soll das Ganze bei offensichtlichen Rechtsverletzungen beschleunigen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird beim Landgericht gebündelt werden (sog. „One-Stop-Shop- Lösung“, auch bei einem Streitwert unter 5.000 EUR soll das Landgericht für die Entscheidung über die konkreten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuständig sein). - Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre
Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen soll Betroffenen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erwirkung einer Accountsperre durch das Gericht eingeräumt werden. Da sich der Anspruch gegen den Diensteanbieter richtet und nicht gegen den Accountinhaber, soll dieses Instrument insbesondere für den Fall eine Verbesserung bieten, wenn der Accountinhaber nicht bekannt ist. Die Sperre wird allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft: sie muss im konkreten Fall verhältnismäßig sein, eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des APR durch von einem spezifischen Account veröffentlichte Inhalte bestehen. Außerdem wird die Accountsperre nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden können und nur, wenn der Diensteanbieter den betroffenen Accountinhaber zuvor auf ein anhängiges Sperrersuchen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. - Erleichterung der Zustellung
Die bereits geltende Pflicht zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) soll ausgeweitet werden. Mit Inkrafttreten des Digital Services Act wird das NetzDG aufgehoben. An die Stelle der bisherigen Regelung soll dann eine neue Rechtsgrundlage im Gesetz gegen digitale Gewalt treten. Sie wird dann auch die Zustellung von außergerichtlichen Schreiben erfassen.
Hinweisgeberschutz in der Warteschleife
von Prof. Dr. Anja Schiemann und Paula Schnabel
Abstract
Kurz vor der Ziellinie hatte der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz gestoppt. Dabei hätte bereits im Dezember 2021 die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden,[1] in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Länder haben nicht nur kritisiert, dass die vorliegende Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes weit über die EU-Vorgaben hinausgehe, sondern auch, dass auf die Unternehmen aufgrund der organisatorisch notwendigen Anpassungen zum Hinweisgeberschutz erhebliche Kosten zukommen. Jetzt wählt die Bundesregierung einen anderen Weg und splittet den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes in zwei Entwürfe auf. Der erste neu eingebrachte Entwurf ist weitgehend identisch mit dem im Bundesrat gescheiterten, nimmt allerdings ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus dem Anwendungsbereich aus. Durch diesen Trick, so meint die Bundesregierung, sei keine Zustimmung des Bundesrats mehr erforderlich. Zudem wird der mühsame Weg der Anrufung des Vermittlungsausschusses umgangen, der zu weiteren Verzögerungen der Umsetzung der Richtlinie führen würde. Eile ist deswegen geboten, weil die EU-Kommission wegen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie bereits vor längerer Zeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat und Deutschland in diesem Jahr auch vor dem EuGH verklagt hat, weil es mit der Umsetzung der Richtlinie nicht vorankommt.
Warum die „Letzte Generation“ (noch) keine kriminelle Vereinigung ist
von Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli und Judith Papenfuß
Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der viel diskutierten Frage, ob die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung i.S.d § 129 StGB darstellt. Der Beitrag beschreibt dazu die Struktur und Aktivitäten der „Letzten Generation“, gibt einen Überblick zu § 129 StGB und widmet sich dann der Frage, ob die mitgliedschaftliche Beteiligung in oder die Unterstützung der „Letzten Generation“ eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 StGB begründet.
Zeugnisverweigerungsrecht für empirisch-kriminologische Forschung
von Prof. (em.) Dr. Arthur Kreuzer
Abstract
Anlass für den Beitrag ist eine anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Forschungsdateien eines Rechtspsychologen. Der Beitrag begründet die dringliche Mahnung, unverzüglich ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht samt Beschlagnahmeverbot für die empirisch-kriminologische Forschung zu schaffen. Ausnahmsweise anhand eigener früher Forschungserfahrung wird die Unverzichtbarkeit strikter Verschwiegenheitszusagen beispielsweise bei Intensivinterviews nachgewiesen. Nur aufgrund zugesicherter und rechtlich abgesicherter Vertraulichkeit kann man die Potenziale qualitativer Forschungsmethoden ausschöpfen. Sie ermöglichen wichtigen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die Wissenschaft. Vor allem bereichern sie eine wissensbasierte Kriminalpolitik und Justizpraxis. Rechtliche Überlegungen zur anhängigen Verfassungsbeschwerde werden eingebracht. Außerdem wird der sich dem Gesetzgeber aktuell stellende Handlungsbedarf aufgezeigt.
