Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. März 2021: BGBl. I 2021, S. 324 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 106/20). Häufig kommt es bei beschädigten oder unzustellbaren Brief- und Paketsendungen zu sog. Zufallsfunden an Betäubungsmitteln oder anderen inkriminierten Gütern, wenn die Sendungen durch Beschäftigte des Postdienstleisters zwecks Ermittlung des Empfängers oder Absenders geöffnet werden. Eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden ist allerdings nur in eng begrenzten Fällen verpflichtend. Neben der Verpflichtung für Jedermann zur Anzeige einer geplanten und in § 138 StGB erfassten Straftat, sieht das PostG eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis zur Übergabe der gefährlichen Güter durch die Beschäftigten der Postdienstleister an die Polizeibehörden vor. Nicht hingegen erfasst ist die Aushändigung weiterer Bestandteile der Sendung. 

Der Handel mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistungen, insbesondere im Darknet, nimmt stetig zu. Das Land Hessen ist daher der Ansicht, dass das geltende Recht dem Aspekt der Effektivität der Strafrechtspflege nur einen unzureichenden Stellenwert zuschreibe. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, eine Verpflichtung für Beschäftigte von Postdienstleistern zur Vorlage von Postsendungen bei den Strafverfolgungsbehörden einzuführen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten nach dem BtMG, NpSG, AMG, AntiDopG, WaffG oder dem SprengG begangen werden. Für eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung sieht der Entwurf einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und einen Geldbuße von bis zu 500.000 EUR für das jeweilige Dienstleistungsunternehmen vor. 

Der Gesetzesantrag stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluß zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 17. Juli 2020 brachte der Bundesrat seinen Gesetzentwurf (BT Drs. 19/20347) in den Bundestag ein. 

Am 12. Februar 2021 hat der Bundestag das Gesetz in der geänderten Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drs. 26583/19) angenommen. Letztlich stimmte auch der Bundesrat am 5. März 2021 dem Gesetz zu. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität

Gesetzentwürfe: 

Die Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 70/20). Die Länder verfolgen das Ziel, die Ermittlung von Tätern im Internet zu erleichtern, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Hasskriminalität tauche nicht nur in den sozialen Netzwerken auf, sondern sei zunehmend auch auf Spieleplattformen bei der Nutzung von Messenger-Funktionen zu finden. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, das NetzDG um eine Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke und von Spieleplattformen zur Registrierung von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Nutzer zu erweitern und so die Strafverfolgung zu erleichtern. 

Flankierend dazu haben die Länder Hamburg und Bremen einen Entschließungsantrag zur „Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke“ in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 65/20). Es sei auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die Telemediendiensteanbieter ihre Auskunftspflichten auch erfüllen. 

Beide Anträge wurden am 14. Februar 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Fachausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten begrüßt in seiner Empfehlung vom 2. März 2020 (BR Drs. 65/1/20) den Antrag, sieht aber einen Verbesserungsbedarf dahingehend, dass die Erfüllung der Auskunftspflichten auch auf die Polizei für den präventiven Bereich ausgeweitet werden sollte.  Der Antrag der Länder Hamburg und Bremen (BR Drs. 65/20) stand am 13. März 2020 wieder zur Beratung auf der Tagesordnung. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet, die nun darüber entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will. 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Herausforderungen und Hindernisse einer evidenzbasierten Kriminalpolitik 
von Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier

Der Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung 
von Prof. Dr. Jörg Kinzig

Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung 
von Prof. Dr. Johannes Kaspar

Fauler (Wort-)Zauber im Strafzumessungsrecht
Plädoyer gegen die ausdrückliche Einfügung "antisemitischer Beweggründe" als Strafzumessungstatsache in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB
von Dr. iur. Oliver Harry Gerson 

Effektivität, Effizienz und Pragmatismus: Eine rechtsvergleichende Analyse staatsanwaltlicher Strafverfolgung in den Niederlanden und in Deutschland 
von Dr. Robin Hofmann 

BUCHBESPRECHUNGEN

Justine Diebel: Cannabis auf Rezept - Zur Legitimation betäubungsmittelstrafrechtlicher Restriktionen
von Wiss. Mit. Jan-Martin T.W. Schneider 

Markus Abraham: Sanktion, Norm, Vertrauen. Zur Bedeutung des Strafschmerzes in der Gegenwart
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Michael Kilchling: Opferschutz innerhalb und außerhalb des Strafrechts. Perspektiven zur Übertragung opferschützender Normen aus dem Strafverfahrensrecht und anderen Verfahrensordnungen 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE 

Bericht zur 65. Herbsttagung des Bundeskriminalamtes - Innere Sicherheit weiterdenken: Ausgrenzung, Hass und Gewalt - Herausforderungen für den Rechtsstaat und die Sicherheitsbehörden
von Ltd. Kriminaldirektor a.D. Prof. Ralph Berthel 

3. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste - Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur 
von Wiss. Mit. Mareike Neumann

 

 

 

 

 

 

 

Herausforderungen und Hindernisse einer evidenzbasierten Kriminalpolitik

von Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier

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Abstract
Der Koalitionsvertrag vom 19.3.2018 beeindruckt mit einer klaren Aussage zur Kriminalpolitik: „Wir treten für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik ein. Wir wollen, dass kriminologische Evidenzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden.“[1] So klar und sympathisch die Aussage auf den ersten Blick erscheint, so sehr mag sich das Bild doch beim genaueren Hinsehen verunklaren: Was genau muss man sich unter einer „evidenzbasierten Kriminalpolitik“ vorstellen? Was ergibt sich aus der Selbstverpflichtung der Koalitionsparteien auf eine evidenzbasierte Kriminalpolitik für die Rolle der Kriminologie bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und deren Evaluation? Diesen und weiteren Fragen zum Verhältnis von Kriminologie und Kriminalpolitik soll im Folgenden genauer nachgegangen werden.

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Der Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung

von Prof. Dr. Jörg Kinzig

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Abstract
Der Aufsatz, der auf dem Eröffnungsvortrag einer Tagung des Kriminalpolitischen Kreises im Bundesjustizministerium beruht, geht dem (fehlenden) Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung nach. Eine Ursache dafür liegt in ungünstigen Rahmenbedingungen. Dazu gehört, dass die notorische Strafrechtsskepsis der Kriminologie heutzutage auf eine ungebrochene Strafrechtslust des Gesetzgebers trifft. Auch wenn diverse Formate existieren, mit denen die Kriminologie an die kriminalpolitischen Akteure herantreten kann, ist sie mit der Vermittlung ihrer Erkenntnisse derzeit nicht besonders erfolgreich. Man kann sich sogar des Eindrucks nicht erwehren, dass ein zu großes Maß an kriminologischer Expertise für den Mainstream der Kriminalpolitik eher störend ist. Dessen ungeachtet könnte eine wichtiger werdende Aufgabe der Kriminologie in Zukunft darin liegen, dabei mitzuhelfen, die Berechtigung eines moderaten Strafrechts einer breiteren Öffentlichkeit zu erklären.

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Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung

von Prof. Dr. Johannes Kaspar

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Abstract
„Evidenzbasierte Kriminalpolitik“ verspricht der aktuelle Koalitionsvertrag; „kriminologische Evidenzen“ sollen bei der Erarbeitung und Evaluation von Gesetzentwürfen berücksichtigt werden. Das klingt vielversprechend – und doch zeigen sich bei genauer Betrachtung gerade im Bereich der Strafgesetzgebung große (inhaltliche wie organisatorische) Probleme, wenn das Postulat der „Evidenzbasierung“ ernsthaft in die Tat umgesetzt werden soll. Der folgende Beitrag geht diesen Problemen anhand aktueller Gesetzentwürfe nach und versucht, Lösungswege aufzuzeigen.

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Fauler (Wort-)Zauber im Strafzumessungsrecht – Plädoyer gegen die ausdrückliche Einfügung „antisemitischer Beweggründe“ als Strafzumessungstatsache in § 46 Abs. 2 S. 2 (1.Gruppe) StGB

von Dr. iur. Oliver Harry Gerson

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Abstract
§ 
46 StGB Abs. 2 S. 2 (1. Gruppe) StGB bestimmt seit seiner Erweiterung im Jahr 2015, dass „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung „besonders“ zu berücksichtigen sind. Durch diese Trias werden alle Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit erschöpfend erfasst. Gleichwohl seien „antisemitische Tatmotive“ nach Auffassung des Gesetzentwurfs zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten (ursprünglich BR-Drs. 498/19 v. 15.10.201, inzwischen BT-Drs. 19/16399 v. 8.1.2020) in § 46 Abs. 2 StGB weiterhin nur unzureichend abgebildet. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Aufzählung um „antisemitische“ Beweggründe und Ziele zu erweitern. Dieser Vorschlag mag gute Absichten verfolgen; in der Sache missachtet er jedoch die Grundlagen der juristischen Methodenlehre und setzt dadurch die Verwässerung der Strafzumessungstatsachen des § 46 Abs. 2 StGB fort. Der Beitrag belegt mit Hilfe des „juristischen Handwerkszeugs“, dass es dieser Änderung unter keinem Gesichtspunkt bedarf. Die Modifikation kann allenfalls außerstrafrechtlichen, plakativen Zwecken dienen. Sie ist dadurch weder effektiv noch lösungsorientiert. Zugleich plädiert der Beitrag gegen den Trend, strafrechtliche Vorschriften für „Signale“, „Symbole“ und sonstige Betroffenheitslyrik zu entfremden.

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Effektivität, Effizienz und Pragmatismus: Eine rechtsvergleichende Analyse staatsanwaltlicher Strafverfolgung in den Niederlanden und in Deutschland

von Dr. Robin Hofmann

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Abstract
In Deutschland wie in den Niederlanden wird eine effektive Strafverfolgung zunehmend als wichtiger Indikator für einen funktionsfähigen Rechtsstaat betrachtet. In beiden Länder ist die staatsanwaltliche Strafverfolgung, im Hinblick auf dieses „Effektivitätsdogma“ unterschiedlich ausgestaltet. Im europäischen Vergleich gilt die niederländische Strafverfolgungspraxis als effizient und pragmatisch. Der Beitrag untersucht relevante Aspekte der Strafverfolgung in den Niederlanden und vergleicht diese mit der Strafverfolgung in Deutschland, respektive der Nordrhein-Westfalens. Dafür werden verschiedene Effizienzindikatoren wie die personelle Ausstattung, Verfahrenserledigungen und Verfahrensdauer der Staatsanwaltschaften beider Länder empirisch untersucht. Zudem fließen Besonderheiten des niederländischen Strafrechtspraxis, wie die Auslegung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Opportunitätsprinzips, die Arbeitsstrafe sowie kurze Freiheitsstrafen in die Analyse mit ein. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass die niederländische Strafverfolgung in vielerlei Hinsicht bemerkenswert pragmatisch ist. Pragmatismus ist jedoch nicht mit Effektivität gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere, zieht man das Vertrauen der Bürger in eine Strafverfolgung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in Betracht.

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Justine Diebel: Cannabis auf Rezept – Zur Legitimation betäubungsmittelstrafrechtlicher Restriktionen

von Wiss. Mit. Jan-Martin W.T. Schneider 

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2019, Logos Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-8325-4908-4, S. 170, Euro 37,00.

Die von Puschke[1] betreute und in Strafrechtliche Fragen der Gegenwart (Hrsg. Zieschang) publizierte, im Wintersemester 2018/19 fertiggestellte Dissertation (leider nicht als E-Book) befasst sich mit dem als ältestem Arzneimittel der Menschheitsgeschichte bezeichneten Stoff Cannabis.

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Markus Abraham: Sanktion, Norm, Vertrauen. Zur Bedeutung des Strafschmerzes in der Gegenwart

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15528-5, S. 280, Euro 79,90.

Kriminalstrafe im herkömmlichen Sinne definiert man als intentionale Übelszufügung, die von einer staatlich zuständigen Stelle für eine Straftat gegenüber dem Täter in einem rechtlichen Verfahren verhängt wird. Durch diese Sicht wird laut Verfasser der Dissertation eine wesentliche Komponente der Strafe verdeckt, da gerade in den letzten Jahren Strafe als im Wesentlichen kommunikativer Vorgang herausgearbeitet worden sei. Dies sei die im Schuldspruch zum Ausdruck kommende Missbilligung der Tat, die den Verurteilten als verantwortlichen Urheber eines strafbaren Verhaltens identifiziert und ihm die Tat zuschreibt (S. 16 f.).

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