Abstract
Mit der Implementierung der kryptischen „Nein heißt Nein“-Formel[1] im neuen § 177 Abs. 1 StGB hat die Gesetzgebung die Strafbarkeit aufgedrängter Sexualität erweitert. In die Rolle des tatbestandsmäßig angegriffenen Opfers gedrängt zu werden setzt keine Nötigung mehr voraus.[2] Strafbar ist bereits jeder sexuelle Übergriff gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person. Dieser neue Maßstab für die Bewertung unerwünschter Sexualhandlungen als Straftat bewahrt den fachlich Interessierten nicht vor Verständnis- und Auslegungsproblemen. Wer – wie der Verfasser – das Interesse theoretisierend in der behaglichen Atmosphäre des universitären Dienstzimmers oder der heimischen Gelehrtenstube ausleben kann, dem hat der Gesetzgeber damit eine Freude bereitet. Praktiker, die an der Front der Strafrechtsanwendung mit der Festlegung des subsumtionsrelevanten Norminhalts und der prozessrechtskonformen Feststellung der zu subsumierenden Tatsachen betraut sind, werden weniger begeistert sein.[3] Enttäuschung bereitet das Gesetz möglicherweise sogar denjenigen, die sich eine spürbare Ausdehnung des Strafrechts und einen korrespondierenden Zuwachs an Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts[4] erhofft haben.[5] Die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass nach Ansicht des Verfassers die neue Strafbarkeitsregelung Ungereimtheiten enthält, deren Effekt auf die Reichweite des Strafrechtsschutzes gegen sexuelle Übergriffe ein strafbarkeitseinschränkender ist.
Sabine Horn
Schutz von Whistleblowern
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 27. März 2023:
- Stellungnahme RA Dr. Maximilian Degenhart
- Stellungnahme Annegret Falter, Whistleblower Netzwerke e.V.
- Stellungnahme Dr. Simon Gerdemann, Georg-August-Universität Göttingen
- Stellungnahme Prof. Dr. Winfried Kluth, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Stellungnahme Hildegard Reppelmund, Deutsche Industrie- und Handelskammer
- Stellungnahme Louisa Schlossen, Transparency International Deutschland e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Georg Thüsing, Universität Bonn
- Stellungnahme David Werdemann, Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
- Stellungnahme Jana Wömpner, Deutscher Gewerkschaftsbund
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 19. Oktober 2022:
- Stellungnahme Annegret Falter, Whistleblower-Netzwerke e.V.
- Stellungnahme Dr. Simon Gerdemann, Georg-August-Universität Göttingen
- Stellungnahme Kristina Harrer-Kouliev, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Stellungnahme Dr. Nico Herold, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Hildegard Reppelmund, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
- Stellungnahme Louisa Schloussen, Transparency International Deutschland e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Georg Thüsing, Universität Bonn
- Stellungnahme David Werdermann, Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
- Stellungnahme Verena Westphal, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Stellungnahme Jana Wömpner, Deutscher Gewerkschaftsbund
zum Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden:
- Berufsverband der Compliance Manager (BCM) e.V.
- Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
- Bitkom e.V.
- Blueprint for Free Speech
- Bund Deutscher Kriminalbeamter
- Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.
- Bundesnotarkammer
- Bundesrechtsanwaltskammer
- Bundessteuerberaterkammer
- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.
- Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V.
- Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V.
- Bundesverband deutscher Banken e.V.
- Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V.
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
- DAV
- dbb beamtenbund und tarifunion
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag
- Deutscher Reiseverband
- Deutscher Steuerberaterverband e.V.
- Deutsches Aktieninstitut
- Deutsches Rotes Kreuz e.V.
- DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V.
- Die Familienunternehmer e.V.
- DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e.V.
- Dr. Simon Gerdemann
- ECWR – European Center for Whistleblower Rights
- German Ombudsman Association – Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte e.V.
- Gesellschaft für Freiheitsrechte
- IALANA Deutschland e.V. – Vereinigung für Friedensrecht
- Institut der Wirtschaftsprüfer
- KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Marburger Bund Bundesverband
- Medienbündnis
- Prof. Dr. Ninon Colneric
- SPECTARIS
- Transparency International Deutschland e.V.
- ULA e.V. – Deutscher Führungskräfteverband
- Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.
- Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.
- Verband kommunaler Unternehmen e.V.
- Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.
- Whistleblower-Netzwerk e.V.
- Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.
19. Wahlperiode:
- Stellungnahme des DAV zum EU-RiL Vorschlag Whistleblowing
- Stellungnahme Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung: A-Drs. 19 (26) 8-16
- Stellungnahme der BRAK
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 12. Dezember 2018:
- Stellungnahme Prof. Dr. jur. Christoph Ann, LL.M., Technische Universität München
- Stellungnahme Dr. Marta Böning, Deutscher Gewerkschaftsbund
- Stellungnahme Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Dr. Mayeul Hiéramente, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Doris Möller, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
- Stellungnahme Dr. Christoph Partsch, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
Intransparente Ermessensausübung, erschwerter Zugang zum Recht und defizitäre Fehlurteilskorrektur
Abstract
Die Revisionsgerichte haben die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gesteigert. Der vorerst letzte Schritt ist, dass Revisionsführer nicht nur vorliegende rügevernichtende Tatsachen angeben müssen, sondern die Abwesenheit hypothetischer rügevernichtender Tatsachen darzulegen haben, sog. „negative Tatsachen“. In vielen Fällen wird der Revisionsführer angehalten, Rügen nicht aufzusparen, sondern im Verfahren zu widersprechen. Bemerkt er den Verfahrensfehler erst später oder schreibt der Instanzverteidiger nicht die Revision, kommt es faktisch zu einer Beweislastumkehr für die Zulässigkeit. Ob dadurch die immer wieder behauptete Arbeitserleichterung bei den Revisionsgerichten tatsächlich eintritt, muss bezweifelt werden.
Grenzen des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen flüchtende Strafverdächtige – Überlegungen de lege ferenda hinsichtlich präventiver Maßnahmen aus Anlass repressiv-polizeilicher Aufgabenerfüllung
von Prof. Dr. Fredrik Roggan und PK Michael Brösangk
Abstract
Die Grundproblematik, wie weit Strafverfolgung gehen darf, erfährt eine Zuspitzung durch die Frage, ob Maßnahmen mit repressiver Zielrichtung auch mit einer zumindest konkreten Gefährdung des Lebens eines Straftatverdächtigen verbunden sein dürfen. Eben das ist der Fall, wenn und solange die geltende Rechtslage den Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Verdächtige grundsätzlich zulässt. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags verneinen diese Frage aus Verhältnismäßigkeitsgründen und machen einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung.
Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei sog. „Renn-“ bzw. „Raserfällen“
von Prof. Dr. Christoph Zehetgruber
Abstract
Die Schwierigkeiten der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Rahmen der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bei „Renn-“ bzw. „Raserfällen“ stellt derzeit ein kontroverses Thema in der strafrechtlichen Diskussion dar. Der Beitrag plädiert für eine Beibehaltung der derzeitigen Vorsatzsystematik wie -dogmatik und spricht sich gegen eine (etwaige) gesetzliche Neuregelung zu Lasten der bewussten Fahrlässigkeit aus.
Die mäßig pazifistische Neuregelung des Aggressionsverbrechens nach § 13 VStGB Besprechung des Gesetzes zur Einführung des Verbrechens der Aggression in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch
von Annegret L. Hartig, LL.M., mâitre en droit
Abstract
Die Einigung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes auf eine Definition des Aggressionsverbrechens schuf seit 2010 den Anreiz, wenn auch nicht die Pflicht, diese internationale Entwicklung in das deutsche Recht zu übersetzen. Das am 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Aggressionsverbrechens bemüht sich um einen Balanceakt: Einerseits sollte der deutschen Normtradition aus §§ 80, 80a StGB und Art. 26 GG ausreichend Rechnung getragen werden. Andererseits war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den deutschen Straftatbestand behutsam an die Parallelnorm im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes anzugleichen. Der Beitrag untersucht die neue Regelung in § 13 VStGB im Lichte der Bestimmung des Statuts. Dabei weist er auf die Schwachstellen der Neuregelung hin, die vor allem im Festhalten am Merkmal des Angriffskrieges, der Aufnahme des minder schweren Falles sowie im Verzicht auf das Weltrechtsprinzip zu sehen sind.
Annemarie Dax: Die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Bestandsaufnahme sowie kritische Betrachtung der bundes- und landesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots
2017, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15160-8, S. 647, Euro 139,90.
Die umfangreiche Dissertation von Dax gliedert sich in fünf Abschnitte. Einleitend wird die Geschichte der rechtlichen Entwicklung des Sicherungsverwahrungsvollzugs aufgearbeitet und insbesondere die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sowie die Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2009 in den Blick genommen. Dabei wird weniger die generelle Entwicklung der Sicherungsverwahrung als vielmehr die Geschichte des Vollzugs in den Fokus gerückt (S. 33). Nachdem das BVerfG nahezu das gesamte Recht der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hatte, weil der Vollzug dem Abstandsgebot nicht gerecht werde, führte die Urteilsbegründung neben der Aufforderung zur Neuregelung zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich der Kompetenzfragen oder des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar bedeutete das Urteil nicht das Ende der Sicherungsverwahrung, aber das Ende der bisherigen Ausgestaltung. Dies war umso problematischer, als sich auch nach den Entscheidungen des BVerfG und des EGMR kein Wechsel der kriminalpolitischen Einstellung beobachten ließ. Von daher bezweifelt die Verfasserin, dass der Gesetzgeber mit derselben Überzeugung hinter seinen neuen Regelungen steht, wie er es bei den Ausweitungen der Sicherungsverwahrung zuvor war (S. 494).
Simon Funk: Gnade und Gesetz. Zum Verhältnis des Begnadigungsrechts zu seinen gesetzlichen Alternativregelungen
2017, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15201-8, S. 289, Euro 79,90.
Den Spruch „Gnade vor Recht ergehen lassen“ kennt nicht nur der Jurist. In der Dissertation geht es aber nicht um Gnade und Recht in einem dualistischen Verhältnis, nicht um das Nebeneinander von Gnade und Recht, sondern um das Begnadigungsrecht im Rahmen der geltenden Gesetze. Schwerpunkt der Arbeit bildet die Frage, ob die Ausübung des Begnadigungsrechts de lege lata bei jeder rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres möglich ist oder ob rechtliche Schranken gelten (S. 21). Dabei stellt der Autor schon einleitend fest, dass die fortschreitende Schaffung gesetzlicher Regelungen (z.B. § 57a StGB) im Laufe der Zeit der Gnade jedenfalls in faktischer Hinsicht viel von ihrem früheren Anwendungsbereich genommen habe (S. 22).
Gesetzentwurf zur Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 19. Juni 2023:
- Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH
- Benjamin Derin, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Roland Hefendehl, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
- Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg
- Markus Kühn, Sozialdienst Katholischer Männer e.V., Köln
- Stellungnahme Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am BGH
- Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Deutscher Anwaltverein e.V.
- Stellungnahme Arne Semsrott, Offene Tore e.V., Berlin
- Stellungnahme Dr. Jana Zapf, Deutscher Richterbund e.V.
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 7. November 2018:
- Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Heiner Alwart, Friedrich- Schiller-Universität, Jena
- Stellungnahme Barbara Stockinger, Deutscher Richterbund e.V., Berlin
- Stellungnahme Udo Gramm, Ltd. OStA, StA München
- Stellungnahme Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am BGH, Leipzig
- Stellungnahme Frank Rebmann, Ltd. OStA, StA Heilbronn
- Stellungnahme Oliver Wolff, Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.
- Stellungnahme Anke Stein, JVA Moabit
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei – Einführung einer Kennzeichnungspflicht
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke: BT Drs. 19/5178
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat: BT Drs. 19/22660
Am 23. Oktober 2018 brachte die Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf zur Einführung der Kennzeichnungspflicht für Bundespolizeibeamte in den Bundestag ein (BT Drs. 19/5178).
Die gesellschaftliche Haltung gegenüber staatlicher Macht sei in den letzten Jahren mehr und mehr davon abhängig, wie diejenigen, die sie ausüben, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern auftreten. Insbesondere Einsätze der Bundespolizei in geschlossenen Einheiten, in denen die Beamten volle Einsatzmontur tragen und als Einzelperson nicht mehr identifizierbar seien, machten es dem Bürger schwer, individuelles Fehlverhalten überprüfen zu lassen und entspreche nicht dem Gebot der effektiven Strafverfolgung. Auch die Beamten selbst seien an einer Aufklärung der erhobenen Vorwürfe interessiert. Schließlich hinterlasse jedes Ermittlungsverfahren, das aufgrund mangelnder Identifizierung des Beamten eingestellt werden müsse den Verdacht, die Polizei habe etwas zu vertuschen und beschädige zudem den Glauben an den Rechtsstaat. Auch der EGMR habe bereits in seinem Urteil vom 9. November 2017 – Az. 47274/15 eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte empfohlen, da das Recht auf effektive Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen als Teil des Schutzes von Folter und Misshandlungen zu werten sei.
Die Fraktion nimmt insbesondere den G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017 zum Anlass und fordert eine generelle Kennzeichnungspflicht, die über eine taktische Kennzeichnung hinausgeht. Nach ihrer Vorstellung seien so durch Zeugenaussagen oder durch Auswertung von Bildmaterial die Polizeibeamten eindeutig identifizierbar. Die Identifizierung soll durch eine befugte Stelle innerhalb der Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen. Eine erhöhte Gefährdung der Beamten, insbesondere in Bezug auf Falschbeschuldigungen, sei nach den Erfahrungen aus mehreren Bundesländern und EU-Staaten nicht zu befürchten.
Dem Bundespolizeigesetz soll in der Umsetzung ein § 1a hinzugefügt werden, der sich in Abs. 1 mit der Einführung und Durchführung der Kennzeichnung beschäftigt, während Abs. 2 die Dauer der Speicherung regelt:
„§ 1a – Kennzeichnungspflicht
(1) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Bundespolizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Ziffernkom- bination deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Uniform und an beiden Seiten des Helms tragen.
( 2) Die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung der jeweiligen Polizeivollzugs- beamtin bzw. dem jeweiligen Polizeivollzugsbeamten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, sind nach zwölf Monaten zu löschen, wenn im Zusammenhang mit dem geschlossenen Einsatz keine dienst-, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen sie eingeleitet wurden.“
Am 17. September 2020 hat sich der Ausschuss für Inneres und Heimat in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/22660) gegen den Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke ausgesprochen. Ein ablehnender Beschluss erging durch den Bundestag schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache.