Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Gesetzentwürfe: 

  • Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016: ABl (EU) L 297/1

 

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 4. November 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten.  Durch eine Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden. 

Am 11. Dezember 2009 verabschiedete der Europäische Rat hierzu bereits einen Fahrplan — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (Nummer 2.4) — und machte ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms. Der Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sei. Bisher wurden fünf Maßnahmen zu Verfahrensrechten in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen:

Die vorliegende Richtlinie betrifft den nun mit der Prozesskostenhilfe den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans und ist bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. 

Die Strafverteidigervereinigungen haben hierzu ein Policy Paper (Neurodnung der Pflichtverteidigerbestellung) vorgelegt und einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das Strategiepapier finden Sie hier

Die Richtlinie überschneidet sich mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vorsieht und ist bis zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Näheres zu dieser Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

Cannabis-Modellprojekte

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 27. Juni 2018: 

 

 

Antrag der Fraktion der FDP zur Datenschutz-Grundverordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 14. Juni 2018 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag zum Thema Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Bundestag ein. Sie fordert den Bundestag auf, festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen die seit dem 25. Mai 2018 gelten zu „großer Verunsicherung der deutschen Wirtschaft, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, aber auch bei Vereinen, ehrenamtlich Tätigen und anderen Privatpersonen geführt“ habe. 

Besonders große Besorgnis bestehe vor missbräuchlichen Abmahnungen bei Bagatellverstößen. Der deutsche Gesetzgeber sei in der letzten Legislaturperiode punktuell über die europäischen Vorgaben hinausgegangen. Dies habe zu Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Wirtschaft geführt (z. B. bei der Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten).

In dem Antrag wird die Bundesregierung in 12 Punkten zu einem Eingreifen aufgefordert. Unter anderem soll sie dafür sorgen, dass missbräuchliche Abmahnungen verhindert werden und bei den Bußgeldern, die die DSGVO vorsieht, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung verschafft wird. Dazu soll unabhängig von der DSGVO ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen und der unverhältnismäßigen Folgen bei Abmahnungen wegen Bagatellverstößen vorgelegt werden. Ferner soll das deutsche Recht unverzüglich an die DSGVO angepasst werden, insbesondere die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Telemediendiensten.

Der Antrag wurde schon in der ersten Beratung am 14. Juni 2018 abgelehnt.

Am 3. April 2019 hat das Land Niedersachsen einen Entschließungsantrag zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 144/19). Die bestehenden Unsicherheiten bei der Umsetzung der DSGVO sollen damit beseitigt werden. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollten entlastet und bei geringfügigen Verstößen nicht abgemahnt werden. Die DSGVO enthalte im Gegensatz zu anderen EU-Ländern zusätzliche Auflagen. So müsse ein Unternehmen, sobald 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten vorhalten. Diese Mindestzahl soll angehoben werden. Die gleiche Problematik stelle sich auch für eingetragene Vereine, die darüber hinaus meist auf die Arbeit von Ehrenamtlichen angewiesen sind. Des Weiteren kritisiert das Land Niedersachen die Meldefrist von 72 Stunden für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und eine mangelnde Ausnahme für Erprobungs- und Testzwecke. 

Am 12. April 2019 wurde der Antrag im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Diese beschäftigen sich seit Ende April damit. 

Am 17. Mai 2019 hat der Bundesrat den Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen wieder kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. 

 

 

Antrag zur Erfassung von Straftaten unter Zuhilfenahme des Tatmittels Messer in der Polizeilichen Kriminalstatistik

Gesetzentwürfe: 

 

Am 14. Juni 2018 brachte die Fraktion der AfD einen Antrag zur Erfassung von Straftaten unter Zuhilfenahme des Tatmittels Messer in der Polizeilichen Kriminalstatistik (BT Drs. 19/2731) in den Bundestag ein. 

In den letzten Monaten habe nach Ansicht der AfD die Wahrnehmung von Messerangriffen auf Personen in der Öffentlichkeit zugenommen. Die GdP in NRW spreche sogar von einem „neuen gefährlichen Trend“ der Verbreitung von Messern unter Jugendlichen. 

Derzeit gibt es keine einheitliche Erfassung von Messerangriffen durch die PKS. Um dies zu ermöglichen, sollen die Erfassungsmodalitäten der PKS verändert werden. Die Zuständigkeit zur Erstellung der Kriminalstatistik liegt gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle. Die Erfassung der Daten durch die Polizeidienststellen von Bund und Ländern wird durch bundeseinheitlichen Richtlinien für die Einführung der Polizeilichen Kriminalstatistik verbindlich geregelt. Es sei daher geboten, die Richtlinien dahingehend anzupassen, dass das Tatmittel Messer ebenso erfasst wird, wie der Gebrauch von Schusswaffen. Dies sei „angesichts neuer Herausforderungen, vor denen der deutsche Staat steht“ dringend geboten. 

Am 14. Juni 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Antrag. Nach 45-minütiger Debatte wurde er zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort wurde am  28. November 2018 über den Antrag debattiert und von allen anderen Fraktionen abgelehnt. Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass bereits die Innenministerkonferenz mit der Thematik befasst sei und es darum keinen Antrag im Bundestag brauche. 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz – BüStärG)

Hie finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Anhörung vom 13.6.2018 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

 

 

Antrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke brachte am 11. Juni 2018 einen Antrag zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland in den Bundestag ein (BT Drs. 19/2592).

Seit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie komme es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die FIU (Financial Intelligence Unit). Nach Angaben des BMF waren am 30. November 2017 bereits 83 % der neu eingegangenen Meldungen unbearbeitet. Im Fachgespräch des Finanzausschusses des Bundestages vom 21. März 2018 wurde dies u.a. auf den derzeitigen Personalmangel bei BKA, LKA und dem Zoll zurückgeführt. Hinzu komme die steigende Anzahl an Verdachtsmeldungen und die bei Start der FIU vorliegenden Problem der IT-Infrastruktur. 

Eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung im Einklang mit den Anforderungen der OECD, dem EU-Recht und der nationalen Gesetzgebung sei derzeit so nicht gewährleistet. Deutschland sei damit nicht nur dem Risiko eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens ausgesetzt, sondern setze sich auch erheblichen Sicherheitsrisiken aus. 

Die Fraktion fordert daher die Bundesregierung auf:

„1.  Sofortmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass ein reibungsloser Ablauf der Bearbeitung und Weiterleitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen gewährleistet ist und Geldwäscheverdachtsmeldungen mithilfe einer frühzeitigen Einbeziehung der Landeskriminalämter unter Berücksichtigung aller relevanten polizeilichen, kriminalistischen und weiteren Erkenntnisse innerhalb der vorgesehenen Fristen sach- und fachgerecht geprüft bzw. erstbewertet und erforderlichenfalls an zuständige Ermittlungsstellen weitergeleitet werden;

b) der derzeitige Rückstau bei der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen unter Einhaltung erforderlicher Analysestandards unverzüglich abgebaut wird;

c) ausreichendes und für die Geldwäschebekämpfung qualifiziertes Personal eingesetzt wird und für dessen Rekrutierung einschließlich der hierfür notwendigen höheren Besoldung und Einstufung die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden;

2. den Finanzausschuss sowie den Innenausschuss des Bundestags laufend über den Fortschritt der getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

3. zeitnah eine Reform des Rechtsrahmens der Geldwäschebekämpfung einzuleiten, um sicherzustellen, dass Deutschland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie vollumfänglich nachkommt und eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland gesichert ist.“

 

„Palliativmedizin und Sterbefasten – Strafbare Suizidförderung?“ Bericht zum 4. Medizinstrafrechtsabend an der Bucerius Law School

von Jessica Krüger, LL.B. 

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Am 29. Mai 2018 fand an der Bucerius Law School, Hamburg, der vierte Medizinstrafrechtsabend statt. Die von der Zeitschrift medstra, WisteV, dem Wirtschaftsstrafrechtlichen Gesprächskreis der Bucerius Law School und dem neu gegründeten Medizinrechtlichen Institut der Bucerius Law School organisierte Veranstaltung befasste sich mit dem Thema „Palliativmedizin und Sterbefasten – Strafbare Suizidförderung?“. Die Vortragsreihe richtete sich auch in diesem Jahr an Juristen und Mediziner gleichermaßen. Sie möchte auf diesem Wege den interdisziplinären Austausch im Schnittstellengebiet des Medizinstrafrechts fördern.

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Gesetzentwurf für eine Anhebung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Gesetzentwürfe: 

 

Wer im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung einen Schaden erlitten hat weil er zu Unrecht inhaftiert wurde, wird gem. § 7 StrEG entschädigt. Abs. 3 sieht dabei auch den Ersatz des immateriellen Schadens vor. Hierzu ist eine Pauschale von 25 € für jeden angefangenen Hafttag vorgesehen. Zuletzt wurde diese Pauschale 2009 auf den benannten Betrag angehoben. Seitdem sind keine weiteren Anpassungen mehr vorgenommen worden, obwohl bereits 1988 bei Festsetzung der Pauschale eine permanente Anpassung gefordert wurde (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/1892; Plenarproto- koll Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode PlPr 11/69 vom 11. März 1988, S. 4683 ff.). 

Bereits im November 2017 wurde auf der Justizministerkonferenz einstimmig beschlossen, dass die Entschädigungsleistungen zu gering ausfallen. Der Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz wurde aufgefordert einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine deutliche Erhöhung vorsieht. Seither ist nichts geschehen.

Beide Anträge wollen eine alsbaldige Erhöhung der Entschädigungsleistung herbeiführen. Während der Antrag aus Bayern die Bundesregierung auffordert einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, wird in dem Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen der konkrete Vorschlag der Anhebung der Pauschale auf 50 € pro angefangenen Hafttag unterbreitet. Letzterer Entwurf befindet sich derzeit noch in der Ausschussberatung. 

Der DAV hat am 30. Mai 2018 zu den Anträgen Stellung genommen und fordert eine Anhebung der Tagespauschale auf 100 €. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Am 8. Juni 2018 hat der Bundesrat in seiner Sitzung über den Antrag aus Bayern abgestimmt und fordert eine deutliche Erhöhung der Haftentschädigung. Er bittet die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Juni 2018 stellte der Freistaat Sachsen einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten in der 968. Sitzung des Bundesrates vor (BR Drs. 204/18). 

In der Praxis wird bei Straftaten unter Rauschmitteleinfluss häufig der herabgesetzte Strafrahmen gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Bei einer rauschbedingten Schuldunfähigkeit sieht der Strafrahmen des § 323a StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Beides sei unbefriedigend und erwecke den Eindruck, dass Alkohol- und Rauschmittelkonsum in der Regel zu milderen Strafen führe und sende ein verheerendes rechtspolitisches Signal an potentielle Straftäter. 

Mit dem Gesetzesantrag bezweckt der Freistaat Sachsen den regelmäßigen Ausschluss der strafmildernden Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB bei selbstverschuldetem Rausch. Darum soll eine ergänzende Klarstellung in § 21 StGB aufgenommen werden, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht.

Des Weiteren soll im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 323a StGB der Schwere der Rauschtat stärkeres Gewicht verliehen werden. Für § 323a StGB ist in dem Gesetzentwurf kein eigenständiger Strafrahmen mehr vorgesehen. Dieser soll vielmehr derjenigen Vorschrift entnommen werden, die die Rauschtat objektiv erfüllt. Um ein systematisches Spannungsverhältnis zur Fahrlässigen Tötung zu vermeiden, ist im gleichen Zug eine Strafverschärfung bei § 222 StGB in Fällen der Leichtfertigkeit vorgesehen, damit die Rauschtat nicht mit einer höheren Strafe bedroht wird als die fahrlässige Tötung durch einen voll schuldfähigen Täter. Die Strafobergrenze soll auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. 

Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzesantrag zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Obwohl diese sich für eine Einbringung des Antrags in den Bundesrat aussprachen, fand er in der Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

Am 29. Mai 2019 brachte der Freistaat Sachsen erneut seinen Antrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten (BR Drs. 265/19) in den Bundesrat ein. Dort wurde er am 7. Juni 2019 vorgestellt und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dieser empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 265/1/19). Am 28. Juni 2019 stand der Antrag Sachsens wieder auf der Tagesordnung, wurde aber kurzfristig abgesetzt. 

 

 

 

 

 

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