Abstract
Am 21. Februar 2019 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Abgeordneten von CDU/CSU und SPD die Ergänzung des § 219a StGB um einen Absatz 4 auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs der Koalition[1] beschlossen. Nicht nur dieser neue Gesetzestext, sondern auch die unverändert fortbestehenden älteren Bestandteile des § 219a StGB sind diskussionsbedürftig, zumal die Forderung nach ersatzloser Streichung des Paragraphen weiterhin im Raum steht. Die Forderung erscheint mir nicht nur aus (kriminal)politischen, sondern auch aus strafrechtsdogmatischen Gründen berechtigt. Letzterer Aspekt wird jedoch in der Debatte vernachlässigt. Das ist hoffentlich kein Symptom für wachsende Geringschätzung der wichtigen Begrenzungsfunktion, die Strafrechtsdogmatik gegenüber der Kriminalpolitik hat. Allerdings weckt der unreflektierte Umgang mit der Figur „abstraktes Gefährdungsdelikt“ kombiniert mit einem offenbar recht elastischen Verständnis vom strafrechtlich zu schützenden „Rechtsgut“ Bedenken. Nicht mehr der Schutz eines Rechtsgutes, sondern die Befriedigung eines (angeblichen) gesellschaftlichen Bedürfnisses nach Organisation des Zusammenlebens zum Zwecke der Vorbeugung gegenüber künftigen Rechtsgutsverletzungen wird zur Legitimationsbasis einer Strafvorschrift erklärt und dem pönalisierten Verhalten zwecks Anschluss an die Dogmatik das offenbar grenzenlos verwendbare Etikett „abstraktes Gefährdungsdelikt“ angeheftet. Mancher zu § 219a StGB veröffentlichte Text klingt wie ein – von der Autorin möglicherweise so gar nicht gemeintes – Plädoyer für eine moralische Ertüchtigung der Gesellschaft mittels Strafrecht. Das wäre eine Zweckentfremdung des Strafrechts, da der Staat nicht das Recht hat, den Bürgern ein bestimmtes moralisches Verhalten vorzuschreiben. Zwang zu ethisch hochwertigem Verhalten mittels Strafrecht ist nur legitim, wenn es in Wirklichkeit um die Verhinderung strafwürdiger Rechtsgutsverletzungen geht.
Sabine Horn
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in der digitalen Welt – Kritische Betrachtung des Referentenentwurfs zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 unter systematischen Gesichtspunkten
Abstract
Die vom Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen, insbesondere die Anpassung der Strafrahmen der §§ 202a ff., 303a f. StGB sowie die Erweiterung um Qualifikationstatbestände, würden die Computer- und Internetdelikte von ihrem bagatellhaften Gewand befreien. Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in der digitalen Welt würde hierdurch deutlich verbessert werden. Die Betrachtung des Referentenentwurfs unter systematischen Gesichtspunkten offenbart allerdings auch einigen Anpassungsbedarf.
„Containern“ – Strafbar aber nicht strafwürdig?
Abstract
Die Diskussion um die Strafwürdigkeit des sog. Containerns ist seit einer Entscheidung des AG Fürstenfeldbruck, in der zwei Studentinnen zu 8 Stunden Sozialarbeit und einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt verurteilt wurden,[1] neu entbrannt. Auf einer Petitionsplattform wurden bereits über 100.000 Unterschriften für eine Gesetzesänderung gesammelt.[2] Im April dieses Jahres hat die Fraktion Die Linke anlässlich des Falls einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen „Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Aneignung entsorgter Lebensmittelabfälle von der Strafverfolgung ausgenommen wird“.[3] Die Diskussion ist nicht neu und wird regelmäßig nach Verurteilungen geführt – häufig sind Verurteilungen glücklicherweise nicht, oftmals wird das Verfahren eingestellt. Dennoch birgt das Containern gerade wegen der unterschiedlichen Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften Strafbarkeitsrisiken, obwohl die Strafwürdigkeit eines solchen Verhaltens mehr als fraglich ist. Der Beitrag beleuchtet die geltende Rechtslage und setzt sich mit der Frage auseinander, ob de lege ferenda eine Ergänzung des § 242 StGB Not tut oder andere Möglichkeiten bestehen, das Containern an sich einzudämmen, hat es doch häufig ideologische Hintergründe und soll ein Zeichen setzen gegen Lebensmittelverschwendung.
Datenschutzrechtliche Schattengewächse in den Ländern – Herausforderungen bei der Umsetzung der JI-Richtlinie für die Polizei –
Abstract
Dieser Beitrag untersucht die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (JIRL) durch die neuen Polizei- und Datenschutzgesetze der Länder. Er gibt einen kurzen Überblick über die abgeschlossenen und laufenden Verfahren hierzu und untersucht einige Problemschwerpunkte bei der Umsetzung. Defizite weisen die Regelungen zur Einwilligung, den Ausnahmen von Betroffenenrechten sowie zu den Befugnissen der Datenschutzaufsicht auf.
Frank Schmidt: Polizeiliche Videoüberwachung durch den Einsatz von Bodycams
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Arno Glauch
2018, Nomos, Baden Baden, ISBN:978-3-8487-5106-8, S. 520, Euro 119,00
I. Einleitung
Aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten kommt zunehmend der Einsatz von Bodycams durch Polizeibeamte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Untersuchung ist die von den Gesetzgebern zur Begründung behaupteten präventiven Wirkungen zur Deeskalation von Konflikten. Dabei stellen sich die Fragen nach der rechtlichen Zulässigkeit und den damit verbundenen Grenzen. In diesem Rahmen werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung des zu schützenden Kernbereichs privater Lebensgestaltung geprüft.
Benno Zabel (Hrsg.): Strafrechtspolitik – Über den Zusammenhang von Strafgesetzgebung, Strafrechtwissenschaft und Strafgerechtigkeit
2018, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4706-1, S. 263, Euro 69,00.
Obwohl der Tagungsband erst 2018 erschienen ist, sind die darin enthaltenen Beiträge aus einer Tagung hervorgegangen, die bereits im Juni 2016 an der Universität Bonn stattfand. Da es sich aber um grundlegende Aufsätze rund um das Thema Strafrechtspolitik und nicht um die Aufarbeitung von – damals – aktuellen kriminalpolitischen Gesetzesvorhaben handelt, kommt ihnen auch aktuell Bedeutung zu.
Martin Schäfer: Der Amtsträger als Beschuldigter – Eine Untersuchung zur Rechtfertigung des Bruchs der Verschwiegenheitspflicht als Mittel der Verteidigung im Strafverfahren
von Anke Arkenau
2018, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15457-9, S. 343, Euro 89,90.
Der Titel „Der Amtsträger als Beschuldigter“ der vorliegenden Dissertation von Schäfer mutet auf den ersten Blick beinahe paradox an, eröffnet bei einem zweiten, intensiveren Blick jedoch ein rechtlich wie tatsächlich spannendes und bereits bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgedrungenes Themenfeld, dessen potenzieller Adressatenkreis auf allen Seiten denkbarer Beteiligter zu suchen und zu finden sein dürfte. Die Initialzündung zur thematischen Befassung verortet Schäfer in einem Aufsatz vonBohnert[1] und dessen Fazit „Manche sitzen zwischen den Stühlen, der beschuldigte Amtsträger zwischen den Grundsätzen. Es geht ihm dort nicht gut. Noch schlechter dem Bestimmtheitsgrundsatz“[2]. Das Spannungsfeld zwischen der strafrechtlich relevanten Pflicht zur Verschwiegenheit und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht auf umfassende Verteidigung im Strafverfahren beschreibt Schäfer schlicht aber treffend als „missliche[n] Lage“ (S. 21), aus der er den Amtsträger[3] am Endeseiner Arbeit eindeutig befreien wird. Schäfer beansprucht für sich eine besondere Vielschichtigkeit des zu führenden Diskurses (S. 21 f.), um „überraschend klar“ zu münden (S. 22). Er fokussiert dabei auf den „Geheimnisbruch[s] zu Verteidigungszwecken“ der Verschwiegenheit im öffentlichen Interesse, allenfalls flankierend hinsichtlich individueller Drittinteressen und der Frage einer etwaigen Rechtfertigung und/oder Entschuldigung derselben (S. 23).
„Demokratie und Polizei – Wir brauchen einander!“ Bericht von einer Veranstaltung der GdP Rheinland-Pfalz
von Ass. iur. Maren Wegner, M.A. und Marcus Papadopulos, M.A.
I. Der 9. November – ein Tag vielfältigen Gedenkens
Der „9. November“ stellt ein für die Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands ereignisträchtiges Datum dar, wobei gleich mehrere historisch bedeutsame Ereignisse auf diesen Kalendertag fallen, die als politische Wendepunkte betrachtet werden können. Am 9. November 1918 verkündete Philipp Scheidemann das Ende des Kaiserreichs – die Novemberrevolution leitete damit eine neue Ära der Deutschen Geschichte ein, indem die konstitutionelle Monarchie des Deutschen Reiches durch die parlamentarische Demokratie der Weimarer Republik abgelöst wurde.[1]
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, BGBl. I 2019, Nr. 23 S. 844 ff.
Gesetzentwürfe:
- RiLi (EU) 2017/1371
- Regierungsentwurf: BT Drs. 19/7886
Am 5. Juli 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29; L 350 vom 29.12.2017, S. 50) verabschiedet und trat am 17. August 2017 in Kraft. Sie definiert Straftatbestände und regelt die Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstige rechtswidrigen Handlungen gegen die finanziellen Unionsinteressen und steht im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Abs. L 283 v. 31. Oktober 2017). Diese soll in Zukunft für die Verfolgung solcher Straftaten zuständig sein. Die Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2019 in nationales Recht umzusetzen.
Der Regierungsentwurf sieht daher vor, das nationale Recht anzupassen. Hierzu sind mehrere Schritte vorgesehen. Artikel 1 des Entwurfes sieht die Schaffung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz – EUFinSchStG) vor, das „die Straftatbestände der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln der Europäischen Union (§ 1) und der rechtswidrigen Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union (§ 2) sowie Ergänzungen des Korruptionsstrafrechts (§ 3)“ regelt. Des Weiteren wird das Korruptionsstrafrecht sowie der Straftatbestand des Subventionsbetruges im StGB angepasst (Artikel 2).
Das Gesetz wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Masterplan gegen Geldwäsche – Finanzkriminalität bekämpfen
Gesetzentwürfe:
- Antrag der Fraktion Die Linke: BT Drs. 19/11098
Die Fraktion Die Linke hat am 1. Juli 2019 einen Antrag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/11098). Deutschland sei ein Paradies für Geldwäsche und gehöre zu den Top 10 der „weltweiten Schattenfinanzplätze“. Nach einer Schätzung der „Dunkelfeldstudie für den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren„, beträgt das Geldwäsche-Volumen in Deutschland jährlich 100 Mrd. Euro. Darüber hinaus habe Deutschland bis zum Jahr 2020 die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) der EU in nationales Recht umzusetzen. Darum fordert die Fraktion, nun mit einem Masterplan gegen Geldwäsche vorzugehen. Sie fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Fünften Anti-Geldwäsche-Richtlinie in Zusammenarbeit mit den Bundesländern einen Gesetzentwurf vorzulegen. Dieser soll sicherstellen, dass
- die Geldwäsche hinreichend erfasst wird,
- Eigentumsstrukturen aufgedeckt werden (z.B. durch öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten von Immobilien),
- die Geldwäsche-Aufsicht gestärkt wird,
- die FIU funktionsfähiger wird und
- eine Waffengleichheit der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung hergestellt wird.
Am 13. November 2019 shat der Rechtsausschuss über den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie abgestimmt und nahm den Entwurf mit Verschärfungen im Bereich der Immobilientransaktionen an. Der eingebrachte Antrag Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt.