Der Streit um die Zwecke von Strafrecht und Strafe ist bis heute nicht befriedigend gelöst. In jüngerer Vergangenheit scheint dabei der – zumindest in der Literatur zum Teil bereits für tot erklärte – „Vergeltungsgedanke“ in modernisierter Form vereinzelt wieder aufzuleben. Eine dieser neuen Erscheinungsformen ist die Integration gesellschaftlicher Vergeltungsbedürfnisse in positiv-generalpräventive Modelle. Doch wie sehen etwaige Bedürfnisse der Gesellschaft aus? Sind diese überhaupt verlässlich ermittelbar? Ist es tatsächlich der Zweck der Strafe, die Gesellschaft auf diese Weise zu stabilisieren, oder ist vielleicht doch die Vergeltung selbst ihr ureigener Zweck? Den Antworten auf diese und weitere Fragen ein Stück näher zu kommen war Ziel einer Expertentagung am 29. und 30. November 2018 an der Universität Augsburg.
Sabine Horn
Referentenentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 21. Oktober 2019:
- Franz Gierschik, OStA, StA München I
- Stellungnahme Andreas Heuer, GenStA, Oldenburg
- Stellungnahme Bernd Holthusen, Deutsches Jugendinstitut e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Teresia Höynck, Universität Kassel
- Stellungnahme Dr. Jenny Lederer, DAV
- Stellungnahme Dr. Toralf Nöding, RA, Berlin
- Stellungnahme Frank Rebmann, Ltd. OStA, StA Heilbronn
zum Regierungsentwurf:
zum Referentenentwurf:
- Stellungnahme des DAV
- Stellungnahme des DRB
- Stellungnahme des DBH
- Stellungnahme Strafverteidigervereinigungen
- Stellungnahme der BRAK
Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005
Gesetzentwürfe:
- Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
- Referentenentwurf des BMJV
- Regierungsentwurf: BR Drs. 103/19
- Regierungsentwurf vom 17. April 2019: BT Drs. 19/9507
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 223/19
Am 22. Oktober 2015 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland in Riga das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 . Es soll nun ratifiziert werden. Hierzu legte das BMJV einen Referentenentwurf vor.
Durch das Zusatzprotokoll werden die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (BGBl. II 2011, S. 300) ergänzt. Die Vertragsparteien sollen im nationalen Recht verschiedene Straftatbestände schaffen:
- Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2),
- zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3),
- zu Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4),
- zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5)
- und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6)
Auch der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien soll erleichtert werden (Artikel 7).
Der Referentenentwurf schafft die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls.
Nachdem der Regierungsentwurf bereits im Bundesrat vorgestellt wurde, hat die Bundesregierung den Entwurf (BT Drs. 19/9507) am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht.
Am 15. Mai 2019 nahm der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD an. Während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihrer Stimme enthielt, stimmten die FDP und Die Linke gegen den Entwurf.
Am 07. Juni 2019 billigte der Bundesrat den Entwurf.
Nach der Reform ist vor der Reform – Zum Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski und Dr. Anja Schmidt
Abstract
Wenige Bereiche des Besonderen Teils sind vom Gesetzgeber schon so häufig geändert worden wie der 13. Abschnitt über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Kritiker monieren seit der Entkriminalisierung durch die große Strafrechtsreform einen moralisierenden „roll back“. Davon abgesehen führen zumeist punktuelle Änderungen auf längere Sicht immer zu Verwerfungen. Umso erfreulicher ist es, dass sich in den letzten Jahren eine Expertenkommission im Auftrag des BMJV um eine kritische systematische Bestandsaufnahme bemüht hat.
Die erkennbare Willensbarriere gem. § 177 Abs. 1 StGB
Abstract
Mit der Implementierung der kryptischen „Nein heißt Nein“-Formel[1] im neuen § 177 Abs. 1 StGB hat die Gesetzgebung die Strafbarkeit aufgedrängter Sexualität erweitert. In die Rolle des tatbestandsmäßig angegriffenen Opfers gedrängt zu werden setzt keine Nötigung mehr voraus.[2] Strafbar ist bereits jeder sexuelle Übergriff gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person. Dieser neue Maßstab für die Bewertung unerwünschter Sexualhandlungen als Straftat bewahrt den fachlich Interessierten nicht vor Verständnis- und Auslegungsproblemen. Wer – wie der Verfasser – das Interesse theoretisierend in der behaglichen Atmosphäre des universitären Dienstzimmers oder der heimischen Gelehrtenstube ausleben kann, dem hat der Gesetzgeber damit eine Freude bereitet. Praktiker, die an der Front der Strafrechtsanwendung mit der Festlegung des subsumtionsrelevanten Norminhalts und der prozessrechtskonformen Feststellung der zu subsumierenden Tatsachen betraut sind, werden weniger begeistert sein.[3] Enttäuschung bereitet das Gesetz möglicherweise sogar denjenigen, die sich eine spürbare Ausdehnung des Strafrechts und einen korrespondierenden Zuwachs an Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts[4] erhofft haben.[5] Die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass nach Ansicht des Verfassers die neue Strafbarkeitsregelung Ungereimtheiten enthält, deren Effekt auf die Reichweite des Strafrechtsschutzes gegen sexuelle Übergriffe ein strafbarkeitseinschränkender ist.
Schutz von Whistleblowern
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 27. März 2023:
- Stellungnahme RA Dr. Maximilian Degenhart
- Stellungnahme Annegret Falter, Whistleblower Netzwerke e.V.
- Stellungnahme Dr. Simon Gerdemann, Georg-August-Universität Göttingen
- Stellungnahme Prof. Dr. Winfried Kluth, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Stellungnahme Hildegard Reppelmund, Deutsche Industrie- und Handelskammer
- Stellungnahme Louisa Schlossen, Transparency International Deutschland e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Georg Thüsing, Universität Bonn
- Stellungnahme David Werdemann, Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
- Stellungnahme Jana Wömpner, Deutscher Gewerkschaftsbund
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 19. Oktober 2022:
- Stellungnahme Annegret Falter, Whistleblower-Netzwerke e.V.
- Stellungnahme Dr. Simon Gerdemann, Georg-August-Universität Göttingen
- Stellungnahme Kristina Harrer-Kouliev, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Stellungnahme Dr. Nico Herold, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Hildegard Reppelmund, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
- Stellungnahme Louisa Schloussen, Transparency International Deutschland e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Georg Thüsing, Universität Bonn
- Stellungnahme David Werdermann, Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
- Stellungnahme Verena Westphal, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Stellungnahme Jana Wömpner, Deutscher Gewerkschaftsbund
zum Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden:
- Berufsverband der Compliance Manager (BCM) e.V.
- Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
- Bitkom e.V.
- Blueprint for Free Speech
- Bund Deutscher Kriminalbeamter
- Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.
- Bundesnotarkammer
- Bundesrechtsanwaltskammer
- Bundessteuerberaterkammer
- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.
- Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V.
- Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V.
- Bundesverband deutscher Banken e.V.
- Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V.
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
- DAV
- dbb beamtenbund und tarifunion
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag
- Deutscher Reiseverband
- Deutscher Steuerberaterverband e.V.
- Deutsches Aktieninstitut
- Deutsches Rotes Kreuz e.V.
- DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V.
- Die Familienunternehmer e.V.
- DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e.V.
- Dr. Simon Gerdemann
- ECWR – European Center for Whistleblower Rights
- German Ombudsman Association – Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte e.V.
- Gesellschaft für Freiheitsrechte
- IALANA Deutschland e.V. – Vereinigung für Friedensrecht
- Institut der Wirtschaftsprüfer
- KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Marburger Bund Bundesverband
- Medienbündnis
- Prof. Dr. Ninon Colneric
- SPECTARIS
- Transparency International Deutschland e.V.
- ULA e.V. – Deutscher Führungskräfteverband
- Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.
- Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.
- Verband kommunaler Unternehmen e.V.
- Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.
- Whistleblower-Netzwerk e.V.
- Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.
19. Wahlperiode:
- Stellungnahme des DAV zum EU-RiL Vorschlag Whistleblowing
- Stellungnahme Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung: A-Drs. 19 (26) 8-16
- Stellungnahme der BRAK
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 12. Dezember 2018:
- Stellungnahme Prof. Dr. jur. Christoph Ann, LL.M., Technische Universität München
- Stellungnahme Dr. Marta Böning, Deutscher Gewerkschaftsbund
- Stellungnahme Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Dr. Mayeul Hiéramente, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Doris Möller, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
- Stellungnahme Dr. Christoph Partsch, Rechtsanwalt
- Stellungnahme Arne Semsrott, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
Intransparente Ermessensausübung, erschwerter Zugang zum Recht und defizitäre Fehlurteilskorrektur
Abstract
Die Revisionsgerichte haben die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gesteigert. Der vorerst letzte Schritt ist, dass Revisionsführer nicht nur vorliegende rügevernichtende Tatsachen angeben müssen, sondern die Abwesenheit hypothetischer rügevernichtender Tatsachen darzulegen haben, sog. „negative Tatsachen“. In vielen Fällen wird der Revisionsführer angehalten, Rügen nicht aufzusparen, sondern im Verfahren zu widersprechen. Bemerkt er den Verfahrensfehler erst später oder schreibt der Instanzverteidiger nicht die Revision, kommt es faktisch zu einer Beweislastumkehr für die Zulässigkeit. Ob dadurch die immer wieder behauptete Arbeitserleichterung bei den Revisionsgerichten tatsächlich eintritt, muss bezweifelt werden.
Grenzen des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen flüchtende Strafverdächtige – Überlegungen de lege ferenda hinsichtlich präventiver Maßnahmen aus Anlass repressiv-polizeilicher Aufgabenerfüllung
von Prof. Dr. Fredrik Roggan und PK Michael Brösangk
Abstract
Die Grundproblematik, wie weit Strafverfolgung gehen darf, erfährt eine Zuspitzung durch die Frage, ob Maßnahmen mit repressiver Zielrichtung auch mit einer zumindest konkreten Gefährdung des Lebens eines Straftatverdächtigen verbunden sein dürfen. Eben das ist der Fall, wenn und solange die geltende Rechtslage den Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Verdächtige grundsätzlich zulässt. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags verneinen diese Frage aus Verhältnismäßigkeitsgründen und machen einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung.
Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei sog. „Renn-“ bzw. „Raserfällen“
von Prof. Dr. Christoph Zehetgruber
Abstract
Die Schwierigkeiten der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Rahmen der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bei „Renn-“ bzw. „Raserfällen“ stellt derzeit ein kontroverses Thema in der strafrechtlichen Diskussion dar. Der Beitrag plädiert für eine Beibehaltung der derzeitigen Vorsatzsystematik wie -dogmatik und spricht sich gegen eine (etwaige) gesetzliche Neuregelung zu Lasten der bewussten Fahrlässigkeit aus.