Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.): Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen

von Rechtsanwältin Dr. Sibylle von Coelln

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2016, Nomos Verlag, Berlin, ISBN 978-3-8487-1704-0, S. 378, 98,00 Euro.

 I. Einleitung

Societas delinquere non potest – oder doch? Seit Jahren wird nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch in der strafrechtlichen Praxis intensiv über die Frage diskutiert, ob das derzeit geltende Recht, das eine Sanktionierung von Unternehmen nur auf der Ebene und mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässt, noch den aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entspricht.

In dem von Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop herausgegebenen Kompendium „Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen“ aus der Nomos-Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V. handelt es sich um einen Sammelband, der 14 Aufsätze zum Thema „Unternehmen und Strafe“ in sich vereint. Den Anlass für die Zusammenstellung dieses Werkes bildete der nordrhein-westfälische „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“. Durch Teil B der Schrift wurde der Entwurf selbst in vier Beiträgen zum Gegenstand der juristischen Betrachtung. Daneben werden in Teil A die Grundlagen und in Teil C die Alternativen und Folgefragen eines Unternehmensstrafrechts diskutiert. In der Tendenz steht die Mehrheit der Autoren der Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts skeptisch bis ablehnend gegenüber.

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Michael Nietsch (Hrsg.): Unternehmenssanktionen im Umbruch

von Rechtsanwalt Christian Heuking

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2016, Nomos Verlag, Berlin, ISBN 978-3-8487-2862-6, S. 173, 45,00 Euro.

Das Buch, das in der EBS-Schriftenreihe erschienen ist, enthält die für die Veröffentlichung überarbeiteten Beiträge des 2. Wiesbadener Compliance Tages des bei der European Business School (EBS) eingerichteten Center for Corporate Compliance. Diese Veranstaltung stand unter dem Titel „Unternehmenssanktionen im Umbruch“.

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Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08. Juli 2016: BGBl I 2016 Nr. 34, S. 1610 f.

Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2016

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/4589) zur Handhabung und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016: BT Drs. 19/4959 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7244 –: BT Drs. 18/8267

Anlagen:

 

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015: BGBl I 2015 Nr. 2, S. 10

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/2601 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2954 –: BT Drs. 18/3202

 

Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus vom 19. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 36, S. 1370 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9235 –: BT Drs. 18/9800

 

Anlagen:

  • Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus: Übereinkommen des Europarats
  • Bekanntmachung zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten: BGBl 2014 II Nr. 23, S. 723 f.

 

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Voraussetzung für die Ratifizierung des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus zu schaffen. Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland am 28. Januar 2016 unterzeichnet worden.

Das Übereinkommen wird gegenüber seinen Vertragsparteien angewendet und ersetzt im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander das Vorgängerübereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519 f.), das in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Vereinbarungen zur Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten wurden weiterentwickelt. Das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 umfasst nunmehr nicht nur Vereinbarungen zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschestraftaten, sondern sieht darüber hinaus Instrument für eine grenzüberschreitende Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vor. Durch das Übereinkommen soll sich der Rechtshilfeverkehr im Kreis der Staaten des Europarats insgesamt effektiver gestalten, vereinfachen und beschleunigen lassen.

 

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013: BGBl I 2013 Nr. 34, S. 1938

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/12578 –: BT Drs. 17/13528

Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020: BGBl I. 2020, S. 2474 ff. 

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. April 2020 brachte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ebenso werden nationale Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) geändert. 

In seiner Sitzung am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen (BR Drs. 195/20(B)) und sieht Änderungsbedarf. Am 15. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf (BT Drs. 19/19852 ) in den Bundestag eingebracht. Dort befasste sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2020 mit dem Gesetzentwurf und nahm ihn mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltung der AfD in geänderter Fassung an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23198) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl I. 2020, S. 2474 ff.) wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend (Art. 1 Nr. 1 lit. a bis d, Nr. 3 bis 13, Art. 2 und 2a) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen (Art. 2b) am 1. Januar 2022 bzw. am 19. Dezember 2020. 


18. Wahlperiode

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017: BGBl I 2017 Nr. 2, S. 31

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4894 –: BT Drs. 18/5257

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregeirung – Drucksache 18/9757 -: BT Drs. 18/10074

Anlage:

 

Bis zum 22.5.2017 muss die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

In dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sollen im Abschnitt 2 die §§ 91a bis 91j neu eingefügt werden und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Formalia, Fristen und Rechtsbehelfe der Europäischen Ermittlungsanordnung ausführlich regeln.

Die Bundesregeirung erhofft sich, mit ihrem Entwurf auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu schaffen. Am 10. November 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung gegen die Stimmen der Fraktion die Linken und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 5. Januar 2017 verkündet und tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom November 2015: BGBl I 2015 Nr. 46, S. 2025 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4350 –: BT Drs. 18/6389

 

  • Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2138 – und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/478 –: BT Drs. 18/2643 

 

Gesetz zur Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (… StRÄndG)

Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 925

Gesetzentwürfe:

Anlagen zur Hasskriminalität:

 

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