Entwurf eines Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Kriminalstatistikgesetz – KStatG)

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/2000
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/15259
  • Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Dunkelfeld Opferbefragungen: BT Drs. 19/5894

 

Am 15. Mai 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage in den Bundestag ein (BT Drs. 19/2000). Um ein sinnvolles Konzept zur Kriminalitätsbekämpfung entwickeln zu können, brauche die Politik eine regelmäßig aktualisierte Bestandsaufnahme. Diese soll über die bloße Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik hinausgehen, so wie es bereits im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht (2006) gefordert, bislang aber noch nicht umgesetzt wurde. Da der Sicherheitsbericht seit 2006 auch nicht fortgesetzt wurde, ist bereits eine Lücke von mehr als 10 Jahren in der Berichtslegung entstanden.

Der Gesetzentwurf sieht einen umfassenden Sicherheitsbericht im Zweijahresrhythmus vor, der die Feststellungen der PKS und der Strafverfolgungsstatistiken ergänzt und einordnet. Dazu sollen auch repräsentative Befragungen der Bevölkerung zur Aufklärung des Dunkelfeldes vorgenommen werden. In einem weiteren Schritt sei dann noch die Aussagekraft der Strafrechtspflegestatistiken durch eine weitere bundesgesetzliche Grundlage zu verbessern.

Am 28. September 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Fraktionsentwurf und überwies ihn im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat. Dort fand am 18. Februar 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Gleichzeitig stand im Mittelpunkt der Anhörung ein Antrag der Fraktion zu aussagekräftigen Opfer-Dunkelfeldbefragungen (BT Drs. 19/5894). Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten waren sich insoweit einig, dass eine regelmäßige und fortlaufende Berichterstattung über die Kriminalitätslage nötig sei. Otto Dreksler, Leitender Polizeidirektor a.D. betonte, dass jeder wisse, dass es in der PKS von Bund und Ländern „Lücken“ gebe und in der Bevölkerung der Eindruck bestehe, dass bestimmte Zuschreibungen, wie bspw. der Bereich der „arabisch gesinnten Migranten“ nicht korrekt durchgeführt werde. Es sei daher „ausdrücklich zu begrüßen“, dass sich die Bundesregierung mit dem Thema „periodischer Sicherheitsbericht“ beschäftige, meinte Sebastian Fiedler vom BDK. Insbesondere sei es sinnvoll Daten aus weiteren Untersuchungen miteinzubeziehen. Bspw. aus Abwasseruntersuchungen im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Neben weiteren Vorschlägen zur Durchführung und Einbeziehung zusätzlicher Daten und Berichten über vergangene Sicherheitsberichte in anderen Bundesländern, ging es um die Dunkelfeld-Opferbefragung. Dr. Johannes Dieckmann vom Brandenburgischen Institut für Gesellschaft begrüßte eine jährliche Dunkelfelderhebung und schätzte die Kosten für die derzeit avisierte Stichprobengröße von 100.000 auf 1,2 Mio. Euro. Stephanie Schmidt von der Universität Jena sprach sich für eine „Perspektivenerweiterung“ aus. In den Bericht sollten neben racial und social profiling auch Körperverletzungen im Amt Eingang finden, da einige Personengruppen großes Misstrauen gegenüber staatlichen Handelns hegten. 

Am 30. Oktober 2020 sollte der Bundestag abschließend über den Entwurf der Grünen entscheiden. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte bislang in seiner Beschlussvorlage die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/15259). Die Entscheidung wurde jedoch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Schließlich kam es am 5. November 2020 zur abschließenden Entscheidung, in der der Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD unter Enthaltung der Stimmen der FDP und der Linksfraktion abgelehnt wurde. 

 

 

Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht

von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 wurde der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung deutlich erweitert. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber allerdings Fälle, in denen eine Person durch Täuschung – etwa das Verschweigen ansteckender Krankheiten oder die Vorspiegelung bestimmter persönlicher Eigenschaften – zur Gestattung sexueller Handlungen veranlasst wird. § 177 StGB erfasst solche Konstellationen derzeit nicht. Die Autoren schlagen de lege ferenda eine vorsichtige Erweiterung von § 177 Abs. 2 StGB auf Fälle vor, in denen der Täter über den sexuellen Charakter einer Handlung oder über seine Identität täuscht.

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Staatliche Opferentschädigung und Adhäsionsverfahren Reformbedarf in Deutschland und China

von Prof. Dr. Daoqian Liu und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Die Diskussion um eine Reform des in Deutschland geltenden Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist nach dem Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz neu entfacht. Der aktuelle Koalitionsvertrag hat die Forderung nach einer Neuregelung der Opferentschädigung wieder aufgegriffen. In China gibt es nur ganz ausnahmsweise staatliche Opferentschädigung. Die Opfer in China haben aber – genau wie die Opfer in Deutschland – die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in einem dem Strafverfahren angegliederten Adhäsionsverfahren oder im Zivilklageweg zu verfolgen. Anders als in Deutschland hat in China hier die Entscheidung des Strafgerichts Bindungswirkung, d.h. ein freigesprochener Angeklagter kann vor einem chinesischen Zivilgericht nicht mehr belangt werden. Der Beitrag geht den derzeitigen Reformbemühungen eines modernen Opferentschädigungsrechts in Deutschland und den Implikationen für ein zu konzipierendes Opferentschädigungsrecht in China nach. Daneben werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Regressansprüche gegen den Täter im Rahmen des Adhäsionsverfahrens herausgearbeitet und auch hier Reformbedarf analysiert.

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Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15

von PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

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Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom März 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Entgegen aller Kritik hat es mit der vorher geltenden Rechtsauffassung gebrochen und sich gegen ein kategorisches Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Suizidzwecken ausgesprochen. Wie zu erwarten wurde der Vorwurf laut, das BVerwG  unterstütze die staatliche Pflicht, bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten und gebe dem Suizidenten einen Anspruch auf das nun legal zu erwerbende tödliche Medikament.[1] 

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André Bohn: Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten vor dem Hintergrund neuer Beweise

von Dr. Oliver Harry Gerson 

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2016, Schriften zum Strafrecht Band 298, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15033-5, S. 347, EUR 89,90

I. Die Wiederaufnahme-Vorschriften der §§ 359 ff. StPO dienen der Korrektur von „Fehlentscheidungen“. Sowohl zugunsten (§ 359 StPO) als auch zuungunsten (§ 362 StPO) des Verurteilten kann ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren unter engen Voraussetzungen erneut aufgerollt werden. Die Wiederaufnahme operiert damit im Spannungsfeld von Wahrheit, Gerechtigkeit, Rechtsfriede und Rechtssicherheit. Aus diesem „Schmelztiegel“ greift Bohn in seiner Schrift, die im WS 2015/2016 der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation vorlag (Betreuer: PD Dr. Jens Sickor), ein Problem aus dem Bereich der zuungunstendes Angeklagten erfolgenden Wiederaufnahme heraus.

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Carolin Schmidt: Grenzen des Lockspitzeleinsatzes. Eine rechtsvergleichende Betrachtung am Maßstab der EMRK

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2016, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3186-2, S. 260, Euro 68,00.

 Auch wenn die von Bundesjustizminister Heiko Maas zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens einberufene Expertenkommission sich in knapper Mehrheit dafür aussprach, eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Verbindungs- oder Vertrauenspersonen zu schaffen, so wurde eine solche Regelung im Zuge der StPO-Reform doch nicht umgesetzt. Umso wichtiger erscheint es, dass Schmidt in ihrer Dissertation – wenn auch fokussiert auf die EMRK – rechtsvergleichend die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Tatprovokation aufzeigt, Zulässigkeitskriterien benennt und Lösungsansätze zur Kompensation unzulässiger Tatprovokation erarbeitet.

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019: BGBl I 2019, S. 1724 ff. 

Gesetzentwürfe: 

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Richtlinie (EU) 2016/680

 

Durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 ) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) ergeben sich grundlegende Änderungen im Datenschutzrecht. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Bereich des Strafverfahrensrechts sowie des übrigen Verfahrensrechts an die neuen Regelungen anzupassen.

Am 9. Oktober 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/4671).

Am 12. Oktober 2018 wurde im Bundestag über den Entwurf in erster Lesung zusammen mit dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) debattiert. Das 2. DSAnpUG-EU sieht ebenfalls Änderungen in der Strafprozessordnung, im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Der Regierungsentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Auch der Bundesrat beschäftigte sich in seiner Plenarsitzung am 19. Oktober 2018 mit dem Regierungsentwurf. Während der Rechtsausschuss dem Bundesrat empfahl zu dem Entwurf Stellung zu nehmen und einige Änderungen zu verlangen, riet der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dazu keine Einwendungen zu erheben. 

Am 20. Februar 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten erörterten Probleme rund um die Notwendigkeit von Transparenz bei Ermittlungen, der Verwertbarkeit von Zufallsfunden und der Schaffung von Datenpools. 

Kritik an dem Entwurf äußerte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei eine so weite Befugnis personenbezogene Daten zu verarbeiten abzulehnen. Dies gehe über die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden hinaus. Schließlich habe das BVerfG in der Entscheidung zum BKAG festgelegt, inwieweit Daten aus heimlichen Ermittlungsmaßnahmen verarbeitet werden dürften. Thomas Petri, Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz, hingegen vermisste eine vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie, da der Entwurf keine ausreichende Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten treffe. Er betonte, dass der StPO bislang eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von V-Leuten fehle. Hier sollte der Gesetzgeber in Zukunft eine Regelung schaffen. Er lehnte insgesamt eine sog. Mitziehautomatik ab. Dies bedeutet, dass bei jedem erneuten Anlass personenbezogene Daten fortgeschrieben werden können, ohne dass eine zeitliche Obergrenze für eine Löschung gegeben ist. 

Dr. Georg Gieg, Richter am Oberlandesgericht Bamberg befand den Entwurf überwiegend inhaltlich wie handwerklich gelungen. So würden auch die vom BVerfG gemachten Vorgaben als Orientierungshilfe für eingriffsintensive Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen dienen. Der Datenschutz natürlicher Personen sei durch den Entwurf nicht herabgesetzt. OStA Matthias Kegel begrüßte die Erlaubnis zur Erhebung von Standortdaten, denn dadurch werde eine Vollzugslücke geschlossen. Durch die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes auf das gesamte Strafverfahren und für alle Länder werde eine Zersplitterung vermieden und alle Personen datenschutzrechtlich gleich behandelt. StA Victoria Bunge erklärte zudem, es gebe noch Nachbesserungsbedarf bei der Verarbeitung besonderer Daten wie Herkunft oder Gesundheit. Das Fazit von OStA Dr. Lisa Kathrin Sander war dahingehend ähnlich. Sie betonte noch einmal , dass eine Verfahrensordnung eine größtmögliche Handhabbarkeit und Praktikabilität bedürfe. Aus staatsanwaltlicher Sicht seien praktische Belange noch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auf die praktischen Belange ging auch OStA Dr. Gerwin Moldenhauer ein. Er kritisierte, dass durch die Neuregelung viele polizeipräventive Zufallserkenntnisse nicht mehr zugänglich sein werden. Zufallsfunde seien jedoch für die Strafverfolgung wichtig und es widerspreche strafprozessualen Grundsätzen und gehe über die Anforderungen des BVerfG hinaus. Ria Halbritter von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger befand den Entwurf grundsätzlich für „gut“ bemängelte aber auch seine fehlende Anwenderfreundlichkeit 

Das Gesetz wurde am 20. November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – § 122 StGB Vollzugsgefährdung

Gesetzentwürfe: 

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 114/18

 

In den Justizvollzugsanstalten geht von Gegenständen, die Gefangene verbotenerweise erlangt haben, eine nicht unerhebliche Gefahr für den Vollzug und die Sicherheit der Bediensteten aus. Aber auch Mitgefangene können gefährdet werden, wenn Waffen, gefährliche oder sonstige Gegenstände in die JVA gelangen. Geraten diese Dinge in den Umlauf, entstehen Wirtschaftskreisläufe, die zu Machtstrukturen, Abhängigkeiten und Verpflichtungen unter den Gefangenen führen. Das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten werden hierdurch massiv gefährdet.

Wer einem Gefangenen entsprechende Gegenstände in der JVA übergibt, kann gemäß § 115 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR sanktioniert werden. Dies reiche aber bei weitem nicht aus, um der derzeitigen Entwicklung entgegenzutreten. Es seien Maßnahmen erforderlich, die eine Verschärfung des Sanktionenspielraums schaffen. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand der Vollzugsgefährdung (§ 122 StGB) vor. Der Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe orientiert sich dabei an dem des § 120 StGB und berücksichtigt, den geringeren Unwertgehalt bei einer (bloßen) Gefährdung des Vollzugs. Für besonders schwere Fälle kommt ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in Betracht.

Am 27. April 2018 sollte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Er wurde jedoch kurzfristig wieder von der Tagesordnung abgesetzt. Bereits vor 8 Jahren hatte die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf in den Bundesrat eingebracht. In den Fachausschüssen wurde dieser jedoch vertagt. Um den Antrag erneut auf die Tagesordnung zu bringen, muss ein anderes Bundesland einen entsprechenden Antrag stellen.

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des § 130 StGB

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022: BGBl I 2022, S. 2146 ff.

 

Gesetzentwürfe: 

 

Am späten Abend des 20. Oktober 2022 stimmte der Bundestag für einen Regierungsentwurf zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. In einem Omnibusverfahren wurde der Entwurf um eine sachfremde Änderung im StGB ergänzt. Hintergrund war ein Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Grüne und FDP zur Änderung des § 130 StGB wegen eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens. Deutschland wird vorgeworfen, die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nur unzureichend  vorgenommen zu haben. § 130 StGB soll nun ein Abs. 5 hinzugefügt werden, der klarstellt, „dass das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach deutschem Recht strafbar ist, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Der Entwurf wurde gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Am 25. November 2022 verzichtete der Bundesrat auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf. 

Das Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (BGBl I 2022, S. 2146 ff.) wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bereits einen Tag später in Kraft.

 


19. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht es unter Strafe, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufzustacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufzufordern. 
Ebenso regelt § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass sich auch derjenige strafbar macht, welcher in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Nach Ansicht der Fraktion der AfD, müsse auch die in Deutschland lebende deutsche Bevölkerung, welche sich aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit oder ihrem Bekenntnis zur deutschen Nation von anderen sich in Deutschland aufhaltenden Personen denklogisch unterscheide, als eine „nationale, rassische oder durch ihre Herkunft bestimmte Gruppe“ gesehen werden. Damit stelle die deutsche Bevölkerung einen „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Dies sei bislang von der Justiz nicht anerkannt worden. Auch die Literatur thematisiere nur selten die Möglichkeit einer Volksverhetzung gegen Deutsche und verneine sie mit der Begründung, dass  der Gesetzeswortlaut „Teile der Bevölkerung“ zu unbestimmt sei. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung und Schutzlos-Stellung der mehrheitlichen deutschen Bevölkerung. Schließlich könne der öffentliche Frieden auch dann gefährdet sein, wenn sich Hetze gegen Deutsche in ihrer Eigenschaft als solche wende. 

Die AfD schlägt daher vor, zum Schutz der deutschen Bevölkerung und zum Schutz des öffentlichen Friedens, eine (nicht abschließende) Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals  „Teile der Bevölkerung“ vorzunehmen und darin klarzustellen, dass auch Angehörige des deutschen Volkes Teile der Bevölkerung im Sinne dieser Norm seien.

Der Gesetzentwurf wurde am 27. April 2018 im Plenum diskutiert und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dieser hat am 15. Mai 2019 die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/10248). 

Unabhängig vom Antrag der AfD hat das BMJV am 4. September 2019 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vorgelegt. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des BGH seien die vom Ausland ausgehenden Handlungen im Bereich der §§ 86, 86a und 130 StGB nicht mehr angemessen erfasst. Gleiches gelte ebenso für § 111 StGB. Anlehnend an die Systematik der §§ 89a bis 89c StGB soll ein jeweils gesonderter Absatz in die Tatbestände eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die im Ausland begangene Handlungen erstreckt.

    • „Bei den §§ 86, 86a und 130 StGB-E muss das „Verbreiten“ zu einer „im Inland wahrnehmbaren“ Verbreitung führen, ein „der Öffentlichkeit Zugänglichmachen“ muss gegenüber der „inländischen“ Öffentlichkeit erfolgen und bei § 111 StGB-E muss die Aufforderung – die sich auf eine im Inland zu begehende Tat bezieht – „im Inland wahrnehmbar“ sein. 
    • Bei § 130 StGB-E muss die Tat zudem geeignet sein, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören.“

Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einer abschließenden Beratung ohne weitere Aussprache angenommen. 

 

 

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