Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018

Gesetzentwürfe: 

 

Der Onlinehandel, bei dem Betreiber von elektronischen Marktplätzen aus dem Inland, der Europäischen Union oder einem Drittland Waren anbieten, nimmt mehr und mehr zu. Immer wieder gibt es in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Mit dem Gesetzentwurf soll dies nun verhindert werden. 

Die Betreiber der elektronischen Marktplätze sollen daher verpflichtet werden, bestimmte Daten ihrer Nutzer vorzuhalten und für entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Umsätzen auf ihrem Marktplatz zu haften. 

Des Weiteren gibt es in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf, dem nun entsprochen werden soll. 

Am 1. August 2018 hat das Bundeskabinett dem vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf beschlossen. Das Gesetz soll bereits im Januar 2019 umgesetzt werden. Parallel werden europäische Maßnahmen erarbeitet, die aber erst im Jahr 2021 wirksam werden könnten. 

Am 21. September 2018 beriet der Bundesrat in seiner Plenarsitzung über den Gesetzentwurf und unterstützt ausdrücklich die geplanten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zur Bekämpfung des Betrugs beim Onlinehandel. Insgesamt sollen 15 Steuergesetze an EU-Recht und an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Die Ausschüsse für Finanzen, Inneres, Umwelt, Verkehr und Wirtschaft haben 39 Empfehlungen erarbeitet und sprechen sich dafür aus, zu dem Entwurf detailliert Stellung zu nehmen (BR Drs. 372/1/18). Die meisten Änderungswünsche befassen sich mit den vorgeschlagenen Änderungen entsprechender Steuergesetze rund um die Dienstwagenbesteuerung. Hinsichtlich des Onlinehandels unterstützen der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss grundsätzlich den Vorschlag der Bundesregierung, unterbreiten aber detaillierte Änderungsvorschläge, um die Regelungen praxistauglicher und unbürokratischer zu gestalten. 

Am 26. September 2018 war der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf (BT Drs. 18/4455) auch Thema der Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages.
Die Fraktionen der FDP und CDU/CSU kritisierten, dass die Onlinehändler nunmehr gezwungen werden mit Papier-Bescheinigungen zu arbeiten. Ebenfalls äußerte sich die Fraktion CDU/CSU hinsichtlich der Regelungen zur Haftung kritisch. Auf Nachfrage der AfD-Fraktion, verwies die Bundesregierung bezüglich der Steuerausfälle auf eine Angabe des Bundesrates, nachdem es sich bei den Mindereinnahmen um ca. 1 Mrd. Euro handeln soll. Schätzungen belaufen sich auf Steuerausfälle in der EU auf ca. 50 Mrd. Euro. Zur weiteren Klärung der aufgeworfenen Fragen beschloss der Finanzausschuss am 15. Oktober 2018 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Eine Liste der geladenen Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Am 23. November 2018 stimmte der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu. Zahlreiche steuerrechtliche Änderungen werden demnächst umgesetzt. Unter anderem haften künftig die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf der jeweiligen Plattform. Eine Haftungsbefreiung ist nur möglich, wenn gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllt oder steuerunehrliche Händler von der Plattform ausgeschlossen werden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

 

 

 

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Der unmögliche Zustand des § 130 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Mit dem Erscheinungsbild des Volksverhetzungstatbestandes kann man nicht zufrieden sein. Die Beschreibung der Strafbarkeitsvoraussetzungen ist unbestimmt und leistet politisch einseitiger tendenziöser Rechtsanwendung auf Basis ideologischer Festlegungen Vorschub. Von nüchterner strafrechtsdogmatischer Analyse bleibt die Vorschrift weitgehend unbehelligt. Da es ohnehin an der Zeit ist, überflüssigen Strafrechtsballast abzuwerfen, sollte die (partielle) Demontage des § 130 StGB kein Tabu sein.

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Eine neue Medienöffentlichkeit im Gerichtssaal?

von Prof. Dr. Gunnar Duttge und Dr. Franziska B. Friske

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Abstract
Der Beitrag analysiert die durch das EMöGG erfolgten Modifikationen zum bislang strikt verbotenen Einsatz von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen in Verhandlungen nach § 169 GVG. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich diese im Lichte der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sowie der Verfahrenszwecke und -grund- sätze gutheißen lassen; zum anderen kann aus der näher ermittelten Reichweite der freigegebenen „Medienöffentlichkeit“ besser eine Einschätzung getroffen werden, ob sich der Gesetzgeber bereits auf die „schiefe Bahn“ in Richtung eines künftigen „Medienspektakels“ begeben hat.

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Streit um die Werbung ist (nicht) Streit um den Abbruch der Schwangerschaft. Zugleich eine Besprechung der Gesetzentwürfe zu einer Aufhebung oder Änderung des § 219a StGB

von Akad. Rätin a.Z. Dr. Gloria Berghäuser

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Abstract
Mit der Verurteilung einer Allgemeinmedizinerin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft hat das AG Gießen den Anstoß für eine engagierte Diskussion über die Kriminalisierung des einschlägigen ärztlichen Anerbietens gemäß § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben, die zwischenzeitlich das Parlament, ebenso wie die Koalition, in gegensätzliche Lager gespalten hat. Vor dem Hintergrund einer einseitigen bis fehlenden Thematisierung der Verschränkung der §§ 218, 219a StGB will der Beitrag aufzeigen, dass die positiv-generalpräventive Wirkweise des Gesetzes verlangt, den in den §§ 218 ff. StGB formulierten Kompromiss im hieran angegliederten Werbeverbot (einstweilen) fortzuschreiben, und wie auf diese Weise nicht nur die Interessen aller von einem Werbeverbot Betroffenen berücksichtigt, sondern auch eine Einigung im laufenden Gesetzgebungsverfahren herbeigeführt werden könnte.

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Taten nach § 177 StGB in der Polizeilichen Kriminalstatistik – Zusammenhänge mit Zuwanderung

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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Abstract
Die Frage, ob es in den letzten Jahren mehr Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen gab, und ob dies ggf. auf Taten von Zuwanderern zurückzuführen ist, ist Gegenstand öffentlicher Debatten. Es lohnt sich, die Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auszuwerten, auch wenn diese nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlich begangenen Taten zulassen. Die dort erfassten Fallzahlen zeigen keinen dramatischen Anstieg, aber einige Auffälligkeiten. Unter den polizeilich ermittelten Tatverdächtigen findet sich ein überproportional hoher Anteil an Zuwanderern, und zwar auch dann, wenn man Faktoren wie Alters- und Geschlechtsverteilung kontrolliert und unterschiedliche Anzeigenhäufigkeit auf Opferseite berücksichtigt.

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Organisierte Kriminalität als kriminelle Vereinigung – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Reform des § 129 StGB

von Wiss. Mit. Nicole Selzer 

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Abstract
Nachdem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren mangels vollständiger Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 eingeleitet wurde, ist mit dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.7.2017 nunmehr eine Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB aufgenommen worden. Obwohl Ziel des Rahmenbeschlusses der Kampf gegen grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität ist, erscheint diskussionswürdig, ob dieses Ziel auch bei der Umsetzung in deutsches Recht verfolgt wurde. Die bisherigen Anforderungen, dass eine Vereinigung ein organisatorisches und voluntatives Element aufweisen muss, scheinen zwar auf den ersten Blick überwunden. Auch werden künftig Mafia-Gruppierungen erfasst. Die Anwendung der Norm auf die in Deutschland weitaus häufiger vorkommenden loseren Verbindungen scheint dagegen ungewiss. Ein besonderes Problem stellt dabei die Überschneidung mit dem Begriff der „Bande“ dar, die durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses verschärft wurde.

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Videokonferenz im türkischen Strafprozessrecht

von Dr. Erdal Yerdelen

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Abstract
Durch die aufkommende Technologie entstehen im Bereich der Rechtswissenschaft sowohl Entlastungen als auch Gefahren. Der Einsatz der Videokonferenztechnik im Bereich des Strafverfahrens bietet große Vorteile, insbesondere, wenn sich die zuständige Institution und der Angeklagte an verschiedenen Orten befinden. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Vernehmung physisch nicht anwesend sein muss, wirft allerdings einige Fragen bezüglich des Unmittelbarkeitsprinzips auf. Außerdem ist der rechtliche Charakter der Videokonferenztechnik im Strafverfahren umstritten. Dazu existieren drei Ansichten. Die erste Ansicht sieht darin ein Amtshilfeersuchenan ein anderes Gericht.Nach der zweiten Ansicht soll die Situation genauso betrachten werden, wie wenn der Angeklagte persönlich vor Gericht erschienen wäre. Des Weiteren wird es auch als prozessrechtliches System sui generis bezeichnet. Im Folgenden werden der rechtliche Charakter der Videokonferenz und die Legitimation ihrer Anwendung im Strafverfahren dargelegt.

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Martin Henssler/Elisa Hoven/Michael Kubiciel/Thomas Weigend: Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4272-1, S. 200, Euro 54.

Der Band enthält Referate, die im April 2016 an der Universität zu Köln auf der Tagung „Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts“ gehalten wurden. Diese Tagung war zugleich Auftaktveranstaltung der Forschungsgruppe „Verbandsstrafrecht – Praktische Auswirkungen und theoretische Rückwirkungen“, deren Ziel es war, ein modernes Verbandssanktionengesetz zu entwickeln. Auch wenn der Entwurf dieses Verbandssanktionengesetzes mittlerweile vorliegt,[1] so hat sich doch der Inhalt des leider erst 2017 erschienenen Tagungsbandes nicht erledigt. Denn er enthält grundsätzliche Erwägungen, Folgenabschätzungen und einen rechtsvergleichenden Blick auf Österreich und die Schweiz.

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