Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte: Strafschärfung als Kriminalpolitik? – Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz

von Prof. Dr. Volker Erb

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Die 2011 und 2017 erfolgten Reformen der §§ 113, 114 StGB sind ohne Zweifel gleichermaßen handwerklich schlecht und in der Sache untauglich, die vom Gesetzgeber reklamierten generalpräventiven Ziele zu erreichen. Insofern kann ich dem Erstreferenten nur nachdrücklich zustimmen. Ich möchte die Verschärfungen deshalb aber nicht pauschal verwerfen. Im Mittelpunkt meiner Überlegungen soll vielmehr – losgelöst von präventiven Erwägungen – die Überlegung stehen, wie es um den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der einschlägigen Taten bestellt ist. Betrachtet man die Erweiterungen, die der alte § 113 StGB seit 2011 erfahren hat, unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich m.E. ein differenziertes Bild.

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Lennart Lutz: Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten. Rechtsprobleme der Datenerhebung und des Datenzugriffs de lege lata

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4117-5, S. 271, Euro 69,00.

Die Dissertation von Lutz beschäftigt sich mit der Frage der Notwendigkeit eines speziellen Datenspeichers für hochautomatisierte Fahrzeuge. Solche speziellen Datenspeicher sind (noch) Zukunftsmusik. Insofern ist es verdienstvoll, in einer ersten Grundlagenarbeit zunächst zu untersuchen, inwieweit die Ausstattung von Pkw mit solchen speziellen Datenspeichern überhaupt le lege lata zulässig ist. Danach betont Lutz zu Recht, dass auch bei rechtlicher Zulässigkeit eine Datenaufzeichnung nur dann sinnvoll ist, wenn bei entsprechendem Beweisbedarf ein Zugriff auf die gewonnenen Informationen durch die jeweils betroffenen Akteure erfolgen kann.

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Elisa Frank: Der Irrtumsnachweis beim Massenbetrug. Anforderungen an die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl von Zeugen

von Dr. Oliver Harry Gerson

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2017, Duncker & Humblodt, Berlin, ISBN 978-3-428-15293-3, S. 373, Euro 89,90 €.

Als strafrechtlichen „Massenbetrug“ bezeichnet man gezielte Einwirkungen auf das Vorstellungsbild einer Vielzahl von Rezipienten, die diese zu irrtumsbedingten vermögensschädigenden Verfügungen bewegen sollen. Bekannte Beispiele sind „Ping-Anrufe“ oder diverse Spielarten von Schneeball- und Ponzisystemen. Das relativ neue Phänomen ist aus zwei Perspektiven spannend und reizvoll: „Wie handelte der mutmaßliche Täter?“ und „Wie weise ich den vermeintlichen Irrtum beim Opfer nach?“

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Interdisziplinäre Fachtagung Autonomes Fahren in Hannover

von Dr. Andreas Dieckmann, Akad. Rat a.Z.

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Am 28.11.2017 fand an der Leibniz Universität Hannover die „Interdisziplinäre Fachtagung Autonomes Fahren“ statt. Vor zahlreichen Teilnehmern aus Wissenschaft, Wirtschaft und von staatlichen Stellen eröffnete Universitätspräsident Prof. Dr. iur. Epping die Tagung. Er betonte die juristischen Herausforderungen, die das autonome Fahren an Wissenschaft und Praxis stellt, aber auch die entscheidende Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit in diesem Bereich, da hier Technik und Recht unmittelbar aufeinandertreffen.

Im Anschluss daran begrüßten Prof. Dr. iur. Oppermann und Frau Prof. Dr. iur. Stender-Vorwachs als Veranstalter der Tagung die Teilnehmer und hoben den Anlass der Tagung hervor. So hatten Herr Oppermann und Frau Stender-Vorwachs Anfang 2017 einen Sammelband zum autonomen Fahren herausgeben, in dem eine Vielzahl von Mitgliedern der juristischen Fakultät der Leibniz Universität das Thema des autonomen Fahrens aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven beleuchtet hatten und dabei auf die technische Expertise von Herrn Prof. Dr.-Ing. Wagner vom Institut für Systems Engineering des Fachgebiets Echtzeitsysteme an der Leibniz Universität Hannover zurückgreifen konnten. Der Sammelband sei bei wirtschaftlichen und staatlichen Stellen auf erfreulich gute Resonanz gestoßen, sodass sich hier der Bedarf für eine Tagung zum Thema „Autonomes Fahren“ deutlich zeigte.

Als Reaktion darauf wurde zwischenzeitlich das „Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V.“ in Hannover gegründet. Vorsitzende des Vereins ist Frau Prof. Dr. iur. Buck-Heeb, ihre Stellvertreter sind Herr Oppermann, Frau Stender-Vorwachs und Herr Steege, allesamt Mitglieder der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. Zweck des Vereins ist die Etablierung eines Kompetenznetzwerkes in den Bereichen Verkehr und Mobilität, Produktion und Wirtschaft sowie Medizin.

Den ersten Vortrag hielt Dr.-Ing. Wisselmann, Referent „Automatisiertes Fahren“ in der BMW Entwicklung „Automatisiertes Fahren und Fahrerassistenz“ der BMW Group, zum Thema „BMW 2021 – Der Weg zum Automatisierten Fahren“. Er stellte zunächst klar, dass der Fahrer derzeit noch ständig die Hände am Steuer haben muss und wir uns daher zurzeit immer noch erst auf Level 2 des automatisierten Fahrens befinden. Ziel für 2021 ist es Level 3 zu erreichen, sodass der Fahrer nicht mehr während der gesamten Fahrt das Steuer in den Händen halten muss, sondern lediglich nach Aufforderung durch das automatisierte Fahrsystem die Steuerung des Fahrzeugs wieder selbst übernimmt. Das setze jedoch mit Notwendigkeit voraus, dass das automatisierte System dem Fahrer rechtzeitig auf eine Gefahrensituation aufmerksam mache, sodass der Fahrer noch ausreichend Zeit habe, um darauf angemessen reagieren zu können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür habe der Gesetzgeber mit der Änderung des StVG im Juni 2017 geschaffen, wobei allerdings das europäische Zulassungsverfahren für Fahrzeuge des Level 3 noch ausstehe. Herr Wisselmann machte überdies deutlich, dass sich automatisierte Fahrsysteme am schnellsten und effektivsten in einer urbanen Umgebung umsetzen ließen, da die Geschwindigkeit der Kfz hier gering sei. Auf Autobahnen sei zwar die Geschwindigkeit der Fahrzeuge hoch. Da es dort aber keinen Gegenverkehr gibt, sei gerade die Autobahn besonders gut für automatisierte Fahrsysteme geeignet.

Im Anschluss daran ging Herr Dr. Hartmann, Head of Legal Case and Business Innovation bei der Daimler AG, in seinem Vortrag aus Herstellersicht auf „Juristische Herausforderungen des automatisierten Fahrens“ ein. Für die Hersteller von automatisierten Fahrsystemen gehe es hier vor allem um die Zulassung der Fahrsysteme für den Straßenverkehr und damit um den Marktzutritt, aber auch um das Straßenverkehrsrecht als Verhaltensrecht für die Autofahrer, das Haftungsrecht, die Produkthaftung und -sicherheit sowie den Datenschutz. Durch die Änderung des StVG im Juni 2017 habe Deutschland als eines der ersten Länder auf der Welt die verhaltensrechtliche Seite des automatisierten Fahrens geregelt und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Es bleibe allerdings abzuwarten, ob andere Länder, wie etwa die USA oder China, darauf zurückgriffen, da diese Staaten allein schon aufgrund ihrer Größe auf eine eigenständige Regelung der Materie Wert legten. Herr Hartmann wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur im StVG selbst, sondern auch in der StVO die verhaltensrechtliche Seite des autonomen Fahrens normiert sei. Doch ständen gerade hier noch Regelungen aus, etwa zum fahrerlosen Parken, der Zulassung der automatisierten Systeme sowie zum Erfordernis, die automatisierten Autos mit einem Datenspeicher auszurüsten. Der Datenschutz, so Herr Hartmann, habe auch deswegen ein solch enormes Gewicht, weil das Funktionieren des automatisierten Fahrens zwingend die Vernetzung mit anderen Fahrzeugen voraussetze. Infolgedessen werde notwendigerweise eine Vielzahl von Daten gesammelt und verwendet, um die automatisierten Fahrzeuge und den reibungslosen Verkehrsfluss aufeinander abzustimmen. Des Weiteren machte er darauf aufmerksam, dass gerade beim automatisierten Fahren des Level 3 eine Interaktion von Mensch und Maschine erforderlich sei, da der menschliche Fahrer nach Aufforderung durch das automatisierte System jederzeit in den Fahrvorgang eingreifen können muss. Der Mensch müsse für diese neue Fahraufgabe jedoch besonders geschult sein, sodass es nach Ansicht von Herrn Hartmann durchaus angezeigt sein könnte, menschliche Fahrer erst nach einer gesonderten Prüfung ein Level-3-Fahrzeug führen zu lassen. Die Anforderungen an einen solchen Führerschein müssten indes noch formuliert werden. Auch hier bestehe eine weitere juristische Herausforderung des autonomen Fahrens.

Herr Prof. Dr. Köster, Bereichsleiter Automotive am Institut für Verkehrssystemtechnik des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), beleuchtete wiederum die technische Seite des autonomen Fahrens und hier vor allem dessen Erprobung unter realen Bedingungen im Straßenverkehr. Dazu stellte er die „Testfelder für automatisiertes und vernetztes Fahren in Niedersachsen“ dar und betonte die große Bedeutung solcher Testfelder, da die Einführung neuer Technologien stets mit Risiken verbunden sei, die deswegen im Vorfeld ausreichend getestet werden müssten. Für das Testfeld „Autobahn“ gehe es dabei nicht nur um die Fahrzeugdigitalisierung und -automatisierung, sondern auch um die Verkehrsinfrastruktur, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Nutzung von Verkehrsräumen, etwa die Vermeidung von Staus, zu ermöglichen. Beim autonomen Fahren stehe deshalb nicht nur das individuelle Fahrzeug und dessen Vernetzung mit anderen Fahrzeugen im Vordergrund, sondern auch der sichere und effektive Transport von Waren und Gütern sowie der öffentliche Personennahverkehr. Auch hier sei das Ziel, den Verkehrsfluss zu verbessern, um dadurch den Verkehr effizient, ökologisch verträglich sowie sicher zu machen. Nachdem automatisierte Systeme zunächst schon in der Stadt Braunschweig erprobt worden seien, gehe es bei dem neuen Testfeld um die Autobahnstrecken zwischen Wolfsburg, Braunschweig, Hannover und Hildesheim (A 2 und A 7). Dafür sei neben der Vernetzung der Fahrzeuge ein detailliertes Kartenmaterial über die Teststrecken erforderlich, was überdies eine vorherige virtuelle Erprobung der automatisierten Systeme ermögliche.

Frau Prof. Dr. iur. Stender-Vorwachs und Herr Steege, beide von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität, gingen in ihrem gemeinsamen Vortrag auf die „Grundrechtlichen Implikationen Autonomen Fahrens“ ein und stellten zunächst einmal klar, dass das Grundgesetz technologieoffen sei. Gleichwohl sei stets in die Überlegungen einzubeziehen, dass Grundrechte der Beteiligten durch das autonome Fahren beeinträchtigt sein könnten. An der Durchführung von Verkehrskontrollen machte Herr Steege exemplarisch deutlich, vor welche neuen Herausforderungen die Polizei durch das autonome Fahren in der Zukunft gestellt sein könnte. Beim autonomen Fahren sei es denkbar, dass die Insassen, da sie das Fahrzeug nicht mehr selbst steuern und den Verkehr nicht mehr beobachten müssen, eine Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs gar nicht wahrnehmen, sodass es insoweit an einem Adressaten der polizeilichen Verfügung fehl. Das gelte erst Recht, wenn das Fahrzeug ohne Insassen unterwegs sei. Um ein solches Fahrzeug dennoch anhalten zu können, schlug Herr Steege vor, der Polizei nicht direkt, sondern vermittelt über den Hersteller des autonomen Fahrsystems die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, indem der Hersteller als Verwaltungshelfer auf Initiative der Polizei den Fahrvorgang des Fahrzeugs übersteuert. Auf diese Weise sei einer Missbrauchsgefahr vorgebeugt, da allein der Hersteller und nicht auch Dritte auf die automatisierten Fahrsysteme zugreifen könnten. Danach befasste sich Herr Steege mit den datenschutzrechtlichen Aspekten des automatisierten Fahrens. Durch die Vernetzung der Fahrzeuge und deren Sensoren, vor allem Kameras, würden nicht nur personenbezogene Daten über den Fahrer und die Insassen des Kfz gesammelt, sondern auch über Dritte, die sich außerhalb des automatisierten Fahrzeugs befinden, wie etwa Fußgänger, die den Weg des Fahrzeugs kreuzen. Dadurch könne jedoch das grundrechtliche geschützte Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein. Hier sei stets vom Grundsatz der Datensparsamkeit auszugehen, sodass ausschließlich die Daten erfasst und verwendet werden dürften, die für das Funktionieren der automatisierten Systeme zwingend erforderlich seien.

Im Anschluss daran ging Frau Stender-Vorwachs der Frage nach, ob sich vielleicht aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit sogar eine Verpflichtung, zumindest aber eine Rechtfertigung, ergeben könnte, dass der Gesetzgeber autonome Fahrsysteme verpflichtend einführt. So sei mit dem autonomen Fahren das Ziel verknüpft, die Unfallzahlen deutlich zu reduzieren, da eine Vielzahl von Unfällen mit Verletzten und Toten auf menschlichen Fahrfehlern beruhe, die die automatisierten Fahrsysteme minimieren oder am Ende bei autonomem Fahren dann vollständig ausschließen könnten. Dabei verwies Frau Stender-Vorwachs auf die Entscheidungen des BVerfG zur Einführung der Gurtpflicht in PKW (BVerfG NJW 1987, 180) und die Helmpflicht bei Motorkrafträdern (BVerfG NJW 1982, 1276). Auch hier hatte das Gericht ausdrücklich das Recht des Gesetzgebers bejaht, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Fahrzeuginsassen bzw. der Motorradfahrer eine Gurt- bzw. Helmpflicht einzuführen. Am Ende ihres Vortrags schilderte Frau Stender-Vorwachs die auch aus ethischer Sicht virulente Dilemma-Situation: Ein autonom fahrendes Fahrzeug erkennt, dass es den Zusammenstoß mit einem Verkehrshindernis nur vermeiden kann, indem es dem Objekt ausweicht, dann aber entweder eine ältere Dame mit Rollator überfahren müsste oder eine Gruppe von Kindergartenkindern. Darf das automatisierte System so programmiert sein, dass es sich entweder automatisch dafür entscheidet, die ältere Dame oder aber die Kindergartenkinder zu überfahren? Frau Stender-Vorwachs betonte, die Beantwortung dieser Frage sei nicht nur eine Aufgabe des Gesetzgebers, sondern der Gesellschaft insgesamt, und verwies dabei auf die Entscheidung des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz, das den Fall regeln sollte, dass ein Flugzeug abgeschossen werden darf, das von Terroristen entführt worden ist und als Waffe für einen terroristischen Anschlag missbraucht werden soll. Das Gericht hatte das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, da menschliches Leben nicht gegeneinander abgewogen werden dürfe. Diese Überlegung des BVerfG sei auch hier beim autonomen Fahren zu berücksichtigen.

An die Vorträge schloss sich eine von Herrn Oppermann moderierte Statementrunde auf dem Podium an. Die Diskussionsrunde eröffnete zunächst Herr Prof. Dr.-Ing. Wagner, der darauf hinwies, dass es autonom gesteuerte Fahrzeuge durchaus schon seit längerer Zeit gibt, diese aber bei wirtschaftlichen Unternehmen, und hier vor allem als fahrerlose Transportsysteme in einem einfachen Umfeld eingesetzt würden. Anders als dort sei der öffentliche Straßenverkehr jedoch derart komplex, dass die automatisierten Fahrsysteme erhöhte Anforderungen erfüllen müssten, um sich auch im öffentlichen Straßenverkehr sicher bewegen zu können. Hier werde es noch etliche Jahre dauern, bis auch hier autonomes Fahren Wirklichkeit werde. Aus philosophischer Sicht beleuchtete Herr Prof. Dr. phil. Hübner das autonome Fahren. Zwar gehe der Antrieb für das autonome Fahren entscheidend von der Wirtschaft aus, gleichwohl sei dieses Phänomen durchaus moralisch konnotiert. Das autonome Fahren schaffe für ältere oder behinderte Menschen einen wertvollen Zugewinn an Mobilität und könne zudem zur Reduzierung der Zahl von Unfallopfern beitragen, was aus ethischer Sicht wünschenswert sei. Aus philosophischer Sicht sei besonders die bereits von Frau Stender-Vorwachs dargestellte sog. Dilemma-Situation äußerst interessant.

Den juristischen Abschnitt der Diskussionsrunde leitete Frau Prof. Dr. Beck ein, die aus der Warte des Strafrechts Stellung zum autonomen Fahren bezog. Als Herausforderung für das Strafrecht hob sie die Neubestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs hervor, da sich durch das Zusammenwirken von Mensch und Maschine das Verhalten des menschlichen Fahrers grundlegend verändere und sich daher die Frage auftue, welche Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer eines automatisierten Kfz zu stellen seien, etwa wie schnell er die Steuerung vom automatisierten System wieder übernommen haben muss, um noch sorgfaltsgemäß gehandelt zu haben. Da auch ein automatisiertes System nicht immer fehlerfrei funktionieren könne, sei es Aufgabe von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung hier das noch erlaubte Risiko zu bestimmen.

Auf die zivilrechtliche Haftung ging im Anschluss daran Frau Prof. Dr. Buck-Heeb ein. Sie machte in ihren Ausführungen deutlich, dass automatisierte Fahrzeuge zwar neue Herausforderungen an Rechtswissenschaft und -praxis stellten, diese aber durchaus lösbar seien. So habe der Gesetzgeber mit der Änderung des StVG im Juni 2017 den Sorgfaltsmaßstab für den Fahrer modifiziert, wenn dieser nicht mehr ständig die Hände am Steuer haben müsse, gleichzeitig aber verpflichtet sei, in einer Gefahrensituation rechtzeitig in den Fahrvorgang einzugreifen. Auch hier sei es Aufgabe von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, den genauen Sorgfaltsmaßstab des Fahrers zu bestimmen. Ansonsten seien die Herausforderungen des automatisierten Fahrens durchaus auch schon mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen beherrschbar. So mache es vor allem für die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG keinen Unterschied, ob ausschließlich ein menschlicher Fahrer das Kfz steuere oder ein automatisiertes Fahrsystem, da der Halter stets für die Betriebsgefahr einzustehen habe, die der Halter schon allein deshalb zu tragen habe, weil er das Auto in den Verkehr gebracht hat und dort unterhält.

Herr Prof. Dr. Eichelberger schloss hieran an und setzte sich in seinem Diskussionsbeitrag mit den versicherungsrechtlichen Aspekten des autonomen Fahrens auseinander. Er betonte dabei, dass sich allein im Innenverhältnis zwischen Halter und Hersteller bzw. deren Haftpflichtversicherungen die Haftung faktisch mehr und mehr auf den Hersteller und damit auf dessen Versicherung verlagere, da der menschliche Fahrer als Fehlerfaktor durch den Einsatz automatisierten Fahrsysteme zunehmend ausgeschaltet werde. Neben diesem Aspekt sprach Herr Eichelberger noch den Versicherungsvertrag zwischen dem Halter und seiner Haftpflichtversicherung an. Wenn es durch den Einsatz von automatisierten Systemen tatsächlich in der Zukunft zu weniger Unfällen und damit zu versicherungsrelevanten Schäden komme, sei eine Obliegenheit des Halters in Betracht zu ziehen, ein automatisiertes System zu nutzen und nicht mehr, zumindest vollständig selbst das versicherte Fahrzeug zu steuern.

Herr Prof. Dr. Schwarze ging zum Schluss der Statementrunde auf die arbeitsrechtlichen Implikationen des autonomen Fahrens ein. Auch er betonte nochmals nachdrücklich, dass Rechtswissenschaft und -praxis die Herausforderungen, die das autonome Fahren an das Recht stellt, durchaus bewältigen könnten. Das gelte auch oder vielmehr vor allem für das Arbeitsrecht. Exemplarisch verwies Herr Schwarze auf einen Lkw-Fahrer, der sich angesichts seines Arbeitsvertrags weigere, einen automatisiert gesteuerten Lkw zu fahren, da in seinem Arbeitsvertrag als Tätigkeit nur das „Fahren“ eines Lkw genannt sei. „Fahren“ bedeute aber, den Lkw selbständig zu steuern, was bei einem automatisierten System aber nicht mehr der Fall sei. Der Begriff des Fahrens sei, so Herr Schwarze, wie auch sonst im Arbeitsrecht auch hier funktional auszulegen und berücksichtige daher auch den technischen Fortschritt, sodass unter „Fahren“ auch das autonome oder automatisierte Fahren zu verstehen sei.

Den Abschluss der professionell organisierten und von allen Teilnehmern als gelungen empfundenen Tagung bildete eine lebhaft geführte Diskussion mit dem Publikum, bei der nochmals deutlich wurde, welche enorme Bedeutung das Thema des autonomen Fahrens für Technik, Recht, Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft und Staat, aber auch für jeden Einzelnen hat und auch in der Zukunft weiterhin haben wird.

 

Abschaffung des § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. Mai 2022: 

zum Referentenentwurf des BMJ: 

 


19. Legislaturperiode:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Juni 2018: 

Öffentliche Abhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 18. Februar 2019: 

Einen Überblick über die aktuellen Gesetzentwürfe / Anträge zur Abschaffung des § 219a StGB finden Sie hier.

 

 

EU – Cybersicherheitsagentur und EU – Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik

Entwürfe:

  • Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen JOIN(2017) 450 final: BR-Drs. 654/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 654/1/17
Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 654/17 (B)

  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) COM(2017) 477 final: BR Drs. 680/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 680/1/17

Stellungnahme der Europäischen Kommission: BR Drs. 362/18

 

Am 24. November 2017 hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung mit einer gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen, JOIN(2017) 450 final, auseinandergesetzt und begrüßte ausdrücklich, dass sich die Kommission mit dem Thema der Cybersicherheit beschäftigt. Es wurden allerdings einige Verbesserungsvorschläge formuliert. Der Bundesrat sprach sich dafür aus, die Nutzerinnen und Nutzer weitergehend für die Problematik zu sensibilisieren und sich nicht nur mit technischen Fragen zu beschäftigen. So sollten bspw. die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Sicherheitslücken bei IT-Produkten geregelt werden. Die Kommission wurde entsprechend gebeten Vorschläge zu erarbeiten.

Am 15. Dezember 2017 beriet der Bundesrat über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“). Die Kommission verfolgt damit das Ziel, die ENISA zu reformieren und weiterzuentwickeln. Durch die Verordnung soll die ENISA als Sicherheitsagentur befähigt werden, die EU in der Zukunft angemessen zu unterstützen und der veränderten Wirklichkeit Rechnung zu tragen. Außerdem soll ein EU-Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik geschaffen werden.

Dem Vorschlag lassen sich folgende Maßnahmen entnehmen (BR Drs. 680/17, S. 3 f.):
  • Ausbau der Kapazitäten und der Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten und Unternehmen, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen
  • Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
  • Ausbau der Kapazitäten auf EU-Ebene, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, insbesondere im Fall von grenzüberschreitenden Cyberkrisen
  • stärkere Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen für Fragen der Cybersicherheit
  • Verbesserung der Transparenz bei den Angaben zur Vertrauenswürdigkeit der bescheinigten Cybersicherheit von IKT-Produkten und -Diensten
  • Vermeidung eines Nebeneinanders unterschiedlicher Zertifizierungssysteme in der EU sowie der damit verbundenen Anforderungen und Bewertungskriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten und Sektoren.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten gaben hierzu eine Empfehlung ab (BR Drs. 680/1/17). Begrüßt wurde, dass die EU dem Thema „Cybersicherheit“ große Aufmerksamkeit widmet. Sie äußerten sich jedoch in vielen Punkten zu dem Vorschlag kritisch. U.a. bestehen dahingehend Zweifel, ob der Verordnungsvorschlag im Hinblick auf die Ausgestaltung der europäischen Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung den Grundsätzen der Subsidiarität nach Art. 5 Abs. 3 EUV und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 4 EUV entspricht. Ebenso wurde betont, dass das vorgeschlagene Zertifizierungssystem nicht dazu dienen dürfe, gerechtfertigte nationale Anforderungen auszuhöhlen.

Die Stellungnahme wird nun an die Kommission übermittelt.

 

 
 
 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz – BüStärG)

Gesetzentwürfe:

Am 12. Dezember 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zur Stärkung der Bürgerrechte beraten. Nach Ansicht der FDP sei das Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit aus der Balance geraten. In einer Vielzahl von Fällen habe der Gesetzgeber die Bürgerinnen und Bürger in der vergangenen Legislaturperiode unverhältnismäßig eingeschränkt, z.B. mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Der Staat müsse zwar seiner Schutzpflicht gegenüber der Bürgerinnen und Bürger nachkommen und sie vor Kriminalität und Terrorismus schützen, er habe hierbei jedoch insbesondere die Grenzen zu wahren, die ihm das Grundgesetz vorgibt. Eine Trendwende in der Innen- und Rechtspolitik sei daher dringend notwendig. Grundrechte sollten wieder respektiert und beachtet werden und nicht nur als Grenze staatlichen Handelns fungieren. Ein erster Schritt für diese Trendwende solle daher die Abschaffung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sowie der Vorratsdatenspeicherung sein.

Die bußgeldbewehrten Regelungen des NetzDG rund um die Löschpflicht der Netzwerkbetreiber könnten zu einer vorsorglichen Löschung zulässiger Meinungen führen. Einzig die Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sei sinnvoll und soll in das Telemediengesetz (TMG) übernommen werden. Die FDP bezweifelt des Weiteren, ob dem Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung von Telemedien im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten zustehe.

Ferner sei die anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten europarechtswidrig sowie verfassungswidrig. Dies habe nicht nur der EuGH bereits festgestellt, sondern auch deutsche Gerichte – wie das OVG Münster – teilten diese Ansicht. Die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen und die Regelungen zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 113a ff. TKG zu streichen.

Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen.

Am 13. Juni 2018 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Unter der Leitung von Stephan Brandner wurden neun Experten aus Wissenschaft und Praxis zur Streichung der Vorratsdatenspeicherung befragt. Die Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Während sich die Richter und Staatsanwälte unter den Experten gegen die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aussprachen, wurde der Entwurf durch den DAV und den Chaos Computer Club begrüßt. Eine Aufhebung der Regelungen sei dringend geboten, denn nach der Rechtsprechung des EuGH stehe fest, dass die anlasslose Speicherung von Daten unionsrechtswidrig sei. Es schaffe Rechtsunsicherheiten, wenn der Gesetzgeber nicht eingreife und die Beurteilung der Lage den Gerichten überlasse. 

Der DRB sieht hingegen keine Alternative zur Nutzung der Vorratsdaten für die Strafverfolgungsbehörden. Gerade in Fällen der Kinderpornographie oder der Volksverhetzung bleibe für die Ermittlungen nur die IP Adresse des Täters als Anhaltspunkt. Dies betonte auch OStA´in Petra Leister, die sich dafür aussprach die EuGH-Rechtsprechung umzusetzen, ohne die deutsche Regelung auszusetzen. Dann sei wenigstens eine teilweise Datenspeicherung möglich. 

Die anwesenden Vertreter der Wissenschaft beurteilten den Gesetzentwurf unterschiedlich. Während Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger ebenfalls dafür plädierte, trotz der EuGH-Rechtsprechung an den bestehenden Regelungen festzuhalten, betonte Prof. Dr. Mark Cole, dass die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sei. Eine anlasslose und generelle Speicherung von Verkehrsdaten sei grundrechtlich bedenklich. Deshalb sprach er sich dafür aus, die Regelung in ihrer derzeitigen Form abzuschaffen. 

Alle Experten erhoffen sich noch in diesem Jahr eine Klärung durch das BVerfG

Am 30. Januar 2020 hat der Rechtsausschuss sich gegen den Entwurf der FDP ausgesprochen (BT Drs. 19/16919). Ein ablehnender Beschluss durch den Bundestag erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache. 

 

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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Reformbedürftigkeit der Strafvorschriften betreffend die Prostitution
von Prof. Dr. Jörg Eisele

Was von der großen StPO-Reform übriggeblieben ist
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Drei Überlegungen zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens
von Wiss. Mit. Henning Lorenz, M.mel. und Sascha Sebastian, M.mel.

Die Reform der §§ 232 ff. StGB
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski

Die Gefährdergesetze im Lichte des Vorsorge-Paradigmas
von Wiss. Mit. Maren Wegner und Wiss. Mit. Dr. Daniela Hunold

Sozial-psychologische Reibungsverluste des "digitalisierten Strafprozesses"
von Wiss. Mit. Dr. Oliver Harry Gerson

AUSLANDSRUBRIK

Über die Relation zwischen Straftat und Strafsanktion
von Dr. Dagmara Gruszecka

BUCHBESPRECHUNGEN

Johannes Kaspar (Hrsg.): "Sicherungsverwahrung 2.0"
von Prof. Dr. Alexander Baur

Lisa Tuchscherer: Stadtpolizei statt Polizei
von Polizeirätin Anke Arkenau

TAGUNGSBERICHT

Medien - Kriminalität - Kriminalpolitik 
Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle

von Wiss. Mit. Fredericke Leuschner und Wiss. Mit. Dr. Matthias Rau

 

 

Editorial

 

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Heft 6 der KriPoZ stellt zum Ende des Jahres sieben Beiträge für Sie bereit – davon einen in der Auslandsrubrik. Das Heft beginnt mit einem Aufsatz von Eisele zu der Reformbedürftigkeit der Strafvorschriften betreffend die Prostitution. Der Autor geht der Wertung des ProstSchG nach, das Prostitution bzw. die Nachfrage nach Prostitution in Deutschland nicht schlechthin verbietet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig und da-mit nicht strafbar erklärt. Die Ausführungen Eiseles beruhen auf Überlegungen, die der Autor als Mitglied der Reformkommission zum Sexualstrafrecht in einem Impulsreferat vorgestellt hat und die von der ganz großen Mehrheit der Kommission als Empfehlung beschlossen wurden.

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Reformbedürftigkeit der Strafvorschriften betreffend die Prostitution

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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Abstract
Die Straftatbestände der §§ 180a und 181a StGB sind nicht mehr zeitgemäß. Verstärkt wird die Problematik durch die Neufassung der §§ 232 bis 233b StGB, die einen Teilausschnitt der Prostitution regeln und ihrerseits teilweise inkonsistent sind. Weitere Wertungswidersprüche sind durch die Schaffung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) entstanden. Es wird vorgeschlagen, das Prostitutionsstrafrecht grundlegend zu reformieren. Dazu sollte zunächst der Tatbestand der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) in den 13. Abschnitt (rück-)überführt werden. Ferner sollte ein allgemeiner Ausbeutungstatbestand geschaffen, die dirigistische Zuhälterei unter Berücksichtigung des ProstG und des ProstSchG neu geregelt und ein stimmiges Jugendschutzkonzept geschaffen werden.

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