Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 39, S. 1822 ff.
Gesetzentwürfe:
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 182/1/17
Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 182/17
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11928
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses: BT Drs. 18/12405
Änderungsantrag der Fraktion die Linke: BT Drs. 18/12428
Änderungsantrag der Fraktion die Linke: BT Drs. 18/12429
Änderungsantrag der Fraktion die Linke: BT Drs. 18/12430
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 389/1/17
Die Vierte Geldwäscherichtlinie (
Richtlinie (EU) 2015/849) des Europäischen Parlaments und des Rates ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 Vorschriften zur Durchführung der Geldtransferverordnung (
Verordnung (EU) 2015/847) erlassen.
Die Vierte Geldwäscherichtlinie hebt die Richtlinie 2005/60/EG auf und passt sich an die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) an. Zukünftig sollen die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein angemessenes Risikomanagement verfügen und dadurch ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung ihrer Kundenstruktur und Dienstleistungen selbst prüfen und ggf. Maßnahmen zur Minderung des Risikos treffen. Des Weiteren soll ein elektronisches Transparenzregister eingeführt werden, in dem juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen. Auch eine Harmonisierung von bußgeldbewehrten Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten ist vorgesehen. Die Bußgelder für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße werden angehoben. Ferner sollen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und damit präventiv zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten.
Zur Umsetzung der Richtlinie wird nicht nur das Geldwäschegesetz neu gefasst, auch weitere Gesetze werden angepasst. Geplant ist ferner die Umbenennung und Umsiedlung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, die beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt ist. Sie wird demnächst Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) genannt und bei der Generalzolldirektion angesiedelt sein. Die FIU soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Meldungen an die zuständigen Stellen weiterleiten und dabei eine Filterfunktion erfüllen, um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten.
Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf am 22. März 2017 in den Bundestag eingebracht.
In der Bunderatssitzung vom 31. März 2017 haben die Länder Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Generalzolldirektion als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen geäußert. Sie fordern eine Stärkung ihrer Verfassungsschutzbehörden. Dies soll durch eine Einbeziehung der Verfassungsschutzbehörden in die Datenübermittlung der Zentralstelle erreicht werden. Ferner wollen sie das Recht erhalten, selber Daten abrufen zu können.
Des Weiteren möchte der Bundesrat die Begünstigung für die Aufsteller von Geldspielautomaten streichen. Diese sind nach dem Gesetzentwurf aus der Regelung ausgenommen. Ebenso sollen Sport- und Pferdewetten gleichbehandelt und auch nach dem Geldwäscherecht verpflichtet werden. Der Gesetzentwurf soll daher an verschiedenen Stellen abgeändert werden. Ende Juni soll das geplante Gesetz in Kraft treten.
Am 24. April 2017 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie
hier.
Der Gesetzentwurf wurde aus unterschiedlichen Gründen kritisiert. Das vor 24 Jahren in Kraft getretene Geldwäschegesetz sei nicht umgesetzt worden. Deshalb könne es jetzt nicht überraschen, dass die Erfolge im Kampf gegen Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung ausbleiben.
Die Schaffung des geplanten Transparenzregisters wurde von den Sachverständigen begrüßt, wenngleich es auch vereinzelt Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes gab. Das Vorhaben der Bundesregierung, den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten zu erweitern, stieß vielfach auf Kritik. Der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) befürchtet, dass jeder gewerbliche Verkäufer von Gütern in den Anwendungsbereich fallen könnte. Es solle berücksichtigt werden, dass Betriebe mit einer geringen Personaldecke nicht unangemessen mit der Geldwäschebekämpfung belastet werden, da sie nur wenig zur Risikominimierung beitragen könnten.
Des Weiteren stieß die Auskunftspflicht von Steuerberatern bei der Bundessteuerberaterkammer auf Missfallen. Steuerberater seien gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und darauf müsse sich ein Mandant verlassen können.
Der Bund deutscher Kriminalbeamter kritisierte die unzureichenden Personalausstattung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Schon heute seien die Mitarbeiter dort derart überlastet, dass die Situation „nahe bei einer Strafvereitelung im Amt“ sei.
Am 17. Mai 2017 hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf beschlossen (
BT Drs. 18/12405), nachdem zuvor die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD 25 Änderungsanträge angenommen hatten. Die Änderungsanträge der Fraktion die Linke wurden abgelehnt.
Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung über den Gesetzentwurf debattiert und ihn in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (
BT Drs. 18/12405) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen und mit Enthaltung der Opposition angenommen.
Die Fraktion die Linke hatte zuvor in der zweiten Lesung drei Änderungsanträge vorgelegt, die alle gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurden. Es wurde gefordert das Aufspüren von Gewinne aus schweren Straftaten zu streichen (
BT Drs. 18/12428), da ansonsten die Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ aufgeweicht werde. Ebenso wurde bemängelt, dass das Transparenzregister zu einer abweichenden und geografisch begrenzten Bestimmung des „wirtschaftlich Berechtigten“ führe (
BT Drs. 18/12429) und dass sich nur mit einem öffentlichen und jedem frei zugänglichen Register die Eindämmung der Geldwäschestraftaten bewirken lasse (
BT Drs. 18/12430).
Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie zugestimmt. In der begleitenden Entschließung des Bundesrates sprachen sich die Länder ausdrücklich für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister aus. Vergleiche wurden zum Handelsregister gezogen, das ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Die Länderkammer bat die Bundesregierung, sich bei einer Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie auf europäischer Ebene für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.