Das vorliegende Sonderheft der KriPoZ enthält die Beiträge der 2. Tagung des Kriminalpolitischen Kreises, die sich am 10. November 2017 an der Universität zu Köln mit dem Thema „Kriminalpolitik – Rückblick und Ausblick“ beschäftigt hat.
Kriminalpolitische Zeitschrift
Das vorliegende Sonderheft der KriPoZ enthält die Beiträge der 2. Tagung des Kriminalpolitischen Kreises, die sich am 10. November 2017 an der Universität zu Köln mit dem Thema „Kriminalpolitik – Rückblick und Ausblick“ beschäftigt hat.
von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven
I. Die Rolle der Medien für die Strafrechtspolitik
Die Bedeutung der Medien für die Gestaltung der Strafrechtspolitik ist kaum zu überschätzen. Immer häufiger werden mehr oder weniger spektakuläre Einzelfälle zum Anlass für mediale Kampagnen gegen das geltende Recht. Die Berichterstattung suggeriert dringenden staatlichen Handlungsbedarf und schafft eine gesellschaftliche Stimmung, die von politischen Parteien oft bereitwillig aufgegriffen wird. Eine Reform des Strafrechts bietet dem Gesetzgeber eine entschlossen wirkende und zugleich kostengünstige Lösung, um auf die öffentlichen Forderungen zu reagieren und seine Handlungsfähigkeit zu demonstrieren.[1] Dieser Form der spontanen, aktionistischen Symbolpolitik hat das StGB die unklare und ausufernde „Lex Edathy“[2] ebenso zu verdanken wie die übereilte Abschaffung des § 103 StGB.
I. Medienberichte im Vorfeld der Reform des Sexualstrafrechts
Elisa Hovens Kritik am journalistischen Umgang mit Zahlen ist teilweise berechtigt. Es ist für die Qualität einer Darstellung besser, keine Zahlen anzuführen, die vorgeben, präzise Angaben etwa zur Größe des Dunkelfelds bei Sexualstraftaten zu machen. Tatsächlich ist es nicht möglich, dazu exakte und aktuelle Daten zu bekommen. Es gibt bedauerlicherweise in Deutschland keine in kurzen Abständen durchgeführten repräsentativen Erhebungen zum Dunkelfeld bei Sexualstraftaten und anderen Delikten (ein Manko, das behoben werden sollte). Allerdings ist die Kritik, dass Falschdarstellungen verbreitet wurden, zu streng. Damit wird suggeriert, dass die Unterstützung für einen geänderten § 177 StGB auf sachlich unrichtige Darstellungen der Lebens- und Verfahrensrealität zurückzuführen gewesen sei.
I. Einleitung
Der Bezugsrahmen der Kriminalpolitik ist traditionell die staatliche Gesetzgebung, der primäre Akteur das nationale Parlament. Dies spiegelt sich auch im Programm der zweiten Tagung des Kriminalpolitischen Kreises wider, allerdings mit Ausnahme des mir zugedachten Themas, das den Blick auf die Einflüsse des Unionsrechts auf die deutsche Strafgesetzgebung lenkt und zugleich mit ironischem Unterton danach fragt, ob und in welchem Umfang dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausfüllung des unionsrechtlichen Rahmens überhaupt noch kriminalpolitische Spielräume verbleiben. Besonders deutlich hervorgetreten ist der beklagte Verlust an politischer Gestaltungsmacht (und politischem Gestaltungsanspruch) in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum Europäischen Haftbefehl, in dem der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele zu Protokoll gab, dass er sich aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts bei der Abstimmung über den Gesetzesentwurf „normativ unfrei“ gefühlt habe.[1]
Der Duden bietet einige Synonyme für das Wort Integrität – Anständigkeit, Ehrlichkeit, Makellosigkeit etc. Wie aber kann nun der Sport in der heutigen Gesellschaft, welche von mitunter ungezügeltem Streben nach citius, altius, fortius, in sportlicher wie ökonomischer Hinsicht geprägt ist, anständig bleiben?
von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel
I. Einleitung
1. Die Fragestellung
Der Frage, was die „neuen Tatbestände“ schützen sollen, kann man sich auf zweifache Weise nähern: Man kann induktiv vorgehen und nach dem – mutmaßlichen – Willen des Gesetzgebers bzw. dem Ziel des von ihm geschaffenen Gesetzes fragen oder deduktiv anhand gesetzesexterner Kriterien – die häufig unter dem Label „Rechtsgut“ firmieren – ausführen, was die Tatbestände schützen sollten.
I. Einleitung
Vor Kurzem ist die Strafvorschrift des § 315d StGB in Kraft getreten, die verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt.[1] Anlass waren zunehmende Berichte über Unfälle im Zusammenhang mit illegalen Autorennen in der sog. Raser-Szene.[2] So wurden etwa im Kölner Raser-Fall, bei dem eine Radfahrerin getötet wurde, die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sowie einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil, das inzwischen vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde,[3] rief erhebliche Empörung hervor. Hingegen fand die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das LG Berlin[4], bei dem ein unbeteiligter Autofahrer getötet wurde, jedenfalls in Politik und breiter Öffentlichkeit viel Beifall. Damit ist das Thema meines heutigen Vortrages auch schon eingegrenzt, das demnach nur einen kleinen Ausschnitt lebensgefährlicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr zum Gegenstand hat und sich auf die neu geschaffene Strafvorschrift des § 315d StGB konzentrieren möchte.
von RiOLG Prof. Dr. Tonio Walter
I. Von Ameisen und Elefanten
Mein Kommentar zu Jörg Eiseles Vortrag wird ein wenig so verfahren wie jener Biologiestudent, der sich für eine mündliche Prüfung allein auf das Thema „Ameise“ vorbereitet hatte und dann gefragt wurde, was er über den Elefanten wisse? Antwort: „Der Elefant ist ein sehr großes Tier! Ganz im Gegensatz zur Ameise. Und zur Ameise muss man unbedingt das Folgende wissen …“ Ich werde also zum neuen § 315d StGB, den Jörg Eisele behandelt hat, nur wenig sagen – und dann etwas längere Ausführungen zu einem Thema machen, das in den Raser-Fällen, vor allem dem des LG Berlin[1], die Hauptrolle gespielt hat, doch über diese Fälle hinaus von allgemeinem Interesse ist: der bedingte Vorsatz, das heißt seine Definition und seine Strafbarkeit im geltenden Recht sowie in einer lex ferenda.
von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz
I. Berlin 2017: Der Fall zum Thema?
„Mir doch egal, wer hier gerade reanimiert wird“, soll ein 23 Jahre alter Berliner Autofahrer die Polizeibeamten angebrüllt haben, als sie ihn daran hinderten, die Rettungssanitäter zu bedrohen und ihren Krankenwagen zu demolieren. Der Einsatz war nötig geworden, weil in der Kita „Die Wilde 13“ ein 1 Jahr altes Kind bewusstlos umgefallen war. Der Rettungswagen stand im Einsatz vor der Kita, der Autofahrer wollte und musste zur Arbeit.[1]
Die 2011 und 2017 erfolgten Reformen der §§ 113, 114 StGB sind ohne Zweifel gleichermaßen handwerklich schlecht und in der Sache untauglich, die vom Gesetzgeber reklamierten generalpräventiven Ziele zu erreichen. Insofern kann ich dem Erstreferenten nur nachdrücklich zustimmen. Ich möchte die Verschärfungen deshalb aber nicht pauschal verwerfen. Im Mittelpunkt meiner Überlegungen soll vielmehr – losgelöst von präventiven Erwägungen – die Überlegung stehen, wie es um den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der einschlägigen Taten bestellt ist. Betrachtet man die Erweiterungen, die der alte § 113 StGB seit 2011 erfahren hat, unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich m.E. ein differenziertes Bild.
Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.
Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.