von Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier
Abstract
Der Koalitionsvertrag vom 19.3.2018 beeindruckt mit einer klaren Aussage zur Kriminalpolitik: „Wir treten für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik ein. Wir wollen, dass kriminologische Evidenzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden.“[1] So klar und sympathisch die Aussage auf den ersten Blick erscheint, so sehr mag sich das Bild doch beim genaueren Hinsehen verunklaren: Was genau muss man sich unter einer „evidenzbasierten Kriminalpolitik“ vorstellen? Was ergibt sich aus der Selbstverpflichtung der Koalitionsparteien auf eine evidenzbasierte Kriminalpolitik für die Rolle der Kriminologie bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und deren Evaluation? Diesen und weiteren Fragen zum Verhältnis von Kriminologie und Kriminalpolitik soll im Folgenden genauer nachgegangen werden.