KriPoZ-RR, Beitrag 55/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 15/20: Ausgleich für nicht mögliche Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischer Strafe

Amtlicher Leitsatz:

Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret – durch eine Bezifferung des Nachteils – vorzunehmen.

Sachverhalt:

Das LG Augsburg hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im Jahr 2001 durch Drohung mit einem Messer einen PKW-Schlüssel erbeutet und war mit dem zugehörigen PKW geflüchtet. Der Angeklagte ist italienischer Staatsbürger und mehrfach in seinem Heimatland vorbestraft, teilweise liegen die insgesamt zwölf Verurteilungen vor und teilweise nach der Tatzeit in diesem Fall.

Weitere Angaben zu einer möglichen Gesamtstrafenbildung oder einer Vollstreckung mancher Strafen sind unvollständig oder lückenhaft.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil wegen eines Strafzumessungsfehlers auf und wies für die neue Hauptverhandlung auf folgende Erwägungen zum Nachteilsausgleich hin:

Mit einer der italienischen Vorverurteilung bestünde nach deutschem Recht prinzipiell die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung, wäre die Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt. Da allerdings eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen, aufgrund des Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung, nicht erfolgen könne, müsse ein Nachteilsausgleich zugunsten des Beschuldigten erfolgen, so der BGH.

In seiner bisherigen Rechtsprechung genügte dem Senat dafür ein unbezifferter Härteausgleich in der Strafzumessung, da die Vorteile einer Gesamtstrafenbildung dem Täter durch von ihm nicht zu beieinflussende Umstände vorenthalten werde.

In diesem Rechtsgedanken sieht sich der BGH auch durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, die ebenfalls fordere, dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen bei der Strafzumessung in gleichem Maße zu berücksichtigen seien, wie nationale.

Um diesem Grundsatz der Rechtanwendung im Europäischen Raum ausreichend Rechnung zu tragen, sei der Härteausgleich im Rahmen der Strafzumessung konkret – durch eine Bezifferung des Nachteils – zu vollziehen.

Dies folge daraus, dass sich der EuGH in seiner Rechtsprechung auf Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 beziehe, der vom deutschen Gesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2009 in nationales Recht überführt worden sei. Der Rahmenbeschluss fordere nach Auslegung des EuGH, dass die Berücksichtigung anderer Verurteilungen in anderen Mitgliedsstaaten möglichst weitreichend zu erfolgen habe.

Da nach deutschem Recht eine Gesamtstrafenbildung erfolgen würde, welche aus konkret bezifferten Einzelstrafen eine ebenfalls konkret bezifferte Gesamtstrafe bilden würde, müsse auch der Härteausgleich konkret beziffert werden. Dies komme der Regelung im deutschen Recht am nächsten.

Der Tatrichter könne seinem Ermessen folgend dann entweder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe unmöglich ist, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe – unter Bezifferung des abzuziehenden Teils – berücksichtigen oder von einer mit der ausländischen Strafe gebildeten fiktiven Gesamtstrafe ausgehen und diese um die ausländische Strafe mindern.

Dabei müsse eine vollständige Anrechnung der ausländischen Strafe grundsätzlich nicht erfolgen, entscheidend sei der tatsächlich eintretende Nachteil. Dieser bestimme sich jedoch nicht nach der tatsächlichen Strafpraxis vor Ort im anderen Mitgliedsstaat, da die ausländische Strafe so zu berücksichtigen sei, wie sie von dem EU-Mitgliedsstaat verhängt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des EuGH finden Sie hier.

Das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 54/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 99/19: Abgrenzung Sach- / Verfahrensrüge bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Leitsatz der Redaktion:

Die Entscheidung des Tatgerichts über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der Vollstreckungslösung kann im Revisionsverfahren entweder mit der Sach- oder der Verfahrensrüge anzufechten sein.

Die Statthaftigkeit der Rüge richtet sich nach der Stufe der Kompensationsentscheidung auf der der Revisionsführer einen Rechtsfehler annimmt.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und zwei Angeklagte darüber hinaus wegen Raubes verurteilt und sich daran gehindert gesehen eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu treffen, da eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden war.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten dem Nebenkläger aufgrund persönlicher Streitigkeiten aufgelauert, ihn festgehalten sowie verprügelt und in einem Auto gegen seinen Willen abtransportiert. Dabei hatten sich zwei Angeklagte spontan die Geldbörse des Opfers an sich genommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, stellte jedoch klar, dass der verwirklichte Raub mit den anderen Delikten in Tateinheit verwirklicht worden sei.

Daneben führte der Senat aus, dass die unterlassene Kompensationsentscheidung des Tatgerichts mit der Sachrüge erfolgreich angefochten werden könne.

Zwar sei für die Rüge einer unterlassenen Kompensationsentscheidung im Wege der Vollstreckungslösung grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben, allerdings gäbe es Ausnahmen, wenn sich entweder die Voraussetzungen der Verzögerung aus den Urteilsgründen ergäben oder andere Umstände dort beschrieben seien, die das Tatgericht zu einer solchen Entscheidung hätten drängen müssen (Erörterungsmangel).

Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen der Sach- und Verfahrensrüge sei, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren, also eine Norm die bestimme auf welchem Weg der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sei, oder einer anderen Rechtsnorm rüge. Dies sei eine Frage des Einzelfalls. Demnach könne auch die Rüge einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in den Anwendungsbereich des einen oder anderen Rechtsbehelfs fallen.

Entscheidend sei letztlich, auf welcher Stufe der Kompensationsentscheidung ein Rechtsfehler angegriffen werden solle. Auf der ersten Stufe, habe das Tatgericht zu ermitteln, wie sich Art und Ausmaß der Verzögerung und deren Ursachen darstellten. Fehler in diesem Schritt seien mit der Verfahrensrüge anzufechten. Auf der zweiten Stufe prüfe das Gericht, ob die festgestellten Umstände eine Kompensation nötig machten und bejahendenfalls in welcher Höhe. Diese Subsumtion unter die einschlägigen Normen, könne mit der Sachrüge angegriffen werden, so der BGH.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Kompensation sei darüber hinaus von Amts wegen zu treffen und nicht von der Erhebung einer Verzögerungsrüge durch den Angeklagten abhängig, da die Kompensation nach der Vollstreckungslösung eine Wiedergutmachung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG darstelle und gerade keine Entschädigung, welche gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Verzögerungsrüge erfordern würde.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19: Richtlinienkonforme Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Amtliche Leitsätze:

1. Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.

2. Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in zwei Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte mehrere Einbrüche in Gewerbe- und Wohnimmobilien verübt, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Teilweise hatte er Mittäter und manche Taten waren im Versuchsstadium stecken geblieben. Bei einer Tat hatte der Beschuldigte versucht, in das Haus einer älteren Frau einzubrechen, die zum Tatzeitpunkt bereits im Altenheim gelebt hatte und verstorben war. Das Haus war noch möbliert gewesen. Diesen Fall hat das LG nicht als (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet, da das Haus mit dem Umzug der Bewohnerin in das Altenwohnheim die Wohnungseigenschaft verloren habe.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte als albanischer Staatsangehöriger im Jahr 2016 ohne gültigen Reisepass oder anderes ihn zum Aufenthalt berechtigenden Dokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Im Jahr 2018 war er über Ungarn erneut in den Schengenraum eingereist und hatte sich nach dem ohne Aufenthaltstitel legalen Aufenthalt von 90 Tagen nicht aus diesem entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil teilweise ab.

Das LG habe das Merkmal der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu eng ausgelegt. Wohnungen seien Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienten. Eine dauerhafte Nutzung als solche sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Nutzung als Wohnung zur Tatzeit, so der BGH. Eine Grenze sei erst überschritten, wenn die Immobilien als Wohnung entwidmet würden. Damit habe die Wohnung der Seniorin ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargestellt. Eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB komme demgegenüber nicht in Betracht, da eine nicht nur vorübergehend verlassene, sondern unbewohnte Wohnung nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden könne. Der Wortlaut fordere gerade eine dauerhafte Nutzung als Privatwohnung, sodass hier die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein müsse.

Diese enge Auslegung sei auch mit dem Zweck der Norm vereinbar und aufgrund der erheblich höheren Mindeststrafe auch geboten.

Zusätzlich stellte der BGH klar, dass es bei einer im Versuchsstadium stecken gebliebenen Tat ausschließlich auf das Vorstellungsbild des Täters ankomme, sodass bei einer möblierten Wohnung davon auszugehen sei, dass der Täter bei seinem Einbruchsversuch von einer dauerhaft genutzten Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB ausgehe. Etwas Anderes würde beispielsweise gelten, wenn der Täter die Wohnung länger beobachtet und erkennt, dass sie zwar noch möbliert, jedoch nicht mehr tatsächlich genutzt wird.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz führte der BGH aus, dass sich der Angeklagte nicht wegen unerlaubter Einreise, sondern wegen unerlaubten Aufenthalts (im Jahr 2016 in Tateinheit mit passlosem Aufenthalt) strafbar gemacht habe, da er zu einem Kurzaufenthalt berechtig gewesen sei und lediglich die erforderliche Ausreise nach 90 Tagen unterlassen hätte.

Im Fall des unberechtigten Aufenthalts im Jahr 2018 sah der BGH von Strafe ab, da der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG europarechtskonform auszulegen sei, um den Vorrang des Rückführungsverfahrens zu sichern.

Dies erfordere, dass wegen Verstoßes gegen diesen Tatbestand keine freiheitsentziehenden Maßnahmen zu verhängen sind, da diese das Rückführungsverfahren verzögern würden. Eine Geldstrafe sei darüber hinaus ebenfalls nur möglich, wenn das Strafverfahren die Rückführung nicht verzögere und die Sanktion auch nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden könne. Das fordere die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinie).

In Deutschland könne eine Geldstrafe bei Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgeändert werden, was dazu führe, dass nach richtlinienkonformer Auslegung keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen gegen Ausländer wegen Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verhängt werden könnten. Demnach müsse bei solchen Taten die geringstmögliche und in keinem Fall freiheitsentziehende Sanktion verhängt werden, was einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Absehen von Strafe entspreche, so der BGH.

Den Erwägungen des 3. Strafsenats, in diesen Fällen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund anzunehmen, schloss sich der 5. Senat nicht an, da nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich auf freiheitsentziehende Sanktionen zu verzichten sei, nicht jedoch auf einen Schuldspruch, welcher das Unrecht der Tat wenigstens noch zum Ausdruck bringen könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH finden Sie hier und hier.

Das Urteil des 3. Senats finden Sie hier.

 

 

 

 

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