Gesetzentwürfe:
Am 30. Dezember 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens auf den weg gebracht. Anlass hierfür sei die zunehmende Zahl von Angriffen auf Personen, die Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Gemeinwohl wahrnehmen. Betroffen sind insbesondere Vollstreckungsbeamt:innen, Rettungs- und Hilfskräfte, Angehörige der Heilberufe, Amts- und Mandatsträger:innen sowie ehrenamtlich Tätige. Trotz bestehender besonderer Schutzvorschriften (§§ 113 ff. StGB) zeigten aktuelle Entwicklungen – namentlich der starke Anstieg registrierter Gewalttaten gegen Polizeibeamt:innen – dass das geltende Strafrecht diesen Gefährdungen nicht mehr ausreichend Rechnung trage. Angriffe auf gemeinwohlorientiert tätige Personen verletzten nicht nur Individualrechtsgüter, sondern zugleich auch das Vertrauen in staatliche und gesellschaftliche Institutionen und seien damit mit einem gesteigerten Unrechtsgehalt behaftet. Dieser besondere Unrechtsgehalt komme nach geltender Rechtslage im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend zum Ausdruck. Deshalb soll § 46 Abs. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass auch solche Tatfolgen ausdrücklich zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf diese Weise werde den Gerichten ein klarer gesetzlicher Maßstab für die Bewertung der Gemeinwohlschädlichkeit an die Hand gegeben. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausweitung und Verschärfung bestehender Schutzvorschriften vor. Die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB sollen angehoben werden, um die besondere Verwerflichkeit von Widerstands- und Angriffshandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamt:innen deutlicher zu sanktionieren. Zugleich werden besonders schwere Fälle, etwa bei einem hinterlistigen Überfall, normativ hervorgehoben. Zudem soll ein neuer § 116 StGB auch weitere Personen erfassen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen insbesondere Angehörige der Heilberufe sowie deren Mitarbeitende, die zunehmend auch außerhalb klassischer Einsatzsituationen Ziel von Angriffen seien. Durch eine Ausdehnung der entsprechenden Schutzvorschriften auf die europäische und kommunale Ebene soll gewährleistet werden, dass politisches Engagement nicht durch Bedrohungen oder Gewalt unterbunden werde und die Funktionsfähigkeit demokratischer Entscheidungsprozesse erhalten bleibe. Schließlich reagiert der Entwurf auf den erheblichen Anstieg politisch motivierter Volksverhetzung. Der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB soll ebenfalls angehoben werden, um der erhöhten Gefährlichkeit entsprechender Taten, insbesondere bei der Verbreitung von Inhalten, gerecht zu werden. Ergänzend wird den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, bei schwerer Volksverhetzung neben einer Freiheitsstrafe auch den zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter anzuordnen. Damit soll der Missbrauch demokratischer Rechte zum Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung wirksam unterbunden werden.
Konkret sieh der Referentenentwurf vor:
- Ergänzung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB: Bei der Strafzumessung sind ausdrücklich auch solche Tatfolgen zu berücksichtigen, die geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- Erweiterung der §§ 105, 106 StGB: Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträger:innen auf die europäische und kommunale Ebene.
- Änderung des § 113 Abs. 1 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Änderung des § 114 Abs. 1 StGB: Anhebung der Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe.
- Neufassung des § 114 Abs. 2 StGB-E: Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, insbesondere bei Begehung der Tat durch einen hinterlistigen Überfall.
- Einführung eines neuen § 116 StGB-E: Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes zum Schutz weiterer Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, insbesondere Angehörige der Heilberufe und deren Mitarbeitende.
- Ergänzung des § 130 StGB um einen weiteren Absatz: Ermöglichung des zeitweisen Entzugs der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, bei Verurteilung wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
- Änderung des § 130 Abs. 2 StGB: Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches beschlossen. Gegenstand des Entwurfs ist insbesondere der strafrechtliche Schutz von Personen, die beruflich oder ehrenamtlich Aufgaben für das Gemeinwohl wahrnehmen. Erfasst werden unter anderem Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger, Vollstreckungsbeamte, Einsatz- und Rettungskräfte sowie weitere Personen, die in Bereichen des öffentlichen Lebens tätig sind. Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs ist die Feststellung, dass Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wiederholt Ziel von Straftaten werden. Neben den Folgen für die unmittelbar betroffenen Personen können solche Taten nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit beeinträchtigen.
Eine zentrale Änderung betrifft § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB. Danach soll bei der Strafzumessung künftig ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. § 46 StGB regelt die Grundsätze der Strafzumessung. Das Gericht hat danach bei der Bestimmung der Strafe unter anderem die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Der Gesetzentwurf ergänzt den Katalog der ausdrücklich zu berücksichtigenden Umstände um die Beeinträchtigung einer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit.
Änderungen sind außerdem bei den §§ 105 und 106 StGB vorgesehen. Die Vorschriften betreffen den Schutz von Verfassungsorganen beziehungsweise von Mitgliedern bestimmter Verfassungsorgane vor Nötigung und bestimmten anderen Angriffen. Der Anwendungsbereich soll um die europäische und die kommunale Ebene ergänzt werden. Damit sollen neben den bereits erfassten staatlichen Einrichtungen auch entsprechende Organe und Funktionsträger auf diesen Ebenen in den Regelungsbereich einbezogen werden.
Im Bereich der §§ 113 ff. StGB sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Strafrahmens vor. Für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Absatz 1 StGB soll der Strafrahmen angehoben werden. Ebenfalls vorgesehen ist eine Erhöhung der Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Absatz 1 StGB. § 114 StGB soll darüber hinaus um eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ergänzt werden. Für diese Fälle ist ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Als weiteres Regelbeispiel soll der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen werden. Damit soll eine bestimmte Begehungsweise ausdrücklich als besonders schwerer Fall erfasst werden.
Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf wurde die vorgesehene Regelung zum Schutz weiterer Personengruppen geändert. Der nun beschlossene Gesetzentwurf sieht keinen eigenständigen § 116 StGB-E mehr vor. Stattdessen sollen die §§ 316b und 323c StGB ergänzt werden. § 316b StGB soll künftig die Bezeichnung „Störung öffentlicher Unternehmen, Anlagen oder Einrichtungen; Behinderung der für sie tätigen Personen“ tragen. Die Vorschrift soll um Regelungen zum Schutz von Beschäftigten gemeinschaftswichtiger Unternehmen, Anlagen oder Einrichtungen ergänzt werden. Auch § 323c StGB soll erweitert werden. Die Vorschrift regelt bislang insbesondere die unterlassene Hilfeleistung. Vorgesehen sind zusätzliche Regelungen zur Behinderung von Personen, die Hilfe leisten, sowie zum Schutz von medizinischem Personal. Der bisher über § 115 Absatz 3 StGB gewährte besondere Schutz für Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie des Katastrophen- und Zivilschutzes soll dabei in § 323c StGB überführt werden.
Eine weitere Änderung betrifft § 130 StGB. Für den Fall einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr soll eine Regelung zum Entzug des passiven Wahlrechts geschaffen werden. Damit soll Gerichten die Möglichkeit eröffnet werden, den Verurteilten die Übernahme bestimmter öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Darüber hinaus soll der Strafrahmen des § 130 Absatz 2 StGB geändert werden. Für die dort erfassten Taten soll künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen werden.