KriPoZ-RR, Beitrag 28/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 196/19: Deutsches Strafrecht auf Handeltreiben mit Schusswaffen aus dem Ausland mit Versand nach Deutschland anwendbar

Leitsatz der Redaktion:

Verkauft ein Deutscher aus dem Ausland heraus Waffen nach Deutschland, ist Deutsches Strafrecht anwendbar, da ihm die Überlassung der Waffen an die Erwerber durch den Transportunternehmer zuzurechnen ist. Dadurch ist ein inländischer Handlungsort nach § 3 StGB begründet.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verurteilt.

Nach den Feststellungen des Tatgerichts hatte der Beschuldigte in Ungarn Waffen gekauft, die dort nicht erlaubnispflichtig gewesen waren, um diese über deutschsprachige Internetdomänen deutschen Käufern anzubieten. Dabei hatte er gewusst, dass die Waffen nach deutschem Recht erlaubnispflichtig gewesen waren und sie dennoch nach einer Bestellung mithilfe eines Postdienstleisters an die deutschen Käufer versandt.

Der Angeklagte hat die Revision gegen das Urteil mit der Begründung erhoben, dass deutsches Strafrecht auf diesen Fall nicht anwendbar gewesen sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision und stellte klar, dass das in § 2 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG normierte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, an welches die Strafnorm des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG anknüpfe, auch für den Internethandel mit Waffen aus dem Ausland an eine deutsche Zielgruppe gelte.

Dies folge schon aus einem Umkehrschluss zu § 21 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 WaffG.

Zudem sei gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 StGB auch das deutsche Strafrecht anwendbar, da dem Angeklagten das Handeln des Postdienstleisters zugerechnet werden könne und dieser somit im Inland Waffenhandel betrieben habe.

Dies begründet der BGH damit, dass die Tathandlungen aus Abschnitt 2 Nr. 9 Anlage 1 WaffG vom Angeklagten zwar hauptsächlich in Ungarn verwirklicht worden seien, allerdings habe der Postdienstleister die Waffen in Deutschland „überlassen“, was einen inländischen Handlungsort nach § 3 StGB begründe. Dieses Überlassen in Deutschland sei dem Angeklagten auch zuzurechnen, da er das Transportunternehmen als gutgläubigen Tatmittler eingesetzt habe.

Daran ändere auch § 34 Abs. 1 WaffG nichts, der keine – wie von der Revision angenommene – rechtliche Fiktion und Antizipation des Besitzwechsels an den Besteller bereits mit Übergabe durch den Versender an das Postunternehmen in Ungarn bewirke. Die Norm regle lediglich, dass bei Versendung von Waffen an einen Dritten, es auf dessen Berechtigung zum Empfang/Besitz der Waffe ankomme und nicht auf die des Postunternehmens. Dies ergebe sich schon aus der systematischen Stellung der Norm im Unterabschnitt „Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten“. Zudem werde die Tathandlung des „Transportieren-Lassens“ vom Gesetz dem „Verbringen“ zugeordnet, was dem „Überlassen“ zwingend zeitlich vorgelagert und daher getrennt zu beachten sein müsse.

Anmerkung der Redaktion:

Mittlerweile versucht der Gesetzgeber nicht nur die Händler und Käufer sondern auch die Plattformbetreiber, der Plattformen, die für solche Waffengeschäfte im Internet genutzt werden, strafrechtlich besser verfolgbar zu machen. Dazu gibt es auf Initiative des Landes NRW einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur „Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen“. Alles zum Gesetzentwurf finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 30.01.2019 – 2 StR 325/17: Verabreichung von Medikamenten kann trotz Verstoßes gegen ärztliche Verordnung durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein

Amtlicher Leitsatz:

Die Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Vernichtungsschmerzen bei einem Sterbenden durch eine Pflegekraft kann auch dann durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie nicht der ärztlichen Verordnung entspricht. Ein zugleich vorliegender Verstoß gegen §29 Abs.1 Satz 1 Nr.6 Buchst. b BtMG steht dem nicht zwingend entgegen (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14,  BGHSt 60, 166).

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat die Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte die als Pflegekraft in einer Seniorenresidenz arbeitende Angeklagte einem im Sterbeprozess befindlichen Patienten absichtlich die doppelte Menge des ihm ärztlich verordneten Morphins gespritzt. Dies hatte sie aus Mitleid getan, da sie der Ansicht war, dass die ärztlich verordnete Medikation nicht zur vollständigen Schmerzlinderung ausreichend gewesen war. Der Patient hatte an einer Darmkrebs-Erkrankung im Endstadium gelitten und in seiner Patientenverfügung auf Lebenserhaltene Maßnahmen verzichtet sowie der Verabreichung von Medikamenten zur Erleichterung des Sterbeprozesses zugestimmt.

Dass die Verabreichung der erhöhten Morphin-Dosis den Tod des Patienten beschleunigt hatte, hatte das LG nicht festzustellen vermocht.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.

Diese Entscheidung begründete der Senat zum einen damit, dass das LG eine Gesundheitsschädigung iSd § 223 Abs. 1 StGB schon allein in der Verabreichung des Morphins gesehen, es allerdings keine Feststellungen zur konkreten pathologischen Wirkung des Medikaments in diesem Einzelfall getroffen habe. Dies wäre aber für eine lediglich auf der Medikamentenverabreichung basierenden Verurteilung erforderlich gewesen.

Zum anderen sei auch die Ablehnung einer möglichen Rechtfertigung der Angeklagten rechtsfehlerhaft gewesen.

Eine solche komme zwar nicht in Betracht, wenn die Körperverletzung gegen die guten Sitten verstoßen habe. Dies sei jedoch vom Tatgericht nicht abschließend geprüft worden.

Der Begriff der guten Sitten sei im Lichte des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Sittenwidrigkeit der Tat nach allgemein gültigen Maßstäben eindeutig aus der Rechtsordnung hervorgehen müsse. Gerade bei medizinischen Eingriffen stehe allerdings ein anerkannter Zweck im Vordergrund, nämlich die Behandlung einer Krankheit oder die Rettung des Lebens. Dies führe dazu, dass eine medizinisch indizierte Maßnahme grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoße und das Gegenteil unzweifelhaft festgestellt werden müsse. An einer solchen Feststellung fehle es hier.

Auch ein möglicher Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG lasse eine Rechtfertigung nach § 228 StGB nicht von vornherein ausscheiden, so der BGH.

Die Einnahme illegaler Drogen sei heute nicht mehr als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten, was somit auch auf die Verabreichung solcher Drogen bei vorliegender Einwilligung zu übertragen sei. Auch die entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Strafsenats bei verabredeten Schlägereien könne auf Fälle der medizinisch indizierten Verabreichung von Betäubungsmitteln nicht übertragen werden, da es in solchen Fällen der indirekten Sterbehilfe auf den Zweck der Handlung und nicht auf das Gewicht des Rechtsgutseingriffs ankomme.

Da die Betäubungsmitteldelikte das Rechtsgut der Volksgesundheit schützten, was als Rechtsgut der Allgemeinheit der Disposition des Einzelnen entzogen sei, könne auch eine etwaige Verwirklichung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Einwilligung des Dispositionsbefugten Individuums aufgrund der Sittenwidrigkeit der Körperverletzung liefern.

Da das LG aufgrund des möglichen Verstoßes gegen das BtMG eine Rechtfertigung von vornherein ausgeschlossen habe, habe es auch zwingend erforderliche Feststellungen zur mutmaßlichen Einwilligung nicht getroffen.

Das Handeln einer Person, die kein Arzt ist, schließe in der Ausnahmesituation, die ein Sterbeprozess darstelle, eine Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung nicht zwingend aus.

Daher hätte das Tatgericht hier eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Patientenverfügung, vornehmen müssen, um das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in die Körperverletzung durch Erhöhung der Morphindosis durch die Angeklagte zu prüfen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Am 3. Juli 2019 hatte der BGH entschieden, dass ein Arzt, der den freiverantwortlichen Sterbewillen seines Patienten kennt, nicht wegen Totschlags durch Unterlassen bestraft werden kann, wenn er lebenserhaltende Maßnahmen unterlässt. Siehe dazu: KriPoZ-RR, Beitrag 03/2019

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 1 StR 651/18: Anforderungen an die Feststellungen der Tatsacheninstanz zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Die Tatsacheninstanz hat in einer umfassenden Abwägung sowohl die handlungsleitenden Auswirkungen der Störung als auch die persönlichen Lebensumstände und die Lebensgeschichte des Täters zu würdigen. Die Diagnose einer Krankheit nach dem ICD.10 durch einen Sachverständigen ist kein hinreichendes Kriterium für das Vorliegen einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit.

Sachverhalt:

Das LG Kempten hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG war der an einer mit Krankheitswert versehenen Persönlichkeitsstörung gemäß ICD.10 F61.0 leidende Beschuldigte in zwei Wohnungen eines Mehrfamilienhauses eingebrochen und hatte in der zweiten Wohnung den Geschädigten angetroffen. Dies hatte ihn zumindest möglicherweise in einen extremen Anspannungszustand versetzt, der ihm die Steuerung seiner aggressiven Handlungen eventuell erschwert hatte.

Daraufhin hatte er das Opfer mit Tritten und Schlägen schwer verletzt und schließlich erwürgt. Anschließend hatte der Angeklagte das Haus in Brand gesetzt, um seine Tat zu verschleiern.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit der Begründung auf, dass das LG keine genügenden Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Tat getroffen habe.

Nach Ansicht des Senats sei es nicht auszuschließen gewesen, dass das LG eine Strafmilderung vorgenommen hätte, wenn es die mentale Störung des Angeklagten gründlicher aufgeklärt und aufgrund der dadurch gewonnen Informationen eventuell auch stärker gewichtet hätte.

Die Feststellung einer verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit habe in einer mehrstufigen Prüfung zu erfolgen.

Zunächst sei eine psychische Erkrankung des Angeklagten erforderlich, die unter § 20 StGB subsumiert werden könne. Diese Erkrankung müsse zur Tatzeit des Weiteren auch derart ausgeprägt gewesen sein, dass die psychische Funktionsfähigkeit des Täters beeinträchtigt gewesen sei. Um einen solchen Schweregrad feststellen zu können, sei das Tatgericht zwar auf einen Sachverständigen angewiesen, dennoch seien die Anwendung des § 20 StGB und die Feststellung der Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Rechtsfragen, die vom Tatgericht ohne Bindung an die Wertung des Sachverständigengutachtens zu beantworten seien. Dafür müsse das Gericht bei nicht pathologisch bestimmten Störungen in einer umfassenden Abwägung sowohl die handlungsleitenden Auswirkungen der Störung als auch die persönlichen Lebensumstände und die Lebensgeschichte des Täters in nachprüfbarer Weise würdigen.

Die bloße Angabe einer Diagnose oder die Bezeichnung als Persönlichkeitsstörung reiche dafür nicht aus, so der BGH. Entscheidend sei viel mehr die Ausprägung der psychischen Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters.

Da sich die Urteilsgründe des LG darin erschöpfen würden das Sachverständigengutachten wiederzugeben und sich diesem pauschal anzuschließen, genüge das Urteil den oben genannten Grundsätzen nicht.

Auch der Vorwurf des Tatgerichts, dass der Angeklagte seinen psychischen Anspannungszustand vorwerfbar selbst verursacht hat, verfange im Ergebnis nicht, da dem Täter sein Vorverhalten aufgrund seiner Störung möglicherweise nicht vorgeworfen werden könne. Auch zur Beantwortung dieser Frage, habe das LG die Störung des Angeklagten nicht ausreichend untersucht.

Anmerkung der Redaktion:

Am 4. September 2019 ist ein Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium vorgestellt worden, der unter anderem vorsieht die Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 Abs. 2 OWiG durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ zu ersetzen. Damit entspräche der Gesetzeswortlaut den in der Medizin verwendeten Fachbegriffen. Unseren Beitrag zu dem Entwurf finden Sie hier.

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Wiss. Mit. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Florian Knoop

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Smart Sentencing - Ein neuer Ansatz für Transparenz richterlicher Strafzumessungsentscheidungen 
von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Wiss. Mit. Malte Völkening 

Strafbarkeit und Strafverfolgung des Betreibens internetbasierter Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen 
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Zur Diskussion über eine Erweiterung der Strafbarkeit von Cybergrooming 
von Prof. Dr. Axel Dessecker 

Hate Speech - zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens
von Staatsanwalt Christoph Apostel

Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones - Kriminalpolitischer Handlungsbedarf? 
von Polizeirat Stephan Ludewig

Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und Präventivmaßnahmen zur Eigensicherung 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

BUCHBESPRECHUNGEN

Barton/Eschelbach/Hettinger/Kempf/Krehl/Salditt (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer zum 65. Geburtstag
von Rechtsreferendar Martin Linke 

Thomas Giering: Die Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung. Zugleich ein Versuch der Bestimmung des Verhältnisses von Strafe und Sicherungsverwahrung nach torpositiven Begründungsansätzen und geltender Rechtslage
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE 

Erlanger Cybercrime Tag 2019: Cyber-Finanzkriminalität und Virtuelle Geldwäsche
von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst

Workshop Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung 
von Ass. iur. Nicole Selzer 

 

 

 

 

 

 

Smart Sentencing – Ein neuer Ansatz für Transparenz richterlicher Strafzumessungsentscheidungen

von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Wiss. Mit. Malte Völkening 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Vergleichende Untersuchungen zur Strafzumessungspraxis in Deutschland ergeben regelmäßig das Bild starker Variationen in der Strafhöhe, die sich nicht ausschließlich durch normativ relevante Unterschiede der betroffenen Fälle erklären lassen. Wird die Strafzumessung in der Gesellschaft und durch den Verurteilten als willkürlich empfunden, so schwindet die Akzeptanzerwartung der Entscheidungen. Abstrakte Strafzumessungsrichtlinien nach U.S.-amerikanischem Vorbild versprechen Abhilfe, sind aber nicht hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls konkretisierbar. Vorzugswürdig erscheint, das als angemessen empfundene Strafmaß durch einen kritischen und detailgenauen Vergleich mit ähnlichen Entscheidungen zu ermitteln. Dazu ist aber eine umfassende und transparente Datengrundlage erforderlich. Eine solche kann mittels Legal Tech automatisiert anhand der Zumessungserwägungen in den Begründungen aller einschlägigen Urteile erstellt werden.

weiterlesen …

Strafbarkeit und Strafverfolgung des Betreibens internetbasierter Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Vor dem Hintergrund spektakulärer Strafverfahren gegen die Betreiber von Foren und Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen im Darknet ist aktuell eine intensive rechtspolitische Debatte über die Notwendigkeit entbrannt, das Anbieten bzw. Zugänglichmachen von internetbasierten Leistungen zur Begehung von Straftaten eigenständig mit Strafe zu bedrohen. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst die besonderen Rahmenbedingungen von Ermittlungen im Darknet dar und wirft vor diesem Hintergrund einen kritischen Blick auf die aktuellen Vorschläge des Bundesrates sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Einführung eines neuen § 126a StGB. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die damit vorgelegten Regelungskonzepte mit zahlreichen Widersprüchlichkeiten behaftet sind und ihnen der Nachweis tatsächlich bestehender Strafbarkeitslücken bislang nicht überzeugend gelungen ist.

weiterlesen …

Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens

von Staatsanwalt Christoph Apostel

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet und speziell in den sozialen Medien wird ein Anstieg von Hate Speech wahrgenommen und diskutiert. Aktualität erhielt das Phänomen durch den Fall Walter Lübcke, nach dessen Tod es zu zahlreichen Äußerungen im Netz, insbesondere durch Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, gekommen ist, die unter das Deliktsphänomen Hate Speech subsumiert werden können. Der vorgenannte Fall und die aktuelle Debatte bieten Anlass für diesen Beitrag, Hate Speech nicht nur als für die Ermittlungsbehörden relevantes Thema, sondern aus kriminologischer Sicht und als gesamtgesellschaftliches Problem zu behandeln.

weiterlesen …

Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones – Kriminalpolitischer Anpassungsbedarf?

von Polizeirat Stephan Ludewig

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Zu Beginn der 1980er Jahre war es erstmals möglich ein Mobiltelefon auf dem freien Markt zu erwerben.[1] Durch technische Innovationen entwickelte sich das Mobiltelefon im Verlauf der folgenden Jahrzehnte zu dem zentralen Kommunikations- und Computergerät im Leben moderner Menschen und stellt für viele Nutzer heute den wichtigste Datenspeicher dar.[2] Im Rahmen ihrer Sicherstellung und Auswertung steht die Digitale Forensik vor einigen rechtlichen und technischen Herausforderungen. Der Beitrag beschäftigt sich mit einem möglichen rechtlichen Anpassungsbedarf der Ermächtigungsgrundlagen zur Erlangung elektronischer Beweismittel.

weiterlesen …

Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und Präventivmaßnahmen zur Eigensicherung – Zu einem vernachlässigten Blickwinkel auf Konflikte zwischen Polizei und Bevölkerung

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten ist ein Phänomen, das in jüngerer Zeit aufgrund der Anzahl der festzustellenden Übergriffe und ihrer sich wandelnden Qualität eine besondere Dringlichkeit erreicht hat und zwingend einer kurzfristig wirksamen und langfristig wirkenden „Gegenstrategie“ bedarf. In der Diskussion stehen dabei u. a. strafrechtliche Erwägungen, die sich etwa mit der Ahndung von Widerstandshandlungen und Übergriffen gegen Polizeivollzugsbeamte und einer wirkungsvolleren Verfolgung derartiger Delikte beschäftigen. Der gefahrenabwehrrechtliche Blickwinkel erscheint im Kontext der Thematik demgegenüber eher vernachlässigt. Dieser Aufsatz untersucht, welchen Beitrag das präventive Polizeirecht, namentlich die Regelungen zur sog. „Eigensicherung“, zur Bewältigung der Problematik leisten kann. Dazu werden die Eigensicherung in den Kontext des Gefahrenabwehrrechts eingeordnet und das bestehende Maßnahmeninstrumentarium am Beispiel des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes untersucht; es schließen sich Überlegungen zu einer Ausweitung des präventiven „Eigensicherungsrechts“ an.

weiterlesen …