KriPoZ-RR, Beitrag 14/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 333/18: 3. Strafsenat des BGH sieht die unberechtigte Entnahme von Geldscheinen aus einem Geldautomaten, nachdem der Berechtigte Bankkarte und PIN eingegeben hat, als Wegnahme an

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Wer unberechtigt Geldscheine an sich nimmt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten zur Entnahme bereit liegen, nachdem der Berechtigte den Auszahlungsvorgang durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN in Gang gesetzt hatte, bricht den an den Geldscheinen bestehenden Gewahrsam des Geldinstituts.

Sachverhalt:

Das LG hat die Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie sich in verschiedenen Bankfilialen Kunden genähert, die gerade am Geldautomaten Geld abheben wollten. Nachdem die Kunden ihre Bankkarte und die dazugehörige PIN in den Geldautomaten eingegeben hatten, hatten die Angeklagten sie durch gezielte Ansprache und mit Prospekten abgelenkt und versucht einen möglichst hohen Geldbetrag einzugeben und unbemerkt aus dem Automaten zu entnehmen. Teilweise war ihnen dies gelungen, aber manche Kunden hatten das Vorgehen bemerkt und den Auszahlungsvorgang abgebrochen. In zwei Fällen hatten die Angeklagten einen Kunden nach Freigabe des Geldes vom Automaten weggestoßen, um die Geldscheine entnehmen zu können.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Senat des BGH beabsichtigt die Revision der Angeklagten zu verwerfen und die Verurteilung durch das LG zumindest im Ergebnis zu bestätigen, denn die Angeklagten hätten mit den Geldscheinen fremde bewegliche Sachen weggenommen oder wenigstens unmittelbar dazu angesetzt.

Mit dieser Entscheidung würde der Senat von der Rechtsprechung des 2. Senats abweichen, der in einem gleichgelagerten Fall (2 StR 154/17) mangels Wegnahme auf räuberische Erpressung erkannt hat. Als Begründung hat er angeführt, dass ein Einverständnis zur Gewahrsamsübertragung der Bank vorliege, wenn der Automat technisch ordnungsgemäß bedient worden sei. Dieses Einverständnis sei nicht auf eine bestimmte Person konkretisiert und somit werde der Gewahrsam des Kreditinstituts nicht gebrochen. Daher fragt der 3. Senat mit diesem Beschluss gem. § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. Strafsenat an, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten werde.

Dazu führt der Senat aus:

Fremd seien die Scheine für die Angeklagten gewesen, da der Adressat des konkludenten Übereignungsangebots der Bank nach § 929 Satz 1 BGB nur der nach den vertraglichen Beziehungen berechtigte Kontoinhaber sei.

Die Bank könne kein Interesse daran haben, die Geldscheine an einen Unberechtigten zu übereignen, selbst wenn dieser den Automaten ordnungsgemäß bediene. Die Übereignung des Geldes an einen Unbefugten vertiefe den Missbrauch in Form der unberechtigten Besitzerlangung nur und verstoße zudem gegen die Schutzpflichten aus dem Girovertrag, so der BGH.

Auch eine Wegnahme durch die Angeklagten sei gegeben, denn diese hätten den weiterhin bestehenden Gewahrsam der Bank (nach Ansicht des LG, den Gewahrsam des berechtigten Kunden) gegen ihren Willen aufgehoben.

Der ursprüngliche Gewahrsam des Geldinstituts bestehe fort, solange dieses noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Scheine habe, denn auch gelockerter Gewahrsam könne fortbestehen, wenn der Gewahrsamsinhaber zwar eine bestehende Wegnahmesicherung aufgegeben habe, aber dennoch eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache bestehen bleibe. Durch die Freigabe der Scheine im Ausgabefach des Automaten verzichte die Bank zwar auf eine Wegnahmesicherung, dennoch wolle sie den Gewahrsam noch nicht aufgeben, was sich schon daraus ableiten lasse, dass die Scheine durch den Automaten wieder gesichert und eingezogen würden, wenn keine Entnahme stattfinde.

Dieser Gewahrsam des Geldinstituts sei durch die Angeklagten auch gegen dessen Willen aufgehoben worden, denn der Wille zur Gewahrsamsübertragung habe sich in diesem Zeitpunkt schon auf den Kunden konkretisiert, der den Automaten mittels Karte und PIN ordnungsgemäß bedient habe.

Zwar komme es bei der rein tatsächlichen Gewahrsamsübertragung – im Gegensatz zur Übereignung – nicht auf die materielle Berechtigung des neuen Gewahrsamsinhabers an. Allerdings sei allgemein anerkannt, dass das Einverständnis zur Gewahrsamsübertragung an Bedingungen gekoppelt werden könne, wenn diese äußerlich erkennbar seien, beispielsweise die ordnungsgemäße Bedienung bei Warenautomaten.

Nach diesen Maßstäben sei auch das Einverständnis der Bank an Bedingungen geknüpft und nur auf denjenigen konkretisiert, der sich durch die Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert und so den Geldausgabevorgang initiiert habe.

Aus diesem Grund sei die Eingabe der Betragshöhe durch die Angeklagten auch unerheblich, denn diese diene nicht der Autorisierung des Vorgangs, sondern nur der zweckmäßigen Abwicklung.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des 2. Strafsenats finden Sie hier: BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – 2 StR 154/17

Dr. Mohamad El-Ghazi hat sich im jurisPR-StrafR mit der Entscheidung befasst: jurisPR-StrafR 6/2018 Anm. 1

KriPoZ-RR, Beitrag 13/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

OLG Hamm, Beschl. v. 01.08.2019 – 2 Ws 96/19: Nach Urteil des EuGH ergibt sich eine gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls

Amtlicher Leitsatz:

Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 27. Mai 2019 – C-505/18 und C-82/19 zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls.

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft Bochum hatte am 27. Juni 2017 gegen einen flüchtigen Verurteilten einen Europäischen Haftbefehl erlassen und aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 27. Mai 2019 bei dem LG Bochum die richterliche Ausfertigung des Europäischen Haftbefehls gem. § 457 Abs. 3 S. 3 StPO beantragt.

Das LG hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es nicht zuständig sei. Weder ergebe sich eine Zuständigkeit aus § 457 Abs. 3 S. 3 StPO noch aus § 74 Abs. 2 IRG i.V.m. der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28.4.2004 i.V.m. dem gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums, des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums über die Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, Berichtspflichten und die Zusammenarbeit im Europäischen Justiziellen Netz sowie mit transnationalen Verbindungsstellen vom 16.12.2016.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG hob den Beschluss des LG auf und stellte den Europäischen Haftbefehl gegen den Verurteilten aus.

Zwar ergebe sich die gerichtliche Zuständigkeit der Strafkammer nicht unmittelbar aus dem IRG, denn sowohl die aus § 74 IRG abgeleitete rechtshilferechtliche Befugnis zur Prüfung und Bewilligung von Auslieferungsersuchen als auch die aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO folgende innerstaatliche Befugnis zur Anordnung grenzüberschreitender Fahndungsmaßnahmen lägen in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften.

Allerdings lasse sich diese Praxis nach dem Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019, in dem dieser entschieden hatte, dass die ausstellende Justizbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEUHb) nur eine solche sein kann, die unabhängig von Weisungen der Exekutive handelt, nicht länger aufrechterhalten.

Nach den Maßstäben der EuGH-Entscheidung seien Europäische Haftbefehle nunmehr von Gerichten als ausstellender Justizbehörde zu erlassen.

Auch die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für den Erlass eines innerstaatlichen Vorführungs- oder Vollstreckungshaftbefehls spreche nicht gegen dieses Vorgehen, da sich ein innerstaatlicher Vollstreckungshaftbefehl nach der Rechtsnatur und dem Wirkungskreis erheblich von einem Europäischen Haftbefehl unterscheide und somit strikt von diesem zu trennen sei.

Somit sei eine einschränkende rahmenbeschlusskonforme Auslegung der §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO nötig, die dazu führe, dass der nach §§ 131, 162 StPO zuständige Richter im Bereich der Strafverfolgung und das Gericht des ersten Rechtszuges im Bereich der Strafvollstreckung (§§ 131, 457 Abs. 3 StPO) für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls ausschließlich zuständig seien.

Anmerkung der Redaktion:

Der Europäische Haftbefehl wurde 2002 eingeführt und sorgte für die gegenseitige Anerkennung nationaler Haftbefehle. Am 27. Mai 2019 urteilte der EuGH, dass die weisungsgebundenen deutschen Staatsanwaltschaften solche EU-weiten Haftbefehle nicht mehr als ausstellende Justizbehörde erlassen dürfen (Link zum Urteil). Dem Urteil folgte eine Debatte zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in Deutschland, aufgrund derer die FDP-Fraktion einen Gesetzesentwurf „zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft“ in den Bundestag einbrachte. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 12/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19: Flucht vor Polizeiwagen kann Rennen i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sein

Amtlicher Leitsatz:

Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus.

Sachverhalt:

Das AG Münsingen hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Dieser war mit seinem PKW einem polizeilichen Haltesignal bei einer Verkehrskontrolle nicht nachgekommen und anschließend mit stark überhöhter Geschwindigkeit geflohen. Dabei überfuhr er eine rote Ampel und schnitt mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h bei erlaubten 70 km/h die Kurven einer unübersichtlichen Landstraße in grob verkehrsgefährdender Weise.

Entscheidung des OLG Stuttgart:

Das OLG verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Nach Ansicht des Gerichts fordere § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht die Absicht, die mit dem Fahrzeug objektiv höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sondern es genüge, dass eine relative Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung von Kriterien wie der fahrzeugspezifischen Höchstgeschwindigkeit, dem subj. Geschwindigkeitsempfinden, der Verkehrslage und den Witterungsbedingungen erreicht werden solle.

Auch müsse diese Absicht, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Dafür spreche vor allem der Schutzzweck des neuen § 315d StGB, der das abstrakt höhere Gefährdungspotential einer Fahrt mit Renncharakter adressiere. Für dieses erhöhte Gefährdungspotential sei es unerheblich, welche Motive oder Beweggründe die Absicht des Täters, eine relative Höchstgeschwindigkeit erreichen zu wollen, letztlich ausgelöst hätten. Daher sei eine Unterscheidung zwischen extrinsischer und intrinsischer Motivation nicht sachdienlich.

Zudem gebe der Wortlaut der Norm keinen Anlass dazu, eine Flucht vor einem Polizeiwagen nicht als Wettbewerb oder Leistungsprüfung einzustufen. Der typische Unterschied zwischen einem Rennen als Wettbewerb und einer bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung sei nämlich, dass die Aufmerksamkeit des Täters bei einem Rennen nicht nur dem Verkehr gelte, sondern auch von seinem Gegner gebunden werde. Dieser Umstand liege allerdings bei Verfolgungsjagden durch die Polizei ebenfalls vor, so das OLG.

Anmerkung der Redaktion:

Der Tatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen wurde am 12. Oktober 2017 in das StGB eingefügt. Anlass waren einige sog. Ampelrennen in Innenstädten deutscher Großstädte, die teilweise für Fahrer oder Passanten tödlich endeten (siehe beispielsweise hier). Weitere Informationen zu § 315d StGB finden Sie hier. Zudem erschien ein Beitrag zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB von Dahlke und Hoffmann-Holland in der KriPoZ. Auch Prof. Eisele veröffentlichte einen Aufsatz zu den verbotenen Straßenrennen.

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 402 ff. 

Gesetzentwürfe

 

Am 8. August 2019 brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (BT Drs. 19/12088) in den Bundestag ein. 

Grund hierfür ist das Urteil des BVerfG vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Das BVerfG hat in seinem Urteil das BKAG in seiner Fassung vom 25. Dezember 2008 teilweise für verfassungswidrig erklärt und im gleichen Zuge einige Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung  staatlich erhobener Daten gestellt. Insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung seien für die Nutzung und Erhebung der Daten zu beachten. Die Erhebung personenbezogener Daten, die aus eingriffsintensiven Maßnahmen resultieren, sei grundsätzlich zum Zweck des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens möglich. Eine weitergehende Nutzung sei im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlaubt, jedoch nur dann, wenn dieselbe Behörde im Rahmen desselben Aufgabenkreises die Daten zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten einsetze. Eine darüber hinausgehende Nutzung sei nur im Rahmen einer Zweckänderung möglich, die sich an den Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung zu orientieren habe. Sie müsse demnach dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten dienen, die eine verfassungsrechtliche Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen würde. Dieses Schutzniveau der Daten dürfe auch durch eine Übermittlung personenbezogener Daten von deutschen Behörden an Drittstaaten oder durch eine Entgegennahme rechtswidrig erlangter Daten nicht ausgehöhlt werden. 

Die Richtlinie (EU) 2016/680 war bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Sie verfolgt das Ziel, den Datenschutz im Rahmen der Tätigkeit der Strafverfolgung- und Gefahrenabwehrbehörden zu vereinheitlichen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen. Des Weiteren soll der unionsweite Informationsaustausch verbessert werden. 

All diese Grundsätze sollen nun durch eine konstitutive Neufassung des Zollfahndungsdienstgesetzes umgesetzt und erforderliche Regelungen aufgenommen werden. 

Vorgesehen ist u.a.: 

  • die Schaffung der Möglichkeit zum Einsatz Verdeckter Ermittler
  • die Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten, bspw. durch IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher im Rahmen der Gefahrenabwehr 
  • die Erweiterung der Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten

Am 25. November 2019 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Regierungsentwurf erntete Lob aus den Reihen der Zollverwaltung, während die Datenschützer und Anwälte den Entwurf durchaus kritisch sahen.

Das Zollkriminalamt hob hervor, dass insgesamt ein modernes Gesetz vorliege, das „sich folgerichtig in die aktuelle Gesetzgebung für Sicherheitsbehörden und die Strafverfolgung“ einpasse. Insbesondere wurde der geplante Einsatz Verdeckter Ermittler hervorgehoben, da es aufgrund des Täterverhaltens schon lange erforderlich geworden sei, eine Mischung unterschiedlichster Methoden und Ansätze für die Informationsgewinnung einzusetzen. Der Deutsche Anwaltverein sieht genau darin jedoch eine Erweiterung grundrechtsintensiver Eingriffe und stellte die Frage, warum überhaupt Verdeckte Ermittler zum Einsatz kommen müssten. Die Zollgewerkschaft lobte die präventiven Möglichkeiten bei der Post- und Telekommunikationsüberwachung. Marius Kühne, kritisierte hingegen als Zollbeamter den Umfang der geplanten Neustrukturierung, die eine Verdoppelung der Paragrafenzahl mit sich bringe. Damit werde für die Kollegen die Abfrage in Datenbanken zu kompliziert. Prof. Dr. Klaus Gärditz und Prof. Dr. Kurt Graulich sprachen von einem gelungenen Entwurf, der sich an den Leitsätzen des BVerfG orientiere.

Kritik übte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an der Begründung der Erforderlichkeit des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern. Eine reine Nützlichkeit sei seiner Ansicht nach hierfür nicht ausreichend. Außerdem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestandsdatenauskunft, da der Entwurf eine permanente Erhebung und weitere Verwendung der Daten sowie die Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen vorsehe. 

Die Bezirksgruppe Zoll der Gewerkschaft der Polizei legte in der Anhörung einen eigenen Gesetzentwurf vor. Ihrer Ansicht nach sollte das Zollkriminalamt als eigene Behörde geführt werden. Außerdem sollte der Zollfahndungsdienst auch materiell-rechtlich als Polizei angesehen werden. Des Weiteren sieht der Entwurf der Gewerkschaft die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor wie der Regierungsentwurf. 

Aufgrund des enormen Umfangs der komplexen Änderungsvorschläge sprach Prof. Dr. Hartmut Aden die Empfehlung aus, den Gesetzentwurf aufgrund seiner vielen Defizite zurückzuziehen und das Gesetzgebungsverfahren erneut zu starten. 

Am 18. Dezember 2019 hat der Finanzausschuss dem Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen zugestimmt. 

Am 19. Dezember 2019 hat der Bundestag den Entwurf in der geänderten Ausschussfassung (BT Drs. 19/16116) angenommen.

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Am 1. April 2021 wurde das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 402 ff.). Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

Modernisierung des Strafverfahrens

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 11. November 2019: 

zum Referentenentwurf: 

zum Eckpunktepapier der Bundesregierung: 

 

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 11/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 BvR 1099/16: Verbot des Vereins Gremium Motorcycle Club und seiner Ortsgruppen ist verfassungsgemäß

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG sind weit auszulegen und umschreiben im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 und 2 GG den Begriff der Vereinigung.
  2. Ein formaler konstitutiver Akt ist für eine Einordnung als Verein nicht erforderlich. Es genügt eine faktische Unterwerfung unter eine Organisationsstruktur, die eine organisierte Willensbildung ermöglicht.
  3. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung ist keine notwendige Voraussetzung für den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Var. 1 GG, sie kann aber für eine Rechtfertigung genügen, wenn sie hinreichend schwer wiegt.

Sachverhalt:

Das Bundesministerium des Innern hat den Regionalverband Gremium Motorcycle Club Sachsen und seine Ortsgruppen mit Verfügung vom 28. Mai 2013 verboten, weil Zweck und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderliefen. Dieses Verbot ist vom BVerwG am 7. Januar 2016 bestätigt worden.

Nach den Feststellungen des BVerwG kam es zu einem versuchten Tötungsdelikt durch die Mitglieder der Ortsgruppen, welches sich auch für den Regionalverband erkennbar als Clubangelegenheit herausstellte. Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen Sanktionen gegenüber den beteiligten Mitgliedern zu verhängen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen von Art. 103 GG und Art. 9 Abs. 1 GG seien teils unzulässig und teils unbegründet.

Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG sei nicht hinreichend substantiiert begründet und damit unzulässig.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, der Regionalverband sei als Beschwerdeführer fingiert worden, um alle Ortsgruppen verbieten zu können, sei zudem nicht tragfähig, so das BVerfG. Die Merkmale der Legaldefinition eines Vereins aus § 2 Abs. 1 VereinsG seien eine verfassungsgemäße Umschreibung der Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und weit auszulegen, um den Schutz des Art. 9 Abs. 2 GG vor einem Verbot auf möglichst viele Vereinigungen zu erstrecken.

Aufgrund dieser weiten Auslegung genüge schon eine faktische Unterwerfung unter eine autoritäre Organisationsstruktur, die eine organisierte Willensbildung ermögliche, um als Verein zu gelten. Ein formaler konstitutiver Akt sei nicht erforderlich. Diese faktische Unterwerfung habe das BVerwG nachvollziehbar in dem Verhältnis zwischen den Ortsverbänden und dem Regionalverband festgestellt, z.B. anhand der Wahl eines Regionalsprechers und der Abhaltung von Regionalversammlungen.

Inhaltlich sei das Verbot durch Art. 9 Abs. 1 Var. 1 GG gerechtfertigt, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderliefen, wenn also Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen sei, weil sie erkennbar für die Vereinigung aufträten und diese das zumindest billige, oder weil die Begehung durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert werde.

Der tatsächliche Nachweis einer konkreten von der Vereinigung geplanten oder gebilligten Tat sei nicht erforderlich. An strafrechtliche Verurteilungen sei das Vereinigungsverbot als eigenständiges präventives Mittel des Verfassungsschutzes gerade nicht gebunden. Es genüge, dass das Tatgericht feststelle, dass die Führungspersonen der Vereinigung in den Entscheidungsprozess miteinbezogen gewesen seien. Dies habe das BVerwG im vorliegenden Fall nachvollziehbar begründet.

Grundsätzlich sei es jedoch möglich, dass eine einzelne Straftat ein Verbot der Vereinigung rechtfertige, wenn diese hinreichend schwer wiege und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe.

Anmerkung der Redaktion:

Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 02.07.2019 – 1 BvR 385/16Verbot des Vereins Farben für Waisenkinder e.V. ist verfassungsgemäß

Leitsatz der Redaktion:

Ein Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG ist auch dann verfassungsgemäß, wenn die Vereinigung terroristische Handlungen Dritter oder andere Organisationen finanziell fördert, diese Förderung geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt.

Sachverhalt:

Das Bundesministerium des Innern hat den Verein Farben für Waisenkinder e.V. mit Verfügung vom 2. April 2014 verboten, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dieses Verbot ist vom BVerwG am 16. November 2015 bestätigt worden. Nach den Feststellungen des BVerwG hatte der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum und in erheblichem Umfang die Shahid Stiftung aus dem Libanon finanziell unterstützt. Diese sei in die Strukturen der Hisbollah eingebunden und unterstütze somit die gewaltsamen Aktivitäten der Hisbollah gegen Israel.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen von Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seien teils unzulässig und teils unbegründet.

Der Verein könne sich nicht auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, so das BVerfG, da insoweit die Anforderungen an das Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei zwar erkennbar in einem religiösen Kontext tätig, daraus ergebe sich aber nicht zwingend, dass der Verein als solcher und seine Vereinstätigkeit religiös ausgerichtet sei.

Darüber hinaus sei der Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG sei gerechtfertigt, wenn die Vereinigung in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiere und fördere. Ein solches tatbestandliches Verhalten könne auch mittelbar durch die finanzielle Förderung von Organisationen stattfinden, die terroristisch aktiv sind. Dafür müsse die Förderung objektiv geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen und die unterstützende Organisation müsse dies wissen und billigen.

Dass die Shahid Stiftung eine solche terroristisch aktive Organisation sei und die Spenden somit auch geeignet gewesen seien, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, habe das BVerwG nachvollziehbar dargelegt. Somit sei auch der Art. 9 Abs. 2 GG als sog. verfassungsunmittelbare Schranke hinreichend eng ausgelegt worden, was der Beschwerdeführer gerügt hatte.

Zudem habe das BVerwG beachtet, dass ein Vereinigungsverbot als ultima ratio nur verhältnismäßig sei, wenn die Gründe für das Verbot die Vereinigung in ihren Grundsätzen prägten und die völkerverständigungsfeindliche Ausrichtung hinreichend schwer wiege.

Auch diese Feststellung habe die Vorinstanz ohne Verfassungsverstoß getroffen.

Anmerkung der Redaktion:

Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 StR 47/19: Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG auch möglich, wenn der Angeklagte keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten hat

Leitsatz der Redaktion:

§ 9 Abs. 3 VereinsG (nF) ist auch einschlägig, wenn der Beschuldigte keine persönlichen Beziehungen zu dem verbotenen Verein unterhalten oder sich nicht schon durch eine Mitgliedschaft strafbar gemacht hat.

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG verurteilt.

Er hatte auf dem Rücken an seiner Lederweste das Zeichen und den Schriftzug der Rockergruppierung „Bandidos“ angebracht und um einen sog. Bottom-Rocker mit seiner Ortsbezeichnung ergänzt. Dabei war ihm bewusst, dass andere Ortsgruppen der „Bandidos“ bereits verboten worden waren, was allerdings für seine Ortsgruppe noch nicht galt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet. Zur Begründung führte er an, dass durch die Zweite Änderung des VereinsG am 10. März 2017 das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins weggefallen sei. Dies lasse eindeutig auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass der Angeklagte für eine Strafbarkeit gerade keine persönliche Beziehung zu dem verbotenen Verein unterhalten und erst recht keine Mitgliedschaft in dem Verein pflegen müsse.

Durch die Einführung der Legaldefinition der Verwendung in im Wesentlichen gleicher Form in § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG zeige sich zudem, dass schon die Ergänzung eines verbotenen Vereinskennzeichens um eine Ortsbezeichnung vom Verbot erfasst werden solle.

Abschließend bemerkte der Senat, dass die Gesetzesnovellierung nicht zu einer Aufhebung der Akzessorietät zwischen Vereins- und Kennzeichenverbot führe, da der Gesetzeszweck nur die Verwendung der Kennzeichen des verbotenen Vereins verfolge. Damit sei der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des § 9 Abs. 3 VereinsG nicht verfassungswidrig.

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hatte das Vereinsrecht Anfang 2017 geändert, um genau solche Fälle besser erfassen zu können. Weitere Informationen zur Gesetzesnovellierung erhalten Sie hier.

 

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2602 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auf den Weg gebracht. 

Der Entwurf sieht vor, die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission zu ändern. Dies wurde bereits mit der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 festgehalten, die bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen ist. 

In den Fokus der Änderungen rückten vor allem Themen, die durch die terroristischen Anschläge in Paris und Brüssel oder die „Panama Papiers“ Aufmerksamkeit auf sich zogen. Auch im Immobilienbereich sollen geldwäscherechtliche Pflichten erweitert werden. 

Konkret sieht der Entwurf 

  • „die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich virtueller Währungen,

  • die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern,

  • die Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierte Personen“ durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionen bzw. Ämtern,

  • den öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregisters“ 

vor. 

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben dem Bundesrat empfohlen, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen (BR Drs. 352/1/19). 

Am 18. Oktober 2019 wurde der Regierungsentwurf „zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ erstmals im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. 

Dort war der Regierungsentwurf (BT Drs. 19/13827) am 6. November 2019 gemeinsam mit dem Antrag der FDP zum Masterplan gegen Geldwäsche (nähere Informationen finden Sie hier) und dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Geldwäsche im Immobiliensektor (BT Drs. 19/10218) Thema einer öffentlichen Anhörung. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Vertreter der Prepaid-Anbieter und Goldhändler haben sich gegen die von der Bundesregierung beabsichtigte Identifizierungspflicht ausgesprochen. Die Fachvereinigung Edelmetalle zweifelte daran, ob insbesondere Gold für die Geldwäsche genutzt werde. Die registrierten Käufer seien zudem meist Kleinanleger oder Verkäufer, die sich ohnehin bei den Händlern identifizieren müssten. Im vergangenen Jahr seien von allen Verdachtsmeldungen an die FIU lediglich 0,3 Prozent Fälle mit Bezug zu Edelmetallen registriert worden. Die Spitzenvereinigung der Bankenverbände sprach sich dafür aus, die Mitarbeiter der Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, von „existenzgefährdenden Bußgelddrohungen zu befreien“, um das inzwischen nicht mehr akzeptable Sanktionsrisiko von ihnen abzuwenden. Dies erleichtere es zudem den Unternehmen, qualifizierte Mitarbeiter für den Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewinnen. 

Mehrere Sachverständige betonten das Problem der Geldwäsche im Immobiliensektor. Die StA Berlin sprach insbesondere von Ermittlungsschwierigkeiten bei „Share Deals“. Dabei habe man es hauptsächlich mit Gesellschaften aus dem Ausland zu tun, so dass das Problem sich nicht auf nationaler Ebene lösen lasse. 

Die Bundesnotarkammer geht bei den geplanten Neuregelungen von einer gesteigerten Abschreckungswirkung und von einer Steigerung der Meldungen durch die Notare aus. Die BDZ wies hingegen darauf hin, dass das Meldeaufkommen der rechtsberatenden Berufe sehr gering sein werde, da sich diese aller Voraussicht nach auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen werden. Ein solches Defizit sei nicht hinnehmbar. 

Insgesamt beklagte der BDK das Fehlen einer Gesamtstrategie gegen Geldwäsche. Die Ermittlungsbehörden seien angesichts der Vielzahl an Verfahren ohnehin bereits am Limit. Darum forderte Prof. Dr. Kai Bussmann die Ergreifung weiterer Präventionsmaßnahmen. 

Am 13. November 2019 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit Verschärfung im Bereich der Immobilientransaktionen beschlossen. Unter anderem soll es Einschränkungen bei der Verschwiegenheitspflicht der freien Berufe geben, wie es die Sachverständigen in der Anhörung bereits forderten. Ebenso soll es eine stärkere Regulierung bei Bargeldgeschäften geben. Die Oppositionsfraktionen brachten zahlreiche Änderungen ein, die jedoch keine Mehrheit fanden. Der von der Fraktion Die Linke eingebrachte Masterplan gegen Geldwäsche (BT Drs. 19/11098) wurde abgelehnt. 

Am 14. November 2019 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Finanzausschusses (BT Drs. 19/15163) in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die AfD stimmte gegen den Entwurf, während sich die Grünen, die Linken und die FDP sich enthielten. 

In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 hat auch der Bundesrat des beschlossenen Regelungen zugestimmt. Es wurde am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2019, S. 2602 ff.) und tritt überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Änderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (art. 18) treten bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft.