KriPoZ-RR, Beitrag 11/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.11.2019 – 3 StR 294/19: Zur Wertersatzeinziehung bei Zahlungen an eine Gesellschaft

Amtliche Leitsätze:

  1. Nutzt der Täter die durch seine rechtswidrigen Taten bereicherte Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne dass deren Vermögenssphäre von seiner eigenen getrennt ist, oder leitet die Gesellschaft die Erträge aus den Taten stets zeitnah an den Täter weiter, so erlangt er selbst im Sinne des §73 Abs.1 StGB die betreffenden Vermögenwerte bereits dann, wenn sie der Gesellschaft zufließen.

  2. Unabhängig von einer solchen Zurechnung der bei der drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen kann der Täter etwas durch die Tat erlangen, soweit die Gesellschaft die inkriminierten Vermögenswerte nachfolgend -ganz oder teilweise- an ihn weiterleitet und sie ihm auf diese Weise persönlich zufließen.

  3. Lag einem solchen Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die (Wertersatz-) Einziehung regelmäßig ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 348.267,24€ angeordnet. Dieses Urteil war vom BGH aufgehoben worden. Nun hat das LG den Angeklagten (im Schuldspruch rechtskräftig) wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Angestellter einer Aktiengesellschaft in städtischem Eigentum gewesen, die den Personennahverkehr in der betreffenden Gemeinde betrieben hatte. In dieser Position war er dafür zuständig gewesen, die Werbeanzeigen zu kontrollieren, die ein externes Unternehmen (M. GmbH) im Rahmen eines Exklusivvertrages in den städtischen Verkehrsmitteln hatte veröffentlichen wollen. Zudem war es in seinen Aufgabenbereich gefallen, zum Zwecke des Anbringens der genehmigten Werbeanzeigen, Betretungsberechtigungen für die städtischen Werkstätten zu erteilen.

Parallel zu dieser Tätigkeit hatte der Angeklagte mit seiner Frau eine gemeinsam und arbeitsteilig geführte Gesellschaft gegründet, die sich ebenfalls mit dem Anbringen von Werbeanzeigen befasst hatte. Diese Gesellschaft war mehrfach von der M. GmbH mit der Verklebung der Werbefolien beauftragt worden, um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern. Die Aufträge hatten ein Umsatzvolumen von 1.278.442,28€ erreicht. Das Konto der Gesellschaft wurde von der Frau des Angeklagten geführt, die auch allein verfügungsbefugt gewesen war. Die Zahlungen der M. GmbH auf dieses Konto hatten sich auf 1.202.060,13€ aufsummiert. Von dem Gesellschaftskonto waren fünf Zahlungen auf das Konto des Angeklagten erfolgt, die insgesamt eine Höhe von 301.962,50€ erreicht hatten.

Nach Ansicht des LG sei eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aufgrund dieses Sachverhalts bei dem Angeklagten nicht möglich gewesen, da die Gesellschaft weder als Deckmantel fungiere und eine tatsächliche Trennung der Vermögensmassen von Gesellschaft und Täter nicht existiere, noch etwaige Vermögenszuwächse von der Gesellschaft unverzüglich an den Angeklagten weitergeleitet worden seien. Die Gesellschaft habe Werkverträge zu marktüblichen Preisen abgeschlossen und dadurch Einnahmen auf dem Firmenkonto erzielt. Die Zahlungen auf das Konto des Angeklagten könnten auch Auszahlungen aus den Gesellschafteranteilen oder Vergütung für geleistete Arbeit sein und stünden nicht zwangsläufig mit den Zahlungen der M. GmbH in Zusammenhang.

Gegen die unterbliebene Wertersatzeinziehung hat sich die StA mit der Revision zum BGH gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, soweit die Einziehung unterblieben ist, da das Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte.

Zwar sei die Annahme des LG zutreffend, dass grundsätzlich bei Zahlungen an eine Gesellschaft der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB nicht eröffnet sei. In solchen Fällen komme regelmäßig aufgrund der selbstständigen Vermögensmasse der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft lediglich eine Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Ebenfalls zutreffend sei die Wertung, dass eine Einziehung beim Täter ausnahmsweise möglich sei, wenn der Täter die Gesellschaft als formalen Mantel benutze und faktisch keine Trennung zwischen den Vermögensmassen bestünde oder die Gesellschaft den erhaltenen Vorteil aus der Tat umgehend an den Täter weiterleite. In diesen Fällen erlange der Täter den Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er der Gesellschaft zufließe, so der BGH.

Das LG habe jedoch nicht bedacht, dass der Täter auch dann einen Vorteil aus der Tat erlange, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft den Taterlös ganz oder teilweise tatsächlich an den Täter auszahle. Eine solche Weiterleitung des Vermögensvorteils könne auch dann Anknüpfungspunkt für eine Einziehung sein, wenn die Auszahlung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen werde, so der BGH. Diese Wertung sei bereits dem alten Recht der Vermögensabschöpfung zu entnehmen gewesen und gelte erst recht nach der Reform der §§ 73 ff. StGB. Somit könne es ausreichend sein, wenn nur ein Teil des Taterlöses indirekt und ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat an den Täter fließe.

Dass der Zuwendung der Gesellschaft ein nicht bemakelter Vertrag oder ein anderer legaler Rechtsgrund zugrunde liegen könnte, was eine Einziehung ausschließen würde, sei eine Tatfrage und müsse vom Tatgericht hinreichend aufgeklärt werden. Die in diesem Zusammenhang vom LG getroffenen Feststellungen seien dafür nicht ausreichend. Gerade weil sämtliche Einkünfte der Gesellschaft aus den Geschäften mit der M. GmbH stammten, sei eine starke Vermutung gegeben, dass die Gesellschaft Taterträge an den Täter weitergeleitet habe. Zudem seien keine tragfähigen Feststellungen getroffen worden, die einen legalen Rechtsgrund hinreichend belegen könnten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 BvR 859/17: Recht auf effektive Ermittlungen zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung bei Suizid in psychiatrischer Klinik

Leitsatz der Redaktion:

Bestehen begründete Zweifel an einem psychiatrischen Gutachten, kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall aufgrund des Rechts auf effektive Strafverfolgung verpflichtet sein, ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

Sachverhalt:

Die StA Nürnberg-Fürth hatte, bestätigt von der GenStA und dem OLG Nürnberg, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung gegen mehrere Ärzte einer psychiatrischen Klinik gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen diese Einstellung hatte sich der Beschwerdeführer, der der Vater der verstorbenen Patienten ist, gewendet.

Die verstorbene Patientin hatte sich seit 2003 wiederholt in psychiatrischer Behandlung befunden und immer wieder versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund einer diagnostizierten schizoaffektiven bzw. schizophrenen Störung, war die Frau seit dem 11. August 2011 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die beschuldigten Ärzte gearbeitet hatten.

Bei einem vom Oberarzt Dr. M. genehmigten unbewachten Ausgang auf dem Klinikgelände hatte sich die Patientin von einer Treppe gestürzt und sich so das Leben genommen. Daraufhin hatte der Vater den behandelnden Oberarzt und weitere Ärzte des Klinikums wegen fahrlässiger Tötung angezeigt. Die StA Nürnberg-Fürth hatte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Gutachter keinen Behandlungsfehler hatte feststellen können. Die Gewährung des Ausgangs sei eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall gewesen und es habe keine Gewissheit bestanden, dass die Entscheidung für den Suizid der Patientin ursächlich gewesen sei.

Aufgrund des Vorwurfs, der forensische Gutachter hätte ein Gefälligkeitsgutachten gestellt, hatte der Vater eine weitere Anzeige gegen den Gutachter erstattet. Auch dieses Verfahren ist von der StA eingestellt worden, wogegen sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Nach Ansicht des Senats sei der Beschwerdeführer durch die Einstellungsentscheidung der StA und den bestätigenden Entscheidungen der GenStA und des OLG in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Aus dem Grundgesetz folge ausnahmsweise ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegen eine Dritte Person, wenn eine Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit vorliege, der Einzelne nicht in der Lage sei solche Straftaten abzuwehren und ein Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Gewaltmonopol des Staates zur Folge hätte.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Auch dem Beschwerdeführer stehe, als Vater der Geschädigten, ein solcher Anspruch zu, da es sich bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung um eine erhebliche Straftat gegen das Leben handele. Bei solchen erheblichen Straftaten gegen gewichtige Rechtsgüter, könne der Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch durch enge Familienangehörige geltend gemacht werden, so das BVerfG.

Die Einschätzung des Sachverständigen, seien lückenhaft und widersprüchlich gewesen. Zum einen sei nicht belegt, dass ein beobachteter Ausgang das Vertrauen der Patientin erschüttert und so eine Therapie erschwert hätte. Ein solcher hätte den Suizid jedoch eventuell verhindern können. Zum anderen habe die StA nicht umfänglich aufgeklärt, ob die Patientin beim Verlassen der Station noch eigenverantwortlich hatte handeln können oder bereits zum Suizid entschlossen gewesen sei. Somit seien die Annahmen, die zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, teilweise spekulativ gewesen, so das BVerfG.

Schließlich sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da das OLG den Antrag auf Weiterführung der Ermittlungen und Einholung eines Ergänzungsgutachtens an den Maßstäben zur Erhebung der öffentlichen Klage gemessen habe. Es habe also auf den genügenden Anlass (vgl. § 174 Abs. 1 StPO) abgestellt. Dem tatsächlich gestellten Antrag hätte jedoch bereits zugestimmt werden müssen, wenn der Sachverhalt in zentralen Punkten nicht hinreichend aufgearbeitet gewesen sei, so das BVerfG.

Damit sei die StA verpflichtet gewesen zumindest ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, um den Suizid der Patientin hinreichend aufzuklären.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Januar 2020 hatte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung stattgegeben. Auch bei diesem Verfahren hatte es sich um Ermittlungen gegen Ärzte einer psychiatrischen Klinik in Zusammenhang mit einer Zwangsfixierung gehandelt. Den entsprechenden KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 08/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.12.2019 – 2 StR 249/19: Dienstlicher Zusammenhang bei Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB

Leitsatz der Redaktion:

Die neue Fassung des § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB spricht dafür, dass bei Taten vor dem 1. Januar 2017 nur solche fremden Verhältnisse vom Tatbestand umfasst sind, die dem Amtsträger bestimmungsgemäß in seiner Eigenschaft als solcher bekannt geworden sind.

Sachverhalt:

Das LG Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des Steuergeheimnisses verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als hauptamtlicher Erster Stadtrat verschiedene Unterlagen der Stadtverwaltung abfotografiert oder kopiert, um die – aus seiner Sicht – brisanten Unterlagen zu veröffentlichen. Dazu hatte er die Dokumente einem Journalisten und einem Rechtsanwalt zugespielt, die diese veröffentlichen sollten. Es hatte sich um fotografiert Schriftstücke aus Verwaltungsakten, Notizbücher, Kassenzettel, private Fotos, Gewerbesteuerbescheide, Arbeitszeugnisse, Verträge und andere Unterlagen gehandelt, die teilweise auch als Verschlusssache eingestuft gewesen waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung auf, da sich aus den Feststellungen des LG nicht ergebe, dass ein Zusammenhang zwischen der Stellung des Angeklagten als Amtsträger und seiner Kenntnisnahme von den steuerrelevanten Informationen bestanden habe.

Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nach der alten Gesetzesfassung erforderlich, da der Wortlaut der Norm nur eine Geheimhaltungspflicht für solche Unterlagen entstehen lasse, die dem Amtsträger befugtermaßen in einem Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren bekannt geworden seien. Habe der Amtsträger die Informationen lediglich unbefugt oder missbräuchlich aufgrund seiner Amtsstellung und damit „gelegentlich seiner Diensterfüllung“ erhalten, genüge dies für eine Strafbarkeit nach der alten Gesetzesfassung nicht.

Diese einschränkende Auslegung begründet der Senat damit, dass nach der Reform des § 355 StGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens explizit auch solche Informationen aufgenommen worden seien, die sich aus Daten ergäben, welche dem Amtsträger unbefugt zur Verfügung standen. Im Umkehrschluss bedeute dies allerdings, dass vor der Gesetzesnovelle eine unbefugte Kenntniserlangung durch den Amtsträger nicht genüge.

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erhalten Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 StR 408/19: Teilweise Zerstörung einer Flüchtlingsunterkunft im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Unbewohnbarkeit eines Zimmers

Amtlicher Leitsatz:

Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als Asylbewerber nach Deutschland gekommen und nach Ablehnung seines Asylantrags im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung gewesen. Mit dieser Situation war er zunehmend unzufrieden gewesen, auch deshalb, weil der mit seinem Status weder kostengünstigen Deutschunterricht noch eine Arbeitsstelle hatte finden können. Am 5. Oktober 2018 hatte sich der Angeklagte daraufhin entschlossen, seine Asylbewerberunterkunft durch Brandlegung zu zerstören. Er hatte das Sofa in seinem Zimmer angezündet und ein brennendes Stück Stoff auf ein weiteres Sofa in einem anderen Zimmer geworfen, sodass auch dieses zu brennen angefangen hatte.

Der Brand war von der Feuerwehr schnell gelöscht worden, doch das Zimmer des Angeklagten war für einen vorübergehenden Zeitraum unbewohnbar. Das LG hat dieses Zimmer als wesentlichen Gebäudeteil gewertete, den der Angeklagte unbrauchbar gemacht, mithin das Gebäude teilweise zerstört habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Ein Gebäude sei teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar werde oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet seien, vernichtet würden. Ob eine solche Zerstörung eingetreten ist, sei vom Tatgericht als Tatfrage unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erörtern.

Für Flüchtlingsunterkünfte gölten die gleichen Regeln, die auf Wohngebäude anzuwenden seien, stellte der BGH klar. Das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft stelle für den Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt des Wohnens den Mittelpunkt menschlichen Lebens dar. Dies folge daraus, dass es meist der einzige Raum sei, der ihm zu seiner persönlichen Verfügung stehe, in dem er schlafe und sein Privatleben führe und in dem er meist seine kompletten persönlichen Besitztümer aufbewahre. Damit bilde das Zimmer einen wesentlichen und funktionell selbständigen Teil des Gebäudes.

Von untergeordneter Relevanz sei es, ob das Zimmer mit Sanitär- oder Kocheinrichtungen ausgestattet sei, so der BGH.

Ist ein zu Wohnzwecken genutztes Zimmer durch Brandlegung für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unbewohnbar, sei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Entscheidungen zu § 306a StGB finden Sie hier und hier.

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität

Gesetzentwürfe: 

Die Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 70/20). Die Länder verfolgen das Ziel, die Ermittlung von Tätern im Internet zu erleichtern, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Hasskriminalität tauche nicht nur in den sozialen Netzwerken auf, sondern sei zunehmend auch auf Spieleplattformen bei der Nutzung von Messenger-Funktionen zu finden. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, das NetzDG um eine Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke und von Spieleplattformen zur Registrierung von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Nutzer zu erweitern und so die Strafverfolgung zu erleichtern. 

Flankierend dazu haben die Länder Hamburg und Bremen einen Entschließungsantrag zur „Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke“ in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 65/20). Es sei auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die Telemediendiensteanbieter ihre Auskunftspflichten auch erfüllen. 

Beide Anträge wurden am 14. Februar 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Fachausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten begrüßt in seiner Empfehlung vom 2. März 2020 (BR Drs. 65/1/20) den Antrag, sieht aber einen Verbesserungsbedarf dahingehend, dass die Erfüllung der Auskunftspflichten auch auf die Polizei für den präventiven Bereich ausgeweitet werden sollte.  Der Antrag der Länder Hamburg und Bremen (BR Drs. 65/20) stand am 13. März 2020 wieder zur Beratung auf der Tagesordnung. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet, die nun darüber entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 07/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19: Zur Einziehung bei Verbrauch- und Warensteuerhinterziehung

Leitsatz der Redaktion:

Die verkürzte Steuer ist als ersparte Aufwendung ein erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn ein Vermögensvorteil beim Täter verblieben ist. Dies ist bei allen Verbrauch- und Warensteuern der Fall, wenn der Täter durch das Inverkehrbringen einen Vermögenszuwachs erzielt.

Sachverhalt:

Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.472.555,19€ angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum selbst oder unter Einschaltung einer Spedition unversteuerten Trinkbranntwein aus Italien und Bulgarien nach Deutschland eingeführt. Dadurch war nach den Feststellungen des LG insgesamt ein Steuerbetrag von 1.472.555,19€ verkürzt worden. 57.462,30€ waren dabei auf den letzten Transport entfallen. Dieser Transport hatte 30 Paletten mit je 750 Flaschen „Limoncello“ eingeführt, von denen allerdings 26 Paletten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Einziehungsentscheidung des LG Rechtsfehler aufweise.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB sei lediglich in Höhe von 1.442.754,53€ möglich, da die verkürzte Steuer, die auf die sichergestellten Paletten entfalle, unbeachtet bleiben müsse.

Die verkürzte Steuer könne im Rahmen der Steuerhinterziehungsdelikte ein erlangtes Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB darstellen, da der Täter sich Aufwendungen für die Steuerzahlung erspare. Allerdings sei dafür erforderlich, dass sich ein Vermögensvorteil beim Täter realisiere, denn dies sei der Anknüpfungspunkt des Rechts der Einziehung, so der BGH.

Die Rechtsprechung des Senats zu Tabaksteuern, die auf einen Vermögenszuwachs durch das Inverkehrbringen abstelle, sei auf alle Verbrauch- und Warensteuern zu übertragen. Denn erst mit dem Eintritt in den Wirtschaftskreislauf werde die Verbrauchsteuer erhoben.

Da der Angeklagte die sichergestellten Paletten nicht mehr wirtschaftlich verwerten habe können, sei bei ihm kein Vermögenszuwachs entstanden. Dies führe dazu, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der sichergestellten Paletten nicht gerechtfertigt sei, was ebenfalls von der Wertung des § 74c Abs. 1 StGB bestätigt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen bei der Tabaksteuerhinterziehung finden Sie hier und hier.

 

 

Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – IT-SiG 2.0)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Zum Referentenentwurf vom 27. März 2019:

Zum Referentenentwurf vom 7. Mai 2020: 

Zum Referentenentwurf vom 1. Dezember 2020:

Zum Regierungsentwurf BT Drs. 19/26106: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 1. März 2021: 

 

 

Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 12. Februar 2020:

 

 

 

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Mai 2020 zu den BT Drs. 19/17795, 19/15825, 19/18980, 19/11113

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Herausforderungen und Hindernisse einer evidenzbasierten Kriminalpolitik 
von Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier

Der Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung 
von Prof. Dr. Jörg Kinzig

Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung 
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Effektivität, Effizienz und Pragmatismus: Eine rechtsvergleichende Analyse staatsanwaltlicher Strafverfolgung in den Niederlanden und in Deutschland 
von Dr. Robin Hofmann 

BUCHBESPRECHUNGEN

Justine Diebel: Cannabis auf Rezept - Zur Legitimation betäubungsmittelstrafrechtlicher Restriktionen
von Wiss. Mit. Jan-Martin T.W. Schneider 

Markus Abraham: Sanktion, Norm, Vertrauen. Zur Bedeutung des Strafschmerzes in der Gegenwart
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Michael Kilchling: Opferschutz innerhalb und außerhalb des Strafrechts. Perspektiven zur Übertragung opferschützender Normen aus dem Strafverfahrensrecht und anderen Verfahrensordnungen 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE 

Bericht zur 65. Herbsttagung des Bundeskriminalamtes - Innere Sicherheit weiterdenken: Ausgrenzung, Hass und Gewalt - Herausforderungen für den Rechtsstaat und die Sicherheitsbehörden
von Ltd. Kriminaldirektor a.D. Prof. Ralph Berthel 

3. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste - Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur 
von Wiss. Mit. Mareike Neumann

 

 

 

 

 

 

 

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