Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung einen Formulierungshilfe zur „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte.“ Dort werden nun drei Initiativen in einem Entwurf zusammengefasst. Neben dem § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten soll ein § 176e StGB – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Betroffene aus bestimmten Gruppen oder Minderheiten berichteten immer wieder von erhaltenen Schreiben, in denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wurden. § 130 StGB stellt die Äußerung verhetzender Inhalte, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe. Durch die §§ 185 ff. StGB wird die Einzelperson vor Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung und damit vor einer Verletzung ihrer Ehre geschützt. Nicht erfasst seien derzeit aber Inhalte, die „das Recht der Betroffenen auf gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben“ angreifen und ihre Menschenwürde verletzen, wie z.B. bei antisemitischen oder islamfeindlichen Schreiben. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 192a StGB-E vor, der dem „Schutz der Ehre betroffener Personen gilt und als Tathandlung das Gelangenlassen [Zusenden, Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen] von verhetzenden Inhalten (§ 11 Abs.  3 StGB) im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr, 1 lit. c StGB (Volksverhetzung) in schriftlicher und (fern-)mündlicher Form an eine Person beinhaltet, die einer bestimmten Personenmehrheit zugehörig ist“. Die Tathandlung soll schließlich der in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) entsprechen. 

㤠192a StGB РVerhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung des § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetzentwürfe:

 

Im November 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erarbeitet.

Der Entwurf soll einen wirksamen und nachhaltigen Schutz für Hinweisgeber vor Benachteiligungen bilden und zugleich die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie umsetzen. 

Dafür ist ein gänzlich neues Stammgesetz (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) geplant, in dem alle Regelungen zum Hinweisgeberschutz enthalten sein sollen. Die maßgeblichen geplanten Neuregelungen sind:

  • Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG-E) soll alle Personen umfassen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.

  • Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG-E) soll die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche aufgreifen. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die praktische Anwendung für hinweisgebende Personen handhabbar zu gestalten, werden die Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet. Einbezogen werden dabei insbesondere das Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten.

  • Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können (§§ 7 bis 30 HinSchG-E).

  • In Umsetzung der Anforderungen der Hinweisgeberschutz-Richtlinie und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf (§ 31 HinSchG-E).

  • Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des HinSchG-E an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt (§§ 32 bis 38 HinSchG-E).

Daneben sieht der Entwurf kleinere Änderungen im Arbeitsschutzgesetz und dem Beamtenstatusgesetz vor.

 

 

Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat am 16. April 2021 eine Formulierungshilfe zur Änderung des StGB – Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern veröffentlicht. 

In den letzten Jahren seien die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Zudem sind vor allem im Darknet Anleitungen abrufbar, wie ein sexueller Missbrauch vorbereitet, durchgeführt und verschleiert werden könne. Diese seien schließlich oft bei Beschuldigten aufgefunden worden. Es ist daher davon auszugehen, dass solche Anleitungen die Hemmschwelle absenken und den Wunsch nach einem Missbrauch bei den Tätern verstärken. Zudem werde eine menschenverachtende Sprache genutzt, die die Kinder auf ein Objekt des Missbrauchs reduziere und Missbrauchshandlungen verharmlose. Solche Inhalte stellten den Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage und seien deshalb strafwürdig. 

Derzeit werden Missbrauchsanleitungen nur im Einzelfall durch bspw. § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) erfasst. § 140 Nr. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) ziele zwar im Falle des Verbreitens einer Missbrauchsanleitung oder einer Billigung einer noch nicht begangenen Straftat nach § 176 Abs. 3, § 176a oder § 176b StGB  auf den Schutz des öffentlichen Friedens, aber nicht auf die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern ab und diene damit einem anderen Schutzzweck als § 176e StGB-E. Damit soll die bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Dies sei ebenfalls ein Erfordernis zur Umsetzung der Agenda 2030 dienenden Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie enthalte unter anderem eine Verpflichtung, Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen. 

Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 176e StGB vor, der das Verbreiten und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen sowie das Abrufen, den Besitz, die Besitzverschaffung und das einer anderen Person Zugänglichmachen von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt.

㤠176e РVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

    2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,

    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.“

 

Am 12. Mai 2021 hat die Bundesregierung den Regelungsvorschlag für die Koalitionsfraktionen beschlossen. In der Formulierungshilfe wird nun der Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten und der Entwurf zur Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung mit einem Entwurf zur Bekämpfung verhetzender Inhalte zusammengefasst. Neben dem schon vorgesehenen (inhaltsgleichen) § 176e StGB soll ein § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Die ersten Stellungnahmen finden Sie hier

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung eines § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/22179
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: BT Drs. 19/27922
  • Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 237/21

 

Die Fraktion CDU/CSU und SPD hat im September 2020 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters in den Bundestag eingebracht. Grund sind die zunehmenden negativen Stimmen aus der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Der Begriff „Lobbyismus“ sei in der Bevölkerung durchweg negativ konnotiert. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu stärken, sieht der Entwurf die Einführung eines Lobbyregisters vor. Ziel ist es, die hohen Transparenzerfordernisse in Einklang zu bringen. Der Regelungsrahmen von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft soll demnach beinhalten: 

  • Die „Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken (Lobbyregister).“
  • Die „Verpflichtung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht.“

  • Die „Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.“

 
Die Ordnungswidrigkeit kann insbesondere gem. § 7 Abs. 3 LobbyRG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. 
 
Am 25. März 2021 hat der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen beschlossen. Bereits einen Tag später beschäftigte sich auch der Bundesrat mit dem Lobbyregistergesetz. Die Länderkammer verzichtete auf eine dreiwöchige Beratungsfrist um das Verfahren noch vor Ostern abzuschließen und billigte das Gesetz. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. 
 
 
 
 
 
 

Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)

Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 37, S. 2083 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters auf den Weg gebracht. Eingeschlossen ist auch die Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/839 (EU-Geldwäscherichtlinie). Gleichzeitig wird die Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie) umgesetzt. Damit beteiligt sich Deutschland auf nationaler und europäischer Ebene an einer Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. 

Die EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, die Transparenzregister der Mitgliedsstaaten bis zum 10. März 2021 zu vernetzen. Dazu werden jedoch strukturierte Datensätze benötigt, die das Register derzeit nur eingeschränkt darstellt. 

Die EU-Finanzinformationsrichtlinie regelt den Zugang der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden zum Kontenabrufverfahren und den Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Hierfür müssen einzelne Behörden (mindestens die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen und das Bundesamt für Justiz) benannt werden, über die ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol erfolgen soll. In Deutschland bedarf die Richtlinie insoweit einer Umsetzung, als zwingend das BKA und das BfJ zu benennen wären. Außerdem müssen Stellen für den Zugang zu Finanzinformationen und deren EU-weiten Austausch benannt werden. 

Der Gesetzentwurf sieht daher vor:

  • im Bereich des Transparenzregisters
    • Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister
    • Aufhebung der Mitteilungsfiktion und Verpflichtung aller Rechtseinheiten ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen (bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld)
  • im Bereich der EU-Finanzinformationsrichtlinie
    • Benennung von BfJ und BKA für den Kontenabruf und den hieran anknüpfenden Austausch mit Europol
    • Regelung von Zugriffsbefugnissen, die den spezifischen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie Rechnung tragen und mit statistischen Folgepflichten einhergehen

 

Am 26. März 2021 beschäftigte sich erstmals der Bundesrat mit dem Entwurf und nahm entsprechend den Empfehlungen der Ausschüsse dazu Stellung (BR Drs. 133/21 (B)). Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf ohne Berücksichtigung der Anliegen des Bundesrates verabschiedet. Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss anzurufen, während der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss eine Billigung des Gesetzes empfahlen. Das Plenum entschied am 25. Juni 2021 abschließend und billigte schließlich das Gesetz. 

 

 

Einsatz von Vertrauenspersonen konsequent regeln

Gesetzentwürfe: 

Die Fraktion der FDP hat am 15. Dezember 2020 einen Entschließungsantrag zum Einsatz von Vertrauenspersonen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25248). Der Einsatz von Vertrauenspersonen sei immer ein Drahtseilakt, der sich im Grenzbereich zulässigen staatlichen Handelns bewege. Insbesondere drohe eine Umgehung der Regelungen zu verdeckten Ermittlern. Daher sei es erforderlich, die Form verdeckter Informationsgewinnung durch menschliche Quellen zu definieren. Im deutschen Recht fehle bis heute eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Vertrauenspersonen im Bereich der Strafverfolgung wie auch der Gefahrenabwehr. Auch die vom BMJV im Jahr 2017 eingesetzte Große Strafrechtskommission „Vertrauensperson und Tatprovokation“ des DRB sowie die „Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens“ im Jahr 2015 haben bereits eine einheitliche Regelung in ihren Abschlussberichten empfohlen. 

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen um „klare Dienstvorschriften zu ermöglichen und eine regelmäßige interne Revision sowie ein Controlling zu gewährleisten“. 

Eine ähnliche Forderung geht auch aus dem Antrag der Fraktion Die Linke hervor (BT Drs. 19/25352), die die ihrer Meinung nach rechtsstaatswidrige Tatprovokation eindämmen und Betroffene entschädigen möchte. 

Am 24. März 2021 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Stefan Conen bezeichnete die derzeitigen Regelungen zum Einsatz von V-Personen in der StPO als „untaugliche Krücken“, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers sei demnach schon längst überfällig. Hierbei sollte auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR, Berücksichtigung finden. Jürgen Gremmelmaier sah hinsichtlich der Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Tatprovokation keinen Handlungsbedarf. Die Grenzen hierfür ziehe das Rechtsstaatsprinzip. Eine Auslegung der EMRK dahingehend, dass die Tatprovokation zu einem generellen Beweisverwertungsverbot führe, sei mit dem deutsche Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Dr. Nikolas Gazeas befand die derzeitige Rechtslage als verfassunsgwidrig. Er verwies in seiner Stellungnahme auf den Fall „Murat Cem„, der im Untersuchungsausschuss des Bundestages als „VP01“ zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin aussagte und dabei Vorwürfe gegen die Polizei erhob. Der Fall zeige, wohin fehlende gesetzliche Regelungen führten. Er erhoffe sich durch eine gesetzliche Festschreibung nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine größere Akzeptanz für den Einsatz von V-Personen. Die Möglichkeit der Tatprovokation lehnte er gänzlich ab und sprach sich für ein gesetzliches Verbot aus. Prof. Dr. Matthias Jahn hakte ebenfalls bei der Tatprovokation ein, lehnte diese aber nicht strikt ab. Der Gesetzgeber sei jedoch aufgefordert, ein Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen zu erlassen. 

Prof. Dr. Martin Heger betrachtete die Anträge mit einem pragmatischen Ansatz. Sie beträfen nicht abschließend geklärte Fragen des deutschen Strafverfahrensrechts, die angesichts der fortgeschrittenen Legislaturperiode und mangels konkreter Gesetzesvorschläge so schnell auch nicht zielführend zu klären seien. Es sei daher sinnvoller, die wissenschaftlich und rechtspolitischen Diskussionen zu Beginn der nächsten Legislaturperiode zu führen. Barbara Stockinger verwies auf die Stellungnahme der Großen Strafrechtskommission des Richterbundes, die sich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen habe, womit der Gesetzgeber dokumentiere, dass er für die geregelten Fälle auch die Verantwortung für einen Grundrechtseingriff gegenüber Betroffenen übernehme. Die Notwendigkeit der Einschränkung des Einsatzes von V-Personen habe die Kommission nicht gesehen. Stefan Fiedler vom BDK gab zu bedenken, dass den Behörden nur wenige Möglichkeiten bestünden, in abgeschotteten Strukturen zu ermitteln. Zwar bedürfe es einer rechtsstaatlichen Absicherung unter gleichzeitigem Schutz für Leib und Leben der V-Personen, das Ermittlungsinstrument dürfe dadurch aber nicht verloren gehen. Viele Aspekte seien untergesetzlich geregelt und so ein sehr professionelles Management der VP-Thematik auf Landes- und Bundesebene gewährleistet. 

Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag in einer abschließenden Beratung ohne Aussprache den Antrag der Fraktion Die Linke auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/29481) abgelehnt. 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Faktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 23. März 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des StGB und des TierSchG in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/27752). Die derzeitigen Regelungen um den Tierschutz würden dem Staatsziel aus Art. 20a GG nicht gerecht. Gerade in den Fällen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung, Schlachtung und bei Transporten sei der Schutz von Tieren nicht gewährleistet. Es gebe zentrale Mängel die gegen Europäisches Recht verstoßen. Kontrolldefizite führten zu Nichtentdeckung und Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die flankiert würden von Vollzugsdefiziten bei der Ahndung entdeckter Straftaten. Ebenso stehe die Strafandrohung in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Daher möchte die Fraktion die Sichtbarkeit der Strafbarkeit erhöhen und § 17 TierSchG in das Kernstrafrecht als „§ 141 StGB – Tierquälerei“ überführen. Mit Strafschärfungen für besondere Garanten der Tiere sowie die Erfassung leichtfertiger und versuchter Tierquälerei sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden. 

§ 141 StGB-E – Tierquälerei

(1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a)  aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)  länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 als Tierhalter, Tierbetreuer oder in seiner Eigenschaft als Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

(3) Wer die Tat nach Absatz 2 als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 2 Satz 1 leichtfertig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(5) Der Versuch der Taten nach Absatz 1 bis 3 ist strafbar.

(6) Tierbetreuer ist auch derjenige, der ein Tier zu betreuen hat, unabhängig davon, ob er dieser Aufgabe tatsächlich nachkommt.“

Am 17. Mai 2021 fand im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Dr. Kai Braunmiller beklagte, dass das Tierschutzgesetz nicht den Stellenwert habe, den es eigentlich als Staatsziel haben müsse. Besonders auffällig sei dies im Bereich der gewerblichen Nutztierhaltung. Er sprach sich für die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus, um die Kontrolle und den Vollzug zu verbessern. Dazu sei aber gerade mehr geschultes Personal im Bereich der Tierschutzüberwachung und zur Strafverfolgung erforderlich, so die Bundestierärztekammer. Sie kritisierte, dass über die Nutztierhaltung die Heimtierhaltung übersehen werde. Insbesondere das bandenmäßige Vorgehen im Bereich des illegalen Welpenhandels sei bedenklich. Eine fehlende Differenzierung zwischen privaten und gewerblichen Tierhaltern kritisierte auch OStA Dirk Bredemeier. Prof. Dr. Sven Herzog warf in seiner Stellungnahme zusätzlich noch einen Blick auf die Wildtiere. Die geplante Gesetzesänderung löse nicht das Problem der Aufweichung von Tierschutzkriterien wie waidgerechte Jagd oder die Einhaltung von Schonzeiten in diesem Gebiet. Außerdem werde es in der Praxis Schwierigkeiten geben zu klären, wann ein Versuch und wann eine leichtfertige Tierquälerei vorliege. Dr. Walter Scheuerl hingegen berichtete, ein flächendeckendes Vollzugsdefizit nicht erkennen zu können. Selbst wenn es ein solches gäbe, so sei doch das Mittel des Strafgesetzes das „trägste, langsamste und ineffektivste Mittel“ um dies zu bekämpfen. Dr. Christine Bothmann sah dies ähnlich. Ihrer Ansicht nach brauche es eine Entlastung der Vollzugsorgane. „Mehrjährige Verfahren, viel Ermittlungsarbeit und wenig Messbarkeit“ seien dem Tierschutz in der Praxis nicht dienlich. Prof. Dr. Michael Kubiciel sprach sich gegen eine Verschiebung des § 17 TierSchG in das Kernstrafrecht aus. Dadurch werde die Norm aus ihrem Kontext gelöst, der letztlich aber ihre Interpretation leite. Ferner seien regionale Vollzugsdefizite durch eine solche Verschiebung nicht zu lösen. Prof. Dr. Elisa Hoven sah dies konträr. Dass das Staatsziel des Tierschutzes mit der derzeitigen Rechtslage nur unzureichend erreicht werde, liege nicht nur an der Praxis, sondern auch an der normativen Ausgestaltung des § 17 TierSchG. Eine Überführung in das Kernstrafrecht sei daher nicht nur bloße Symbolik, es biete ein „Signal an Öffentlichkeit und Justiz, dass der Tierschutz ernst genommen wird“. Den Grund für eine zurückhaltende Anwendung der Tierschutzregelungen sah Hoven eher in der fehlenden Vertrautheit mit der Materie. Sie begrüßte ausdrücklich auch die Aufnahme der Strafbarkeit des Versuchs und der leichtfertigen Tierquälerei. 

 

 

 

 

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff. 

 

Gesetzentwürfe:

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem es unter Zuhilfenahme des Strafrechts sog. Feindeslisten bekämpfen möchte. Unter Feindeslisten seien Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – veröffentlicht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“.

Um die einschüchternde Wirkung einer Nennung auf solchen Listen zu bekämpfen und den betroffenen Personen das Ausleben ihrer Meinungsfreiheit zu ermöglichen, soll mit § 126a StGB-E ein neuer Straftatbestand geschaffen werden. Geschütztes Rechtsgut soll der öffentliche Friede sein.

§ 126a StGB-E soll folgenden Wortlaut bekommen:

§ 126a – Gefährdende Veröffentlichung personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

 

Daneben sieht der Entwurf die Berichtigung zweier redaktioneller Fehler in § 201a Abs. 4 StGB vor.

Am 17. März hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten beschlossen. Die ersten Stellungnahmen finden Sie hier. 

Am 21. April 2021 hat die Fraktion der FDP ebenfalls einen Gesetzentwurf zu den „Feindeslisten“ vorgelegt (BT Drs. 19/28777). Sie will § 42 BDSG in das StGB überführen, um einen verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten zu erreichen. Dabei soll der Straftatbestand von einem absoluten zu einem relativen Antragsdelikt werden. 

Der Bundesrat beschäftigte sich am 7. Mai 2021 mir dem Regierungsentwurf und fordert in seiner Stellungnahme Änderungen. So müsse eine genaue Formulierung für § 126a StGB-E gefunden werden. Der Tatbestand sei so zu präzisieren, dass die Verbreitung in der Art vorgenommen wird, dass sie dazu geeignet und bestimmt ist, die betroffene Person oder ihr nahestehende Personen in Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Dabei soll der Wille des Täters die möglichen Folgen der Tat umfassen, um den Tatbestand nicht ausufern zu lassen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. 

Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung einen Formulierungshilfe zur „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte.“ Dort werden nun drei Initiativen in einem Entwurf zusammengefasst. Neben dem bereits inhaltsgleichen 126a StGB-E soll ein § 176e StGB – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Am 19. Mai 2021 fand im Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf und zum Entwurf der FDP Fraktion eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten beurteilten den Gesetzentwurf unterschiedlich. Dr. Sebastian Golla erschien es nicht sinnvoll, das bestehende Risiko der Beeinträchtigung von politischen Diskursen und der Meinungsbildung mit einem Straftatbestand zu bekämpfen, der auf den Schutz des öffentlichen Friedens gerichtet ist. Er sprach sich dafür aus, das Datenschutzstrafrecht in das StGB zu integrieren. Dem stimmten auch Kai Lohse, Dr. Eren Basar und Prof. Dr. Jörg Eisele zu. § 126a StGB-E sei vom Tatbestand her nicht hinreichend genug eingegrenzt. Er erfasse vom Wortlaut jede Verbreitung von personenbezogene Daten und nicht nur Listen. Lohse betonte, dass es im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit klare Vorgaben zur Auslegung geben müsse. Basar wies darauf hin, dass es dem Straftatbestand schon an einem die Strafbarkeit legitimierenden Rechtsgut fehle. Alexander Hoffmann sah in dem Entwurf reine Symbolpolitik. Der Straftatbestand sei nicht dazu geeignet vor rechten, rassistischen oder antisemitischen Angriffen zu schützen und greife zudem in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Der Entwurf werde daher nicht gebraucht. Gleicher Meinung war auch Alexander Hannig, allerdings aus dem Grund, dass es weder strafrechtlich überprüfbar, noch der Öffentlichkeit zu vermitteln sei, wo die strafbare Grenze von erlaubtem und verbotenem Veröffentlichen von personenbezogenen Daten sei. Bianca Klose stellte die Frage, ob es nicht vorzugswürdig wäre, zunächst die bestehenden Möglichkeiten besser auszuschöpfen, bevor ein neuer Straftatbestand geschaffen werde. 

Für den Regierungsentwurf sprachen sich Dr. Sybille Wuttke und Prof. Dr. Michael Kubiciel aus. Er erläuterte in seiner Stellungnahme, dass das vorgesehene Verbot der gefährdenden Verbreitung von personenbezogenen Daten verfassungskonform und zudem auch kriminalpolitisch angemessen sei. Das Datenschutzstrafrecht alleine sei nicht ausreichend, um dem Schutz der freien Entfaltung der Person zu dienen und Einschüchterungseffekten entgegenzuwirken. Wuttke berichtete, dass mit der derzeitigen Rechtslage nur ein kleiner Teil der relevanten Fälle überhaupt strafrechtlich verfolgbar seien. Meist könnten schon keine Ermittlungen eingeleitet werden. Daher stimme sie dem Entwurf uneingeschränkt zu und sprach sich gegen die Lösung der Fraktion der FDP aus, das Datenschutzstrafrecht in das StGB zu überführen. 

Auf die kurzfristige Änderung der Formulierungshilfe der Bundesregierung gingen nicht alle Experten ein. Lediglich Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Michael Kubiciel erhoben keine Einwände gegen die Einführung der Straftatbestände §§ 176e und 192a StGB-E. 

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Der von der FDP vorgelegte Entschließungsantrag (BT Drs. 19/30992) wurde abgelehnt. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung eines § 176e StGB, der das Verbreiten und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen sowie das Abrufen, den Besitz, die Besitzverschaffung und das einer anderen Person Zugänglichmachen von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt sowie die Einführung eines § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Der Gesetzentwurf der FDP (BT Drs. 19/28777) zur Überführung des § 42 BDSG in das StGB wurde mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und AfD abgelehnt. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten bereits den Bundesrat. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. 

Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei

Gesetzentwürfe: 

Am 10. Februar 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/26541), der bereits am 12. Februar 2021 im Plenum beraten werden soll. 

Zwar habe sich der im BPolG definierte Aufgabenkanon der Bundespolizei im Grundsatz bewährt, jedoch sei das Gesetz seit dem Jahr 1994 nie umfangreich modernisiert worden. Lediglich einzelne Anpassungen seien seitdem vorgenommen worden. Die Fraktion beabsichtigt eine weitere Differenzierung und Fokussierung sowie eine Befugniserweiterung im Bereich der Gefahrenabwehr. Dabei sollen insbesondere die Vorgaben des BVerfG aus seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) zum BKAG und die Regelungen der EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016 Berücksichtigung finden. Das BPolG enthalte immer noch vergleichbare Vorschriften zum damaligen BKAG, so dass sich die Aussagen des BVerfG darauf übertragen ließen. Außerdem umfasse das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) keine Regelungen zum finalen Rettungsschuss. 

Folgende Änderungen des BPolG sind geplant: 

  • Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Zeugenschutz“
  • Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Befugnisse für den Schutz von Zeugen“
  • Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Meldeauflagen“
  • Nach der Angabe zu § 27c werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 27d Überwachung der Telekommunikation, § 27e Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten“.
  • Nach der Angabe zu § 28a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 28b Einsatz technischer Mittel gegen fernmanipulierte Geräte“
  • Nach der Angabe zu Teil 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    • „§ 29 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
    • § 29a Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
    • § 29b Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
    • § 29c Daten zu anderen Personen
    • § 29d Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
    • § 29e Kennzeichnung“
  • Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Ausschreibungen von Personen und Sachen zur gezielten und verdeckten Kontrolle oder Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem“
  • Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Übermittlung von Fluggastdaten“
  • Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:
    „§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
    § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen assoziierte Staaten“
  • Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 32b Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich“
  • Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
    „§ 33 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  • Die Angabe zu § 33a wird aufgehoben
  • Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 34a Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren“
  • Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
    „§ 35 Aussonderungsprüffristen“
  • Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 35a Löschung von durch Besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
    § 35b Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
    § 35c Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
    § 35d Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern 
    § 35e Protokollierung
    § 35f Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen“
  • Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
    „§ 36 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
    § 37 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“
  • Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
    „Teil 3 Freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Durchsuchung“
  • Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 38a Aufenthaltsverbot“
  • Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 41a Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen“
  • Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
    „§ 43 Durchsuchung von Personen und Entnahme von Blutproben“
  • Folgende Angabe wird angefügt:
    „§ 71 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag“

  • „§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2015, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“

Am 12. Februar 2021 wurde der Entwurf im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort fand am 22. März 2021 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Über „Grob rechtswidrig und weit über das Ziel hinaus“ bis hin zur längst überfälligen Novelle – die Einschätzungen der Experten konnten unterschiedlicher nicht sein. 
 
Prof. Dr. Clemens Arzt erinnerte an die „sonderpolizeiliche Rolle“, die das BVerfG 1998 für die Bundespolizei festgeschrieben hatte. Diese werde ausgehöhlt, wenn die Bundespolizei durch Kompetenzerweiterungen der Landespolizei immer ähnlicher werde. Klaus Landefeld hatte insbesondere Bedenken hinsichtlich der Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten im digitalen Bereich: „Staatliches Hacking, egal durch welche Rechtsgrundlagen, bleibt eine Gefährdung aller“. Der sog. Staatstrojaner gefährde nicht nur die IT-Systeme, sondern sei eine Bedrohung der Sicherheit von Bürgern, Unternehmen und Behörden. Landefeld sah im Zusammenhang derzeitig gleichartiger Gesetzesvorlagen einen Trend des Gesetzgebers, die Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden und der Rechte Betroffener zu vergessen. In diesem Zusammenhang gab Arzt außerdem noch zu bedenken, dass der Entwurf eine Vielzahl unklarer Rechtsbegriffe nutze, die seiner Meinung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügten. Vor allem aber die Möglichkeit des Austauschs sämtlicher Daten mit Behörden im EU-Ausland sei grob rechtswidrig. Lea Voigt vom DAV schloss sich der Meinung Landefelds an und betonte ebenfalls, dass es „keinen umfassenden Zugriff auf die Bürger“ geben dürfe und es nicht zwingend erforderlich sei, dass die Bundespolizei gleiche Befugnisse im Vergleich zur Landespolizei habe. 
 
Die polizeilichen Vertreter der Expertenrunde hingegen begrüßten den Gesetzentwurf. Dr. Dieter Romann sah den Entwurf als Signal „parlamentarischer Wertschätzung“. Die geltende Fassung des Gesetzes stamme aus dem Jahr 1994, weshalb es im analogen wie im digitalen Bereich Nachholbedarf gebe. Vermisst habe er allerdings Regelungen, die es der Bundespolizei ermöglichen auch in Einzelsachverhalten auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung tätig zu werden. Auch Andreas Roßkopf von der Gewerkschaft der Polizei sah in dem Entwurf eine längst überfällige Novelle. Er befürchtete allerdings eine personelle Überforderung und sah Nachbesserungsbedarf im Bereich der bundespolizeilichen Zuständigkeit im Grenzbereich. Genauso wie Heiko Teggatz sprach er sich gegen eine Ausweitung der Zuständigkeitszone auf 50 Kilometer aus. Im Übrigen begrüßte dieser die Befugniserweiterung im Bereich der Abschiebehaft und der digitalen Zugriffsrechte. 
 
Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der Fassung des Innenausschusses beschlossen. Die Opposition stimmte gegen den Entwurf. Der Änderungsantrag der AfD sowie der Entschließungsantrag der FDP wurden abgelehnt. 
 
Am 25. Juni 2021 stand der Regierungsentwurf auf derTagesordnung des Bundesrates. Dort erhielt er nicht die Mehrheit von 35 Stimmen und scheiterte. Der Vermittlungsausschuss kann nun angerufen werden. 
 
 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung der Strafprozessordnung – mehr Opferschutz im Strafprozess

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg: BR Drs. 80/21

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat am 27. Januar 2021 einen Gesetzesantrag zur Änderung der StPO in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 80/21). Mit dem Antrag soll der Opferschutz im Strafprozess gestärkt werden. 

Insbesondere für die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien Zeugenvernehmungen eine erhebliche psychologische Belastung. Zwar habe man bereits mit einigen Gesetzesänderungen versucht diese zu verringern, dies sei aber nicht vollumfänglich gelungen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens wurde eine Aufzeichnung der richterlichen Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren in Bild und Ton möglich, so dass eine belastende erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden kann. Nach geltender Rechtslage sei dies aber aufgrund des Fragerechts der Prozessbeteiligten nicht immer zu realisieren. Daher soll die Regelung des § 241a StPO (Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden) auch auf volljährige Zeugen erstreckt werden, die durch gravierende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Verbrechen nach § 177 StGB, besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB oder § 184j StGB) betroffen sind. Damit wäre in den vorgesehenen Fällen eine Vernehmung nur durch den Vorsitzenden möglich. 

„§ 241a – Vernehmung von Zeugen durch den Vorsitzenden

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren oder von Zeugen, die durch ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuchs, einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs oder durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuchs verletzt worden sind, sofern im letzten Fall die zusätzlichen Voraussetzungen von § 397a Absatz 1 Nummer 1a vorliegen, wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.“

Der Antrag Hamburgs wurde am 12. Februar 2021 im Plenum vorgestellt und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

 

 

 

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