Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle  für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13. November 2023: BGBl. I 2023, Nr. 311

 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 12. September 2023 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und Neuorganisation der Zentralstelle vom 23.6.2017 (BGBl. I, S. 1822) wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Zollverwaltung zugewiesen und dort in der Generalzolldirektion eingerichtet. Ihr Kernauftrag ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Bei der Bearbeitung eingehender Meldungen steht die Zentralstelle vor besonderen Herausforderungen, da sich die Anzahl der eingehenden Meldungen seit 2017 enorm gesteigert hat. Dem hohen Arbeitsaufkommen könne die Zentralstelle nur gerecht werden, „indem sie ihre Prozesse konsequent auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausrichtet und entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert ausgestaltet“, so der Regierungsentwurf. Die bisherige gesetzliche Regelung zur Analysetätigkeit bezieht auch sonstige Straftaten mit ein. Dies wecke unterschiedliche Erwartungshaltungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und stelle eine effektive Aufgabenwahrnehmung in Frage.

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Kernarbeit der Zentralstelle zu schaffen. Hierzu sind Änderungen im Geldwäschegesetz vorgesehen, die auf die Ergebnisse eines gemeinsamen Auswerteprojektes („Konzept zur effektiveren Filterung sonstiger Straftaten bei der Analyse von Meldungen durch die Zentralstelle“) zwischen der Zentralstelle und Strafverfolgungsbehörden aus 13 Ländern zurückgehen. Ziel des Projektes war es, die in Bezug auf sonstige Straftaten stattfindende automatisierte Erstsichtung der eingehenden Verdachtsmeldungen, treffsicherer zu gestalten. Auch das Projekt habe gezeigt, dass die Zentralstelle ihrem derzeitigen gesetzlichen Auftrag nur unter erheblichen Schwierigkeiten gerecht werden könne. Die risikobasierte Arbeitsweise soll noch vor der Überführung der Zentralstelle in die neue Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität gesetzlich abgesichert werden. Denn durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz ergäben sich zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Beschäftigten bei der Zentralstelle. Es entspreche ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, dafür zu sorgen, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können, ohne sich innerhalb ihrer Tätigkeit regelmäßig der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen.  

Im Einzelnen ist vorgesehen:  

  • „den Risikobasierten Ansatz im Rahmen der Arbeitsweise der Zentralstelle im Einzelnen gesetzliche auszugestalten. Das Ziel ist die effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Zentralstelle einer vertieften Analyse zugeführt und auf die Bedürfnisse der Adressaten der Analyseberichte abgestimmt werden können.
  • Der Kernauftrag der Zentralstelle wird innerhalb der Analysepflicht gesetzlich ausgestaltet. In Umsetzung des Kernauftrages und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Analyseauftrag der Zentralstelle dahingehend angepasst, dass die Analyse auf Zusammenhänge zu Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung ausgerichtet werden kann.
  • Die hinreichende Unterstützung der Prozesse der Zentralstelle durch automatisierte Verfahren wird gesetzlich konkretisiert. Es werden die erforderlichen informationstechnologischen Rechtsgrundlagen für automatisierte Verfahren geschaffen, die der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle und ihrer Ausrichtung an ihrem Kernauftrag Rechnung tragen und die Zentralstelle in ihren Arbeitsprozessen zukunftssicher aufstellen. Dadurch soll die Zentralstelle insbesondere dem erhöhten Meldeaufkommen gerecht werden können.
  • Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit anderen Behörden werden vereinfacht, insbesondere bei der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle und zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte. Damit soll die Zusammenarbeit verbessert und sollen die Bedürfnisse der Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden stärker berücksichtigt werden.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und entsprechend der Abstimmung zu den Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Am 12. Oktober 2023 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen (BT Drs. 20/8793, BT Drs. 20/8796). Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Entwurf. Der Bundesrat verzichtete in der Folge auf eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte das Gesetz in seiner Plenarsitzung am 20. Oktober 2023. Es wurde am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30. Juli 2024, BGBl I Nr. 255

Gesetzentwürfe: 

 

Auf Grundlage der Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts hat das BMJ am 17. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und einen weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und dem VStGB herzustellen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern. Der Entwurf wurde am gleichen Tag an die Länder und Verbände verschickt. Sie haben nun bis zum 25. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Folgende Änderungen des VStGB sind vorgesehen:

  • Aufnahme der Tatbestandsalternative der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen in § 12 VStGB. Die Tat kann damit künftig als Kriegsverbrechen geahndet werden.
  • Aufnahme der Tatbestandsalternativen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Sklaverei sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs in die §§ 7 und 8 VStGB.
  • Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens einer unter Anwendung von Zwang geschwängerten Frau wird in § 8 VStGB eine Absichtsalternative eingefügt.
  • Im Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) soll das Nachfrageerfordernis gestrichen werden.
  • Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB werden zur Stärkung der Opfer in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 1 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen.
  • Ebenso werden die Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 StPO überführt. Opfer dieser Straftaten werden damit berechtigt, einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • § 406g StPO wird dahingehend geändert, dass die zur Nebenklage berechtigten Verletzten von Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
  • § 397b Abs. 1 StPO (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung) wird um ein zusätzliches Regelbeispiel erweitert.
  • Abschließend wird in § 169 Abs. 2 GVG die Möglichkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken eingefügt, sofern das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ist und § 185 GVG um die Zuziehung von Dolmetschern ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus erster Hand berichten wollen.

Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf:
„Das zentrale Versprechen des Völkerstrafrechts ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses große Versprechen des Völkerrechts mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Ich setze mich daher für eine Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts ein. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden wir im deutschen Recht Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte von Betroffenen von Völkerstraftaten stärken.“

Am 1. November 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er wurde bereits am 30. November 2023 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Neu im Regierungsentwurf ist der Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen, der als § 234b in das StGB eingeführt werden soll: 

„§ 234b – Verschwindenlassen von Personen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder
mit Billigung eines Staates

  1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft
    über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
  2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag
    oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist,

und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

Flankierend soll § 243b StGB in den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (“ 126 StGB) und in den Tatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) aufgenommen werden und zudem den Katalog des § 100a StPO erweitern. 

Am 31. Januar 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen beurteilten den Gesetzentwurf teilweise sehr konträr. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund und Prof. Dr. Julia Geneuss von der Universität Bremen begrüßten den Entwurf. Geneuss sprach sich insbesondere für den neuen Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen aus, mit dem eine formale Strafbarkeitslücke geschlossen werde. Allerdings fokussiere sich der Entwurf zu sehr auf die Tathandlung des Verschleierns, weshalb eine Umsetzungslücke entstanden sei. Außerdem betonte sie, dass zwar die geplante Ton- und Videoaufzeichnung von Verhandlungen wichtig sei, dabei jedoch die Bedenken bzgl. des Aussageverhaltens von Opferzeugen ernst genommen werden müssten. Diese könnten jedoch durch weitere Schutzmechanismen minimiert werden. Dies sah Jasper Klinge vom Deutschen Richterbund e.V. anders. Durch die Neuregelung werde dem Zeugen- und Opferschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem sei die Verwendung für wissenschaftliche und historische Zwecke unklar. Sei eine Weitergabe von Aufnahmen einmal erfolgt, sei dies nicht mehr zu kontrollieren. Dies werde „viele Zeugen von einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aussage spätestens in der Hauptverhandlung abhalten“, so Klinge. Richter am OLG Düsseldorf Andreas Schmidtke kritisierte ebenfalls den fehlenden Opferschutz. Außerdem sprach er sich für eine Einschränkung der Nebenklagebefugnis aus. Patrick Kroker vom European Centre for Constitutional and Human Rights hingegen forderte, dass auch für Opfer von Kriegsverbrechen gegen Eigentum eine Nebenklage möglich sein sollte. So wie Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, wünschten sich mehrere Sachverständige eine Auseinandersetzung mit dem Thema der „funktionellen Immunität“. Dies sei im Entwurf nicht aufgegriffen worden, aber ein wichtiger Aspekt bei der Verfolgung von Verbrechen nach dem VStGB. Daher sollte im Gesetz eine Klarstellung erfolgen, dass in diesen Fällen eine funktionelle Immunität ausgeschlossen sei.

Am 5. Juni 2024 wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf vom Rechtsausschuss des Bundestages verabschiedet. Teilweise wurden die in der öffentlichen Anhörung angeklungenen Bedenken bezüglich des ersten Gesetzesentwurfs im Rahmen eines Änderungsantrages umgesetzt. Hierzu gehört unter anderem, dass der Ausschluss der „funktionellen Immunität“ bei der Verfolgung von Völkerstraftaten im Gerichtsverfassungsgesetz gesetzlich normiert werden soll.

Am 6. Juni 2024 äußerte sich auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen und dem Entwurf generaliter. In der Unterrichtung schlägt der Bundesrat vor, den Ermittlungsbehörden zur Verfolgung insbesondere der neu geplanten Strafvorschriften (z.B. § 234b StGB-E) weitere Verfolgungsinstrumente an die Hand zu geben. Die Ermittler sollen nicht nur die Telekommunikationsüberwachung nutzen dürfen, sondern auch die retrograde Verkehrsdatenerhebung und die Onlinedurchsuchung. Am selben Tag wurde der Entwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts im Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11661) bei Enthaltung der AfD-Fraktion angenommen. Dieser Entwurf passierte schließlich am 5. Juli 2024 den Bundesrat. 

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafgesetzbuches wurde am 2. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits einen Tag später in Kraft (BGBl I 2024, Nr. 255).

 

 

Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafsachen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union: BGBl. I Nr. 64 vom 12. März 2026

 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat im Juni 2025 erneut einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Die beiden genannten Verordnungen wurden unter dem Begriff „E-Evidence“ im EU-Rahmen verhandelt. Mit dem geplanten Stammgesetz erfolgt die Integration des E-Evidence-Mechanismus in das deutsche Recht. Damit wird der gestiegenen Relevanz digitaler Kommunikations- und Informationsmedien bei der Begehung und Planung von Straftaten Rechnung getragen. Der Entwurf zielt auf eine Harmonisierung und Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen zur Sicherung elektronischer Beweise sowie eine effizientere und grenzüberschreitend kohärente Strafverfolgung innerhalb der EU. Zugleich wird eine Verbindung zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen hergestellt: Insbesondere wird zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 16.a (Stärkung relevanter nationaler Institutionen zur Gewaltprävention und Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität) und 16.6 (Entwicklung effektiver, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen) beigetragen. Der Gesetzesentwurf positioniert sich somit an der Schnittstelle von digitaler Sicherheitspolitik, europäischer Rechtsintegration und globaler Governance-Ziele.

Das neue Stammgesetz gliedert sich in vier Teile:

  • „Die Allgemeinen Regelungen treffen für das gesamte Stammgesetz geltende Bestimmungen.
  • Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 führen die europäischen Vorgaben ins nationale Recht ein.
  • Die Verordnung (EU) 2023/1543 wird mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet.
  • Der Bußgeldtatbestand ahndet Zuwiderhandlungen der Diensteanbieter gegen die ihnen auferlegten Pflichten aus dem Stammgesetz sowie der Verordnung (EU) 2023/1543.“

Da das derzeit geltende nationale Recht – insbesondere die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) – im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544 stehen, indem sie über deren normative Vorgaben hinausgehende Verpflichtungen für Diensteanbieter statuieren, werden diese Bestimmungen im Anwendungsbereich der genannten Richtlinie für unanwendbar erklärt. Damit erfolgt eine unionsrechtlich gebotene Einschränkung nationaler Vorschriften zur Vermeidung einer überschießenden Regulierung. Zugleich wird das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um eine spezifische datenschutzrechtliche Befugnisnorm erweitert, die es Diensteanbietern ermöglicht, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ausführung Europäischer Sicherungs- und Herausgabeanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 rechtmäßig zu verarbeiten. Die Ergänzung dient der Schaffung einer klaren und rechtsstaatlich abgesicherten Grundlage für die Mitwirkung privater Akteure an unionsweit harmonisierten strafprozessualen Maßnahmen im digitalen Kontext.

Am 21. November 2025 beschäftigte sich der Bundesrat erstmal mit dem Entwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs- 560/25 (B)). Am 12. Januar 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Expert:innen erkannten Effizienzgewinne für die grenzüberschreitende Strafverfolgung an, zugleich äußerten sie jedoch Bedenken. Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos sah eine Abschwächung des Rechtsschutzes und verwies auf ein erhebliches Missbrauchspotential des EU-weiten Datenzugriffs. Daher seien wirksame rechtsstaatliche Sicherungen und eine grundrechtssensible innerstaatliche Umsetzung erforderlich. Leonora Holling kritisierte ebenfalls die Einschränkung von Rechtsbehelfen, insbesondere den fehlenden Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde, was zu Rechtsunsicherheit und Gefährdung von Unionsgrundrechten führen könne, auch wenn sie die Zuständigkeitsregelungen grundsätzlich begrüßte. Kai Kempgens erkannte zwar den Nutzen des direkten Datenzugriffs für Ermittler an, betonte jedoch die damit verbundenen unionsinternen Verpflichtungen Deutschlands, ausländischen Behörden denselben Zugriff auf Daten bei inländischen Anbietern zu ermöglichen. Die ausgeweitete gegenseitige Anerkennung ausländischer Rechtsakte habe eine hohe Grundrechtsrelevanz und erfordere einen besonders verlässlichen Rechtsrahmen. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden begrüßte Sven Kurenbach (BKA) die Verfahrenserleichterungen grundsätzlich, verwies jedoch auf erhebliche Umsetzungsprobleme, eine stark steigende Zahl von Anfragen sowie die Gefahr, dass wichtige Auskünfte außerhalb formeller Strafverfahren künftig nicht mehr möglich seien, etwa bei Gefährdungshinweisen zur politisch motivierten Kriminalität. Sebastian Murer von der GenStA München sah in dem Paket ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Strafverfolgung, hob aber den erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand und die Komplexität der Verfahren für die Staatsanwaltschaften hervor und forderte stärkere personelle Unterstützung. Prof. Dr. Arndt Sinn bewertete den Entwurf als Paradigmenwechsel hin zu einer faktischen Privatisierung der Rechtshilfe, der zwar der Beschleunigung diene, zugleich aber mit einer weiteren Schwächung der Kontrollmechanismen und des Rechtsschutzes einhergehe, was angesichts der hohen Eingriffsintensität elektronischer Beweise auch die Legitimität der Verfahren gefährde. Dr. Anna Oehmichen lehnte den Entwurf insgesamt ab und hielt die Verkürzung des Rechtsschutzes für unvereinbar mit deutschem Verfassungs- und europäischem Recht sowie mit den Zielen der Verordnung. 

Am 29. Januar 2026 wurde der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/15445 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses in 2. und 3. Lesung beschlossen. Am 6. März 2026 verzichtete der Bundesrat darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen und gab grünes Licht. 

Am 12. März wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vorbehaltlich des Absatzes 2 am 13. März 2026 in Kraft. 

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 28. Oktober 2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU Richtlinie zur Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf dem Weg gebracht. Er dient der Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. „Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert.“ Ziel sei es, die Effizienz der Strafverfolgung in Deutschland und der Europäischen Union zu steigern. Dazu soll ein neues Stammgesetz (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz – EBewMG) geschaffen werden, dass sich in vier Teile unterteilt: 

  1. Allgemeine Regelungen 
  2. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 in nationales Recht 
  3. Einbettung der Verordnung (EU) 2023/1543 in das bestehend deutsche Regelungsgerüst
  4. Anpassung des TKG und der TKÜV

 

 


Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren: ABl. L 191/118

 

Verordnungsentwürfe: 

 

Der Fortschritt der Technologie führt dazu, dass sie auch immer häufiger für Straftaten eingesetzt wird. Strafverfolgungsbehörden sind daher zunehmend auf elektronische Beweismittel angewiesen um die entsprechenden Täter:innen ausfindig zu machen. Dies stellt sich jedoch kompliziert dar, wenn elektronische Beweismittel (bspw. E-Mails, SMS oder Inhalte aus Messaging Apps, audiovisuelle Inhalte oder Informationen über das Online-Konto eines Benutzers) im Ausland gespeichert sind. In 50 % der strafrechtlichen Ermittlungen ist ein grenzüberschreitendes Ersuchen erforderlich, um diese elektronischen Beweismittel zu erhalten. Die Europäische Kommission hat daher bereits 2018 einen Verordnungsvorschlag auf den Weg gebracht, der für einen verbesserten Zugang zu elektronischen Beweismitteln sorgen soll. Am 27. Juni 2023 hat der Europäische Rat den Verordnungsvorschlag angenommen. Die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Mit ihr wird ein zusätzliches Instrument zur internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe geschaffen, das einen schnellen, effizienten und wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu den Beweismitteln ermöglicht. Die Justizbehörden sollen diese direkt bei den Dienstanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstatt anfordern können. Die Diensteanbieter werden dann wiederum verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen (in dringenden Fällen binnen 8 Stunden) zu antworten. Das Instrument der Europäischen Sicherungsanordung eröffnet die Möglichkeit, ausländische Diensteanbieter an einer Löschung der Daten zu hindern. So können die erforderlichen Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt von den Justizbehörden angefordert werden. Konkret bezieht sich die Herausgabe- und Sicherungsanordnung auf alle Datenkategorien, auch auf Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. Letztere können jedoch nur bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder bei bestimmten Straftaten in Verbindung mit Cyberkriminalität, Kinderpornografie, Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder Terrorismus angefordert werden.

Um eine Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen entgegennehmen zu können, müssen Diensteanbieter, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten, einen Vertreter:in bestellen oder eine Niederlassung benennen, der/die in der EU physisch anwesend ist und an den/die sich die Justizbehörden wenden können. Bei einer Nichteinhaltung sind Sanktionen (bis zu 2 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) vorgesehen, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind. Für die Bestellung von benannten Niederlassungen und Vertreter:innen wird es eine gesonderte Richtlinie geben. 

Am 28. Juli 2023 wurde die E-Evidence-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Sie gilt ab dem 18. August 2026. 

 

 

 

 

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Im April 2023 hat das Europäische Parlament und der Rat einen Verordnungsvorschlag über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen auf den Weg gebracht. 

Mit zunehmender grenzüberschreitender Kriminalität wird die Strafjustiz in der EU mit Zuständigkeitsproblemen konfrontiert. In dem einen Mitgliedsstaat erfolgt die Vorbereitung, in einem anderen wird die Tat begangen, im dritten Mitgliedsstaat werden die Täter:innen festgenommen, während die Taterträge bereits in einen vierten Staat verbracht werden. Dabei liegt die Herausforderung nicht nur bei einer mehrfachen  Verfolgung der Tat, sondern auch die Rechte und Interesse der einzelnen Protagonisten können beeinträchtigt sein. Angeklagte:r, Zeug:innen und Opfer müssen ggf. zu allen Verhandlungen in den einzelnen Ländern geladen werden. Dies soll die Verordnung nun unterbinden und verfolgt daher vier Ziele:

  1. „Verbesserung der effizienten und geordneten Rechtspflege in der EU,

  2. Verbesserung der Achtung der Grundrechte bei der Übertragung von Strafverfahren,

  3. Verbesserung der Effizienz und Rechtssicherheit bei Übertragungen von Strafverfahren und

  4. Ermöglichung der Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen dies im Interesse der Gerechtigkeit liegt, aber derzeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, und Verringerung des Phänomens der Straflosigkeit.“

Sie sieht vor, das Strafverfahren in dem Mitgliedsstaat durchzuführen, dass dafür am besten geeignet ist. Ein Entscheidungskriterium soll bspw. sein, in welchem Staat der größte Teil der Straftat begangen wurde. Genaueres ist in Kapitel 2 der Verordnung geregelt. 

Bislang wurde dergestalt keine Form der Zusammenarbeit in der EU praktiziert. Ein Übereinkommen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten über die Übertragung von Strafverfahren wurde 1990 unterzeichnet, aber nie ratifiziert. Die Zusammenarbeit beruht derzeit auf einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten, eines davon ist das Europäische Übereinkommen über die Übertragung von Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und wurde nur von 13 Mitgliedstaaten ratifiziert. Daher greifen viele Staaten auf Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zurück, in dem das Übertragungsverfahren jedoch weitgehend ungeregelt ist. 

Der Verordnungsvorschlag beinhaltet 5 Kapitel: Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Kapitel 2 – Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 3 – Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 4 – Kommunikationsmittel, Kapitel 5 – Schlussbestimmungen. 

Am 16. Juni 2023 befasste sich erstmals der Bundesrat mit dem Verordnungsvorschlag. Die Ausschüsse hatten empfohlen entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 175/1/23). Ein dahingehender Beschluss konnte in der Plenarsitzung jedoch nicht gefasst werden (BR Drs. 175/23 (B)).

Eine erste Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Verordnungsvorschlag finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

Gesetz über künstliche Intelligenz – Artificial Intelligence Act

Gesetzentwürfe: 

 

Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 einen Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz vorgelegt. Ziel der Kommission ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für vertrauenswürdige KI zu schaffen und dabei die KI-Systeme in Risikostufen zu klassifizieren, die je nach Anwendung in Bezug auf Sicherheit und Transparenz weiteren Regulierungen unterliegen. Eine genaue Darstellung des Verordnungsentwurfs finden Sie bei Engelhard/Schiemann, KriPoZ 2022, 444 ff

Ein unannehmbares Risiko ergibt sich für KI Systeme, wenn sie für Menschen eine Bedrohung darstellen können. Diese Systeme werden verboten und können nur ausnahmsweise zulässig sein. Dazu gehören z.B. kognitive Verhaltensmanipulationen von Menschen (bspw. Spielzeug, das sprachgesteuert ist und gefährdende Verhaltensweisen fördern kann), Klassifizierungen von Menschen durch Soziales Scoring oder biometrische Echtzeit-Identifizierungssysteme, wie die Gesichtserkennung. 

Hochrisiko-Systeme bilden die Gruppe, die für die Grundrechte, die Gesundheit oder die Sicherheit gefährdend sein können und werden vor Inverkehrbringen und während ihres Verwendungszyklus bewertet. Sie werden in zwei Kategorien eingeteilt:

I. Systeme, die in Produkten verwendet werden, die unter Produktsicherheitsvorschriften der Europäischen Union fallen (bspw. Fahrzeuge, medizinische Geräte, Luftfahrt) und

II. Systeme, die zwingend in einer EU-Datenbank registriert werden müssen, wenn sie in einer der acht Bereiche fallen:

  1. „Biometrische Identifizierung und Kategorisierung natürlicher Personen:

    a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung und nachträgliche biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen;

  2. Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen:

    a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitskomponenten in der Verwaltung und im Betrieb des Straßenverkehrs sowie in der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen;

  3. Allgemeine und berufliche Bildung:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über den Zugang oder die Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Schülern in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Bewertung der Teilnehmer an üblicherweise für die Zulassung zu Bildungseinrichtungen erforderlichen Tests verwendet werden sollen;

  4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere für die Bekanntmachung freier Stellen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen oder Tests;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über Beförderungen und über Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Aufgabenzuweisung sowie für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden sollen;

  5. Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen und -dienste haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die von Kleinanbietern für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, verwendet werden sollen;

  1. Strafverfolgung:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden für individuelle Risikobewertungen natürlicher Personen verwendet werden sollen, um das Risiko abzuschätzen, dass eine natürliche Person Straftaten begeht oder erneut begeht oder dass eine Person zum Opfer möglicher Straftaten wird;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung von Deepfakes gemäß Artikel 52 Absatz 3 verwendet werden sollen;

    d)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

    e)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Vorhersage des Auftretens oder erneuten Auftretens einer tatsächlichen oder potenziellen Straftat auf der Grundlage des Profils natürlicher Personen gemäß Artikel3 Absatz4 der Richtlinie (EU)2016/680 oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens natürlicher Personen oder von Gruppen verwendet werden sollen;

    f)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU)2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

    g)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Kriminalanalyse natürlicher Personen eingesetzt werden sollen und es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, große komplexe verknüpfte und unverknüpfte Datensätze aus verschiedenen Datenquellen oder in verschiedenen Datenformaten zu durchsuchen, um unbekannte Muster zu erkennen oder verdeckte Beziehungen in den Daten aufzudecken;

  2. Migration, Asyl und Grenzkontrolle:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Überprüfung der Echtheit von Reisedokumenten und Nachweisunterlagen natürlicher Personen und zur Erkennung unechter Dokumente durch Prüfung ihrer Sicherheitsmerkmale verwendet werden sollen;

    d)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen unterstützen sollen;

8. Rechtspflege und demokratische Prozesse:

a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte unterstützen sollen.“

Generative Foundation-Modelle müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen. So muss bspw. die Gestaltung der KI verhindern, dass illegale Inhalte erzeugt werden können. Bei einem lediglich begrenzten Risiko müssen lediglich minimale Transparenzanforderungen erfüllt werden, die den Nutzer in die Lage versetzen, selbst entscheiden zu können, ob er die KI weiter verwenden möchte. 

Am 14. Juni 2023 haben die Abgeordneten über die Vorlage abgestimmt und den Kompromisstext angenommen. In der Folge beginnen die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzes. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reform des § 142 StGB – Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit

 

Das BMJ plant, den Straftatbestand der Unfallflucht zu reformieren. Um nicht das Strafrecht zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Eine Vielzahl von Verbänden wurden daher um eine Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 gebeten. Die veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier

Bereits 2018 haben die Experten des Arbeitskreises III des 56. Verkehrsgerichtstages diesbezüglich Empfehlungen ausgesprochen (die komplette Dokumentation des 56. Verkehrsgerichtstages finden Sie hier): 

„Arbeitskreis III
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
  2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
  3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
  4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte »oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden« in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
  5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.“

Im Januar 2024 hat sich der Arbeitskreis V des 62. Verkehrsgerichtstages mit der Frage „Weniger Strafe bei Unfallflucht?“ beschäftigt und folgende Empfehlungen ausgesprochen: 

  1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
  2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
  3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
  4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
  5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
    a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
    b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein.
    c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten werden.
    d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.
  6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

 

 

Gesetz gegen digitale Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. April 2023 hat das BMJ ein Eckpunktepapier zu einem Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Damit sollen die Rechte von Betroffenen bei Rechtsverletzungen im digitalen Raum zukünftig besser durchgesetzt werden können. Das gegenwärtige Recht werde diesem Anspruch nicht hinreichend gerecht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“

Die Durchsetzung der Rechte Betroffener soll eine höhere Priorität erhalten als in den vergangenen Legislaturperioden. Dort wurde das Augenmerk eher auf die Verfolgung sog. Hasskriminalität gelegt. Konkret sind u.a. folgende Maßnahmen geplant: 

  • Stärkung privater Auskunftsverfahren
    Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll das Auskunftsverfahren verbessern und über das bisher geltende Recht des TTDSG hinausgehen. Geplant ist u.a. die Möglichkeit der Herausgabe von bestehen Nutzungsdaten wie der IP-Adresse. Außerdem soll das Auskunftsverfahren im Fall einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte eröffnet sein (z.B. bei Verletzung des APR oder bei wahrheitswidrigen Nutzerkommentaren auf Bewertungsplattformen). Zur Herausgabe der Daten werden alle Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten verpflichtet und zwar schon zu einem früheren Verfahrensstadium. Die Offenlegung der IP-Adresse erfolgt dann nur gegenüber dem Gericht, welches zusätzlich ein Verbot aussprechen kann, die Bestandsdaten zu löschen. Eine Zusammenführung von IP-Adresse und Bestandsdaten zur Identifikation des Schädigers soll allerdings grundsätzlich erst bei Abschluss des Verfahrens erfolgen. Die Möglichkeit einer  einstweiligen Anordnung zur Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten soll das Ganze bei offensichtlichen Rechtsverletzungen beschleunigen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird beim Landgericht gebündelt werden (sog. „One-Stop-Shop- Lösung“, auch bei einem Streitwert unter 5.000 EUR soll das Landgericht für die Entscheidung über die konkreten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuständig sein). 

  • Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre
    Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen soll Betroffenen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erwirkung einer Accountsperre durch das Gericht eingeräumt werden. Da sich der Anspruch gegen den Diensteanbieter richtet und nicht gegen den Accountinhaber, soll dieses Instrument insbesondere für den Fall eine Verbesserung bieten, wenn der Accountinhaber nicht bekannt ist. Die Sperre wird allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft: sie muss im konkreten Fall verhältnismäßig sein, eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des APR durch von einem spezifischen Account veröffentlichte Inhalte bestehen. Außerdem wird die Accountsperre nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden können und nur, wenn der Diensteanbieter den betroffenen Accountinhaber zuvor auf ein anhängiges Sperrersuchen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 

  • Erleichterung der Zustellung 
    Die bereits geltende Pflicht zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) soll ausgeweitet werden. Mit Inkrafttreten des Digital Services Act wird das NetzDG aufgehoben. An die Stelle der bisherigen Regelung soll dann eine neue Rechtsgrundlage im Gesetz gegen digitale Gewalt treten. Sie wird dann auch die Zustellung von außergerichtlichen Schreiben erfassen. 
Die Verbände haben zu dem Eckpunktepapier bereits Stellung genommen. Die Stellungnahmen finden Sie hier

 

 

 

Eckpunktepapier des BMJ zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 23. Februar 2o23 ein Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts veröffentlicht. 

Als „besonders leistungsfähiger Rechtsstaat“ sei es erforderlich, dass sich die rechtsstaatlichen Institutionen Deutschlands bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen besonders engagieren. Die gegenwärtigen Herausforderungen des russischen Angriffskrieges hätten gezeigt, dass das Völkerstrafrecht gestärkt und fortentwickelt werden müsse. Strafbarkeitslücken sollen geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirksamkeit des Völkerstrafrechts verbessert werden. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu: „Das Völkerstrafrecht ist eine zivilisatorische Errungenschaft. Sein zentrales Versprechen ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses Versprechen mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Der brutale russische Angriffskrieg gegen die Ukraine mahnt uns, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Ich setze mich deshalb für eine Fortentwicklung des Völkerstrafrechts ein: Ich will Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte stärken. Egal ob in Butscha, in Damaskus oder andernorts – überall muss gelten: Wenn die Waffen sprechen, schweigt das Recht nicht.“

Das Eckpunktepapier sieht dazu vor: 

  • Erweiterung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, da sie sich aktuell nur auf die Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Römischen Statuts sind erstreckt
  • Verfahrensaspekte: 
    • Nebenklagebefugnis für Opfer von Straftaten nach dem VStGB
    • Verdolmetschung für Medienvertreter in Gerichtsverfahren
    • Videoaufzeichnung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken
    • Übersetzung von Urteilen auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts
  • Fortentwicklung des VStGB
    • Anpassungen im Hinblick auf sexualisierte, reproduktive und geschlechtsbezogene Gewalt
    • Anpassungen im Hinblick auf den ergänzten Artikel 8 des Römischen Statuts (die Tatbestände aus Artikel 8 des Statuts zur Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, sowie der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen sollen in das VStGB überführt werden)

 

 

Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der CDU/CSU hat im November 2022 einen Entschließungsantrag zur härteren Bestrafung von „Straßenblockierern“ und „Museumsrandalierern“ in den Bundestag eingebracht.

„Breite Akzeptanz für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels zu erzielen und die notwendige Aufmerksamkeit in der politischen Debatte zu schaffen, war in den vergangenen Jahren auch das Verdienst von Teilen der Zivilgesellschaft. Was jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gefährdet“, so die Fraktion. Es brauche deshalb eine konsequente Antwort des Rechtsstaates um der Radikalisierung Einhalt zu gebieten. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern:

  • den Straftatbestand der besonders schweren Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) um weitere Regelbeispiele zu erweitern. „Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden, sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft werden. Ebenso sollen Täter bestraft werden, die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt“. 
  • den Strafrahmen des § 315b StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben.
  • das Strafmaß für die Behinderung hilfeleistender Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass die Behinderung von Rettungskräften als besonders verwerflich anzusehen sei. 
  • Kunstwerke und Kulturgüter besser zu schützen. Hierzu soll der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um einen besonders schweren Fall ergänzt werden, wenn Gegenstände von bedeutendem finanziellen und/oder kunsthistorischen Wert beschädigt oder zerstört werden. Das Strafmaß für den besonders schweren Fall soll auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 
  • die Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung so auszugestalten, dass keine Kettenbewährungsstrafen mehr möglich sind. 

Am 18. Januar 2023 fand zu dem Antrag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen lehnten überwiegend eine Forderung nach härteren Strafen im Rahmen der Klimaproteste ab. Prof. Dr. Clemens Arzt erklärte, dass es aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, im Rahmen der Klima-Proteste über härtere Bestrafungen nachzudenken. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebe es verfassungsrechtlich zulässige Maßnahmen im Versammlungsrecht, mit denen man die Straßenblockaden beschränken könne. In dem Antrag der Fraktion seien Kernelemente des Rechts auf Protest verkannt worden. Man dürfe nicht versuchen die Klima-Proteste durch eine Einordnung als Extremismus aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu drängen. Dem stimmte Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein nur zu. Er gehe davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen schon gar nicht gegeben sei. Dr. Johannes Franke ging ebenfalls von einer Straffreiheit der Sitzblockaden aus, allerdings aufgrund einer strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands. 

Prof. Dr. Katrin Höffler erinnerte daran, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates sei. Strafen sei nicht nur teuer, sondern müsse auch evidenzbasiert und rational erfolgen. Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt seien. Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein warnte vor einer hektischen Gesetzgebung. Eine Strafverschärfung sei für ihn ebenfalls schon dogmatisch verfehlt. Durch die Einführung neuer, härterer Strafen werde lediglich der teilweise Ruf in der Bevölkerung kurzfristig befriedigt, so Höffler

Prof. Dr. Thomas Fischer hingegen hielt das Anliegen des Antrags für durchaus plausibel. Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach ständiger Rechtsprechung seien durch die im Antrag beschriebenen Aktionen mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung lehnte er jedoch ab. Das geltende Recht biete derzeit genügend Mittel, um die rechtswidrigen Protest-Handlungen sachgerecht zu ahnden. Auch Dr. Nils Lund sah in dem Antrag positive Aspekte. Um bestehende Lücken zu schließen, begrüßte er eine Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Weitere Strafschärfungen sah auch er als nicht erforderlich.

Auf polizeilicher Seite äußerte sich Sabine Schumann von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) positiv zum Antrag. Um durch Proteste an einem politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen sei es nicht erforderlich, Straftaten zu begehen und Menschenleben und Kulturgüter zu gefährden. Patrick Liesching vom Weissen Ring argumentierte ähnlich. Seien die Ziele auch noch so anerkennenswert, es dürfe nicht zu einer Billigung von Straftaten führen, die in ihrem Namen begangen werden. Eine Neukriminalisierung zulässiger Protestformen sah Liesching nicht. Sven Hübner von der Gewerkschaft der Polizei warnte ausdrücklich vor einer Beschneidung von Grundrechten. 

Am 27. April 2023 wurde der Antrag der Fraktion CDU/CSU in zweiter und dritter Lesung mit den übrigen Stimmen abgewiesen. 

 

 

 

 

Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – Haupverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG)

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. November 2022 veröffentlichte das BMJ einen Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG). Der Entwurf soll eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzliche Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten schaffen. Dort werden regelmäßig nur die wesentlichen Förmlichkeiten (sog. Formalprotokoll) schriftlich protokolliert, um sie in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Nur wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt, wird von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung angeordnet (§ 273 Abs. 3 StPO). An den Amtsgerichten stellt sich die Praxis anders dar. Dort werden zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen. Für die Verfahrensbeteiligten an den Landes- und Oberlandesgerichten hat dies zur Folge, dass sie sich mangels einer objektiven Dokumentation der Hauptverhandlung selbst Notizen zum Inhalt fertigen müssen und sich nicht vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung selbst konzentrieren können. Weiteres Gewicht bekommen hier lange Verfahrensdauern und sog. Umfangsverfahren, bei denen die Gefahr naheliegt, dass die Erinnerung an Einzelheiten  mit der Zeit zunehmend verblasst. 

Daher soll die Hauptverhandlung in Zukunft in Bild und Ton aufgezeichnet und im Anschluss transkribiert werden. Die Aufzeichnungen treten neben das Protokoll, sollen aber keine unmittelbar prozessuale Wirkung entfalten. Sie sollen lediglich den Verfahrensbeteiligten als objektives Hilfsmittel zur Aufarbeitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte dokumentierter Personen sollen flankierend verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen geschaffen werden. Auch technische Maßnahmen, wie bspw. eine Verpixelung, können dabei helfen. Zunächst ist geplant, die digitale Dokumentation als erstes bei den Oberlandesgerichten einzusetzen, die in Organleihe Staatsschutzverfahren in der Zuständigkeit des Bundes führen. 

Am 7. Juli 2023 beschäftigte sich erstmals der Bundesrat mit dem Entwurf und hat entsprechend Stellung genommen (BR Drs. 227/1/23).  

Einen Überblick über den überarbeiteten Regierungsentwurf gibt der Beitrag von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt in der KriPoZ 4/2023, 278 ff

Am Abend des 21. September 2023 wurde der Regierungsentwurf in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 11. Oktober 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Während die Anwaltschaft den Regierungsentwurf begrüßte, äußerte sich die Richterschaft insbesondere hinsichtlich der Ressourcen der Strafjustiz kritisch. Dr. Margarete Gräfin von Galen (Fachanwältin für Strafrecht) betonte in ihrer Stellungnahme, dass es derzeit keine zuverlässige und objektive Dokumentation des Inhalts einer Hauptverhandlung gebe. Prof. Dr. Christoph Knauer (BRAK) empfand das bestehende Protokollsystem insbesondere als nicht mehr zeitgemäß. Eine digitale Dokumentation der Hauptverhandlung könne Missverständnissen entgegenwirken und Fehlurteile verhindern. Auch Stephan Schneider betonte, dass mit der digitalen Dokumentation ein wesentlicher Beitrag für den Rechtsstaat geleistet werde. Prof. Dr. Ali B. Norouzi (DAV) begrüßte ebenfalls den Regierungsentwurf, der durchaus dazu geeignet sei, das grundlegende Dokumentationsdefizit in der Hauptverhandlung zu beenden. Er äußerte lediglich Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Dokumentationspflicht zu suspendieren. Bedauerlich sei, dass der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf nunmehr nur noch eine Dokumentation per Tonaufnahme vorsehe und die Bild-Ton-Aufnahme optional bleibe. Richter am BGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher betonte, dass es zu einer mindestens vorübergehenden Mehrbelastung der Strafjustiz komme. Daher sei es notwendig, die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen im Blick zu behalten. Vors. Richter am LG Fernando Sanchez-Hermosilla sah keine Notwendigkeit, das bestehende Protokollsystem zu ändern. Aus seiner Sicht bringe es viele Nachteile mit sich, auf eine digitale Aufzeichnung der Hauptverhandlung umzustellen. Neben technischen und personellen Problemen, ergäben sich auch verfahrensspezifische Probleme, ohne dass ein substantieller Mehrwert für das Strafverfahren geschaffen werde. Es gelinge Richter:innen durchaus, die für die Entscheidungsfindung erheblichen Aussagen und sonstigen Ergebnisse der Beweiserhebung festzuhalten und sich daran zu erinnern, auch wenn die Verhandlungen sich über mehrere Tage ziehen. Dieter Killmer (DRB) kritisierte, dass der Entwurf die bezweckten Vorteile und die zu erwartenden Nachteile nicht abwäge. Schließlich berge die Dokumentation von Strafverfahren auch Missbrauchsrisiken und drohe den Opferschutz und die Wahrheitsfindung zu schwächen, insbesondere bei audiovisuellen Aufzeichnungen, die tief in die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten eingriffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wurde ebenso von Dr. Patrick Liesching vom Weißen Ring kritisiert. Vor allem für Opfer sexualisierter Gewalt sei dies schwerwiegend. Das nochmalige Durchleben der Tat durch die Schilderung in der Hauptverhandlung wird von den Betroffenen als extrem belastend empfunden. Dies werde durch die geplante Neuregelung verschärft, wenn die Zeug:innen in diesen Situationen auch noch Kameras und Mikrofonen gegenüberstehen und jeder Gefühlsausbruch festgehalten und letztlich auch eine Verbreitung gefürchtet werde. Der Opferschutz war ebenfalls für Staatsanwalt Dr. Oliver Piechaczek  ein wichtiger Kritikpunkt. Es sei verheerend, wenn Opfer sexualisierter Gewalt mit der Verbreitung ihrer Aussagen in den sozialen Medien rechnen müssten. Dies führe letztlich zu einer verminderten Aussagebereitschaft und beschränke so die Wahrheitsfindung im Prozess. Dr. Ralf Wehowsky befürchtete, dass die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung eine Wesensänderung des Revisionsverfahrens herbeiführe. Viele Rügen würden sich dann in Zukunft auf Aussagen der Hauptverhandlung beziehen, die nicht zutreffend gewürdigt worden seien. 

Am 17. November 2023 hat der Bundestag des Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 20/9359) mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gebilligt. Der Bundesrat beschäftigte sich am 15. Dezember 2023 erneute mit dem DokHVG und überwies den Entwurf zur grundlegenden Überarbeitung an den Vermittlungsausschuss. Laut Empfehlung des Rechtsausschusses (BR Drs. 603/1/23) begegne das Gesetz „erheblichen, grundlegenden und tiefgreifenden fachlichen Bedenken. Insbesondere müssen die folgenden zu erhebenden Bedenken:

  • zur Gefahr für die Wahrheitsfindung,
  • zur Beeinträchtigung des Opferschutzes,
  • zur Gefahr von Verzögerungen des Verfahrens,
  • zur optionalen Bildaufzeichnung der Hauptverhandlung,
  • zum Inkrafttreten der Regelung zur Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht bei den Landgerichten am 1. Januar 2030 sowie
  • zum Verhältnis von dem personellen, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert

ausgeräumt werden.“

Insgesamt sah die Länderkammer keinen nachvollziehbaren Bedarf oder fachliche Notwendigkeit für die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung. 

 

 

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