Corona-Verordnungen – Bremen

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Bremen sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Coronaverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Brandenburg

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Brandenburg sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Eindämmung- bzw. Umgangsverordnung (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Quarantäneverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Berlin

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Berlin sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

 

Corona-Verordnungen – Bayern

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Bayern sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Einreise-Quarantäneverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Baden-Württemberg

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der CoronaVO (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

Corona-Verordnungen – Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Informationen zu der Corona-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aktuelle Maßnahmen finden Sie in Zukunft hier.

Bußgeldkataloge (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der CoronaSchVO (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der CoronaEinreiseVO (aufsteigende Aktualität):

Änderungshistorie der Quarantäneverordnung (aufsteigende Aktualität):

 

 

 

 

Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 3. Mai 2021: 

Referentenentwurf des BMJV:

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 5 StR 256/20: Zum Merkmal „Mensch“ i.S.d. §§ 211 ff. StGB bei Kaiserschnitten

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer operativen Entbindung (Kaiserschnitt, sectio caesarea) beginnt die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB regelmäßig mit der Eröffnung des Uterus zum Zweck der dauerhaften Trennung des Kindes vom Mutterleib; dies gilt auch bei einer Mehrlingsgeburt.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen sind die Angeklagten fachlich versierte Geburtsmediziner. Die Angeklagte R als Leitende Oberärztin einer Klinik für Geburtsmedizin, der Angeklagte V als deren Chefarzt.

Im Jahr 2009 war es zu einer Zwillingsschwangerschaft der Zeugin S gekommen. Es hatte sich herausgestellt, dass einer der Zwillinge eine schwere Hirnschädigung entwickelt hatte wohingegen der andere Zwilling in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt gewesen war. Die Entwicklungsstörung des Fetus war derart ausgeprägt, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch auch bis zur Geburt gem. § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt hatte.

Am 11. Juni 2010 hatte sich die Zeugin für einen selektiven Fetozid entschieden. Bei diesem nur in zwei Spezialkliniken in Deutschland durchführbaren medizinischen Eingriff wird die Nabelschnur des einen Zwillings verschlossen, was zum Tod dieses Fetus führt. Danach werden im Optimalfall ein gesundes Kind und der tote Fetus geboren.

Die Zeugin hatte sich allerdings im Spezialklinikum nicht gut betreut gefühlt und deshalb vom selektiven Fetozid abgesehen.

Nach einer Untersuchung durch die Angeklagte R, hatte sich die Zeugin von dieser gut betreut gefühlt und einem Schwangerschaftsabbruch doch zugestimmt. Die beiden Angeklagten hatten daraufhin die Möglichkeiten erörtert und sich, als es zu Wehen kam, entschieden, einen Kaiserschnitt durchzuführen, bei dem zunächst der gesunde Zwilling geboren werden sollte und anschließend der andere Fetus mittels Kaliumchloridinjektion noch im eröffneten Uterus getötet werden sollte.

Den beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass diese Verfahrensweise in Fachkreisen nicht vorgesehen ist und juristisch als Tötung eines Menschen gewertet wird. Dennoch hatten sie den Plan umgesetzt und den gesunden Zwilling per Kaiserschnitt geboren, danach den geschädigten, aber dennoch lebensfähigen Fetus, per Injektion getötet und schließlich auch diesen aus der Gebärmutter entnommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG, da der getötete Zwilling im Zeitpunkt der Injektion bereist ein Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB gewesen sei.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Leibesfrucht und Mensch im Sinne des StGB sei seit jeher der Beginn der Geburt, da gerade im während des gefährlichen Geburtsvorgangs ein besonderer Schutz auch vor fahrlässigen Handlungen gegeben sein müsse.

Eine normale Geburt beginne mit dem Einsetzen der Eröffnungswehe. Bei einem Kaiserschnitt sei der maßgebliche Zeitpunkt die Eröffnung des Uterus zum Zweck der Beendigung der Schwangerschaft durch Entnahme des Kindes aus dem Mutterleib. Dies begründet der Senat damit, dass in diesem Zeitpunkt ein Abbruch der Geburt praktisch nicht mehr in Betracht komme und der Fetus damit erstmalig direkt vom Geburtsvorgang betroffen sei.

Dabei bleibe außer Betracht, ob es sich um ein oder mehrere Kinder handele. Zwar gebe es Fälle einer zeitversetzten Geburt zweier Feten, bei denen dann der Geburtszeitpunkt unterschiedlich zu bestimmen sei. Im vorliegenden Fall habe es sich jedoch um eine einzige Öffnung des Uterus mit dem letztlichen Ziel der Entnahme beider Feten aus dem Mutterleib gehandelt.

Da es sich bei den beiden Angeklagten um erfahrene Geburtsmediziner gehandelt habe, sei es auch rechtsfehlerfrei gewesen, dass das LG den Vorsatz beider Angeklagten angenommen hat.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe das LG eine direkte oder analoge Anwendung des § 218a Abs. 2 StGB abgelehnt, da dieser vom Gesetzgeber plangemäß nur für Schwangerschaftsabbrüche jedoch nicht für Tötungen nach den §§ 211 ff. StGB greifen solle.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Frage, wann bei einem Kaiserschnitt der Beginn der Geburt im strafrechtlichen Sinne zu sehen ist, war bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 5 StR 197/20: Aufgabe der Senatsrechtsprechung zum Beruhen eines Urteils auf einem Verstoß gegen die Bescheidungspflicht des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO

Amtlicher Leitsatz:

Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist.

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach dem für das Revisionsvorbringen maßgeblichen Verfahrensgeschehen hatte der Vorsitzende am 13. Hauptverhandlungstag eine Anordnung zur Durchführung des Selbstleseverfahrens getroffen und entsprechende Unterlagen verteilt. Am darauffolgenden Verhandlungstag hatte der Verteidiger des Angeklagten einen Widerspruch gegen die Einführung der Vermerke erhoben. Über diesen erging bis zum Urteil keine Entscheidung.

Die Revision sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision, da das für einen reversiblen Verfahrensverstoß des tatgerichtlichen Urteils erforderliche Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler (vgl. § 337 Abs. 1 StPO) bei einem Verstoß gegen die Bescheidungspflicht des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO regelmäßig ausgeschlossen sei.

Dies begründete der Senat damit, dass es für ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausschließbar sein dürfe, dass sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt habe. Im Falle des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO bedeute dies, dass bei einer alternativen Verlesung der Urkunden nach § 249 Abs. 1 StPO ein anderes Ergebnis des Gerichts denkbar sein müsse.

Da allerding nach der gesetzlichen Wertung das Verlesen von Urkunden nach § 249 Abs. 1 StPO und das Selbstlesen nach § 249 Abs. 2 StPO gleichwertige Möglichkeiten zur Einführung des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung darstellten, sei ein Rechtsfehler bei der Frage, welches Verfahren vom Vorsitzenden gewählt werde, regelmäßig nicht zu erwarten.

Beide Verfahren gewährleisteten die Einführung desselben Beweisinhalts in die Hauptverhandlung und beide Verfahren böten in gleichem Maße die Möglichkeit der Mitwirkung für die Verfahrensbeteiligten.

Lediglich in Ausnahmefällen sei ein Verfahrensverstoß bei Vorziehung der einen Variante gegenüber der anderen denkbar, beispielsweise bei Unfähigkeit des Angeklagten zu lesen, sodass ein Urteil regelmäßig nicht auf einem Verstoß gegen die Bescheidungspflicht des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO beruhe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Damit rückt der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, die einen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht aus § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO als reversibel ansah und ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler nicht von vornherein ausschloss (Beschl. v. 28.08.2012 – 5 StR 251/12).

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19: Zur Einziehung des Erlangten bei der Marktmanipulation

Amtlicher Leitsatz:

1. Zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation.

2. § 100a Abs. 1 Satz 1 stopp erlaubt den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails.

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat die Angeklagten wegen Marktmanipulation in fünf Fällen verurteilt. Daneben hat es Einziehungsanordnungen gegen einen Angeklagten und die Einziehungsbeteiligten getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten in einem Tatkomplex handelsgestützte Marktmanipulation in Form von abgesprochenen Eigengeschäften (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) betrieben. In den übrigen Fällen hat das LG die Taten als informations- und handlungsgestützte Marktmanipulation (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WpHG) abgeurteilt. Aufgrund aller Taten hat das Tatgericht den gesamten Erlös aus den Aktienverkäufen als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angesehen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH korrigierte die Einziehungsentscheidungen, da das LG das erlangte Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nicht zutreffend bestimmt habe.

Vermögensvorteile seien im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die rechtswidrige Tat erlangt, wenn sie dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zuflössen. Erforderlich sei eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangen des Vermögensvorteils, sodass diese strafrechtswidrige Bereicherung in Form des messbaren Vermögensvorteils entfiele, wenn die Tat hinweggedacht würde.

Dieser Zusammenhang entfalle, wenn erst eine weitere nicht tatbestandsmäßige Handlung das Zufließen des Vermögensvorteils auslöse, so der BGH in Wiederholung seiner ständigen Rechtsprechung.

Für die Fälle der Marktmanipulation bedeute dies, dass in den Fällen des informations- und handlungsgestützten Manipulationsvorgangs der gesteigerte Wert der noch gehaltenen Aktien für eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB maßgeblich sei. Der in einem weiteren Schritt durch den – an sich nicht rechtswidrigen – Verkauf der Aktien generierte Erlös könne in solchen Fällen nicht herangezogen werden, da diesem der erforderliche Kausalzusammenhang fehle. Somit könne die Höhe des Einziehungsumfangs in diesen Fällen regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden, so der BGH.

Etwas Anderes gelte in Fällen der handelsgestützten Marktmanipulation. Da hier der Zufluss des Verkaufserlöses unmittelbar auf dem die Manipulation begründenden abgesprochenen Eigenverkauf beruhe, unterliege auch der gesamte Verkaufserlös der Einziehung. Die Erwerbskosten für die Aktien blieben hierbei außer Betracht, da diese Aufwendungen in Planung der späteren Marktmanipulation gemacht würden und daher das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB eingreife, so der Senat.

Da das LG in allen Tatvarianten von einer Einziehung des gesamten Verkaufserlöses ausgegangen sei, seien die Einziehungsentscheidungen zu korrigieren gewesen.

Ebenfalls stellte der BGH klar, dass § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den verdeckten Zugriff auf beim Provider bereits gespeicherte E-Mails darstelle.

Zwar könnten solche Mails auch offen nach § 94 StPO erlangt werden, allerdings werde § 100a StPO von § 94 StPO ebenso wenig ausgeschlossen, wie § 94 StPO von § 100a StPO verdrängt werde, da sich beide Ermittlungsmaßnahmen ergänzten.

Zudem sei die Anwendung des § 100a StPO nicht auf E-Mails beschränkt, die nach Anordnung der Maßnahme versandt oder empfangen würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass solche Mails unproblematisch von § 94 StPO erfasst sein. Daher müsse der im Hinblick auf seine Anordnungsvoraussetzungen deutlich strengere § 100a StPO erst recht anwendbar sein. Gleiches bestätige ein Umkehrschluss zur sog. Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b StPO, welche eine explizite zeitliche Einschränkung vorsehe, die bei § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO fehle.

 

Anmerkung der Redaktion:

Hinsichtlich der Einziehung hatte der BGH bereits in seinem Beschluss vom 4. November 2020 (2 StR 32/20) darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des tatsächlich erlangten Etwas die jeweiligen Transaktionen genau im Hinblick auf die Nutzung des konkreten Depots und gegebenenfalls einer Clearingstelle als zentralem Kontrahenten in den Blick zu nehmen sei.

 

 

 

 

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