KriPoZ-RR, Beitrag 05/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 19.06.2019 – 5 StR 128/19: Keine feindselige Willensrichtung, wenn Tötung dem Willen des Opfers entspricht

Amtlicher Leitsatz:

Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.“

Sachverhalt:

Der Angeklagte tötete seine arglose Frau während sie schlief, indem er ihr mit einem Hammer gegen den Kopf schlug. Er wollte verhindern, dass die physisch und psychisch vorbelastete Frau erfährt, dass er durch den Verlust seiner Anstellung als Taxifahrer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten abgerutscht war. Es drohten beiden die Kündigung des Mietvertrags, die Abstellung des Stroms und weitere belastende Maßnahmen aufgrund der aufgehäuften Schulden.

Das Schwurgericht Dresden sah eine heimtückische Tötung nicht als gegeben an, da es an der feindlichen Willensrichtung fehle, und verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags.

Entscheidung des BGH:

Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Große Senat habe in seiner Grundsatzentscheidung (BGHSt 30, 105) bindend festgestellt, dass bei Tötungen in heimtückischer Begehungsweise auch außergewöhnliche mildernde Umstände lediglich auf der Rechtsfolgenseite in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen könnten. Daher könnten die Motive für eine ansonsten heimtückische Tötung – von extremen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig nicht auf der Tatbestandsseite, sondern lediglich bei der Prüfung der sogenannten Rechtsfolgenlösung berücksichtigt werden.

Ein solcher extremer Ausnahmefall, der eine Einschränkung auf Tatbestandsseite durch Verneinung der feindlichen Willensrichtung erlaube, könne beispielsweise vorliegen, wenn das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage sei und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaube. Keinesfalls ausreichend sei allerdings, dass der Täter gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Opfers zu seinem vermeintlich Besten handle oder bewusst davon absehe sein Opfer zu fragen, obwohl es zu einer autonomen Willensbildung in der Lage gewesen wäre. Dies berge das Risiko, dass eigene Vorstellung über Würde und Wert des Lebens eines anderen Menschen vom Täter durchgesetzt würden, obwohl ein solches Werturteil einem anderen Menschen nicht zustehe.

Anmerkung der Redaktion:

Einen ausführlichen Beitrag zur Reform der Tötungsdelikte und der sog. Rechtsfolgenlösung des BGH finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2019

Die Pressemeldung finden Sie hier.

AG Kassel, Beschl. v. 05.07.2019 – 284 Ds – 2660 Js 28990/17: Sachliche Werbung für Schwangerschaftsabbruch nicht mehr nach § 219a StGB strafbar

Leitsatz der Redaktion:

Die sachliche Information, dass ein Arzt Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, ist nicht gemäß § 219a StGB strafbar.

Sachverhalt:

Zwei Ärztinnen wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich veröffentlicht zu haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Entscheidung:

Das AG Kassel hat beschlossen, das Strafverfahren gegen die zwei Frauenärztinnen gemäß § 206b StPO einzustellen.

Nach Ansicht des Gerichts war das gegenständliche Verhalten bis zu einer Gesetzesänderung am 29. März 2019 gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar. Durch die Gesetzesänderung wurde allerdings ein Absatz 4 in § 219a StGB eingefügt, der den sachlichen Hinweis von Ärzten, Krankenhäusern oder Einrichtungen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, entkriminalisieren sollte. Um solch einen sachlichen Hinweis handelte es sich nach Ansicht des AG Kassel in diesem Fall, sodass das Verfahren eingestellt worden ist.

Anmerkung der Redaktion:

Zur Gesetzesänderung hatte ein Strafverfahren gegen die Frauenärztin Frau Hänel geführt, die ebenfalls auf ihrer Website darauf hinwies, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie wurde vom AG und bestätigend vom LG Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt, was bundesweit für Aufsehen und teilweise Empörung sorgte. Selbst der Vorsitzende Richter am Landgericht sagte der Ärztin bei der Urteilsverkündung, dass sie dieses Urteil wie einen Ehrentitel tragen solle. Daraufhin wurde das Gesetz vom Bundestag geändert und das Urteil des LG vom OLG Frankfurt aufgehoben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.06.2019 – 1 Ss 15/19).

Weitere Informationen zur Reform des § 219a StGB finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2019

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidungen im Original finden Sie hier und hier.

BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 & 5 StR 393/18: Keine Strafbarkeit des Arztes nach Suizidversuch des Patienten

Amtlicher Leitsatz (5 StR 132/18):

Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

Amtlicher Leitsatz (5 StR 393/18):

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

Leitsatz der Redaktion:

  1. Fallen Patienten während eines freiverantwortlichen Suizidversuchs in Ohnmacht, besteht für den begleitenden Arzt, keine Pflicht zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen, wenn er von der Freiverantwortlichkeit wusste. Eine Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB scheidet dann aus.
  2. Auch eine Strafbarkeit nach § 323c StGB ist nicht gegeben, da Rettungsmaßnahmen entgegen den autonomen und fehlerfrei gebildeten Willen des Patienten nicht geboten sind.

Sachverhalt:

Im Verfahren vor dem LG Hamburg (5 StR 132/18) waren die Suizide zweier befreundeter Seniorinnen gegenständlich. Die beiden 85 und 81 Jahre alten Damen litten an mehreren Krankheiten, die zwar nicht lebensbedrohlich waren, aber ihre Lebensqualität massiv einschränkten. Daher entschlossen Sie sich, mit der Unterstützung eines Sterbehilfevereins aus dem Leben zu scheiden. Dieser Verein ließ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Seniorinnen vom Angeklagten anfertigen, in dem dieser zu dem Schluss kam, dass an einem ernstlichen und wohlüberlegten Sterbewillen der beiden Frauen kein Zweifel bestand. Auf Wunsch der Damen begleitete der angeklagte Arzt sie durch den Sterbeprozess und war vor Ort, als sie die letalen Medikamente einnahmen. Ihrem ausdrücklichen Willen entsprechend unterließ es der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit, Wiederbelebungsversuche zu unternehmen.

Vor dem LG Berlin (5 StR 393/18) hatte sich ein Hausarzt zu verantworten, der einer Patientin tödliche Medikamente verschafft hatte. Die 44 Jahre alte Frau litt unter einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, die starke krampfartige Schmerzen auslöste und hatte ihren Arzt nach mehreren gescheiterten Suizidversuchen um Hilfe gebeten. Dieser betreute die, aufgrund der selbst eingenommen Medikamente, bewusstlose Frau über zweieinhalb Tage bis zu ihrem Tod ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Dieses Vorgehen hatte er vorher mit seiner Patientin abgesprochen.

Beide Ärzte wurden von den Landgerichten mit der Begründung freigesprochen, dass im Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme keine Tatherrschaft ihrerseits bestanden hätte und auch im Zeitraum der Bewusstlosigkeit, aufgrund der getroffenen Absprachen mit den Patientinnen, keine Verpflichtung zur Vornahme lebensrettender Maßnahmen begründet worden sei.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft wurden verworfen und die Urteile der Landgerichte vom BGH bestätigt.

Der BGH stellte klar, dass eine Strafbarkeit der Ärzte im Vorfeld des Suizids, aufgrund der von den Landgerichten fehlerfrei festgestellten eigenverantwortlichen Entscheidung der Suizidentinnen, ausscheide.

Bei der Abgrenzung von strafloser Beihilfe zu einem Suizid und strafbarer Tötung auf Verlangen sei das maßgebliche Kriterium die Tatherrschaft über den letztendlich totbringenden Akt. Diese habe in beiden Verfahren bei den Seniorinnen gelegen, da sie sich das letale Medikament selbst und eigenverantwortlich indiziert hätten.

Auch eine Zurechnung dieser Tötungshandlung im Rahmen der mittelbaren Täterschaft sei nicht möglich. Dafür sei erforderlich, dass der Suizident bei Vornahme der Tötungshandlung unfrei gehandelt habe, als sog. Werkzeug gegen sich selbst. Das dafür maßgebliche Wissen- oder Verantwortlichkeitsdefizit bei Begründung des Selbsttötungsentschlusses, sei bei den Seniorinnen ebenfalls rechtsfehlerfrei von den Landgerichten abgelehnt worden. Die Frauen hätten den Entschluss zum Suizid nach einer gründlichen Abwägungsentscheidung und der Berücksichtigung von Alternativen gefasst, was einen Wissens- oder Willensmangel, der die Tatherrschaft der Angeklagten begründen könne, ausschließe.

Zum gleichen Ergebnis kämen auch die sog. Exkulpationslösung, die auf einen die Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand gem. §§ 19, 20, 35 StGB abstelle, und die sog. Einwilligungslösung, die die Kriterien der rechtfertigenden Einwilligung heranziehe.

Auch im Stadium der Bewusstlosigkeit seien die Angeklagten nicht zum Ergreifen lebensrettender Maßnahmen verpflichtet gewesen. Im Hamburger Fall sei der Angeklagte nicht der behandelnde Arzt der Seniorinnen gewesen, sodass schon deshalb kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis und auch keine Garantenpflicht bestanden habe. Auch die vereinbarte Sterbebegleitung vermöge eine solche Pflicht, beispielsweise aus Ingerenz, nicht entstehen lassen, so der BGH. Zunächst stelle die Sterbebegleitung zwar möglicherweise einen Verstoß gegen ärztliches Standesrecht dar, für die Begründung einer Garantenpflicht aus Ingerenz müsse das Gebot aus dem Standesrecht, gegen das verstoßen werde, aber gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts dienen. Dies sei schon zweifelhaft, da das ärztliche Standesrecht auf die Festlegung von berufsethischen Grundsätzen abziele und gerade nicht den Rechtsgüterschutz bezwecke. Jedenfalls entfalte das ärztliche Standesrecht keine strafbegründende Wirkung, wenn der Verstoß gegen eben solches dem autonomen Willen des Patienten entspreche.

Die Hilfeleistung in Form der Zerkleinerung der Tabletten oder die beratende Tätigkeit könnten ebenfalls kein pflichtwidriges Vorverhalten darstellen, da durch die eigenverantwortliche Einnahme der Medizin, das Vorverhalten weder gefahrerhöhend gewertet werden könne, noch den Verantwortungsbereich für die Tötung verschoben hätte.

Der Berliner Arzt stehe als Hausarzt zwar grundsätzlich in einer Garantenstellung zu seiner Patientin, diese habe aber im konkreten Fall durch das ausgeübte Selbstbestimmungsrecht der Seniorin keine Pflicht zur Rettung ihres Lebens begründet. Dies folge daraus, dass das vom EGMR aus Art. 8 EMRK hergeleitete Recht einer Person, selbst zu entscheiden wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll, eine enorme Aufwertung der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bedingt habe. Solange ein freiverantwortlicher Entschluss des Suizidenten vorliege und der Arzt diese Umstände kenne, könne er nicht durch das Strafrecht gezwungen werden, gegen den Willen seiner Patienten zu handeln. Dies folge aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), aus denen das BVerfG ein sog. Recht auf Krankheit, also das Recht, medizinisch notwendige Behandlungen abzulehnen, hergeleitet habe. Gleiches ergebe sich aus der Menschenwürde, die dazu zwinge, den Willen eines eigenverantwortlich entscheidenden Menschen auch dann noch zu respektieren, wenn dieser mittlerweile zu solchen Entscheidungen nicht mehr fähig sei. Deklaratorisch komme dies in § 1901a BGB durch den Gesetzgeber zum Ausdruck.

Ebenfalls sei § 323c StGB von den Angeklagten nicht verletzt worden, da Rettungsmaßnahmen entgegen des ausdrücklichen und fehlerfrei gebildeten Willens der Seniorinnen nicht geboten gewesen seien. Zwar sei der drohende Tod durch einen Suizidversuch ein Unglücksfall iSd § 323c StGB, aber dem Angeklagten sei aufgrund der Konfliktsituation zwischen Hilfspflicht und Wahrung des Patientenwillens ein Eingreifen nicht zuzumuten gewesen.

Eine ebenfalls in Betracht kommende Strafbarkeit wegen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB spielte in diesen beiden Verfahren keine Rolle, da dieser neue Straftatbestand zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war und somit das Rückwirkungsverbot (§ 1 StGB) gilt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zu § 217 StGB finden sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – StB 14/19: Beweisverwertungsverbote sind im Ermittlungsverfahren auch ohne Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu berücksichtigen

Amtliche Leitsätze:

  1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft.
  2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367).
  3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind.
  4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz).
  5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252).

Sachverhalt:

Dem Beschuldigten B wird vorgeworfen, Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte geleistet zu haben.

Konkret wird B vorgeworfen in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2012 als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes Kollegen geholfen zu haben, in einem Gefängnis der Abteilung 251 des Geheimdienstes mindestens 2000 Menschen zu foltern und mindestens zwei zu töten. Der Beschuldigte sei Mitglied der Abteilung 251 gewesen und habe in dieser Eigenschaft Demonstranten und Oppositionelle festgenommen und in das Gefängnis verbracht.

Der Ermittlungsrichter des BGH hob einen Haftbefehl gegen B auf. Gegen diesen Beschluss (4 BGs 128/19) wendet sich der GBA mit der Beschwerde zum BGH.

Nach Ansicht des Ermittlungsrichters, sei der Haftbefehl aufzuheben gewesen, da ein dringender Tatverdacht nicht bestand. Ein Nachweis diesbezüglich sei nur mit den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung als Zeuge zu führen, der weit überwiegende Teil dieser Aussage dürfe aber nicht mehr zur Verdachtsprüfung verwertet werden. Denn jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerungen ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf der Hand gelegen, der eine Belehrung als Beschuldigter gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO erfordert hätte. Da diese unterblieb bzw. erst später erfolgte und der Verteidiger des B den Verwertungswiderspruch erklärt habe, sei die belastende Aussage nicht zur Verdachtsprüfung verwertbar.

Diese Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Beschuldigteneigenschaft könne – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – auch ohne einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet werden, wenn ansonsten Beschuldigtenrechte wie die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO umgangen würden, so der BGH.

Ob ein die Beschuldigteneigenschaft begründender Verdachtsgrad vorliege, unterliege der pflichtgemäßen und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde. Falls jedoch ein derart starker Tatverdacht gegeben sei, dass ein willkürlicher Verzicht auf den Übergang zur Beschuldigtenvernehmung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten würde, stelle dies einen Verfahrensfehler dar.

Der dafür nötige Verdachtsgrad müsse nicht unbedingt an einen dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO heranreichen, allerdings sei auch nicht jeder Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO genügend, denn Beschuldigter sei grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt werde.

Diese rechtliche Wertung führe dazu, dass die Erkenntnisse aus der Zeugenvernehmung zumindest teilweise verwertbar seien und somit, trotz eines für den Rest der Vernehmung entgegenstehenden Verwertungsverbots, ein dringender Tatverdacht gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bestehe.

Weiterhin führt der BGH aus, dass ein solches Beweisverwertungsverbot im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachten und somit ein Widerspruch des Verteidigers nicht erforderlich sei. Die sog. Widerspruchslösung finde im Ermittlungsverfahren keine Anwendung, da der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung sowieso nicht wirksam widersprochen werden könne. Alles andere würde zu unangemessenen Ergebnissen führen, da beispielsweise ein Ermittlungsrichter, der um ein bestehendes Beweisverwertungsverbot wisse, sehenden Auges einen Haftbefehl erlassen müsse, welchen er nach einem etwaigen Widerspruch sofort wieder aufheben müsse.

Aus der Deliktsstruktur des Menschlichkeitsverbrechens folge zudem, dass alle Einzeltaten, die im Rahmen einer Gesamttat begangen würden und jeweils für sich eine Modalität des § 7 Abs. 1 VStGB erfüllten, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bildeten. Eine solche tatbestandliche Verklammerung erfordere jedoch, dass die Einzeltaten miteinander sachlich, räumlich und zeitlich verbunden seien und Bestandteile des Angriffs auf die Zivilbevölkerung darstellten.

Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223 ff. StGB, die tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB) verwirklicht worden seien, unterfielen nach dem Weltrechtsprinzip (§ 1 Satz 1 VStGB) deutschem Strafrecht, da eine Annexkompetenz bestünde, so der BGH weiter. Diese ergebe sich daraus, dass die weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale dazu führe, dass der festgestellte Sachverhalt zur Aburteilung des Menschlichkeitsverbrechens auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung trage.

Abschließend stellt der BGH klar, dass sich die Grundsätze zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung (BGHSt 61, 252) nicht ausnahmslos auf jeden Fall organisierter Massenverbrechen anwenden ließen. Als Begründung kam zum Tragen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anordnung durch das syrische Regime der zuständigen Abteilung des Geheimdienstes noch nicht angehörte. Außerdem habe es sich bei den Aktionen des Geheimdienstes gerade nicht um einen klar umgrenzten Handlungskomplex gehandelt, der geeignet gewesen wäre, einer uferlosen Zurechnung von deliktischen Handlungen Grenzen zu setzen. Somit scheide eine psychische Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu den beiden Tötungen und tausendfachen Folterungen, zu denen B keine individuell unterstützenden Handlungen vorgenommen habe, aus.

Anmerkung der Redaktion:

Einen Beitrag zum Bedarf einer Kodifikation der Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – 3 StR 48/19: Grundsätzlich Tatmehrheit bei nacheinander erfolgenden Angriffen auf einzelne Menschen

Leitsatz der Redaktion:

Greift ein Täter nacheinander einzelne Menschen an und verletzt deren höchstpersönliche Rechtsgüter, stehen diese Taten grundsätzlich in Tatmehrheit zueinander, selbst dann, wenn sie auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen und in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Sachverhalt:

Die zwei Angeklagten versetzten dem Opfer K im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf offener Straße Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper. Als einer der beiden Täter ein Messer aus seiner Hosentasche zog, kam die Freundin des Opfers F ihm aus Angst um dessen Leben zu Hilfe. Daraufhin rammte der Angeklagte ihr das Messer mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig in den linken Oberbauch und floh anschließend in der Vorstellung, ihr möglicherweise tödliche Verletzungen zugefügt zu haben.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit (§ 52 StGB) mit zwei Fällen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des K und der F).

Entscheidung des BGH:

Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Landgericht halte sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Werden einzelne Menschen nacheinander angegriffen und in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern beeinträchtigt, so bestehe sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise – selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang – regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Eine Ausnahme könne dann gegeben sein, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene. Eine solche Ausnahme sah der BGH in diesem Fall allerdings nicht als einschlägig an.

Daher verurteilte er den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der F) und gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des K) in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Anmerkung der Redaktion:

Ähnliche Entscheidung des 2. Strafsenats: BGH, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 StR 391/15

 

Upskirting

Gesetzentwürfe:

 

Die FDP-Fraktion hat am 27. Juni 2019 einen Antrag in den Bundestag eingebracht, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Strafbarkeit des sog. Upskirtings zu erarbeiten.

Beim sog. Upskirting werden andere Personen in der Öffentlichkeit ohne deren Wissen oder Einverständnis unter ihren Röcken und Kleidern fotografiert. Vor diesem neuen Phänomen, welches durch die hohe Verbreitung von Smartphones und Tablets mit bereits vorinstallierter Kamera begünstigt werde, biete das deutsche Recht bislang keinen Schutz, so die FDP. Potentielle zivilrechtliche Ansprüche der Opfer auf Unterlassung oder Schadensersatz seien schließlich keine hinreichende Abschreckung.

Nach Ansicht der Fraktion soll daher das unbefugte gezielte Anfertigen von Film- oder Bildaufnahmen intimer oder sexueller Bereiche einer Person unter Strafe gestellt werden.

Mit einem entsprechenden Antrag unterstützen dies auch die Länder Rheinland-Pfalz und Bremen (BR Drs. 423/19). Der Entschließungsantrag wurde am 20. September im Bundesrat vorgestellt und anschließend an die Fachausschüsse überwiesen, die sich Ende September damit befassen. Nach der Beratung wird der Antrag zur erneuten Abstimmung auf die Tagesordnung gesetzt. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht äußerte sich am 13. September 2019 ebenfalls zu dem Thema Upskirting:

„Unter dem Stichwort Upskirting verbirgt sich ein widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen. Es kann nicht sein, dass es bislang nicht strafbar, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit ist, Frauen heimlich unter den Rock zu fotografieren, diese Fotos in Chatgruppen zu teilen oder sogar kommerziell zu vertreiben. Ich finde dieses Verhalten widerlich. Deshalb werden wir die Rechtslage ändern.“

Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland fordern in einer eigenen Initiative ebenso die Strafbarkeit von Upskirting (BR Drs. 443/19). Sie schlagen im Kern die Einführung eines § 184k StGB vor:

„§ 184k – Bildaufnahme des Intimbereichs

(1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Damit soll u.a. erreicht werden, dass „das Unrecht derartiger Taten in das Bewusstsein der Bevölkerung gebracht wird“ und „potentielle Täter abgeschreckt werden“. Durch die Einstufung als Sexualdelikt werden die Nebenklage (§ 395 StPO) sowie die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand (§ 397 StPO) zum Schutz der betroffenen Opfer ermöglicht. 

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfohlen dem Bundesrat am 24. Oktober 2019, den Gesetzentwurf der Länder in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 443/1/19). Am 8. November 2019 wurde hierüber positiv im Plenum abgestimmt. Der Entwurf der Länder wird nun der Bundesregierung zwecks Stellungnahme zugeleitet. 

Am 13. November 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der nicht nur den Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen verbessern soll (Schutz vor sog. Gaffern, § 201a Nr. 3 StGB-E), sondern auch das sog. Upskirting erfasst (§ 201a Nr. 4 StGB). Damit wird das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen zukünftig strafbar.

Entsprechend der früheren Initiative der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland, hat der Bundesrat am 12. Dezember 2019 einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)“ (BT Drs. 19/15825) in den Bundestag eingebracht. 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Persönlichkeitsschutz bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen (BT Drs. 19/17795), der Entwurf des Bundesrates zur Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (BT Drs. 19/15825) sowie der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (BT Drs. 19/18980) wurden am 6. Mai 2020 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 27. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. 

Die Experten beschäftigten sich hauptsächlich mit der Frage, wie sich Bildaufnahmen unter den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einordnen lassen. Prof. Dr. Jörg Eisele ordnete das Upskirting zwischen der unerlaubten Bildaufnahme (§ 201a StGB) und den Pornografiedelikten ein. Bislang sei das Upskirting strafrechtlich nicht hinreichend erfasst. Er begrüßte daher den Vorstoß, das Verhalten entsprechend zu sanktionieren. Hierfür gab er dem Entwurf der Bundesregierung den Vorzug. Dort gebe es jedoch noch Unklarheiten hinsichtlich des Begriffs der Unterbekleidung und der Einbeziehung der weiblichen Brust. Auch Dr. Clemens Prokop sprach sich für den Regierungsentwurf aus. Aus seiner Sicht seien die Anforderungen im Vorsatzbereich jedoch unzureichend. Er sprach sich dafür aus, in § 201a StGB eine wissentliche Tatbegehung einzufügen. Dr. Leonie Stahl vom djb schlug vor, den Entwurf der Bundesregierung dahingehend zu ändern, dass klargestellt sei, dass § 201a StGB neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung diene. 

Dr. Veronika Grieser bevorzugte die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung, das Upskirting als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werten. Der Regierungsentwurf umfasse auch das Fotografieren oder Filmen in den Ausschnitt einer Person, das aber nicht vergleichbar mit dem Upskirting erscheine. Frank Rebmann und Hanna Seidel gaben ebenfalls der Lösung des Bundesrates den Vorzug. Seidel betonte jedoch, dass auch die weibliche Brust durch den neuen Straftatbestand geschützt werden müsse. 

Prof. Dr. Elisa Hoven sah lediglich kriminalpolitische Gründe, das Upskirting eher dem Sexualstrafrecht zuzuordnen. Dr. Jenny Lederer vom DAV sprach sich sowohl gegen die Lösung der Bundesregierung als auch gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Dem Upskirting und Down-blousing könne ausreichend mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengewirkt werden. 

Am 2. Juli 2o20 nahm der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Regierungsentwurf zum Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 19/20668) an und lehnte den Entwurf des Bundesrates zum Upskirting (BT Drs. 19/15825) unter Enthaltung der Stimmen der Fraktion Die Linke ab. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Änderungsantrag der FDP (BT Drs. 19/20752) sowie der Gesetzentwurf der AfD „zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ (BT Drs. 19/18980). 

 

 

 

 

Audiovisuelle Aufzeichnungen in Strafprozessen

Gesetzentwürfe:

 

Die Fraktion der FDP hat am 27. Juni 2019 einen Gesetzentwurf (19/11090) vorgelegt, der die Nutzung von audiovisuellen Aufzeichnungen in Strafprozessen ermöglichen soll.

Nach Ansicht der Fraktion entsprechen die Dokumentationsmöglichkeiten in strafprozessualen Gerichtsverhandlungen heute weder dem Stand der Technik, noch den Erfordernissen des modernen Strafprozesses, die Hauptverhandlung transparent und objektiv möglichst umfassend zu dokumentieren. Über eine audiovisuelle Aufzeichnung der  Hauptverhandlung werde schon seit mehreren Jahren diskutiert. Auch im Ermittlungsverfahren würden audiovisuelle Dokumentationsmöglichkeiten bereits genutzt, ebenso wie in anderen Jurisdiktionen und an einigen internationalen Gerichten.

Als Begründung führt die FDP an, dass eine Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung von der Vernehmung des Beschuldigten einer besseren Wahrheitsfindung im Strafprozess diene. Es sei eine genaue Dokumentation darüber möglich, was der Beschuldigte ausgesagt habe und ob alle Förmlichkeiten der Beschuldigtenvernehmung eingehalten wurden. Dadurch könnten Fehlerquellen vermieden und die Arbeit aller Prozessbeteiligten erleichtert werden.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, in § 136 Abs. 4 StPO die Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten zu verankern. Außerdem sollen § 273 StPO Absätze 5 und 6 angefügt werden: 

„(5) Im ersten Rechtszug vor den Landgerichten oder den Oberlandesgerichten ist der Gang der Hauptverhandlung auf Bild und Ton aufzuzeichnen. Die gemäß Satz. 1 angefertigte Aufzeichnung ist zu den Akten zu nehmen oder wenn sie sich nicht dazu eignet bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Absatz 2 Satz 1 bis 5 StPO sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 271 bleibt unberührt.“

Und für das Revisionsverfahren sieht der Entwurf in § 352 StPO eine Erweiterung mit Absatz 3 vor: 

(3) „Zur Überprüfung der Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten oder zu behaupteten Abweichungen zwischen den Urteilsgründen und der gem. § 273 Abs. 5 angefertigte Bild-Ton Aufnahme, kann die angefertigte Aufnahme als Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts dienen, soweit dies in Bezug auf die getroffene Entscheidung von Relevanz ist. Im übrigen ist ihre Heranziehung im Revisionsverfahren unzulässig.“

Am 26. September 2019 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag in den Bundestag ein (BT Drs. 19/13515), der sich ebenfalls mir der digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung beschäftigt. Die Fraktion fordert die Bundesregierung darin auf, eine Modernisierung des Strafverfahrensrechts vorzunehmen, die diesen Namen auch verdiene. Gefordert werden u.a.:  

  • eine obligatorische Bild- und Tondokumentation bei erstinstanzlichen strafgerichtlichen Hauptverhandlungen an Land- und Obergerichten
  • eine taugliche elektronische Zugänglichmachung der Dokumentation für alle Beteiligten
  • eine Verwendung der Bild- und Tondokumentation in der Revision und
  • eine Erleichterung des Richter- und Verteidigerwechsels, durch die Möglichkeit der Aufarbeitung der Ergebnisse anhand der Aufnahmen

Am 15. November 2019 stand der Regierungsentwurf und der wortgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen zur Modernisierung des Strafverfahrens auf der Tagesordnung des Bundestages. Letzterer wurde in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15161) angenommen. Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf der FDP zur Nutzung audiovisueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT Drs. 19/11090) abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Strafverfahren durch „digitale Dokumentation der Hauptverhandlung“ zu modernisieren (BT Drs. 19/13515) auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/15161) abgewiesen. 

 

 

 

Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Gesetzentwürfe:

 

Die Fraktion der FDP hat am 27. Juni 2019 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Sie stört sich an der Möglichkeit des Justizministers, einzelne Strafverfahren zu lenken und die beteiligten Staatsanwälte mittels einer Einzelweisung zu steuern. Dies könne den Eindruck erwecken, dass Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege durch politische Einflussnahme bestimmt werden. Allein durch die abstrakte Möglichkeit, Weisungen zu erteilen, bestünde die Gefahr, dass das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Strafrechtspflege ingesamt untergraben werde.

Die FDP schlägt daher vor, das sog. externe Weisungsrecht des Justizministers in Einzelfällen abzuschaffen, ohne die weitergehende Dienstaufsicht sonst zu beschränken. So sollen auch allgemeine Weisungen des Justizministers weiter zulässig sein, da diese transparent seien und eine geringere Gefahr des Missbrauchs bestünde.

Dazu soll insbesondere § 147 GVG einen Zusatz erhalten: 

„(2) Die Dienstaufsicht umfasst die Befugnis, auf eine gesetz- und ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken.

(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Justizverwaltungen enthält nicht die Befugnis, Weisungen zur Sachbehandlung in Einzelfällen zu erteilen.“

Am 26. September 2019 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen ähnlichen Antrag zur rechtsstaatlichen Reform der Stellung der Staatsanwaltschaft in den Bundestag ein (BT Drs. 19/13516). Die Fraktion nimmt dafür die netzpolitik.org-Affäre und das damalige Weisungsverhalten des Bundesjustizministeriums zum Anlass. Ferner gebiete nun die Entscheidung des EuGH vom 27. Mai 2o19, dass deutsche Staatsanwaltschaften aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber den Justizministerien keine unabhängigen Justizbehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl seien, eine Befassung mit dem Thema über den Einzelfall hinaus. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem:

  • „die Zuständigkeit der Gerichte für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls bestimmt wird,
  • das externe Einzelfallweisungsrecht der Justizministerien gegenüber den jeweiligen Staatsanwaltschaften im Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich auf evident rechts- fehlerhafte Entscheidungen sowie Fehl- oder Nichtgebrauch von Ermessen beschränkt wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die transparente Ausübung eines solchen Weisungsrechts konkret definiert werden.“

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten waren sich über die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft uneins. Dr. Georg Andoor sprach sich gegen eine Reform aus. Er hielt die Abschaffung einer ministeriellen Einzelweisungsbefugnis für nicht angezeigt. Die vom EuGH geforderte Ausstellung des Europäischen Haftbefehls durch eine unabhängige Stelle sei bereits jetzt möglich. Allenfalls sei eine klarstellende Gesetzesänderung notwendig. Ebenfalls gegen eine Abschaffung des Einzelweisungsrechts votierte GenStA Reinhard RöttleGenStA Thomas Harden betonte, dass es durch das EuGH Urteil zu einer Überbetonung der Unabhängigkeit gegenüber der richterlichen Kontrollfunktion komme. Er äußerte jedoch seine Zustimmung bzgl. der Abschaffung des Status‘ des Generalbundesanwalts als politischer Beamter. Dahingehend bestehe in der Rechtspolitik und im Schrifttum weitestgehend Einigkeit. Hinsichtlich des EuGH-Urteils erläuterte Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, dass damit keine Staatsanwaltschaft als unabhängige Justizbehörde gefordert sei. Der EuGH habe lediglich festgestellt, dass die ausstellende Stelle unabhängig von äußeren Weisungen sein müsse. Die Frage, wie die Staatsanwaltschaft schließlich aufgestellt sei, bleibe weiter in der Justizautonomie der Bundesrepublik. Es reiche aus, dass ein weisungsunabhängiges Gericht den europäischen Haftbefehl genehmigen muss. Eine völlige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft hielt Gärditz für unvereinbar mit dem Demokratieprinzip. Auch Rechtsanwältin Gül Pinar mahnte, das Gewaltenteilungsprinzip nicht ins Wanken zu bringen. RiOLG Klaus Michael Böhm unterstützte das Gesetzvorhaben. Er gab zu beachten, dass Deutschland ein immenser außenpolitischer Schaden drohe, wenn der EuGH der deutschen Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der EU die Unabhängigkeit abspreche. Der DRB sah die Abschaffung des Einzelweisungsrechts unausweichlich. GenStAin Margarete Koppers betonte, dass Deutschland von der europäischen Entwicklung überholt werde, wenn nicht im Sinne des Gesetzesantrages der FDP agiert werde. 

Am 6. November 2020 brachte der Freistaat Thüringen einen weiteren Gesetzesantrag zur Förderung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in den Bundesrat ein (BR Drs. 644/20). Der Entwurf sieht vor, das „Einzelfall-Weisungsrecht der Landesjustizverwaltung gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Fälle, in denen ein Generalstaatsanwalt gegen eine rechtswidrige oder fehlerhafte staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder Sachbehandlung nicht einschreitet“ zu beschränken und mit „Anhörungs-, Begründungs- und Dokumentationspflichten“ zu versehen. Das interne sowie externe allgemeine Weisungsrecht soll unangetastet bleiben. 

§ 147 Abs. 2 GVG-E

„(2) Die Landesjustizverwaltung übt das Recht der Aufsicht und Leitung nachfolgenden Maßgaben aus:

    1. Sie kann allgemeine Weisungen erteilen und Berichte auch zu Einzelfällen anfordern.

    2. Im Übrigen kann sie in Einzelfällen dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten Weisungen erteilen, wenn er gegen eine rechtswidrige oder sonst fehlerhafte staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder Sachbehandlung nicht einschreitet. Der erste Beamte ist zuvor anzuhören. Die Landesjustizverwaltung erteilt Weisungen nach Satz 1 in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), begründet sie und macht sie aktenkundig.“

Die Initiative Thüringens wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 644/1/20). Das Plenum sollte am 27. November 2020 abschließend darüber entscheiden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig wieder gestrichen.  

Nun hat das BMJV am 15. Januar 2021 einen Referentenentwurf zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf den Weg gebracht.

Da nicht auszuschließen sei, dass der EuGH seine Rechtsprechung in Bezug auf weitere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU ausdehnen werde, sei Handlung geboten. Schließlich könnten sonst auch dort die deutschen Staatsanwaltschaften als Anordnungs-, Validierungs- und Vollstreckungsbehörden ausfallen. Zwar habe der EuGH mit Urteil vom 8. Dezember 2020 (C-584/19, Rn. 75, 56-69) entschieden, dass auch deutsche Staatsanwaltschaften Europäische Ermittlungsanordnungen erlassen und validieren dürften, dies beruhe aber auf besonderen Garantien.

Der Referentenentwurf sieht daher vor, die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften innerhalb der EU zu sichern. Dazu sollen diese für den Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit und im Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den schengenassoziierten Staaten vom ministeriellen Einzelweisungsrecht freigestellt werden. Die rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts sollen zudem – wie bereits in den diversen Anträgen vorgesehen – in § 147 GVG klargestellt und zwecks Transparenz ein Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis für externe Weisungen eingeführt werden.

§ 147 GVG soll um die Absätze 2 bis 4 ergänzt werden:

„(2) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig, soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, sowie im Bereich der Ermessensausübung. Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.

(3) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist die mündlich erteilte Weisung spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

(4) Auf Einzelfälle bezogene Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie Entscheidungen nach dem Achten bis Elften und Dreizehnten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen betreffen.“

 

 

Strafrechtlicher Schutz des virtuellen menschlichen Bewusstseins? Eine philosophische Betrachtung unter Rekurs auf den Begriff der Menschenwürde des Grundgesetzes

von Wiss. Mit. Ludwig Reißmann

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Abstract
Der rein philosophische Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit ein virtuelles menschliches Bewusstsein dem Schutzbereich zentraler strafrechtlicher Vorschriften unterfallen würde. Dieser Frage liegt zunächst eine Forschungshypothese zugrunde, die ein virtuelles menschliches Bewusstsein als ein in Daten und Algorithmen existentes Wesen definiert, das gleich einem Menschen zu sämtlichen Gefühlsregungen und Empfindungen in der Lage ist und sich in einer virtuellen Welt körperlich als Mensch wahrnimmt. Obwohl einem solchen virtuellen Bewusstsein nach diesem Beitrag keine Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und kein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, zuzusprechen ist, hätte der Gesetzgeber den grundrechtlichen und strafrechtlichen Schutz aufgrund der gleichen Wahrnehmungs- und Gefühlslage auf solche menschlichen Bewusstseinsströme auszudehnen. Sodann beschäftigt sich der Beitrag vertieft mit der Notwendigkeit eines Straftatbestandes, der schon das „Herstellen“ eines solchen Bewusstseins unter Strafe stellt, um im Anschluss zu untersuchen, welchen Besonderheiten das Strafrecht gerecht werden muss, wenn Täter in von menschlichem Bewusstsein bevölkerte virtuelle Realitäten eingreifen oder innerhalb solcher virtueller Realitäten Straftaten begehen.

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