Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:

zum Referentenentwurf vom 29. Februar 2016:

zum Entwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016: BT Drs. 18/9534

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/8702

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

19. Wahlperiode

zum Referentenentwurf des BMJV vom 4. Februar 2020:

 


18. Wahlperiode

zum Referentenentwurf des BMJV vom 18. Januar 2016:

zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen:

 

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016: BGBl. I 2016 Nr. 37, S. 1818 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8917

Gesetzesbeschluss des Bundestags: BR Drs. 345/16 vom 24.6.2016

 

Das umstrittene Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 4, dessen Regelung die Änderungen des VIS-Zugangsgesetzes betrifft. Dieser tritt erst am 02. November in Kraft.

Der Bundesrat billigte zuvor am 08. Juli 2016 den Datenaustausch zur Terrorbekämpfung. Durch das Gesetz kann der Verfassungsschutz zum Schutz vor Terroranschlägen künftig mehr Daten mit ausländischen Geheimdiensten austauschen. Der Bundestag hatte am 24. Juni den Gesetzentwurf zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der vom  Innenausschuss geänderten Fassung (18/8917) angenommen.

Der Gesetzentwurf sieht zwecks Bekämpfung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus spezielle Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten vor. Zusätzlich soll auch national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und –pflege fortentwickelt werden.

Des Weiteren sollen die Befugnisse der Bundespolizei zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler ausgeweitet und Regelungen zur Dokumentation der Identität von Nutzern sog. Prepaid Handys getroffen werden. Außerdem sollen u.a. Änderungen im TKG, BKAG und VereinsG erfolgen. Im StGB werden Ergänzungen in den §§ 84, 85 und 129b Abs. 9 vorgenommen.

 

Anlagen:

  • Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 – Gesetzgebung und Evaluierung:  Bericht des BT

 

Übersicht über die Terrorismusbekämpfungsgesetze:

  • Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Evaluierung der Terrorismusbekämpfungsgesetze: BT Drs. 18/9031
  • Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 03. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S 2161 f.
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07. Dezember 2011: BGBl I 2011 Nr. 64, S. 2576 ff.
  • Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)  vom 05. Januar 2007: BGBl I 2007 Nr. 1, S. 2 ff.
  • Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002: BGBl I 2002 Nr. 3, S. 361 ff.

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 60, S. 3295 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 419/16(B) Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 419/1/16

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10025

Anlagen:

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013. Nach der Richtlinie sollen Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren weiter gestärkt werden. Da das deutsche Recht den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend entspricht, sind zu ihrer Umsetzung durch das vorliegende Gesetz nur punktuelle Änderungen in der StPO, im JGG, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum GVG vorzunehmen.

Das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand soll insbesondere durch die Festschreibung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen gestärkt werden. Daneben soll das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger durch Änderungen der Normen über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum GVG in einigen Fällen bestehender Kontaktsperre ermöglicht werden.

Im JGG soll durch eine neue Vorschrift festgeschrieben werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so früh wie möglich unter Angabe von Gründen darüber zu unterrichten ist, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten ist, im ersuchenden Mitgliedsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Außerdem werden im GVG die Vorschriften über die Schöffentätigkeit modifiziert. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung Unstimmigkeiten, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht.

Am 14. Dezember 2016 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Die dabei angehörten Experten begrüßten die angestrebten Änderungen. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 15. Juni 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Bundestagsbeschluss bestätigt und auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts wurde am 4. September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 1 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 

 

Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Gerichtsverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV vom 02. Juni 2016:

zur Reform des §169 GVG:

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 29. März 2017:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016: BGBl I 2016 Nr. 48, S. 2226 ff.
 
 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4613 –: BT Drs. 18/9095

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3256 –: BT Drs. 18/9077

Anlage:

  • Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates: Richtlinie 2011/36/EU
  • Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels: Rahmenbeschluss 2002/629/JI

 

Am 7.7.2016 hat der Bundestag vor seiner Sommerpause den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf in der Ausschussfassung (BT Drs. 18/9095) angenommen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt.
Zugleich wurde damit die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Deutschland umgesetzt. Dies hätte schon 2013 geschehen müssen und war bereits überfällig.

Das Gesetz soll in Zukunft helfen, die Zwangsprostitution in Deutschland zu bekämpfen. Menschenhändler und Zuhälter von Zwangsprostituierten können nach dem neuen Gesetz mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Auch diejenigen, die die Dienste einer Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, obwohl sie die Zwangslage oder die Hilflosigkeit erkennen, müssen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Straffrei bleibt der Freier nur, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Neben der Zwangsprostitution und dem Menschenhandel wird auch die Zwangsarbeit und die Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Darunter fällt insbesondere auch die Ausbeutung zur Bettelei oder die Erzwingung zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen.

Am 15.10.2016 sind die Neufassungen und Ergänzungen der §§ 232 ff. StGB durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 2226).

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 67, S. 3532 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 362/1/16 
Beschlussdrucksache: BR Drs. 362/16(B)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12936
Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12964

Kleine Anfrage einzelner MdB sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/8802
Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/8993

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 607/17

 

Illegale Autorennen mit tödlichem Ausgang für Unbeteiligte haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Die Durchführung solcher Rennen soll nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern unter Strafe gestellt werden. So sieht es ein entsprechender Gesetzesantrag vor, der in den Bundesrat eingebracht worden ist.

Mit § 315 d StGB-E soll ein neuer Straftatbestand „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ ins Strafgesetzbuch eingefügt werden. Dieser stellt sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme von illegalen Autorennen unter Strafe. Eine qualifizierte Bestrafung ist für Fälle vorgesehen, in denen ein Rennteilnehmer – vorsätzlich oder fahrlässig – Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Zudem sieht der Entwurf den als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand vor, durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen wenigstens fahrlässig verursacht wurde. Außerdem wird die Einziehung des Tatfahrzeugs durch § 315 f StGB-E möglich. Daneben kann der Führerschein entzogen werden.

Am 23. September 2016 hat der Bundesrat dem Gesetzantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen zugestimmt. Der Entwurf wurde am 04. November 2016 in den Bundestag eingebracht.

Ausführlich zu dem Gesetzesantrag s. den Beitrag von Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1.

Am 21. Juni 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Einig waren sich die Experten darüber, dass die Teilnahme an illegalen Straßenrennen von einer Ordnungswisdrigkeit zu einer Straftat heraufgestuft werden sollte. Uneinigkeit bestand darüber, inwieweit dies auch für andere Formen des extremen Rasens gelten solle.
Seitens der Strafverfolgungsbehörden wurde berichtet, dass trotz diverser Projekte immer noch illegale Autorennen stattfänden. Die bisherigen Sanktionen erzielten keine ausreichende Abschreckung. Auch immer mehr Einzelraser, die sich im Wettbewerb mit allen Verkehrsteilnehmern sehen, machten die Straßen unsicher. Die Gefahr sei dabei mit der einer Trunkenheitsfahrt vergleichbar. Daher wurde die Möglichkeit der Einziehung der Fahrzeuge als Sanktion begrüßt. Rainer Fuchs, Kriminalhauptkommisar aus Köln:“ Nimmt man denen das Spielzeug weg, hört es auf.“
Die Einbeziehung von Einzelrasern in die neue Regelung (Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen: Ausschussdrucksache 18(6)360) wurde jedoch hinsichtlich der dort genannten Tatbestandsmerkmale kritisiert. Formulierungen wie „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ und „um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erzielen“ seien zu unbestimmt. Ferner seien abstrakte Gefährdungsdelikte durch objektive Merkmale gekennzeichnet. Bei den Rennen gehe es aber um subjektive Merkmale. Es sei abzusehen, dass die Verteidiger später in der Hauptverhandlung bestreiten, dass überhaupt ein Rennen stattgefunden habe. Dies führe zu Beweisproblemen und das Rennen sei letztendlich gar nicht nachweisbar.
Auf die Frage, ob die angestrebte Neuregelung angesichts des jüngst gesprochenen Mordurteils in Berlin überflüssig werde, erklärte Prof. Dr. Frank Peter Schuster, dass die Annahme, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt habe, nicht haltbar sei. Der Täter habe als Schnellster ans Ziel kommen, aber keinen Unfall verursachen wollen. Daher bezweifelte er, dass das Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben werde.

Am 27. Juni 2017 hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf des Bunderates geändert (BT Drs. 18/12936). Es soll nun auch der Versuch ein illegales Straßenrennen durchzuführen strafbar sein, auch wenn es schlussendlich nicht stattfindet. Damit sollen auch die Organisatoren der Rennen strafrechtlich belangt werden können, wenn die Polizei frühzeitig von dem Event erfährt und das Rennen unterbindet. Auch Einzelraser sollen in Zukunft für „grob verkehrswidriges und rücksichtsloses“ Fahren belangt werden können.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses  mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Den Antrag der Grünen (BT Drs. 18/12558) lehnte das Parlament ab.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die Strafverschärfung für illegale Autorennen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zwecks Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zusammenfassend werden folgende Neuregelungen getroffen:
Wer ein verbotenes Autorennen durchführt, es ausrichtet oder daran teilnimmt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei schweren Personenschäden sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch der Durchführung ist nun ebenfalls erfasst. So können auch die Organisatoren solcher Rennen strafrechtlich verfolgt werden.
Auch der einzelne Auto- oder Motorradfahrer, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos wie in einem Rennen rast, macht sich künftig strafbar.
Die Fahrzeuge der Teilnehmer können nun nach § 315f StGB eingezogen werden und das Veranstalten der Rennen wird als Katalogtat zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgenommen.

Das Sechsundfünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 wurde am 12. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen zu illegalen Autorennen finden Sie auch auf Bußgeldkatalog.org.

 

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